Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils 6B_523/2024 vom 15. November 2024
Sachverhalt: A.________, ein mehrfach vorbestrafter Täter mit einer hohen Rückfallgefahr für Sexualdelikte an Kindern, wurde 2011 zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. 2018 wurde seine stationäre therapeutische Massnahme als aussichtslos aufgehoben, worauf das Bezirksgericht Zürich die nachträgliche Verwahrung anordnete. A.________ legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und argumentierte, dass die vorangegangene Begutachtung unzureichend war. Er wurde erneut ein psychiatrisches Gutachten angefordert, das seine schwere psychische Störung und Untherapierbarkeit bestätigte.
Erwägungen: 1. Rechtmäßigkeit der Verwahrung: Das Gericht bestätigte, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Verwahrung vorliegen, da die Anlasstat schwerwiegend war und A.________ an ernsthaften psychischen Störungen leidet, die mit seinen Delikten in starkem Zusammenhang stehen. Eine erfolgreich durchgeführte Therapie konnte in den letzten Jahren nicht erreicht werden.
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Rückfallrisiko: Es wurde von verschiedenen Gutachtern, die auch in diesem Verfahren berücksichtigt wurden, übereinstimmend ein überdurchschnittliches Rückfallrisiko für weitere Sexualdelikte an Kindern festgestellt.
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Untherapierbarkeit: Das Bundesgericht stellte fest, dass A.________ aus verschiedenen Gründen als untherapierbar gilt. Frühere therapeutische Versuche waren gescheitert, und es gab keine Aussicht auf eine erfolgreiche Behandlung.
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Verhältnismäßigkeit: Die Richter führten aus, dass die Anordnung der Verwahrung verhältnismäßig sei, da angesichts der Schwere der Anlasstaten und der Rückfallgefahr das öffentliche Interesse am Schutz von Kindern vor dem Missbrauch schwerer wiegt als das Freiheitsinteresse des Beschwerdeführers.
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Gutachten: Das Gericht überprüfte die Qualität und Grundlage des forensisch-psychiatrischen Gutachtens und kam zu dem Schluss, dass dieses eine rechtsgenügliche Entscheidungsgrundlage darstellt.
Urteil: Die Beschwerde von A.________ wurde abgewiesen, und die Anordnung der Verwahrung wurde bestätigt. Er erhält zudem unentgeltliche Rechtspflege, und es werden keine Gerichtskosten erhoben. Dem Rechtsvertreter wird eine Entschädigung aus der Bundesgerichtskasse zugesprochen.