Zusammenfassung von BGer-Urteil 7B_451/2023 vom 24. Juni 2025

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Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (7B_451/2023, 7C_1/2023) vom 24. Juni 2025 befasst sich mit Beschwerden gegen einen Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen, der Ausstandsgesuche abwies und die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen verschiedene kantonale Amtspersonen verweigerte. Das Bundesgericht hat die beiden Verfahren – das Ausstandsverfahren (7B_451/2023) und das Ermächtigungsverfahren (7C_1/2023) – vereinigt und in einem Urteil behandelt.

I. Sachverhalt und Verfahrensgegenstand

Dem Verfahren liegen zivilrechtliche Auseinandersetzungen zwischen A._ (Beschwerdeführer) und B._ zugrunde. Im Rahmen dieser Auseinandersetzungen erstatteten beide Parteien gegenseitig Strafanzeigen, wobei der Beschwerdeführer insbesondere auch Rechtsanwalt C._ (Vertreter von B._) und diverse Staatsanwälte sowie Richter des Kantons St. Gallen anzeigte. Die Vorwürfe gegen diese Amtspersonen umfassten Begünstigung, Amtsmissbrauch, Amtsanmassung, ungetreue Amtsführung sowie "Korruption und organisierte Kriminalität".

Die Rechtspflegekommission des Kantonsrats St. Gallen verweigerte zunächst die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die angezeigten Magistratspersonen wegen mangelnder konkreter Anhaltspunkte für strafbare Handlungen. Daraufhin reichte A.__ weitere Strafanzeigen ein und stellte Ausstandsgesuche gegen die involvierten Staatsanwälte und Richter der Anklagekammer, einschliesslich sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder der Anklagekammer und des Kantonsgerichts, die über die Ausstandsbegehren zu entscheiden hätten.

Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies mit Entscheid vom 10. Juli 2023 die Ausstandsgesuche ab, soweit sie darauf eintrat, und verweigerte gleichzeitig die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die angezeigten Amtspersonen. Gegen diesen Entscheid gelangte A.__ mit einer umfassenden Beschwerde an das Bundesgericht.

II. Rechtliche Würdigung durch das Bundesgericht

  1. Vereinigung der Verfahren und Zulässigkeit:

    • Das Bundesgericht vereinigte die beiden Beschwerden (Ausstand und Ermächtigung) gemäss Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP aufgrund des zugrunde liegenden identischen Sachverhalts.
    • Die Beschwerde in Strafsachen ist gegen den selbstständigen Zwischenentscheid über das Ausstandsbegehren zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG, Art. 59 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 92 Abs. 1 BGG).
    • Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung zulässig (Art. 90 BGG), da die angezeigten Personen nicht zu den obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden zählen (Art. 83 lit. e BGG greift nicht).
    • Beschwerdelegitimation (Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG): Das Bundesgericht präzisiert, dass der Beschwerdeführer nur dann zur Beschwerde berechtigt ist, wenn er hinsichtlich der angezeigten Straftaten als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 StPO gilt.
      • Beim Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB) schützt der Tatbestand sekundär das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu sein. Hier bejahte das Bundesgericht das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers.
      • Demgegenüber schützt die Begünstigung (Art. 305 StGB) ausschliesslich das kollektive Rechtsgut des Funktionierens der Strafrechtspflege. Da dieser Tatbestand keine individuellen Rechtsgüter schützt, verneinte das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers für diesen Vorwurf und erklärte die Beschwerde insoweit für unzulässig.
    • Die erhobene (subsidiäre) Verfassungsbeschwerde war mangels eigenständiger Bedeutung nicht zu behandeln (Art. 113 BGG).
  2. Rügen betreffend Sachverhaltsfeststellung und Verfahrensfehler:

    • Vereinigung der Verfahren: Der Beschwerdeführer rügte die Vereinigung der Verfahren als bundesrechtswidrig. Das Bundesgericht wies dies zurück, da der Beschwerdeführer selbst Vorwürfe der "systematischen Vorgehensweise" und "Korruption und organisierter Kriminalität" erhob, die eine gemeinsame Behandlung rechtfertigten.
    • Willkürliche Sachverhaltsfeststellung (fehlende Akten): Der Beschwerdeführer monierte, es würden Beweismittel in den Akten fehlen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die beanstandeten Aktenstücke aus früheren Verfahren stammten und der Vorinstanz bekannt waren. Eine willkürliche oder für den Ausgang des Verfahrens entscheidende Sachverhaltsfeststellung sei nicht dargelegt. Die Willkürrüge erfordert erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
    • Unnötige Ausführungen im Entscheid: Rügen des Beschwerdeführers betreffend angebliche unnötige Ausführungen wies das Bundesgericht als irrelevant zurück, da nur das Dispositiv eines Entscheids Bindungswirkung entfaltet.
  3. Ausstandsbegehren gegen die Anklagekammer (Verfahren 7B_451/2023):

    • Grundsatz der Eigenbeurteilung bei Missbräuchlichkeit: Das Bundesgericht bekräftigt seine Rechtsprechung, wonach eine Behörde über ein missbräuchliches oder untaugliches Ausstandsgesuch selbst befinden und darauf nicht eintreten kann, auch wenn nach anwendbarem Verfahrensrecht eine andere Instanz zuständig wäre (vgl. Urteil 1B_236/2019 vom 9. Juli 2019 E. 1.4).
    • Beurteilung der Vorinstanz: Die Anklagekammer qualifizierte die gegen sie selbst gerichteten Ausstandsgesuche als rechtsmissbräuchlich und offensichtlich unbegründet, da der Beschwerdeführer damit die Übertragung der Strafuntersuchung an eine ausserkantonale Behörde bezwecke.
    • Argumente des Beschwerdeführers und Erwiderung des BGer:
      • "Richter in eigener Sache": Die blosse Einreichung einer Strafanzeige gegen eine in einer Strafbehörde tätige Person begründet für sich allein keinen Anschein der Befangenheit. Andernfalls könnten Verfahrensparteien missliebige Personen leicht aus dem Verfahren drängen (vgl. Urteil 7B_611/2024 vom 13. November 2024 E. 4.3.4). Da die Rechtspflegekommission die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens verweigert hatte, waren die Magistratspersonen im Übrigen nicht als "beschuldigte Personen" im formellen Sinne anzusehen.
      • Berufliche Beziehung: Die Behauptung, ein Kantonsrichter habe mit der Ehefrau des gegnerischen Anwalts zusammengearbeitet, stelle allein keinen Ausstandsgrund dar. Eine kollegiale oder berufliche Beziehung ist nur dann relevant, wenn konkrete Umstände auf mangelnde Unvoreingenommenheit schliessen lassen (BGE 144 I 159 E. 4.4).
      • Ausstandsgesuche gegen nicht dem Spruchkörper angehörende Richter: Ausstandsgesuche gegen Richter, die nicht an der Entscheidung beteiligt waren, waren gegenstandslos, da dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein aktuelles Rechtsschutzinteresse fehlt.
    • Fazit: Angesichts der "systematischen Vorgehensweise" des Beschwerdeführers, auf missliebige Entscheide mit Ausstandsgesuchen und Strafanzeigen zu reagieren, sei die Qualifizierung der Gesuche als missbräuchlich bundesrechtskonform.
  4. Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung (Verfahren 7C_1/2023):

    • Zweck und Massstab der Ermächtigung (Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO): Das Ermächtigungserfordernis dient dem Schutz von Behördenmitgliedern vor mutwilliger Strafverfolgung und der Sicherstellung des reibungslosen Funktionierens staatlicher Organe. Bei der Entscheidung sind grundsätzlich nur strafrechtliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BGE 149 IV 183 E. 2.2).
    • Anforderungen für die Ermächtigungserteilung: Es bedarf eines Mindestmasses an Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten. Eine Kompetenzüberschreitung, eine missbräuchliche Vorgehensweise oder ein sonstiges strafrechtlich relevantes Verhalten muss in minimaler Weise glaubhaft erscheinen, und es müssen genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (BGE 149 IV 183 E. 2.3). Nicht jeder behördliche Fehler begründet eine Pflicht zur Ermächtigungserteilung wegen Amtsmissbrauchs.
    • Argumente des Beschwerdeführers und Erwiderung des BGer:
      • "Machtposition" von C.__: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Vorwürfe gegen Rechtsanwalt C.__ (der nicht Partei des Verfahrens ist) irrelevant seien, ebenso wie die Frage einer angeblichen Gesetzeslücke im St. Galler Gerichtsorganisationsgesetz.
      • Fehlende Ausstände und Verzögerungen der Staatsanwaltschaft: Der Beschwerdeführer versuchte, eine Vielzahl angeblich widerrechtlicher Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft als Beleg für strafrechtlich relevantes Verhalten darzulegen. Das Bundesgericht stellte fest, dass die Ermächtigung nicht bereits bei möglichen Rechtsfehlern in Verfahrenshandlungen zu erteilen ist, sondern nur bei Hinweisen auf strafrechtlich relevantes Verhalten. Die Vorbringen des Beschwerdeführers waren grösstenteils appellatorisch und zielten darauf ab, bereits rechtskräftige Entscheide der St. Galler Strafbehörden (insbesondere frühere Ausstandsentscheide, die der Beschwerdeführer nicht angefochten hatte) zu umgehen. Eine solche Umgehung des ordentlichen Rechtswegs ist unzulässig.
      • Wortwörtliche Wiederholung: Die wortwörtliche Wiederholung bereits vor der Vorinstanz gemachter Ausführungen genügte nicht der Begründungspflicht gemäss Art. 42 BGG (BGE 144 V 173 E. 3.2.2).
  5. Ausstandsbegehren gegen die Staatsanwälte (Verfahren 7B_451/2023):

    • Der Beschwerdeführer berief sich auf Art. 56 lit. a StPO (persönliches Interesse), da die Staatsanwälte selbst beschuldigt seien. Das Bundesgericht wiederholte, dass die blosse Einreichung einer Strafanzeige keinen Anschein der Befangenheit begründet und dass die Staatsanwälte, da keine Ermächtigung zur Strafverfolgung erteilt wurde, nicht als formell "beschuldigte Personen" im Kontext dieser Ausstandsfrage galten.
  6. Ankündigung der formlosen Ablage künftiger Eingaben:

    • Der Beschwerdeführer rügte, die Ankündigung der Vorinstanz, künftige Eingaben im gleichen Sachzusammenhang formlos abzulegen, sei widerrechtlich. Das Bundesgericht hielt fest, dass mutwilliges Prozessieren durch eine Vielzahl aussichtsloser Eingaben nicht schützenswert ist. Es fehle dem Beschwerdeführer jedoch an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse, da es sich um eine blosse Ankündigung handelte; sollte eine solche Ablage tatsächlich erfolgen, könnte er diese dann anfechten.

III. Schlussfolgerung und Kosten

Das Bundesgericht wies die Beschwerden ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde ebenfalls abgewiesen, da die Rechtsbegehren als aussichtslos beurteilt wurden (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerden des A.__ gegen die Ablehnung seiner Ausstandsgesuche und die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung kantonaler Amtspersonen abgewiesen. Entscheidend waren folgende Punkte: 1. Begründungspflicht und Sachverhaltsfeststellung: Die Vorbringen des Beschwerdeführers genügten oft nicht den strengen Anforderungen an Willkürrügen und waren teils appellatorisch oder wiederholten frühere, bereits entschiedene Vorbringen. 2. Ausstandsrecht: Eine blosse Strafanzeige gegen eine Amtsperson begründet nicht per se einen Ausstandsgrund. Ausstandsgesuche, die systematisch zur Umgehung ordentlicher Verfahrenswege oder zur Zuständigkeitsverschiebung dienen, können als rechtsmissbräuchlich qualifiziert und von der angegriffenen Behörde selbst beurteilt werden. 3. Ermächtigung zur Strafverfolgung: Die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Amtspersonen ist nur zu bewilligen, wenn konkrete, glaubhafte Anhaltspunkte für strafrechtlich relevantes Verhalten vorliegen. Reine Verfahrensfehler oder unliebsame Entscheide genügen dafür nicht. Die Beschwerdelegitimation für den Tatbestand der Begünstigung wurde verneint, da dieser ein kollektives und kein individuelles Rechtsgut schützt. 4. Rechtsmissbräuchliches Prozessieren: Das Gericht bestätigte implizit, dass querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Eingaben formlos abgelegt werden können, ohne dass dies unmittelbar eine Beschwerde ermöglicht. Insgesamt wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer versuchte, bereits rechtskräftige Entscheide und die ordentliche Verfahrensordnung mittels neuer Strafanzeigen und Ausstandsgesuchen zu umgehen.