bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Strafrecht  ·  Urteil 7B_475/2025  ·  vom 11.07.2025

Ordonnance de disjonction

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts (BGE 7B_475/2025 vom 11. Juli 2025) detailliert zusammen.


Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts (BGE 7B_475/2025)

1. Einleitung und Streitgegenstand

Das Bundesgericht hatte in diesem Fall über eine Beschwerde von A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) zu befinden, welche sich gegen eine vom kantonalen Gericht bestätigte Verfügung des Ministère public des Kantons Jura betreffend die Trennung von Strafverfahren richtete. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 30 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO).

2. Sachverhalt und Verfahrensgeschichte

Dem Beschwerdeführer A.________ werden im Rahmen einer umfangreichen Strafuntersuchung verschiedene Delikte vorgeworfen, die teilweise in seiner Funktion als Verwaltungsrat von zwei Gesellschaften (C.________ AG und E.________ SA) begangen worden sein sollen. Im Einzelnen umfassen die Vorwürfe: * C.________ AG: Als einziges Verwaltungsratsmitglied der im Februar 2020 in Konkurs gegangenen Gesellschaft soll er trotz gravierender Überschuldung die Bilanzdeponierung unterlassen und die Vermögenslage bis zum Konkurs verschlimmert haben. Zudem soll er gemeinsam mit D.________ (Vorgänger im Verwaltungsrat) ab 1. Januar 2019 bis zum Konkurs die ordnungsgemässe Buchführung unterlassen oder deren Aufbewahrung versäumt haben. * E.________ SA: Als Verwaltungsratsmitglied der im Februar 2020 aufgelösten Gesellschaft soll er es unterlassen haben, sich einer Ausgleichskasse anzuschliessen und Sozialversicherungsbeiträge (einschliesslich abgezogener Lohnbeiträge) an diese sowie an die Stiftung für die vorzeitige Pensionierung im Hauptsektor Bau zu überweisen. Weiterhin soll er die Bilanzdeponierung verzögert, die Gesellschaft unzureichend kapitalisiert und ihre Überschuldung verschärft haben, obwohl er wusste, dass die Gesellschaft seit August 2019 inaktiv und spätestens seit November 2019 vermögenslos war. Ferner soll er von 2016 bis 2019 keine ordnungsgemässe Buchführung und Bilanzierung vorgenommen haben. Bezüglich der nach dem 11. Juni 2019 inkriminierten Handlungen soll er gemeinsam mit seiner Schwägerin, der französischen Staatsangehörigen F.________, gehandelt haben. * Körperverletzung: Am 5. August 2021 soll er in U.________ G.________ körperlich angegriffen, mit dem Tode bedroht und beleidigt haben.

Im Januar 2024 wurden Haftbefehle gegen D.________, F.________ und den Beschwerdeführer erlassen und im RIPOL-System ausgeschrieben. A.________ wurde im Februar 2024 an der Grenze festgenommen. D.________ und F.________ blieben hingegen flüchtig.

Am 18. Februar 2025 verfügte das Ministère public die Trennung der Verfahren gegen D.________ und F.________ von demjenigen gegen A.________ und informierte den Beschwerdeführer über die Absicht, das Verfahren gegen ihn abzuschliessen und Anklage zu erheben. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies die Chambre pénale des recours des Kantonsgerichts Jura am 16. April 2025 ab. Dagegen reichte A.________ Beschwerde an das Bundesgericht ein.

3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

3.1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde (Kurzfassung) Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde. Es stellte fest, dass eine Trennungsverfügung grundsätzlich einen Zwischenentscheid darstellt, der nur bei drohendem irreparablen Nachteil anfechtbar ist (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Bei einer Trennung von Verfahren gegen mehrere Beschuldigte ist ein solcher Nachteil grundsätzlich gegeben (ATF 147 IV 188 E. 1.3.5). Da sich die Verfahren derart überschneiden, konnte ein irreparabler Nachteil im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden. Die formale Ungenauigkeit im Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, das zwar die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, aber keine formelle Reformierung der Trennungsverfügung verlangte, wurde im Lichte der Beschwerdebegründung als redaktioneller Fehler verstanden und die Beschwerde als zulässig erachtet.

3.2. Zum materiellen Streitpunkt: Die Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO)

3.2.1. Das Einheitsprinzip (Art. 29 Abs. 1 StPO) Das Bundesgericht bekräftigte das in Art. 29 Abs. 1 StPO verankerte Einheitsprinzip der Strafverfolgung und -beurteilung. Dieses besagt, dass Straftaten grundsätzlich gemeinsam verfolgt und beurteilt werden müssen, wenn: * ein Beschuldigter mehrere Straftaten begangen hat (Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO), oder * mehrere Mittäter oder Teilnehmer vorliegen (Art. 29 Abs. 1 lit. b StPO).

Der Hauptzweck dieses Prinzips besteht darin, widersprüchliche Urteile zu vermeiden – sei es hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung, der rechtlichen Würdigung oder der Strafzumessung. Zudem dient es der Prozessökonomie (ATF 138 IV 214 E. 3.2; 138 IV 29 E. 3.2). Das Bundesgericht betonte, dass die Durchführung getrennter Verfahren oder die Trennung von Fällen bei Delikten mit mehreren Tätern oder Teilnehmern aus Sicht des Rechts auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Abs. 1 EMRK) problematisch ist, insbesondere im Hinblick auf das Risiko, dass einer der Beteiligten die Schuld auf die anderen abwälzen könnte (ATF 134 IV 328 E. 3.3). Eine Trennung beschränkt auch die Verfahrensrechte der betroffenen Beschuldigten, da sie an Einvernahmen der anderen Beschuldigten nicht mehr teilnehmen und grundsätzlich keinen Zugang zu deren Akten haben.

3.2.2. Die Ausnahme: Verfahrenstrennung (Art. 30 StPO) Art. 30 StPO erlaubt der Staatsanwaltschaft und den Gerichten, die Trennung von Strafverfahren anzuordnen, wenn objektive Gründe dies rechtfertigen. Das Bundesgericht hielt fest, dass die Trennung eine Ausnahme bleiben muss (ATF 144 IV 97 E. 3.3; 138 IV 214 E. 3.2). Sie soll primär die Verfahrensgeschwindigkeit gewährleisten und unnötige Verzögerungen vermeiden (ATF 138 IV 214 E. 3.2).

Als objektive Gründe, die eine Trennung rechtfertigen können, wurden in der Rechtsprechung genannt: * eine grosse Zahl von Mitbeschuldigten, die die Führung eines einheitlichen Verfahrens zu schwierig machen würde; * eine langwierige Verhandlungsunfähigkeit eines Mitbeschuldigten (z.B. aufgrund von Flucht oder Krankheit); * die drohende Verjährung; * oder, in einem fortgeschrittenen Stadium der Untersuchung, ein unterschiedlicher Grad der Beteiligung zwischen Mitbeschuldigten, der eine Anklage vor verschiedenen Gerichtsinstanzen zur Folge hätte.

Hingegen stellen die Umsetzung eines vereinfachten Verfahrens (Art. 358 ff. StPO) oder organisatorische Gründe der Strafverfolgungsbehörden keine ausreichenden Gründe für eine Trennung dar.

3.3. Anwendung auf den konkreten Fall und Begründung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht anerkannte, dass sich die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Anklagen zum Teil mit Sachverhaltskomplexen überschnitten, an denen D.________ und F.________ beteiligt sein sollen. Ein Einheitsverfahren wäre daher grundsätzlich die adäquate Lösung. Das Gericht prüfte jedoch, ob im vorliegenden Fall ausnahmsweise objektive Gründe für eine Trennung vorlagen:

  1. Langfristige Unauffindbarkeit der Mitbeschuldigten: Die über ein Jahr andauernde Unauffindbarkeit von D.________ und F.________ nach der RIPOL-Ausschreibung wurde als langfristige Verhandlungsunfähigkeit im Sinne der Rechtsprechung gewertet.
  2. Geringe Erfolgsaussichten und Dauer eines Auslieferungsverfahrens: Das Bundesgericht wies darauf hin, dass die Beantragung eines internationalen Haftbefehls und ein anschliessendes Auslieferungsverfahren nicht zwangsläufig zu einer schnelleren Verfahrensabschliessung führen würden. Selbst wenn die Aufenthaltsorte bestimmt werden könnten, könnten Auslieferungsverfahren – insbesondere wenn die Gesuchten ihrer Auslieferung nicht zustimmen – mehrere Monate dauern.
  3. Nationalität und Auslieferungshindernisse: Besonders relevant war der Umstand, dass F.________ französische Staatsangehörige ist. Das französische Strafprozessrecht (Art. 696-4 Nr. 1 CPP/FR) sieht vor, dass Frankreich seine eigenen Staatsangehörigen grundsätzlich nicht ausliefert, ausser im Rahmen eines Europäischen Haftbefehls. Da die Schweiz kein EU-Mitgliedstaat ist, findet der Europäische Haftbefehl hier keine Anwendung. Es bestand somit eine ernsthafte Möglichkeit, dass das Verfahren gegen F.________ (und wahrscheinlich auch D.________) auf absehbare Zeit nicht abgeschlossen werden könnte.
  4. Drohende Verjährung für den Beschwerdeführer: Im Gegensatz dazu war das Verfahren gegen den Beschwerdeführer, der bereits am 18. Februar 2025 in Anklage versetzt wurde, in einem fortgeschrittenen Stadium. Eine Verzögerung durch die Wartezeit auf die anderen Verfahren könnte dazu führen, dass die Anklagen gegen A.________ verjähren. Das Gericht stellte klar, dass dies nicht der Zweck des Einheitsprinzips ist.
  5. Separate Sachverhaltskomplexe: Das Gericht hob hervor, dass einige der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Taten, insbesondere der Vorfall vom 5. August 2021 in U.________ (Körperverletzung), klar von den Sachverhaltskomplexen, in die D.________ und F.________ involviert sein sollen, getrennt sind. Für solche klar abgrenzbare Vorwürfe wäre eine Trennung ohnehin gerechtfertigt gewesen, was das Einheitsprinzip in diesem Punkt nicht absolut durchsetzen würde.
  6. Begrenzte Auswirkungen auf Verfahrensrechte: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer nicht mit D.________ und F.________ konfrontiert werden konnte, war nicht die direkte Folge der Trennungsverfügung, sondern ihrer Flucht. Das Gericht betonte die Flexibilität des Sachgerichts, welches bei einer späteren Ergreifung der Flüchtigen immer noch eine Konfrontation anordnen oder die Verfahren wieder verbinden könnte.
  7. Zweckmässigkeit des Einheitsprinzips: Das Bundesgericht stellte fest, dass die restriktiven Bedingungen für die Trennung von Strafverfahren keinen Selbstzweck darstellen, sondern der Effizienz der Untersuchung und dem Schutz der Teilnahmerechte dienen. Im vorliegenden Fall würden diese Ziele durch eine Aufhebung der Trennungsverfügung nicht besser erreicht. Im Gegenteil, eine extreme Auslegung der Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers könnte dazu führen, dass die gegen ihn erhobenen Anklagen allein aufgrund der Flucht von D.________ und F.________ verjähren. Dies sei nicht der Sinn und Zweck von Art. 29 Abs. 1 StPO.

Angesichts dieser Umstände erachtete das Bundesgericht das alleinige, theoretische Risiko widersprüchlicher Endurteile als nicht ausreichend, um eine Verletzung von Art. 30 StPO durch die Vorinstanz anzunehmen. Die Rüge des Beschwerdeführers wurde daher abgewiesen.

4. Ergebnis und Kosten

Die Beschwerde wurde abgewiesen. Die Gerichtskosten wurden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).


Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigt die Rechtmässigkeit der Trennung von Strafverfahren gemäss Art. 30 StPO, obwohl das Einheitsprinzip der Verfahren (Art. 29 Abs. 1 StPO) grundsätzlich die Norm ist. Die Trennung ist als Ausnahme zulässig, wenn objektive Gründe wie die langjährige Flucht von Mitbeschuldigten (hier über ein Jahr andauernd) vorliegen, die eine unabsehbare Verzögerung des Gesamtverfahrens und eine potenzielle Verjährung der Anklagen für den nicht flüchtigen Beschuldigten nach sich ziehen würden. Das Gericht hob hervor, dass die Nationalität eines flüchtigen Mitbeschuldigten (hier: französische Staatsangehörigkeit, die eine Auslieferung aus Frankreich erschwert oder unmöglich macht) einen solchen objektiven Grund darstellen kann. Die Auswirkungen auf die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers wurden als begrenzt eingestuft, da die Problematik der Konfrontation primär auf der Flucht der Mitbeschuldigten und nicht auf der Trennungsverfügung beruhte. Der Grundsatz der Verfahrenseinheit sei kein Selbstzweck; seine primären Ziele – Effizienz und Schutz der Teilnahmerechte – würden durch die Aufrechterhaltung der Trennung besser erreicht, um eine Verjährung zu vermeiden.

Annotationen von Lesern

Zu diesem Urteil liegen noch keine Annotationen vor.

Ihre Eingabe wird nicht wörtlich veröffentlicht. Die Redaktion prüft sie; geeignete Fragen und Feststellungen werden recherchiert und als ausgewogene Annotation hier aufgeschaltet. Bitte keine Personendaten und keine Fragen zu eigenen Fällen.

0 / 1500