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Strafrecht  ·  Urteil 6B_608/2024  ·  vom 17.07.2025

Vol; dommages à la propriété; violation de domicile, etc.; droit d'être entendu; maxime de l'instruction; présomption d'innocence; arbitraire; principe d'accusation

Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts (BGer 6B_608/2024 vom 17. Juli 2025) befasst sich hauptsächlich mit der strafrechtlichen Verantwortlichkeit (Zurechnungsfähigkeit) und der Frage der Mittäterschaft (Koauteurschaft) bei verschiedenen Straftaten. Der Beschwerdeführer A.________ wurde wegen Diebstahls, versuchten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und versuchten Hausfriedensbruchs verurteilt.

Detaillierte Zusammenfassung der massgebenden Punkte und rechtlichen Argumente

I. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer A.________ und eine weitere Person, B.________, suchten in der Nacht vom 29. auf den 30. November 2021 erfolglos nach einer Unterkunft. Sie konsumierten Alkohol (Bier und eine halbe Flasche Roséwein) und ein "Rivotril"-Tablet (Clonazepam), das A.________ von B.________ erhalten hatte. Anschliessend begaben sie sich zum Bahnhof U.________, wo A.________ sein Mobiltelefon in einem Schliessfach deponierte, zu dem B.________ den Schlüssel hatte.

Im Verlauf der Nacht begingen A.________ und B.________ in der Ortschaft V.________ eine Reihe von Straftaten. Sie schlugen abwechselnd mit einem Glasbrecher (ursprünglich im Besitz von B.________) und anderen Werkzeugen Autoscheiben ein, durchsuchten Fahrzeuge und entwendeten Gegenstände. Einmal versuchte A.________, in einem Fahrzeug zu schlafen, wurde aber von B.________ geweckt.

Später drangen sie in ein Wohngebäude an der Route de W.________ ein. B.________ brach die erste Tür auf, A.________ die zweite mit dem Glasbrecher, während B.________ draussen Schmiere stand. A.________ drang in die Eingangshalle ein und traf dort auf den Bewohner T.________. A.________ gab vor, eine Cousine besuchen zu wollen, floh aber, als T.________ seine Frau aufforderte, die Polizei zu rufen. Zum Zeitpunkt seiner Flucht führte A.________ eine kurz zuvor aus einem Fahrzeug auf dem Parkplatz entwendete Kamera mit sich.

Danach versuchten die beiden, in zwei öffentliche Lokale einzubrechen: zuerst in die Bar "J.J.________", deren Eingangstür sie vergeblich zu öffnen versuchten und dabei den Holzrahmen und das Schloss beschädigten; danach in das Lokal "Q.Q.________", wo B.________ eine rückwärtige Türscheibe einschlug und zusammen mit A.________ versuchte, die Tür gewaltsam zu öffnen, was ebenfalls misslang. Kurz darauf wurden sie von der Polizei festgenommen.

Am 22. April 2022 wurde ein toxikologisches Gutachten erstellt. Da keine Blutprobe vorlag, basierte die Berechnung der Blutalkoholkonzentration (BAK) auf den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Konsum (angeblich 35 dl Bier und 3.75 dl Wein). Die theoretische BAK zum Zeitpunkt der Taten wurde mit 2.65 bis 4.17 Promille (Beginn der Ereignisse) bzw. 1.62 bis 3.66 Promille (Ende der Ereignisse) angegeben. Ein solches Niveau korrespondiert laut Gutachter mit dem Zustand der "Stupor", gekennzeichnet durch schwere bis sehr schwere Intoxikation. Die Kombination von Alkohol und "Rivotril" potenziere die dämpfende Wirkung auf das zentrale Nervensystem und mache eine Verminderung des Bewusstseins und der Urteilsfähigkeit wahrscheinlich; eine genaue Einschätzung bedürfe jedoch einer psychiatrischen Expertise.

II. Vorinstanzliche Urteile

Das Bezirksgericht Martigny und St-Maurice verurteilte A.________ am 18. Juli 2022 zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten und einer Landesverweisung von fünf Jahren. Das Kantonsgericht Wallis, Strafkammer II, bestätigte die Schuldsprüche im Wesentlichen, reduzierte die Strafe aber auf sieben Monate Freiheitsstrafe, die durch die erlittene Untersuchungshaft vollständig absorbiert wurde. Auch die fünfjährige Landesverweisung wurde bestätigt. Das Kantonsgericht stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest, was zur Strafreduktion beitrug.

III. Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde in Strafsachen von A.________, soweit diese zulässig war (Aspekte der Zulässigkeit, wie die nachträgliche Präzisierung der Anträge oder die Rüge des Anklageprinzips mangels Erschöpfung des Instanzenzuges, werden hier gemäss Vorgabe vernachlässigt). Die wesentlichen Punkte konzentrierten sich auf die Zurechnungsfähigkeit und die Frage der Mittäterschaft.

A. Zur Zurechnungsfähigkeit (Art. 19 und 20 StGB)

  1. Rechtliche Grundlagen:

    • Art. 19 StGB (Zurechnungsfähigkeit): Eine Person ist nicht strafbar, wenn sie zur Tatzeit unfähig war, das Unrecht ihrer Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln (Abs. 1). Bei teilweiser Unfähigkeit wird die Strafe gemildert (Abs. 2). War der Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Zurechnungsfähigkeit vermeidbar und die Tat in diesem Zustand vorhersehbar (actio libera in causa), finden diese Bestimmungen keine Anwendung (Abs. 4).
    • Art. 20 StGB (Expertise): Die Untersuchungsbehörde oder der Richter ordnet ein Gutachten an, wenn ernsthafte Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Täters bestehen. Solche Zweifel können sich aus einer offensichtlichen Diskrepanz zwischen Tat und Täterpersönlichkeit, aberrantem Verhalten, früheren psychiatrischen Aufenthalten, chronischem Alkoholismus, Drogenabhängigkeit, besonderem Affektzustand oder Anzeichen geistiger Schwäche ergeben (vgl. BGE 116 IV 273 E. 4a; BGE 133 IV 145 E. 3.3). Es ist die Aufgabe des Richters, Sachverhalte festzustellen, nicht die des Experten. Der Richter ist an die Schlussfolgerungen des Experten nicht gebunden, wenn zwischen den im Verfahren festgestellten Tatsachen und den im Gutachten zugrunde gelegten Tatsachen ein Widerspruch besteht (BGE 118 Ia 144 E. 1c; BGE 101 IV 129 E. 3a).
    • Beweiswürdigung und Willkürverbot (Art. 9 BV): Das Bundesgericht überprüft Sachverhaltsfeststellungen nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG). Willkür liegt vor, wenn eine Entscheidung offensichtlich unhaltbar ist, und zwar nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Das Prinzip in dubio pro reo hat im Rahmen der Beweiswürdigung keine weitergehende Bedeutung als das Willkürverbot.
    • Untersuchungsgrundsatz und rechtliches Gehör (Art. 6 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV): Die Strafbehörden müssen von Amtes wegen alle relevanten Fakten ermitteln (Art. 6 Abs. 1 StPO). Sie müssen entlastende und belastende Umstände gleich sorgfältig untersuchen (Abs. 2). Der Untersuchungsgrundsatz verpflichtet die Behörde jedoch nicht, Beweise zu erheben, wenn die bereits erhobenen Beweise zur Überzeugungsbildung ausreichen und eine antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass weitere Beweise das Ergebnis nicht ändern würden (Art. 139 Abs. 2 StPO).
  2. Würdigung der kantonalen Feststellungen und der Rügen des Beschwerdeführers:

    • Das Kantonsgericht hat die Alkoholkonzentration des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Taten aufgrund des um 05:14 Uhr gemessenen Werts von 0.47 mg/l (entspricht 0.94 Promille) als erheblich, aber nicht als das Mass einer strafmindernden Beeinträchtigung angesehen, selbst unter Berücksichtigung der zusätzlichen Wirkung von "Rivotril".
    • Zur Glaubwürdigkeit der Angaben zum Alkoholkonsum: Die Vorinstanz verwarf die Version des Beschwerdeführers, er habe sieben 5 dl-Bier zusätzlich zur halben Flasche Wein konsumiert. Diese Angaben seien unglaubwürdig, da sie nicht durch andere Elemente im Dossier gestützt würden und im krassen Widerspruch zu A.________'s Verhalten stünden, wie es aus T.________'s Zeugenaussage, seinen eigenen Aussagen und Videoaufnahmen hervorging (z.B. sein agiles Verhalten beim Fluchtversuch oder bei der versuchten Infiltration des Lokals "Q.Q.________"). Dies widersprach dem von ihm behaupteten "amorph" oder "sekundär" Zustand. Das Bundesgericht befand diese Würdigung als nicht willkürlich.
    • Zur toxikologischen Expertise: Das Bundesgericht bestätigte, dass das Kantonsgericht die vom Experten berechneten hohen BAK-Werte (2.65-4.17 Promille) zu Recht nicht berücksichtigt habe. Diese Berechnungen basierten nämlich auf den nicht glaubwürdigen und nicht durch andere Beweise bestätigten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum. Da der Experte seine Schlussfolgerungen auf Tatsachen stützte, die im Widerspruch zu den vom Gericht festgestellten Tatsachen standen, durfte das Gericht von den Schlussfolgerungen des Gutachtens abweichen. Dies ist im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung, wonach der Richter die Fakten feststellt und nicht an die Schlussfolgerungen des Experten gebunden ist, wenn dessen Gutachten auf falschen Tatsachengrundlagen beruht.
    • Zum Fehlen einer Blutprobe und psychiatrischen Expertise:
      • Der Beschwerdeführer rügte, eine Blutprobe hätte von Amtes wegen angeordnet werden müssen, deren Fehlen ernsthafte Zweifel an seinem Zustand zum Tatzeitpunkt aufwerfe. Das Bundesgericht wies dies zurück: Das Fehlen einer Blutprobe mache die auf anderen überzeugenden Elementen basierende Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht willkürlich.
      • Die Rüge, dass keine psychiatrische Expertise angeordnet wurde, wurde ebenfalls verworfen. Das Bundesgericht bestätigte die Einschätzung der Vorinstanz, dass keine ernsthaften Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit bestanden, die eine solche Expertise gemäss Art. 20 StGB erforderlich gemacht hätten. Neben der Berücksichtigung des Alkoholkonsums und der "Rivotril"-Einnahme, wurde auch das nicht inkohärente oder abweichende Verhalten des Beschwerdeführers (Zeugenaussage T.________, Videoaufnahmen), das Fehlen von Anzeichen einer Geisteskrankheit, oder einer früheren Beistandschaft berücksichtigt. Eine einmalige, ungenau datierte Angabe über eine frühere Hospitalisierung in Frankreich war zu wenig substanziell, um Zweifel zu begründen.
    • Schlussfolgerung zur Zurechnungsfähigkeit: Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Feststellungen des Kantonsgerichts zur Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht willkürlich waren. Die Rüge der Verletzung der Art. 19 und 20 StGB, des rechtlichen Gehörs, des Untersuchungsgrundsatzes und der Unschuldsvermutung wurden als unbegründet abgewiesen.

B. Zur Koauteurschaft (Mittäterschaft)

  1. Rechtliche Grundlagen:

    • Mittäterschaft: Mittäter ist, wer vorsätzlich und massgeblich mit anderen an der Entscheidung zur Begehung einer Straftat, ihrer Organisation oder ihrer Ausführung mitwirkt, so dass er als einer der Hauptbeteiligten erscheint. Entscheidend ist, dass der Beitrag des Mittäters für die Tatausführung wesentlich ist. Eine gemeinsame Tatentscheidung ist erforderlich, muss aber nicht ausdrücklich sein, sondern kann sich auch aus konkludenten Handlungen ergeben. Eventualvorsatz bezüglich des Ergebnisses genügt. Es ist nicht notwendig, dass der Mittäter am Entwurf des Plans beteiligt war oder die Ausführung beeinflussen konnte; er kann sich auch während der Ausführung anschliessen. Wichtig ist, dass er sich der Entscheidung oder der Realisierung der Tat unter Bedingungen oder in einem Ausmass angeschlossen hat, die ihn als Hauptbeteiligten und nicht als Nebenbeteiligten erscheinen lassen (BGE 149 IV 57 E. 3.2.2; BGE 135 IV 152 E. 2.3.1).
    • Die Feststellung dessen, was eine Person wusste, wollte, beabsichtigte oder in Kauf nahm ("innere Tatsachen"), ist eine Sachverhaltsfeststellung, die das Bundesgericht bindet, es sei denn, sie wurde willkürlich getroffen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
  2. Würdigung der kantonalen Feststellungen und der Rügen des Beschwerdeführers:

    • Das Kantonsgericht stellte fest, dass A.________ und B.________ in der Tatnacht vom 29. auf den 30. November 2021 de concert (gemeinsam und abgestimmt) handelten und die in der Anklageschrift beschriebenen Handlungen begingen. Sie handelten gemeinsam oder im Einvernehmen, indem sie abwechselnd den Glasbrecher und einen Schraubenzieher benutzten, Fahrzeuge durchsuchten und entwendeten, in ein Gebäude eindrangen und versuchten, Türen von zwei öffentlichen Lokalen aufzubrechen. Das Gericht sah die Absicht, Sachbeschädigungen und Diebstähle zu begehen, als erwiesen an.
    • Hinsichtlich der Beteiligung von A.________ als Mittäter befand das Kantonsgericht, dass er sich offensichtlich vollständig mit B.________ an dem Vorhaben beteiligt hatte, Fahrzeuge und Gebäude aufzubrechen, um Gegenstände zu stehlen. Es verwies auf die Erwägungen des erstinstanzlichen Urteils. Diese hoben hervor, dass zahlreiche Elemente die effektive Beteiligung des Beschwerdeführers an der gemeinsamen Entscheidungsfindung und seine aktive Beteiligung an der Ausführung der Taten belegen: z.B. die Diskussionen über "chaotische Dinge", die Deponierung von A.________'s Telefon in B.________'s Schliessfach zur Erschwerung der Lokalisierung, die fast konstante physische Nähe der beiden, der alternierende Einsatz des Glasbrechers und die Vielfalt der Methoden zur Zugangsverschaffung, A.________'s Besitz der gestohlenen Kamera, seine Anwesenheit im Wohnhaus und sein aktives Verhalten auf Videoaufnahmen. All dies zeige einen animus auctoris und eine massgebliche Haupttäterschaft.
    • Die Rügen des Beschwerdeführers: A.________ behauptete, er habe ausser einem möglichen Hausfriedensbruch keine Straftaten beabsichtigt. Er sei B.________ gefolgt, und sie hätten allein und mit eigenem freien Willen gehandelt. Für die Sachbeschädigungen und Diebstähle an Fahrzeugen und in den Lokalen habe er B.________ keine massgebliche Hilfe geleistet, sei nicht im Besitz von Werkzeugen gewesen und habe keine so wichtige Kontrolle über die Operationen gehabt, dass seine Rolle als unerlässlich anzusehen wäre.
    • Würdigung durch das Bundesgericht: Das Bundesgericht qualifizierte die Argumentation des Beschwerdeführers als appellatorisch und damit unzulässig, da sie lediglich eine erneute freie Diskussion der Tatsachen darstelle. Im Übrigen seien die Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts nicht willkürlich. Die gemeinsame Tatentscheidung (vorherige Diskussionen, Telefonhinterlegung, alternierende Werkzeugbenutzung) sei haltbar. Ebenso sei die volle Assoziation A.________'s mit B.________ (ständige physische Nähe, Modus Operandi) nicht willkürlich festgestellt worden. Der Besitz der Kamera sei ein relevanter Belastungsfaktor. Auch die fehlende Aufteilung der Beute sei unerheblich für die Annahme einer gemeinsamen Tatausführung.
    • Schlussfolgerung zur Koauteurschaft: Das Bundesgericht bestätigte, dass das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt hat, indem es A.________ als Mittäter qualifizierte. Die Intensität und die Umstände seiner Beteiligung rechtfertigten seine Einstufung als Hauptbeteiligter. Die Argumentation bezüglich einer "Garantenstellung" von A.________ gegenüber B.________ war irrelevant, da die Mittäterschaft bejaht wurde. Auch der Einwand, die Handlungen jedes Protagonisten müssten einzeln individualisiert werden, wurde mit Verweis auf die Rechtsprechung zur Mittäterschaft (Beiträge werden jedem Mittäter zugerechnet, BGE 143 IV 361 E. 4.10) zurückgewiesen.

IV. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte

Das Bundesgericht hat die Beschwerde von A.________ abgewiesen. Die zentralen Punkte des Urteils sind:

  1. Zurechnungsfähigkeit: Das Kantonsgericht durfte die hohen BAK-Werte des toxikologischen Gutachtens ignorieren, da diese auf den als unglaubwürdig befundenen und nicht belegten Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Alkoholkonsum basierten. Die Feststellung seiner vollen Zurechnungsfähigkeit aufgrund seines beobachtbaren Verhaltens und weiterer Umstände war nicht willkürlich. Die Anordnung einer zusätzlichen psychiatrischen Expertise war unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich, da keine ernsthaften Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit bestanden.
  2. Mittäterschaft: Die Feststellung der Mittäterschaft des Beschwerdeführers war ebenfalls nicht willkürlich. Die vorinstanzlichen Gerichte konnten aufgrund der gemeinsamen Planung, der abgestimmten Vorgehensweise (z.B. alternierende Benutzung von Werkzeugen, gemeinsames Vorgehen bei Einbrüchen) und der aktiven Beteiligung A.________'s schlüssig auf eine gemeinsame Tatbegehung mit animus auctoris schliessen. Beiträge von Mittätern werden jedem Mittäter voll zugerechnet, eine Individualisierung der Handlungen war daher nicht nötig.