bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Urteil 1C_641/2024  ·  vom 22.07.2025

Droit de la fonction publique ; résiliation des rapports de service

Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:

Bundesgericht, Urteil 1C_641/2024 vom 22. Juli 2025

1. Einleitung und Parteien Das vorliegende Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts, 1C_641/2024, datiert vom 22. Juli 2025, betrifft eine öffentlich-rechtliche Beschwerde im Bereich des öffentlichen Dienstrechts. Streitgegenstand ist die Kündigung des Dienstverhältnisses von A.________ (Beschwerdeführer) durch B.________ (Beschwerdegegnerin), die als Ernennungsbehörde im Kanton Neuchâtel fungiert.

2. Sachverhalt und vorinstanzlicher Entscheid Der Beschwerdeführer A.________ war seit dem 1. Februar 2003, und ab dem 1. Juli 2013 bei C.________ (im Kanton Neuchâtel) als Instruktor angestellt. In den Mitarbeitergesprächen der Jahre 2021 und 2022 wurden Mängel in der Zielerreichung festgestellt, insbesondere bei der Planung von Ausrüstung und der Wartung von Atemschutzmasken. Im April, Mai und August 2023 folgten weitere Rügen. Ab dem 28. August 2023 befand sich A.________ zu 100 % in krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit und nahm die Arbeit seither nicht wieder auf.

Am 18. Januar 2024 informierte C.________ den Beschwerdeführer über die Absicht, das Dienstverhältnis wegen seiner langen Abwesenheit und der festgestellten Mängel zu beenden. Der Beschwerdeführer verlangte Akteneinsicht und erhob am 6. März 2024 den Vorwurf des Mobbings durch C.________, wobei er Zeugeneinvernahmen beantragte, die abgelehnt wurden.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2024 kündigte B.________ das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers per 30. September 2024. Die Kündigung wurde mit der langanhaltenden Abwesenheit und den daraus resultierenden Störungen im Dienst begründet. Die Mobbing-Vorbringen wurden als nicht hinreichend belegt erachtet.

Das Kantonsgericht des Kantons Neuchâtel wies die Beschwerde von A.________ mit Urteil vom 2. Oktober 2024 ab. Es bestätigte, dass der Beschwerdeführer ausreichend Zugang zu den relevanten Akten hatte und dass die langanhaltende Abwesenheit einen wichtigen Kündigungsgrund darstellte. Die Mobbing-Behauptung sei nicht genügend substanziiert.

3. Rügen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht Der Beschwerdeführer focht das kantonale Urteil mit der öffentlich-rechtlichen Beschwerde (sowie subsidiär mit der Verfassungsbeschwerde) vor Bundesgericht an. Er beantragte die Aufhebung des kantonalen Urteils und der Kündigungsentscheidung. Inhaltlich rügte er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie Willkür (Art. 9 BV) bei der Sachverhaltsfeststellung und Rechtsanwendung.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Zulässigkeit des Rechtsmittels Das Bundesgericht trat auf die öffentlich-rechtliche Beschwerde grundsätzlich ein, da es sich um eine Streitigkeit im öffentlichen Dienstrecht handelte und der Streitwert von Fr. 15'000.– (Art. 85 Abs. 1 lit. b BGG) überschritten war. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde war damit unzulässig.

4.2. Unzulässigkeit neuer Tatsachen und Beweismittel (Nova) Das Bundesgericht wies zwei vom Beschwerdeführer am 26. November 2024 eingereichte, nach dem angefochtenen Urteil datierte medizinische Berichte (vom 7. und 17. November 2024) als unzulässige neue Beweismittel gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG ab. Diese Berichte, die eine schwere depressive Episode attestierten, dienten nicht dazu, eine neue Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen, und bewiesen zudem nicht, dass der Zustand des Beschwerdeführers durch das geltend gemachte Mobbing verursacht worden war.

4.3. Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) Der Beschwerdeführer rügte eine unzureichende Akteneinsicht und die Verweigerung von Zeugeneinvernahmen. * Akteneinsicht: Das Bundesgericht stellte fest, dass die Kündigungsprozedur mit dem Schreiben vom 18. Januar 2024 eingeleitet wurde, mit dem dem Beschwerdeführer die relevanten Akten (mit Ergänzungen vom 5. Februar 2024 und 4. April 2024) zugestellt wurden. Er hatte zudem mehrfach Fristverlängerungen zur Stellungnahme erhalten. Dokumente aus der Zeit vor Juli 2013, als der Beschwerdeführer seine Tätigkeit bei C.________ aufnahm, waren irrelevant. Bezüglich eines Protokolls vom 27. November 2023, das angeblich fehlte, bestätigte das Gericht, dass dieses in den Akten war und in einem Übermittlungsschreiben vom 4. April 2024 erwähnt wurde; eine Rüge sei verspätet, da der Beschwerdeführer das Fehlen sofort hätte reklamieren können. Ein weiterer beanstandeter Bericht eines Krankentaggeldversicherers, der Mobbing belegen sollte, sei für den Arbeitgeber nicht zugänglich gewesen und befand sich im Besitz des Beschwerdeführers. Das Bundesgericht verneinte daher eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts. * Zeugeneinvernahmen: Der Beschwerdeführer bemängelte, dass er die schriftlich befragten Zeugen nicht habe mündlich einvernehmen können. Das Bundesgericht hielt fest, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) keinen Anspruch auf mündliche Zeugeneinvernahmen gewährt (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1). Da der Beschwerdeführer Kenntnis von den Antworten der Mitarbeiter auf die Fragen zur Qualität der Atemschutzgeräte und -masken hatte, konnte er dazu Stellung nehmen. Eine mündliche Befragung der Zeugen war somit nicht zwingend.

Die formellen Rügen wurden folglich abgewiesen.

4.4. Materielle Kündigungsvoraussetzungen und Willkür (Art. 9 BV) Der Beschwerdeführer machte geltend, die Kündigung hätte einer Verwarnung bedurft, da sie sich nicht ausschliesslich auf Dienstinteressen stütze, sondern auch auf mangelnde Leistungen. Zudem sei die ärztliche Einschätzung zum Mobbing willkürlich ausser Acht gelassen worden. * Prüfungsstandard bei Willkür: Das Bundesgericht prüft die Anwendung kantonalen Rechts auf Willkür hin (Art. 9 BV). Eine Entscheidung ist willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsempfinden widerspricht. Massgeblich ist nicht, ob eine andere Lösung denkbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern ob das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung unhaltbar ist (vgl. BGE 148 II 465 E. 8.1). * Kantonales Recht und Verwarnungspflicht: Gemäss Art. 45 Abs. 1 des Neuenburger Gesetzes über das Statut des öffentlichen Dienstes (LSt NE) kann das Dienstverhältnis bei Untauglichkeit, ungenügenden Leistungen, schwerwiegenden oder wiederholten Dienstpflichtverletzungen oder anderen schwerwiegenden Gründen beendet werden. Art. 46 Abs. 1 LSt NE sieht eine schriftliche Verwarnung vor, wenn die Mängel auf den Willen des Beamten zurückzuführen sind oder die Funktionsanforderungen nicht erfüllt werden. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung präzisiert, dass "wichtige Gründe" im Sinne von Art. 45 Abs. 1 LSt NE alle Umstände umfassen können, die nach Treu und Glauben die Fortsetzung des Dienstverhältnisses ausschliessen, selbst ohne Verschulden des Beamten (vgl. Urteile 8C_621/2014 E. 5.2, 8C_780/2012 E. 5.2.1). Eine Verwarnung gemäss Art. 46 LSt NE ist nicht erforderlich, wenn die Kündigung auf wichtigen Gründen beruht, die im Dienstinteresse liegen (vgl. Urteil 8C_585/2014 E. 7.6.2). * Anwendung auf den Fall: Der Beschwerdeführer war seit dem 29. August 2023 zu 100 % arbeitsunfähig und hat die Arbeit seither nicht wieder aufgenommen. Ein ärztlicher Bericht vom 14. Dezember 2023 attestierte eine schwere depressive Episode. Diese langanhaltende Abwesenheit, ohne absehbare Rückkehr, hat den Betrieb zweifellos gestört, da die Aufgaben des Beschwerdeführers von anderen Mitarbeitern übernommen werden mussten, was zu einer Überlastung des Personals führte. Die Kündigungsentscheidung vom 19. Juni 2024 stützte sich nach Ansicht des Bundesgerichts ausschliesslich auf die lange Abwesenheit und die daraus resultierenden Störungen des Dienstbetriebs. Die kurzen Ausführungen der kantonalen Instanz zu mangelnden Leistungen seien als blosses Obiter dictum zu betrachten. Da die Umstände der langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit unabhängig vom Willen des Beschwerdeführers waren und keine Besserung zur Gewährleistung des Dienstbetriebs zu erwarten war, war keine vorherige Verwarnung notwendig. Das Bundesgericht verneinte somit Willkür in diesem Punkt. * Mobbing-Vorbringen: Das Bundesgericht bestätigte, dass der medizinische Bericht vom 14. Dezember 2023 vom Kantonsgericht berücksichtigt worden war. Die vorinstanzliche Feststellung, dass der Arzt lediglich die (allgemeinen und nicht verifizierten) Beschwerden des Beschwerdeführers (wie ein "Gefühl von Mobbing", Bürowechsel, Kursstreichungen, unangemessene Äusserungen ohne nähere Spezifikation) wiedergegeben hatte, wurde vom Bundesgericht als nicht willkürlich erachtet.

Auch die materiellen Rügen des Beschwerdeführers wurden abgewiesen.

5. Ergebnis und Kosten Das Bundesgericht erklärte die subsidiäre Verfassungsbeschwerde als unzulässig und wies die öffentlich-rechtliche Beschwerde, soweit sie zulässig war, ab. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– wurden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG); eine Parteientschädigung wurde nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).


Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Kündigungsgrund: Die Kündigung eines Beamten wegen langanhaltender krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ist ein sachlicher Grund und kann im Dienstinteresse liegen, wenn die Abwesenheit den Dienstbetrieb erheblich stört.
  • Verwarnungspflicht: Eine vorherige Verwarnung ist im öffentlichen Dienstrecht (hier: Art. 46 LSt NE) nicht erforderlich, wenn der Kündigungsgrund nicht auf vom Willen des Beamten abhängigen Umständen oder ungenügenden Leistungen beruht, sondern auf Gründen, die im Dienstinteresse liegen, wie einer unverschuldeten, aber betriebsstörenden, langanhaltenden Arbeitsunfähigkeit.
  • Rechtliches Gehör: Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Akteneinsichtsrecht, aber nicht zwingend das Recht auf mündliche Zeugeneinvernahmen, insbesondere wenn der Inhalt schriftlicher Aussagen bekannt ist und eine Stellungnahme dazu erfolgen konnte.
  • Akteneinsicht: Die Behörde ist nicht verpflichtet, alle Akten ab Beginn des Dienstverhältnisses zu übermitteln, sondern nur diejenigen, die für das aktuelle Verfahren (z.B. Kündigung seit einer bestimmten Position/Abteilung) relevant sind. Der Empfänger muss fehlende Akten sofort reklamieren.
  • Mobbing-Vorbringen: Allgemeine Mobbing-Vorbringen in ärztlichen Attesten, die lediglich das subjektive Empfinden des Betroffenen wiedergeben, ohne konkrete substanziierte Anhaltspunkte, genügen nicht zur Annahme von Mobbing.
  • Nova: Neue Tatsachen und Beweismittel, die nach dem kantonalen Urteil entstehen und nicht dazu dienen, eine neue Argumentation der Vorinstanz zu widerlegen, sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässige Noven.