Das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_347/2025 vom 14. August 2025 befasst sich mit der Regelung des persönlichen Verkehrs (Umgangsrechts) eines Vaters mit seinem Kind im Rahmen eines Kindesschutzverfahrens.
I. Sachverhalt und Vorinstanzen
Die Eltern, A.________ (Beschwerdeführer, Vater) und B.B.________ (Beschwerdegegnerin, Mutter), sind unverheiratet und getrennt lebend, üben aber die elterliche Sorge gemeinsam aus. Die Obhut über das im Jahr 2016 geborene Kind C.B.________ liegt bei der Mutter, was vom Bundesgericht mit Urteil 5A_402/2023 vom 12. Dezember 2023 bestätigt wurde. Ein massiver Paarkonflikt prägt die Familiensituation und führte zu zahlreichen Kindesschutzmassnahmen, einschliesslich einer Kindesbeistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB.
Nachdem die Mutter eine Strafanzeige gegen den Vater wegen sexueller Handlungen zum Nachteil des Kindes erstattet hatte (welches Verfahren später rechtskräftig eingestellt wurde), wurde das Besuchsrecht des Vaters mehrmals angepasst und durchgehend begleitete Kontakte angeordnet. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Mittelland Süd (KESB) holte ein Erziehungsfähigkeitsgutachten ein. Der Vater beantragte wiederholt eine Fremdplatzierung des Kindes oder die Übertragung der Obhut an ihn, was die KESB und das Obergericht ablehnten (separates Verfahren 5A_248/2025).
Mit Entscheid vom 28. Februar 2025 regelte die KESB den persönlichen Verkehr neu, indem sie einen schrittweisen Ausbau vorsah: * Phase 1: Der Vater durfte seine Tochter alle drei Wochen im Umfang von zwei Stunden treffen. Diese Treffen sollten ausserhalb seines Wohnorts, im Rahmen von Ausflügen und durchgehend begleitet stattfinden. * Phase 2: Der Vater wurde berechtigt, seine Tochter alle drei Wochen im Umfang von drei Stunden zu treffen, zuzüglich eines Treffens in der Weihnachts- und Neujahrszeit. Auch diese Treffen sollten durchgehend begleitet, nicht am Wohnort des Vaters, sondern bei Ausflügen oder in geeigneten Räumlichkeiten stattfinden, wobei auch weitere Familienangehörige des Vaters teilnehmen könnten.
Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte diesen KESB-Entscheid im Wesentlichen. Den Anträgen des Vaters, ihm ein wesentlich umfangreicheres Besuchsrecht mit spezifischen Modalitäten zu gewähren, trat das Obergericht teilweise nicht ein oder wies sie ab.
II. Rechtsmittel und Anträge vor Bundesgericht
Der Beschwerdeführer (Vater) legte Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht ein. Er hielt an seinen vorinstanzlichen Anträgen für ein deutlich umfassenderes, begleitetes Besuchsrecht (an bestimmten Wochentagen, zu bestimmten Uhrzeiten) fest und beantragte spezifische Modalitäten für die Besuchsbegleitung und die Auswertung der Treffen. Eventualiter beantragte er die Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz. Zudem stellte er Anträge bezüglich der Kostenverteilung und der unentgeltlichen Rechtspflege für das kantonale und das bundesgerichtliche Verfahren.
III. Erwägungen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde ein, soweit sie zulässig war, wies aber die wesentlichen Rügen des Beschwerdeführers zurück.
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Zulässigkeit und Kognition:
- Das Bundesgericht bestätigte, dass die Beschwerde in Zivilsachen gegen den kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Kindesschutzmassnahme (begleitetes Besuchsrecht) zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6 BGG).
- Hinsichtlich des Nichteintretens der Vorinstanz auf Teile der Beschwerde des Vaters (betreffend Begleitung durch andere Fachperson und Auswertungsmodalitäten) stellte das Bundesgericht fest, dass der Beschwerdeführer dies nicht als rechtsfehlerhaft gerügt hatte. Daher konnten diese Punkte vor Bundesgericht nicht mehr thematisiert werden.
- Das Bundesgericht wies explizit darauf hin, dass die Begründungsanforderungen für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG (Rügeprinzip bei Verfassungsrechten) nicht erfüllt waren. Allgemeine Bestreitungen der vorinstanzlichen Erwägungen oder Verweise auf frühere Eingaben genügten nicht.
- Die Editionsanträge des Beschwerdeführers betreffend Akten aus anderen Verfahren wurden abgewiesen, da sie angesichts der bundesgerichtlichen Kognitionsbeschränkung in Sachverhaltsfragen nicht erforderlich waren. Ein vom Beschwerdeführer eingereichtes E-Mail als Novum wurde als unzulässig zurückgewiesen (Art. 99 Abs. 1 BGG), da keine Begründung für dessen nachträgliche Einreichung vorlag.
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Materielle Prüfung der Regelung des persönlichen Verkehrs:
- Vorinstanzliche Begründung: Das Bundesgericht stützte sich auf die Feststellungen der Vorinstanz, wonach nach einem früheren Kontaktabbruch regelmässige Besuche wieder aufgebaut werden konnten. Der schrittweise Ausbau des Besuchsrechts sei aufgrund der aktenkundigen und unbestrittenen Belastung des Kindes durch den anhaltenden Elternkonflikt und den Loyalitätskonflikt geboten. Ziel sei es, eine erneute Eskalation und einen Kontaktabbruch zu verhindern und eine stabile Grundlage zu schaffen. Die Vorinstanz stellte fest, dass die Treffen für das Kind immer noch mit Ängsten, Unsicherheiten, Verwirrung und wechselhaften Emotionen verbunden seien. Diese Erkenntnisse stützten sich nicht nur auf Angaben der Mutter, sondern auch auf Beobachtungen und Einschätzungen involvierter Fachpersonen. Auch zeitweise fröhliche Stimmung bei den Besuchen ändere nichts an der Gesamtbelastung des Kindes.
- Vorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer kritisierte das Vorgehen der KESB scharf, indem er dieser vorwarf, sie schöpfe rechtliche Möglichkeiten bei Kontaktverweigerung des Kindes nicht aus, verfolge eine rechtswidrige Strategie und belohne das Verhalten der Mutter. Er rügte dabei eine Vielzahl von Bundesverfassungs- und EMRK-Bestimmungen sowie ZGB-Artikel als verletzt und behauptete eine Verletzung der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Behördenmitglieder. Er bestritt die Feststellungen zur Belastung des Kindes, rügte, dass die KESB nur auf die Angaben der Mutter abstelle und kein kinderpsychiatrisches Gutachten eingeholt habe.
- Würdigung durch das Bundesgericht:
- Das Bundesgericht wies die weitreichende Kritik des Beschwerdeführers als am Streitgegenstand vorbeigehend zurück. Gegenstand des Verfahrens sei einzig die Regelung des persönlichen Verkehrs im angefochtenen Entscheid, nicht aber die generelle Verfahrensführung der KESB, eine Fremdplatzierung oder Ausstandsgesuche. Zudem seien die Rügen bezüglich der Verfassungsmässigkeit und EMRK-Rechte nicht den erhöhten Begründungsanforderungen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG entsprechend substantiiert worden.
- Hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung zur Belastung des Kindes rügte der Beschwerdeführer keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, weshalb das Bundesgericht an die Feststellungen der Vorinstanz gebunden war. Die Behauptung, es sei ausschliesslich auf die Angaben der Mutter abgestellt worden, wurde als von der Vorinstanz widerlegt befunden und der Beschwerdeführer setzte sich damit nicht auseinander. Folglich erachtete das Bundesgericht auch die Rüge des unterbliebenen kinderpsychiatrischen Gutachtens als unbegründet.
- Das Bundesgericht bekräftigte, dass im Kindesrecht das Kindeswohl die oberste Maxime darstellt (BGE 143 III 193 E. 3), und die Bedürfnisse der Eltern hinter dem vorrangigen Kindesinteresse zurücktreten müssen (BGE 146 I 20 E. 5.2.2). Angesichts der ambivalenten Gefühle, Unsicherheiten und Ängste, die der Kontakt beim Kind immer noch auslöse, und um einen erneuten Kontaktabbruch zu vermeiden, erachtete das Bundesgericht die von den Vorinstanzen getroffene, schrittweise und begleitete Regelung des persönlichen Verkehrs als sinnvoll. Das erklärte Ziel bleibe ein weiterer Ausbau des Kontakts, wozu aber zunächst eine stabile Situation geschaffen werden müsse, an der auch der Beschwerdeführer mitwirken solle.
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Kosten und Unentgeltliche Rechtspflege:
- Die Ablehnung der unentgeltlichen Verbeiständung für das kantonale Verfahren durch die Vorinstanz wurde bestätigt, da diese die Beschwerde als aussichtslos qualifiziert hatte und der Beschwerdeführer sich mit dieser Begründung nicht auseinandergesetzt hatte. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren wurde ebenfalls wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.
IV. Fazit und Quintessenz
Das Bundesgericht wies die Beschwerde des Vaters ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es bestätigte die vorsichtige und schrittweise Regelung des begleiteten persönlichen Verkehrs, wie sie von der KESB und dem Obergericht des Kantons Bern getroffen worden war.
Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:
- Kindeswohl als oberste Maxime: Die Regelung des persönlichen Verkehrs muss primär dem Wohl des Kindes dienen. Die Bedürfnisse der Eltern treten dahinter zurück.
- Schrittweiser Ausbau gerechtfertigt: Aufgrund des massiven Elternkonflikts, der Loyalitätskonflikte des Kindes und der festgestellten Ängste und Unsicherheiten des Kindes bei den Treffen ist ein vorsichtiger, schrittweiser Ausbau des begleiteten Besuchsrechts angezeigt, um eine stabile Grundlage zu schaffen und erneute Kontaktabbrüche zu vermeiden.
- Sachverhaltsfeststellungen bindend: Der Beschwerdeführer konnte die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen zur Belastung des Kindes nicht als willkürlich ausweisen, wodurch diese für das Bundesgericht bindend blieben.
- Umfassende Verfahrensrügen unzulässig: Breite Angriffe gegen die allgemeine Verfahrensführung der KESB oder Forderungen nach anderen Kindesschutzmassnahmen (z.B. Fremdplatzierung), die nicht direkt den angefochtenen Entscheid über den persönlichen Verkehr betrafen, wurden als am Streitgegenstand vorbei oder unzureichend begründet zurückgewiesen.
- Ablehnung unentgeltlicher Rechtspflege: Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das kantonale und bundesgerichtliche Verfahren wurde wegen mangelnder Erfolgsaussichten der Beschwerde abgewiesen.