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Zivilrecht  ·  Urteil 4A_618/2024  ·  vom 07.07.2025

résiliation abusive, opposition,

Gerne fasse ich das Urteil des schweizerischen Bundesgerichts 4A_618/2024 vom 7. Juli 2025 detailliert zusammen.


Detaillierte Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 4A_618/2024 vom 7. Juli 2025

I. Einleitung Das vorliegende Urteil des Bundesgerichts befasst sich mit einem arbeitsrechtlichen Streit zwischen A.________ (Beschwerdeführer, Arbeitnehmer) und B.________ SA (Beschwerdegegnerin, Arbeitgeberin). Kernpunkte des Rechtsstreits sind die Gültigkeit einer Kündigungsopposition gemäss Art. 336b OR und die Anrechnung von als Vorschüsse qualifizierten Zahlungen.

II. Sachverhalt und Vorinstanzliche Entscheidungen

  1. Erste Instanz (Chambre patrimoniale du canton de Vaud, 13. Oktober 2022):

    • Das Gericht verurteilte die B.________ SA zur Zahlung von CHF 33'424.20 (netto) als Entschädigung für missbräuchliche Kündigung sowie weiteren Bruttobeträgen (CHF 7'333.35 als 13. Monatslohn, CHF 31'424.25 als Lohn für September bis November 2019) jeweils zuzüglich 5% Zins.
    • Es stellte fest, dass der von der Arbeitgeberin behauptete Kündigungsgrund einer "Dienstumorganisation" nicht bewiesen wurde. Vielmehr sei die Kündigung missbräuchlich gewesen, da der Arbeitnehmer legitime Ansprüche (Diskussion eines Konflikts, Zahlung von Provisionen) geltend gemacht habe.
    • Der Arbeitnehmer sei zudem berechtigt gewesen, das Arbeitsverhältnis wegen mehrmonatiger Nichtzahlung des Lohnes fristlos aufzulösen.
    • Die Entschädigung für missbräuchliche Kündigung wurde auf drei Monatslöhne festgesetzt.
    • Die von der Arbeitgeberin geltend gemachten Gegenforderungen wurden abgelehnt. Hingegen wurden Provisionen des Arbeitnehmers abgewiesen, soweit er bereits Zahlungen (CHF 88'762.70) erhalten hatte.
  2. Berufungsinstanz (Cour d'appel civile du Tribunal cantonal du canton de Vaud, 8. Oktober 2024):

    • Das Gericht hiess die Hauptberufung der Arbeitgeberin teilweise gut und wies die Anschlussberufung des Arbeitnehmers ab.
    • Es reformierte das Urteil der ersten Instanz dahingehend, dass die Ansprüche wegen missbräuchlicher Kündigung abgewiesen wurden.
    • Die Arbeitgeberin wurde zur sofortigen Zahlung eines Bruttobetrags von CHF 30'053.70 (unter Abzug der Sozialabgaben) und eines Betrags von CHF 24'214.00 (mit Zins) an den Arbeitnehmer verurteilt. Die Reduktion der geschuldeten Summe erfolgte wesentlich durch die Verrechnung mit als Vorschüssen qualifizierten Beträgen.

III. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat (Art. 95 lit. a BGG). Es ist an den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser dieser sei willkürlich festgestellt worden (Art. 97 Abs. 1, 105 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 9 BV). Appellatorische Kritik ist unzulässig.

1. Gültigkeit der Kündigungsopposition (Art. 336b OR)

  • Gesetzliche Grundlage und Zweck: Gemäss Art. 336b Abs. 1 OR muss die Partei, die eine Entschädigung für missbräuchliche Kündigung verlangt, der anderen Partei schriftlich spätestens bis zum Ende der Kündigungsfrist Opposition machen. Diese Opposition soll dem Arbeitgeber bewusst machen, dass die Kündigung angefochten und als missbräuchlich betrachtet wird, und die Parteien zu Verhandlungen anregen, um die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu prüfen (Art. 336b Abs. 2 OR).

  • Anforderungen an die Opposition: Die Rechtsprechung stellt geringe Anforderungen an die Formulierung der schriftlichen Opposition. Es genügt, wenn der Arbeitnehmer damit seinen Widerspruch zur Kündigung zum Ausdruck bringt (BGE 136 III 96 E. 2; BGE 123 III 246 E. 4c). Entscheidend ist jedoch, dass der Arbeitnehmer die Absicht hat, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen (Urteil 4A_320/2014 vom 8. September 2014 E. 3.3). Fehlt diese Absicht, so ist die Opposition ungültig. Der Anspruch auf Entschädigung erlischt auch, wenn der Arbeitnehmer ein Angebot des Arbeitgebers zum Rückzug der Kündigung ablehnt (BGE 134 III 67 E. 5).

  • Interpretation von Willenserklärungen: Wie bei allen Willenserklärungen gilt primär die subjektive Auslegung gemäss Art. 18 OR. Es ist der tatsächliche, wirkliche Wille des Erklärenden zu ermitteln. Lässt sich ein solcher nicht feststellen, erfolgt eine objektive Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, d.h. wie die Erklärung nach Treu und Glauben von einem Empfänger verstanden werden durfte (BGE 144 III 93 E. 5.2.2). Die Feststellung des subjektiven Willens ist eine Sachverhaltsfrage, die das Bundesgericht nur auf Willkür hin überprüft.

  • Bezug zur früheren Rechtsprechung (Urteil 4A_59/2023): Das Bundesgericht präzisiert die Bedeutung seines Urteils 4A_59/2023, das in der Lehre kontrovers diskutiert wurde (vgl. GLOOR, ACHERMANN, WOHLWEND, BOHNET). Entgegen der Ansicht, dass dieses Urteil die Anforderungen an die Kündigungsopposition erhöht habe, stellt das Bundesgericht klar, dass die damalige Lösung auf der willkürfrei festgestellten subjektiven Absicht des Arbeitnehmers basierte, die Arbeitsbeziehung nicht fortsetzen zu wollen. Der Arbeitnehmer hatte damals gleichzeitig Opposition eingelegt und festgehalten, dass das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Datum enden werde, was als widersprüchlich beurteilt wurde und durch die subjektive Auslegung zu einer Verneinung des Fortsetzungswillens führte. Das Bundesgericht war an diese tatsächliche Feststellung gebunden.

  • Anwendung im vorliegenden Fall:

    • Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 26. August 2019 auf den 28. Februar 2020.
    • Bereits am 29. August 2019 schrieb der Beschwerdeführer in einer internen Notiz an seinen Vorgesetzten, er freue sich auf den 28. Februar 2020 ("Vivement le 28 février 2020").
    • Am 24. Oktober 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen Anwalt formell "Opposition à son congé" gemäss Art. 336b OR.
    • Am 18. November 2019, also nur einen Monat nach der Opposition und noch während seiner Krankschreibung, unterschrieb der Beschwerdeführer einen neuen Arbeitsvertrag mit einem Dritten, der am 1. Dezember 2019 in Kraft treten sollte. Zu diesem Zeitpunkt war der Lohn für November 2019 von der Beschwerdegegnerin noch nicht fällig.
    • Die Vorinstanz schloss aus der Notiz vom 29. August 2019 und insbesondere aus der Unterzeichnung des neuen Arbeitsvertrags vom 18. November 2019, dass der Beschwerdeführer keine wirkliche Absicht hatte, das Arbeitsverhältnis mit der Beschwerdegegnerin fortzusetzen. Die finanzielle Situation der Arbeitgeberin zum Zeitpunkt der Opposition sei nicht als säumig zu betrachten gewesen.
    • Das Bundesgericht befindet, dass die Rügen des Beschwerdeführers gegen diese Feststellung appellatorischer Natur sind und keine willkürliche Sachverhaltsfeststellung darlegen. Die Berücksichtigung der internen Notiz und des neuen Arbeitsvertrags zur Verneinung des Fortsetzungswillens sei nicht willkürlich.
    • Folgerung: Da die Vorinstanz den tatsächlichen Willen des Beschwerdeführers zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses willkürfrei verneint hat (subjektive Auslegung), ist die Kündigungsopposition ungültig. Eine Entschädigung für missbräuchliche Kündigung ist ausgeschlossen. Die weiteren Rügen des Beschwerdeführers bezüglich einer objektiven Auslegung nach dem Vertrauensprinzip sind somit gegenstandslos.

2. Anrechnung von Vorschüssen (Art. 115 OR)

  • Gesetzliche Grundlage (Art. 115 OR): Der Forderungserlass (Remise de dette) ist ein formloser zweiseitiger Vertrag, durch den Gläubiger und Schuldner vereinbaren, eine Forderung oder ein Rechtsverhältnis aufzuheben. Er kann auch durch konkludentes Verhalten oder Stillschweigen zustande kommen und ist gegebenenfalls nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (BGE 131 III 586 E. 4.2.3.4).

  • Anwendung im vorliegenden Fall:

    • Die Vorinstanz stellte fest, dass Beträge von CHF 20'537.15 (2016), CHF 20'178.85 und CHF 4'887.90 (beide 2017) als Vorschüsse qualifiziert wurden. Insbesondere die Zahlungen von 2017 seien als Vorschüsse zu verstehen, da zu diesem Zeitpunkt keine anderen Provisionen fällig gewesen seien.
    • Insgesamt blieben ungenutzte Vorschüsse in Höhe von CHF 24'214.40 (CHF 287.65 aus 2016, CHF 20'178.85 und CHF 4'887.90 aus 2017, abzüglich CHF 1'140.00 aus einer späteren Verrechnung). Dieser Betrag wurde von den noch dem Beschwerdeführer zustehenden Forderungen (13. Monatslohn und Gehälter September bis November 2019) abgezogen.
    • Der Beschwerdeführer bestritt den Vorschusscharakter der Zahlungen von 2017. Er machte geltend, das Verhalten der Arbeitgeberin (spätere, unverkürzte Zahlung von Provisionen) sei als konkludenter Forderungserlass im Sinne von Art. 115 OR zu werten.
    • Das Bundesgericht erachtete die Argumentation der Vorinstanz als stichhaltig. Da die Zahlungen von 2016 vom Beschwerdeführer selbst als Vorschüsse akzeptiert wurden, ist die analoge Qualifizierung der Zahlungen von 2017, die zu einem Zeitpunkt erfolgten, als keine weiteren Provisionen fällig waren, nicht bundesrechtswidrig.
    • Der Beschwerdeführer konnte weder nachweisen, dass die CHF 24'214.40 aus einem anderen Titel geschuldet seien, noch dass die Arbeitgeberin eine Erlassabsicht gehabt habe; die Vorinstanz hatte eine solche explizit verneint. Die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers wurden als appellatorisch und unzulässig erachtet.
    • Folgerung: Die Anrechnung der ungenutzten Vorschüsse von CHF 24'214.40 an die dem Beschwerdeführer noch geschuldeten Beträge verletzt kein Bundesrecht.

IV. Ergebnis des Bundesgerichts Das Bundesgericht weist die Beschwerde, soweit sie zulässig ist, ab. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, und er muss der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung zahlen.


Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

Das Bundesgericht bestätigte die kantonale Instanz, welche die Forderung des Arbeitnehmers auf Entschädigung für missbräuchliche Kündigung abgewiesen hatte. Massgebend hierfür war die Feststellung, dass der Arbeitnehmer – trotz formeller Kündigungsopposition – keine tatsächliche Absicht hatte, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen. Diese Absicht wurde anhand konkreter Indizien, wie einer Notiz des Arbeitnehmers, in der er sich auf das Ende des Arbeitsverhältnisses freute, und der Unterzeichnung eines neuen Arbeitsvertrags vor Ablauf der Kündigungsfrist, willkürfrei festgestellt. Das Bundesgericht präzisierte dabei, dass für die Gültigkeit der Opposition der reale Fortsetzungswille des Arbeitnehmers entscheidend ist und dessen willkürfreie Feststellung durch die Vorinstanz für das Bundesgericht bindend ist. Zudem bestätigte das Gericht die Anrechnung von ungenutzten Vorschüssen, da der Arbeitnehmer nicht nachweisen konnte, dass diese Beträge einem anderen Titel zuzuordnen oder durch einen Forderungserlass aufgehoben worden wären.