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öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_173/2025  ·  vom 04.09.2025

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

Gerne fasse ich das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts im Fall 2C_173/2025 detailliert zusammen:

Bundesgerichtsentscheid 2C_173/2025 vom 4. September 2025

1. Einführung und Parteien Der Fall betrifft eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________, einem Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss, gegen das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Gegenstand des Verfahrens ist die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA und einer Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe durch die kantonalen Behörden. Das Bundesgericht hatte das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2025 zu überprüfen.

2. Sachverhaltliche Ausgangslage A.________, geboren 1982, reiste im Mai 2022 aus Spanien in die Schweiz ein und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung, wobei er angab, auch die spanische Staatsbürgerschaft zu besitzen. Das Migrationsamt stellte fest, dass er lediglich einen spanischen Aufenthaltstitel besass und sein bewilligungsfreier Aufenthalt in der Schweiz auf drei Monate beschränkt war, woraufhin er im Juli 2022 nach Spanien zurückkehrte.

Im Juli 2023 reiste A.________ erneut in die Schweiz ein und beantragte eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Familiennachzug zu seiner Lebenspartnerin B.________, einer spanischen Staatsangehörigen mit Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Das Migrationsamt forderte ihn auf, die Schweiz nach Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts zu verlassen.

Im November 2023 wurde A.________ in Winterthur verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt, die später in Sicherheitshaft umgewandelt wurde. Mit rechtskräftigem Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 10. Juli 2024 wurde er wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, rechtswidriger Einreise und mehrfachen rechtswidrigen Aufenthalts, mehrfacher Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Von einer Landesverweisung sah das Bezirksgericht ab, da A.________ keinen Aufenthaltstitel besass, und wies ihn zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen an die Kantonspolizei Zürich zuhanden des Migrationsamts.

Bereits am 6. Februar 2024 hatte das Migrationsamt das Gesuch von A.________ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA abgewiesen und ihm den Aufenthalt zur Vorbereitung der Heirat verweigert, woraufhin die kantonalen Rechtsmittel erfolglos blieben.

3. Anträge des Beschwerdeführers A.________ beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und die Rückweisung zur Neubeurteilung, eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA oder einer Kurzaufenthaltsbewilligung. Subsubeventualiter verlangte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für die kantonalen Verfahren. Prozessual beantragte er zudem die provisorische Verbleibemöglichkeit in der Schweiz (welche mit Präsidialverfügung vom 2. April 2025 gewährt wurde) und die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.

4. Erwägungen des Bundesgerichts

4.1. Zulässigkeit der Beschwerde (Randnotiz) Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellte fest, dass der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV (Schutz des Familienlebens) sowie aus Art. 12 EMRK und Art. 14 BV (Recht auf Eheschliessung) geltend machte. Damit war die Beschwerde zulässig, da sie nicht unter den Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG fiel.

4.2. Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Konkubinatsnachzug (Art. 8 EMRK / Art. 13 Abs. 1 BV)

  • Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung: Da A.________ kein EU/EFTA-Bürger ist, beruft er sich nicht unmittelbar auf das Freizügigkeitsabkommen (FZA), sondern auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV. Das Bundesgericht hielt fest, dass auch nicht rechtlich begründete familiäre Verhältnisse unter den Schutz von Art. 8 EMRK fallen, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Bei kinderlosen Konkubinaten wird ein völkerrechtlicher Anspruch auf Familiennachzug nur anerkannt, wenn eine langdauernde und gefestigte Partnerschaft vorliegt und die Heirat unmittelbar bevorsteht. Es geht darum, ein bestehendes eheähnliches Zusammenleben zu schützen, wobei die Beziehung in Art und Stabilität einer Ehe gleichkommen muss. Wesentlich sind ein gemeinsamer Haushalt sowie Natur und Länge der Beziehung.
  • Anwendung auf den Sachverhalt: Die Vorinstanz stellte fest, dass die Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Partnerin am 8. September 2020 in Spanien öffentlich beurkundet und am 23. September 2020 als "beständige Partnerschaft" ("parella estable") registriert wurde. Ein gemeinsamer Mietvertrag in Barcelona wurde Ende März 2022 abgeschlossen. Das Gericht betonte, dass das Paar von Mai bis Juli 2022 sowie von Januar bis Juli 2023 getrennt gelebt habe. Die Behauptung einer seit 2014 bestehenden und seit 2016 in Spanien gelebten Beziehung konnte nicht belegt werden.
  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schützte die vorinstanzliche Würdigung. Es befand, dass die Dauer der Partnerschaft, insbesondere unter Berücksichtigung der Perioden des Getrenntlebens, nicht ausreichte, um die Beziehung als "langdauernd und gefestigt" im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung zu qualifizieren. Die Registrierung als "parella estable" in Spanien wurde zwar zur Kenntnis genommen, jedoch nicht als Nachweis einer langdauernden Partnerschaft im Sinne der schweizerischen Praxis gewertet, da diese nach katalanischem Recht nicht zwingend eine solche voraussetzt. Auch sei eine solche "beständige Partnerschaft" nicht einer formellen Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nach schweizerischem Recht gleichzustellen, welche die Anerkennung eines Nachzugsrechts ermöglichen würde. Bestrebungen zur Einführung einer ähnlichen Lebenspartnerschaftsform auf Bundesebene existierten zwar, die erforderlichen Rechtsgrundlagen seien aber (noch) nicht vorhanden. Das Diskriminierungsverbot des FZA war nicht anwendbar, da das AIG auch Schweizer Bürgerinnen und Bürgern kein Recht auf Nachzug von Konkubinatspartnern einräumt.
  • Fazit zu diesem Punkt: Die Vorinstanz durfte das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft verneinen, ohne Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV zu verletzen. Der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde somit zu Recht verweigert.

4.3. Anspruch auf Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (Art. 12 EMRK / Art. 14 BV)

  • Rechtliche Grundlagen und Rechtsprechung: Migrationsbehörden sind gehalten, eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe zu erteilen, wenn keine Hinweise auf Rechtsmissbrauch bestehen und klar erscheint, dass die ausländische Person nach der Heirat mit dem gefestigt anwesenheitsberechtigten Ehegatten in der Schweiz verbleiben kann, d.h. die weiteren Voraussetzungen für einen Verbleib erfüllt. Zudem muss mit dem Eheschluss bzw. dem Erhalt der erforderlichen Papiere in absehbarer Zeit gerechnet werden können.
  • Alternative Begründungen der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte die Verweigerung der Kurzaufenthaltsbewilligung auf zwei alternative Begründungen gestützt:
    1. Die wahrscheinliche Annahme einer hinreichend schweren aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA durch den Beschwerdeführer.
    2. Die Annahme, dass nicht in absehbarer Zeit mit der Eheschliessung zu rechnen sei.
  • Vorgehen des Bundesgerichts: Bei alternativen, je für sich den Ausgang des Verfahrens besiegelnden Begründungen muss die beschwerdeführende Person beide anfechten. Erweist sich eine als stichhaltig, muss die andere nicht geprüft werden. Das Bundesgericht konzentrierte sich auf die erste Begründung bezüglich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung.
  • Prüfung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung (Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA):
    • Rechtliche Anforderungen: Einschränkungen des FZA-Rechts dürfen nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erfolgen. Massgebend ist das persönliche Verhalten der betreffenden Person, nicht generalpräventive Erwägungen. Es muss eine tatsächliche und hinreichend schwere gegenwärtige Bedrohung vorliegen. Qualifizierter Drogenhandel stellt eine schwere Gefährdung dar, ebenso eine Vielzahl kleinerer Straftaten, wenn weitere Straftaten zu erwarten sind.
    • Anwendung auf den Sachverhalt: Die Vorinstanz sah eine schwere Gefährdung als wahrscheinlich an, da A.________ nur vier Monate nach seiner (erneuten) Einreise straffällig geworden sei, mehr als die Hälfte seines Aufenthalts in Haft verbracht habe und wegen Drogenhandels verurteilt wurde, was die Gesundheit vieler gefährde. Eine Rückfallgefahr sei aufgrund seiner Suchtproblematik und der fehlenden Behandlung anzunehmen.
    • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht schloss sich dieser Beurteilung an. Obwohl keine Verurteilung wegen qualifizierten Drogenhandels erfolgte, zeigten die Sicherstellung unterschiedlicher Betäubungsmittel, Streckmittel und einer Waage sowie der Verkauf von mindestens 7.3 Gramm reinem Kokain eine aktive Beteiligung am Drogenhandel. Die aktenkundige Suchtproblematik begründete eine Rückfallgefahr. Zusätzlich wurde A.________ wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand verurteilt, was ebenfalls eine Gefährdung Dritter darstellt. Der Umstand, dass das Strafgericht keine Landesverweisung aussprach, war nicht zugunsten des Beschwerdeführers auszulegen, da dies gerade wegen seines fehlenden Aufenthaltstitels erfolgte und er der Migrationsbehörde zur Prüfung von Fernhaltemassnahmen überwiesen wurde.
    • Fazit zu diesem Punkt: Das Bundesgericht bestätigte, dass angesichts der Straftaten und der Rückfallgefahr nicht "offensichtlich" war, dass A.________ nach einer allfälligen Heirat in der Schweiz hätte verbleiben können. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung war daher bundesrechtskonform. Folglich musste die Frage, ob die Eheschliessung absehbar war, nicht mehr geprüft werden. Der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung wurde zu Recht verweigert.

4.4. Unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung (Art. 29 Abs. 3 BV)

  • Rechtliche Grundlagen: Die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung wird einer bedürftigen Partei gewährt, wenn ihr Rechtsbegehren nicht als aussichtslos erscheint. Ein Prozess gilt als aussichtslos, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren.
  • Begründung der Vorinstanz: Die Vorinstanz hatte die kantonale Beschwerde als aussichtslos erachtet, da keine weiteren Unterlagen zum Konkubinat eingereicht wurden und das Zivilstandsverfahren schon länger als ein halbes Jahr dauerte, was gegen einen absehbaren Eheschluss sprach.
  • Begründung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht erachtete die Kritik des Beschwerdeführers als stichhaltig. Die in Spanien erfolgte Registrierung der Beziehung als "beständige Partnerschaft" verlieh seinem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 8 EMRK ein gewisses Gewicht. Der Standpunkt, aufgrund dieser Beziehung einen Aufenthaltsanspruch zu haben, konnte, insbesondere unter Berücksichtigung der Dauer des Konkubinats und der behördlichen Anerkennung in Spanien, nicht als aussichtslos bezeichnet werden. Die Vorinstanz hatte das Kriterium der Aussichtslosigkeit zu restriktiv angewendet.
  • Fazit zu diesem Punkt: Die Rüge der Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV war begründet. Das kantonale Gericht durfte das Rechtsmittel des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos qualifizieren.

5. Entscheid und Kosten Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, insoweit als das kantonale Gericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung für das vorinstanzliche Verfahren abgewiesen hatte. Die Sache wurde zur Regelung dieser Frage an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen. Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen.

Für das bundesgerichtliche Verfahren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung gewährt. Es wurden keine Gerichtskosten erhoben. Der Kanton Zürich hatte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 500.-- zu entschädigen, der darüber hinausgehende Betrag (Fr. 2'000.--) wurde aus der Bundesgerichtskasse entrichtet.


Zusammenfassung der wesentlichen Punkte:

  • Ablehnung des Konkubinatsnachzugs (Art. 8 EMRK / Art. 13 BV): Der Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde verweigert, da die Partnerschaft des Beschwerdeführers mit seiner spanischen Lebenspartnerin nach Einschätzung des Bundesgerichts nicht als "langdauernd und gefestigt" im Sinne der schweizerischen Rechtsprechung galt, insbesondere aufgrund belegbarer Perioden des Getrenntlebens und der unzureichenden Dauer der effektiven gemeinsamen Lebensführung. Die Registrierung als "parella estable" in Spanien änderte nichts an dieser Einschätzung.
  • Ablehnung der Kurzaufenthaltsbewilligung zur Ehevorbereitung (Art. 12 EMRK / Art. 14 BV): Der Anspruch auf eine Kurzaufenthaltsbewilligung zur Vorbereitung der Ehe wurde abgewiesen, weil es aufgrund der strafrechtlichen Verurteilungen (insbesondere wegen Drogenhandels und Fahrens in fahrunfähigem Zustand) sowie der aktenkundigen Suchtproblematik als nicht "klar" erschien, dass der Beschwerdeführer nach einer Heirat in der Schweiz hätte verbleiben können. Es wurde eine hinreichend schwere aktuelle Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit angenommen.
  • Gutheissung der unentgeltlichen Rechtspflege: Das Bundesgericht gab der Beschwerde teilweise statt, indem es die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege und -verbeiständung für die kantonalen Verfahren aufhob. Es befand, dass das Rechtsbegehren des Beschwerdeführers – insbesondere im Hinblick auf die in Spanien erfolgte Registrierung der Partnerschaft – nicht als "aussichtslos" im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV galt. Die Sache wurde zur Neubeurteilung dieser Frage an die Vorinstanz zurückgewiesen.

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