Gerne fasse ich das bereitgestellte Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts detailliert zusammen:
Zusammenfassung des Urteils des Bundesgerichts 7B_501/2025 vom 7. Oktober 2025
1. Einleitung Das vorliegende Urteil der II. Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts befasst sich mit einem Rekurs gegen einen Entscheid der Präsidentin der Chambre pénale d'appel et de révision des Kantons Genf betreffend die Aussetzung eines Berufungsverfahrens. Der Beschwerdeführer, A.________, wehrte sich gegen die von der Verfahrensleitung angeordnete Sistierung seines Berufungsverfahrens.
2. Sachverhalt und Vorinstanzen
- Erstinstanzliches Urteil (Jugendgericht Genf, 26. September 2024): A.________ (geb. 2006) wurde unter anderem wegen schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) und Darstellung von Gewalt (Art. 135 Ziff. 1 StGB) verurteilt. Die Verurteilung erfolgte im Zusammenhang mit Taten vom 15. November 2022 zum Nachteil von B.________. A.________ wurde zudem zur Zahlung von Sachschaden, Genugtuung (CHF 20'000.-) und notwendigen Auslagen an das Opfer verurteilt.
- Berufungsverfahren: Die Privatklägerschaft legte gegen dieses Urteil Berufung ein. A.________ reichte ebenfalls eine Anschlussberufung ein.
- Aussetzung des Verfahrens durch die Vorinstanz: Die Präsidentin der Chambre pénale d'appel et de révision (nachfolgend: die Präsidentin), welche die Verfahrensleitung innehat, informierte die Parteien am 5. Mai 2025, dass das Berufungsverfahren P/15069/2022 ausgesetzt werde, bis die noch beim Jugendgericht hängigen, im Zusammenhang mit den Taten vom 15. November 2022 stehenden Verfahren behandelt worden seien. Die Präsidentin begründete dies damit, dass die Berufungskammer auch mit weiteren Berufungen (P_1, P_2) betreffend denselben Sachverhaltskomplex befasst sei und die drei Verfahren zusammen behandelt würden. A.________ hatte sich gegen die Aussetzung ausgesprochen.
3. Rechtliche Erwägungen des Bundesgerichts
3.1. Zulässigkeit des Rekurses (Eintreten) Das Bundesgericht prüfte zunächst die Zulässigkeit des Rekurses. Da der angefochtene Entscheid das Verfahren nicht abschliesst, handelte es sich um einen Zwischenentscheid (Zwischenverfügung). Ein solcher ist gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nur anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
- Irreparabler Nachteil durch Aussetzung: Eine Aussetzung des Verfahrens führt grundsätzlich nicht zu einem irreparablen Nachteil. Ein solcher kann jedoch gegeben sein, wenn die rechtsuchende Partei infolge der Aussetzung eine ungerechtfertigte Verzögerung bei der Sachentscheidung (formelle Rechtsverweigerung) rügt, welche eine ernsthafte Verletzung des Beschleunigungsgebots darstellt.
- Bejahung im vorliegenden Fall: Das Bundesgericht bejahte im vorliegenden Fall, dass eine solche Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ausgeschlossen werden kann. Die Aussetzung erfolgte im Hinblick auf bis zu zehn (später elf) weitere Verfahren im selben Sachverhaltskomplex, die sich in sehr unterschiedlichen Stadien befanden (Anklageerhebung, Wartezeit auf Urteil oder Urteilsbegründung des Jugendgerichts). Angesichts der Komplexität und des Umfangs der zu erwartenden weiteren Verfahren und Berufungen konnte ein ernsthaftes Risiko der Verletzung des Beschleunigungsgebots nicht ausgeschlossen werden.
- Teilweise Nichtzulässigkeit: Andere Rügen betreffend die Verletzung des Beschleunigungsgebots (z.B. Zeitablauf zwischen Einreichung der Anschlussberufung und dem Aussetzungsentscheid) wurden als unzulässig erachtet, da der Beschwerdeführer nicht dargelegt hatte, diese bereits vor der Vorinstanz geltend gemacht zu haben oder dass sie nicht später mit dem Endurteil gerügt werden könnten.
3.2. Begründetheit des Rekurses – die Frage der Zuständigkeit
Der Kernpunkt des bundesgerichtlichen Entscheids betraf die Frage der Zuständigkeit zur Anordnung der Verfahrensaussetzung.
- Gesetzliche Grundlagen:
- Art. 61 lit. c StPO: Bestimmt, dass bei einem Kollegialgericht der Präsident die Verfahrensleitung innehat.
- Art. 62 Abs. 1 und 2 StPO: Die Verfahrensleitung trifft die zur Durchführung und Rechtmässigkeit des Verfahrens erforderlichen Anordnungen und übt alle Befugnisse aus, die nicht dem Gericht vorbehalten sind.
- Art. 80 Abs. 1 StPO: Differenziert zwischen Urteilen (Entscheide zur Sache, unabhängige spätere Gerichtsentscheide) und anderen Entscheiden (Beschlüsse bei Kollegialbehörden, Verfügungen bei Einzelpersonen).
- Art. 329 Abs. 1 StPO (analog Art. 379 StPO für Berufungsverfahren): Die Verfahrensleitung prüft die Anklageschrift und die Akten.
- Art. 329 Abs. 2 StPO: "Erscheint bei dieser Prüfung oder später im Verfahren, dass noch kein Sachentscheid gefällt werden kann, so setzt das Gericht das Verfahren aus; nötigenfalls weist es die Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück." (Hervorhebung durch das Bundesgericht).
- Art. 329 Abs. 3 StPO: Das Gericht entscheidet, ob ein ausgesetztes Verfahren bei ihm hängig bleibt.
- Rechtsprechung und Lehre: Das Bundesgericht verweist auf seine Rechtsprechung (z.B. BGE 147 IV 167 E. 1.3) und die herrschende Lehre, die übereinstimmend festhalten, dass die Zuständigkeit zur Rückweisung einer Anklage oder zur Aussetzung des Verfahrens gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO dem Gericht als Kollegialbehörde zusteht und nicht der Verfahrensleitung (dem Präsidenten oder der Präsidentin). Dies wird auch durch die Materialien zur Strafprozessordnung (Botschaft des Bundesrates) bestätigt. Bei Kollegialgerichten muss die Verfahrensleitung ihre Feststellungen den anderen Gerichtsmitgliedern unterbreiten und einen Vorschlag zur weiteren Verfahrensführung unterbreiten, wobei der Entscheid vom Gericht (z.B. im Zirkularverfahren) zu fällen ist.
- Anwendung auf den vorliegenden Fall:
- Kollegialgericht: Die Genfer Chambre pénale d'appel et de révision ist ein Kollegialgericht, das in der ordentlichen Besetzung von drei Richtern tagt und in Jugendstrafsachen um zwei Assessoren ergänzt wird (Art. 129 Abs. 1 und 3 LOJ/GE).
- Form des Entscheids: Der angefochtene Entscheid enthielt keine Hinweise darauf, dass er von der gesamten Kammer gefällt wurde. Er wurde von der Gerichtsschreiberin "im Auftrag der Präsidentin" unterzeichnet. Auch die Art der weiteren Informationen im "Avis" (z.B. zur Organisation der Berufung, eventueller späterer Verbindungsentscheid) deutete darauf hin, dass es sich um eine Massnahme der Verfahrensleitung handelte. Die Präsidentin machte in ihren Stellungnahmen auch keine Angaben dazu, dass der Entscheid durch die Kollegialbehörde getroffen oder ihr zur Genehmigung vorgelegt worden wäre.
- Schlussfolgerung zur Zuständigkeit: Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass der angefochtene Entscheid nicht von der Chambre pénale d'appel et de révision als Kollegialbehörde, sondern von ihrer Präsidentin als Verfahrensleitung getroffen wurde.
- Keine Abweichung vom Gesetzestext: Das Bundesgericht sah keine Gründe, vom klaren Wortlaut von Art. 329 Abs. 2 StPO abzuweichen. Weder der Umstand, dass sich die Aussetzung auf einen Grund nach Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO (Abhängigkeit von einem anderen Prozess) stützte (wo die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung entscheidet), noch die Tatsache, dass das Verfahren bei der Berufungsinstanz hängig bleibt, noch die allfällige fehlende Auswirkung auf die Strafverfolgungsverjährung (Art. 97 Abs. 3 StGB), noch praktische Schwierigkeiten bei der Beschlussfassung eines Kollegialgerichts rechtfertigen es, die Zuständigkeit der Verfahrensleitung anstelle des Gerichts anzuerkennen.
- Verstoss gegen Zuständigkeitsnormen: Folglich verstösst der von der Präsidentin erlassene Aussetzungsentscheid gegen die durch Art. 329 Abs. 2 StPO (analog Art. 379 StPO) dem Gericht zugewiesene Zuständigkeit.
3.3. Entscheid des Bundesgerichts
Aufgrund des festgestellten Zuständigkeitsverstosses hob das Bundesgericht den angefochtenen Entscheid auf. Es erachtete es als unnötig, die weiteren Argumente des Beschwerdeführers (z.B. zur materiellen Berechtigung der Aussetzung oder der konkreten Verletzung des Beschleunigungsgebots) zu prüfen, da die Zuständigkeitsfrage alleine zur Aufhebung führte.
4. Kurze Zusammenfassung der wesentlichen Punkte
- Zuständigkeit der Kollegialbehörde: Die Aussetzung eines Berufungsverfahrens gemäss Art. 329 Abs. 2 StPO (analog Art. 379 StPO) obliegt dem Gericht als Kollegialbehörde, nicht der allein handelnden Verfahrensleitung (Präsidentin).
- Verletzung der Zuständigkeit: Im vorliegenden Fall wurde die Aussetzung des Verfahrens von der Präsidentin der Berufungskammer allein angeordnet, was eine Verletzung der gesetzlichen Zuständigkeitsnorm darstellt.
- Aufhebung des Entscheids: Das Bundesgericht hob den Aussetzungsentscheid der Vorinstanz allein aufgrund dieser formellen Rechtsverletzung auf, ohne die materiellen Gründe der Aussetzung oder die Rüge der Verletzung des Beschleunigungsgebots vertieft zu prüfen.
- Irreparabler Nachteil: Der Rekurs war zulässig, weil angesichts der Komplexität und der Anzahl der miteinander verknüpften Verfahren eine ernsthafte Gefahr der Verletzung des Beschleunigungsgebots und damit eines irreparablen Nachteils nicht ausgeschlossen werden konnte.