Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Tierschutzverein und sein Präsident sind nicht beschwerdebefugt gegen einen genfer Regulierungsabschuss von Hirschen. Weder das innerstaatliche Beschwerderecht (Art. 89 Abs. 1 BGG) noch die Aarhus-Konvention (Art. 9 Abs. 3) noch Art. 6 Abs. 1 EMRK gewähren ihnen einen Anspruch auf richterliche Überprüfung.
- Entscheidung: Abweisung der Beschwerde; Nichteintreten mangels Beschwerdebefugnis sowohl des Vereins (ideelles Interesse genügt nicht) als auch des Privatklägers (blosse moralische Ablehnung der Jagd reicht nicht).
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die strenge Rechtsprechung zur Beschwerdebefugnis im Umweltrecht: Die Aarhus-Konvention verpflichtet die Schweiz nicht zur Einführung einer Popularbeschwerde; der EGMR-Entscheid Klimaseniorinnen ist eng auf den Klimawandel beschränkt und nicht auf den Tierschutz übertragbar.
Sachverhalt
Der Staatsrat des Kantons Genf bewilligte am 28. August 2024 den Abschuss von Hirschen in den Gemeinden Versoix und Collex-Bossy für die Periode vom 1. November 2024 bis 31. Januar 2025 (Art. 16 des genfer Gesetzes über die Fauna, LFaune/GE). Gegen diesen Beschluss erhoben der Tierschutzverein A.________ und dessen Präsident B.________ Beschwerde bei der Cour de justice. Die Cour de justice trat mit Urteil vom 24. Juli 2025 (ATA/810/2025) auf die Beschwerde nicht ein, da den Beschwerdeführern die Beschwerdebefugnis fehle.
Daraufhin gelangten die Beschwerdeführer mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz. Der Verein machte geltend, die Aarhus-Konvention und die EMRK verlangten die Zuerkennung eines Beschwerderechts; B.________ berief sich zudem auf seine Gewissens- und Meinungsfreiheit sowie seine Freiheitsrechte (Art. 10 Abs. 2, Art. 15 und 16 BV). Die Cour de justice verzichtete auf eine Stellungnahme; der Staatsrat Genf beantragte Abweisung; das BAFU stellte fest, der angefochtene Entscheid sei im Einklang mit der Aarhus-Konvention.
Erwägungen
1. Zulässigkeit der Beschwerde
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen einen Nichteintretensentscheid zulässig, wenn die Hauptsache dem Bundesgericht auf demselben Weg unterbreitet werden könnte (Art. 82 lit. a BGG; BGE 135 II 145 E. 3.2). Der Streit betrifft die Rechtmässigkeit einer Abschussbewilligung nach kantonalem Faunenschutzrecht, mithin eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit. Die Beschwerdeführer als Adressaten des angefochtenen Nichteintretensentscheids haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung (BGE 145 II 168 E. 2), unabhängig vom Beschwerdebefugnisgrund der Vorinstanz. Die Beschwerde ist somit zulässig.
2. Beschwerdebefugnis nach innerstaatlichem Recht (Art. 89 Abs. 1 und Art. 111 BGG)
2.1 Massgebliche Grundsätze
Nach Art. 89 Abs. 1 BGG ist beschwerdebefugt, wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Die Beschwerdebefugnis erfordert eine besondere, nahe und beachtenswerte Beziehung zum Streitgegenstand sowie einen praktischen Vorteil aus der Aufhebung, der ein persönliches Interesse erkennen lässt, das sich vom Allgemeininteresse klar abheht -- um eine Popularbeschwerde auszuschliessen (BGE 151 I 19 E. 8.4.1; 150 II 123 E. 4.1; 144 I 43 E. 2.1; 137 II 30 E. 2.2.3 und 2.3; 133 II 249 E. 1.3.1).
Art. 89 Abs. 1 BGG (SR 173.110) Kommentierung auf glossagens.ch
«Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer: a. vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; b. durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und c. ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.»
Art. 111 Abs. 1 BGG garantiert die Einheit des Verfahrens: Wer zum Bundesgericht beschwerdebefugt ist, muss sich auf allen kantonalen Stufen als Partei beteiligen können; die Kantone dürfen die Parteistellung nicht restriktiver ausgestalten (BGE 150 II 123 E. 4.1; 144 I 43 E. 2.1; 138 II 162 E. 2.1.1).
2.2 Keine Beschwerdebefugnis des Vereins A.________
Der Verein hat rein ideelle Ziele -- Schutz der Tiere, Ersatz von Tierversuchen, Verbesserung der Tierschutzgesetzgebung. Sein Interesse an der Aufhebung der Abschussbewilligung ist ein solches ideelles Interesse. Ein solches vermag nach ständiger Rechtsprechung ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG nicht zu begründen. Der Verein macht nicht geltend, dass der angefochtene Entscheid seinen Betrieb oder seine Tätigkeit konkret beeinflusste; er beruft sich auch nicht auf ein gesetzliches Beschwerderecht nach Art. 89 Abs. 2 lit. d BGG (z.B. Art. 12 NHG). Das Bundesgericht stellt klar, dass der "egoistische Verbandsbeschwerde" genannte Behelf (BGE 142 II 80 E. 1.4.2; 137 II 40 E. 2.6.4; 133 V 239 E. 6.4) zwar Vereinen erlaubt, im Interesse ihrer Mitglieder zu beschweren, wenn diese Mehrheit ihrer Mitglieder selbst beschwerdebefugt wäre. Dies zielt auf Verfahrensökonomie und Zugangsgerechtigkeit, kann aber die fehlenden Voraussetzungen nicht ersetzen (BGE 150 II 123 E. 4.4).
2.3 Keine Beschwerdebefugnis von B.________
B.________ beruft sich auf seinen Einsatz für den Tierschutz, seine Ablehnung jeder nicht zwingend notwendigen Jagd und seine regelmässigen Spaziergänge in den Bois de Versoix. Das Bundesgericht hält fest, dass blosse Naturliebe und ideelle Verbundenheit mit Tieren eine besondere Betroffenheit nicht begründen. Es verweist auf den aktuellen Entscheid 2C_458/2024 vom 15. September 2025, in dem selbst eine als "Naturschützerin" engagierte Person gegen eine Wolfsabschussbewilligung nicht beschwerdebefugt war. Auch die Berufung auf die Gewissens- und Meinungsfreiheit (Art. 15 und 16 BV) sowie die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) hilft nicht weiter: Die moralische Missbilligung einer staatlichen Massnahme verleiht kein Beschwerderecht. Dass die Genfer Verfassung die Jagd verbietet (Art. 162 Cst-GE), unter Vorbehalt behördlicher Regulierungsmassnahmen, ändert daran nichts.
3. Aarhus-Konvention
3.1 Art. 3 Abs. 4 Aarhus-Konvention -- nicht selbst anwendbar
Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 3 Abs. 4 Aarhus-Konvention (Anerkennung und Unterstützung von Umweltschutzorganisationen) keinen direkt anwendbaren Justizanspruch verleiht. Diese Norm verpflichtet zur Konkretisierung durch innerstaatliches Recht und dient bloss als Auslegungsleitlinie (Botschaft vom 28. März 2012, BBl 2012 4039; Anwendungshandbuch Aarhus-Konvention, 2. Aufl. 2014, S. 61; Epiney u.a., Aarhus Konvention, 2018, N. 1 zu Art. 3).
3.2 Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention -- kein Anspruch auf Popularbeschwerde
Das Bundesgericht lässt die Frage der direkten Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 3 Aarhus-Konvention offen, da sie für den Ausgang nicht entscheidserheblich ist. Es stellt klar, dass die Aarhus-Konvention -- auch wenn sie einen Zugang zum Gericht für Umweltorganisationen verlangte -- keine Popularbeschwerde vorsieht und die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, eine solche einzuführen (BGE 146 I 145 E. 5.5; Urteile 2C_291/2024 und 2C_458/2024, je vom 15. September 2025). Die Konvention räume den Staaten einen weiten Ermessensspielraum ein, die Voraussetzungen für den Zugang von Organisationen zum Gericht zu definieren, sofern diese nicht derart streng sind, dass sie praktisch den Zugang aller Umweltorganisationen ausschliessen (Anwendungshandbuch Aarhus-Konvention, S. 198; CERD, ACCC/2005/11 Belgien, N. 35-40; ACCC/2006/18 Dänemark, N. 30 f.; Epiney u.a., N. 36-38 zu Art. 9; Wisard, DEP 2009 813, S. 818 ff.; Rehmann, Besondere Betroffenheit, 2024, N. 463 ff. und 478 ff.).
Entscheidend ist im vorliegenden Fall: Die Beschwerdeführerin rügt lediglich, dass das Schweizer Recht einer Tierschutzorganisation wie der ihren das ideelle Beschwerderecht verweigere. Sie behauptet nicht, dass auch alle anderen Schweizer Natur- und Umweltschutzorganisationen beschwerdeunfähig wären. Das Bundesgericht stellt fest, dass nach geltendem Schweizer Recht nationale Natur- und Umweltschutzorganisationen sehr wohl eine Beschwerde gegen Regulierungsabschüsse von Wildtieren erheben können, gestützt auf Art. 12 NHG und Art. 46 Abs. 3 des Waldgesetzes (WaG), in Verbindung mit der ODO (SR 814.076). Ein solcher effektiver Zugang zum Gericht für qualifizierte Umweltorganisationen genügt den Anforderungen der Aarhus-Konvention (BGE 141 II 233 E. 1.3 und 4.3.5; 139 II 271 E. 9-10; Urteil 2C_540/2024 vom 16. Januar 2025 E. 4.5).
3.3 Art. 6 Abs. 1 EMRK -- keine zivilrechtliche Streitigkeit
Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Art. 6 Abs. 1 EMRK i.V.m. Art. 120 Abs. 2 BV (Würde der Kreatur) und den EGMR-Entscheid Verein KlimaSeniorinnen Schweiz c. Suisse (Nr. 53600/20, 9. April 2024).
Art. 6 Abs. 1 EMRK (SR 0.101) Kommentierung auf glossagens.ch
«Jede Person hat das Recht, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen [...] von einem unabhängigen, unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht verhandelt wird.»
Das Bundesgericht hält fest, dass Art. 6 Abs. 1 EMRK nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Rechte und Pflichten oder strafrechtliche Anklagen gilt. Ein Streit über einen Hirschabschuss betrifft ausschliesslich die Tiere und keine zivilrechtlichen Rechte von Menschen. Die Beschwerdeführerin macht selbst nicht geltend, dass ihr oder ihren Mitgliedern ein zivilrechtliches Recht zustehen würde. Die Klage richtet sich gegen eine Massnahme, die nur die betroffenen Tiere betrifft; sie ist mithin eine Popularbeschwerde, die Art. 6 EMRK nicht schützt.
Der EGMR-Entscheid Klimaseniorinnen wird als nicht übertragbar qualifiziert: Dieser betraf spezifisch die Klimawandelproblematik mit ihren Auswirkungen auf das Recht auf Leben und die körperliche Integrität von Menschen. Der EGMR hat ausdrücklich betont, dass die Zuerkennung der Beschwerdebefugnis an den Verein auf "besondere, mit dem Klimawandel verbundene Erwägungen" gestützt war und auf diesen "spezifischen Kontext" beschränkt bleibt (Klimaseniorinnen, N. 498-499 und 618-622; bestätigt durch Cannavacciuolo c. Italie, Nr. 51567/14, N. 220-222). Die vorliegende Streitigkeit betrifft Tierschutz, nicht den Klimawandel, und stellt keine Menschenrechte in Frage. Die Doktrin bestätigt diese Lesart (Flückiger, LeGes 2024/2, N. 15 ff.; Rehmann, 2024, N. 539; Keller/Sefkow-Werner, ZBl 2026, S. 4 ff., S. 18 ff.; Thurnherr, DEP 2024 600, S. 605 f.).
3.4 Keine Beschwerdebefugnis von B.________ nach EMRK
B.________ beruft sich auf Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) i.V.m. Art. 15 und 16 BV. Die von ihm zitierten EGMR-Entscheide (Herrmann c. Allemagne, Nr. 9300/07; Chassagnou c. France, Nr. 25088/94 u.a.) betrafen die Zwangsmitgliedschaft in Jagdvereinen bzw. die Duldung der Jagd auf dem eigenen Grundstück und damit Eigentums- und Vereinigungsfreiheit (Art. 1 des 1. ZP-EMRK, Art. 11 EMRK), nicht die Gewissensfreiheit oder einen abgeleiteten Justizzugang.
4. Ergebnis und Kosten
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Beschwerdeführer haben die Gerichtskosten von CHF 2'000 solidarisch zu tragen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Bestätigung der restriktiven Beschwerdebefugnis im Umweltrecht
Das Urteil bestätigt die konstante Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach ideelles Interesse allein kein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 BGG begründet (BGE 151 I 19 E. 8.4.1; 144 I 43 E. 2.1; 137 II 30 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.3.1). Es schliesst sich eng an den Entscheid 2C_458/2024 vom 15. September 2025 an, der einer "Naturschützerin" die Beschwerdebefugnis gegen eine Wolfsregulierungsabschussbewilligung absprach, und an 2C_291/2024 vom selben Datum (Wolfsrudel Calfeisental).
Aarhus-Konvention: Keine Pflicht zur Popularbeschwerde
Das Urteil bestätigt die Linie von BGE 146 I 145 E. 5.5 (Klimaseniorinnen, Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts), wonach die Aarhus-Konvention keine Popularbeschwerde vorsieht. Es präzisiert, dass die Schweiz ihren völkerrechtlichen Verpflichtungen genügt, wenn nationale Natur- und Umweltschutzorganisationen nach Art. 12 NHG i.V.m. Art. 46 Abs. 3 WaG und der ODO Zugang zum Gericht haben. Es weicht insoweit nicht von BGE 141 II 233 ab, als dieses Urteil die Beschwerdebefugnis von Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz (einer nach Art. 12 NHG anerkannten Organisation) gerade bejaht hatte.
EGMR KlimaSeniorinnen -- keine Übertragbarkeit auf den Tierschutz
Das Urteil lehnt erstmals explizit die Übertragung der KlimaSeniorinnen-Doktrin (EGMR, Nr. 53600/20, 9. April 2024) auf den Tierschutz ab. Der EGMR selbst hatte die Beschränkung auf den Klimawandel deutlich gemacht (N. 498-499, 618-622; bestätigt durch Cannavacciuolo c. Italie, N. 220-222). Das Bundesgericht bestätigt damit die in der Doktrin vertretene Einschätzung (vgl. Thurnherr, DEP 2024 600, S. 605 f.; Keller/Sefkow-Werner, ZBl 2026, S. 18 ff.).
Keine Verletzung der Gewissensfreiheit
Die Feststellung, dass die moralische Ablehnung der Jagd keine Beschwerdebefugnis verleiht, steht im Einklang mit BGE 2C_681/2019 vom 30. April 2020 E. 3.2 (Kein schutzwürdiges Interesse bei Beschwerde gegen staatliche Ausgaben, die den eigenen Überzeugungen widersprechen) und dem Urteil 1C_574/2024 vom 8. Oktober 2024 E. 3.2 (Keine Beschwerdebefugnis einer Privatperson gegen Nichtunterschutzstellung von Bäumen trotz starker persönlicher Verbundenheit).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und verneint die Beschwerdebefugnis sowohl des Tierschutzvereins als auch seines Präsidenten gegen eine genfer Regulierungsabschussbewilligung für Hirsche. Das Urteil bestätigt drei Kernlinien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: (1) Ideelles Interesse allein begründet keine Beschwerdebefugnis nach Art. 89 Abs. 1 BGG; (2) die Aarhus-Konvention verpflichtet die Schweiz nicht zur Einführung einer Popularbeschwerde im Umweltrecht, solange qualifizierte Natur- und Umweltschutzorganisationen nach innerstaatlichem Recht Zugang zum Gericht haben; (3) der EGMR-Entscheid Klimaseniorinnen ist eng auf den Klimawandel beschränkt und nicht auf Tierschutzstreitigkeiten übertragbar. Das Urteil trägt damit zur Klärung bei, dass der Zugang zum Schweizer Umweltjustizsystem zwar die Aarhus-konforme Möglichkeit für anerkannte Organisationen eröffnet (Art. 12 NHG, ODO), nicht aber für rein ideell motivierte Tierschutzvereine ohne spezifische Betroffenheit.