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Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_370/2025  ·  vom 13.03.2026

Refus d'admission au cursus de certificat complémentaire en statistique appliquée

Executive Summary

  • Kernpunkt: Zulassungsverweigerung zum Certificat complémentaire en statistique appliquée der Université de Genève — Bestätigung des weiten Ermessensspielraums der Zulassungsbehörde bei Platzbeschränkung
  • Entscheid: Abweisung des Rekurses; die sechs Aufnahmekriterien (Reputation, Noten, CV, Zusatzdokumente, Parcours, Berufserfahrung) sind nicht willkürlich; der Rekurrent erfüllt die Kriterien Nrn. 1, 2 und 5 offensichtlich nicht
  • Bedeutung: Präzisierung der Rspr. zu universitären Zulassungsentscheiden bei begrenzter Platzzahl; Bestätigung, dass ein Prioritätskriterium bei Platzmangel nicht in Willkür und nicht in Art. 83 lit. t LTF fällt; Bestätigung des weiterführenden Ermessens des comité scientifique

I. Sachverhalt

Der Rekurrent (A._) erwarb 2018 ein baccalauréat im Mali (série sciences économiques, mentions passables), absolvierte 2018–2019 ein Studienjahr an der École B._ in U._ (Mali), erwarb 2022 einen Bachelor in Science de Finance an der C._ University (Schweiz), belegte 2022–2023 das Programm grande école an der D._ Business School (Frankreich) ohne Ergebnis, und wurde 2024 nach dem Vorbereitungskurs für den Master in économie appliquée an der Universität X._ (Schweiz) definitiv eliminiert (zwei Noten 2.5, durchschnittliche übrige Resultate, nur 21/45 ECTS).

Am 27.11.2024 bewarb er sich für den Certificat complémentaire en statistique appliquée an der Université de Genève. Der comité scientifique lehnte die Bewerbung am 15.1.2025 ab; die Opposition wurde am 17.2.2025 bestätigt. Die Cour de justice (Genf) wies den Rekurs am 27.5.2025 ab. Der Rekurrent zog ans Bundesgericht.

II. Zulässigkeit (E. 1)

Das Bundesgericht bestätigte die Zulässigkeit des Rekurses in öffentlich-rechtlicher Angelegenheit. Der angefochtene Entscheid bestätigt einen Zulassungsrefus und fällt nicht unter die Ausnahmeklausel von Art. 83 lit. t LTF (die nur Prüfungsresultate und Fähigkeitsbewertungen betrifft), sondern betrifft die conditions d'admission bei begrenzter Platzzahl — in Bestätigung von BGE 136 I 229 E. 1 und 2C_1227/2012 E. 1.1 sowie 2C_15/2024 E. 1.1.

III. Verfahrenseinreden (E. 2–5)

E. 2 — Beweismassnahmen: Keine Verpflichtung des Bundesgerichts zur Einvernahme des comité scientifique als Zeugen; die aussergewöhnlichen Voraussetzungen von Art. 55 LTF sind offensichtlich nicht erfüllt.

E. 4 — Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 1 und 2 BV): - Beweiserhebung: Die Cour de justice verfügt über alle relevanten Informationen; der Rekurrent legt nicht dar, welche konkreten neuen Erkenntnisse die Einvernahme des comité scientifique bringen sollte. Eine Expertise zur Frage, ob drei Kurse an der Universität X.__ der Statistik zuzurechnen sind, ist irrelevant, da die Antwort auf diese Frage den Ausgang nicht beeinflusst (vgl. E. 6.5.2). - Bezugnahme auf die Internetseite der Fakultät: Die Internetseite wurde nur zur Interpretation und Präzisierung des Reglements d'études herangezogen, nicht als neue, unerwartete Rechtsgrundlage. Keine Verletzung des Anspruchs auf Anhörung. - Begründungspflicht und Justizverweigerung: Die Cour de justice ist in die Sache eingetreten, hat die Kriterien dargelegt und einzeln begründet; kein Justizverweigerungs Vorwurf. Es besteht keine Pflicht, jedes einzelne Argument des Rekurrenten gesondert zu erörtern.

E. 5 — Willkür in der Sachverhaltsfeststellung: Das Bundesgericht lässt offen, ob die Feststellung, die_intitulé_ der drei Kurse ("Empirical research for decision makers", "Game theory", "Introduction to financial derivatives") genüge, um deren statistischen Inhalt zu verneinen, möglicherweise willkürlich ist — da die Frage indenlich nicht entscheidwesentlich ist: selbst wenn diese Kurse der Statistik zuzurechnen wären, hat der Rekurrent die betreffende Ausbildung nicht bestanden.

IV. Sachlicher Gehalt — Zulassungsrefus und Willkür (E. 6)

Regulatorischer Rahmen: Das Reglement d'études definiert den certificat als Grundausbildung in Statistik für Nichtspezialisten (Art. 1 Abs. 2 und 3). Die Zulassung erfolgt via Dossier (Art. 4) durch den comité scientifique.

Sechs Bewerbungskriterien der Université de Genève: 1. Reputation der bisherigen Universität (z.B. Shanghai Ranking) 2. Qualität der Noten in den Vorstudien (in den für den certificat vorausgesetzten Disziplinen) 3. Qualität des CV und der Motivationsschreibens 4. Qualität der Zusatzdokumente (GMAT, TOEFL usw.) 5. Qualität des bisherigen Studienverlaufs 6. Berufserfahrung

Anwendung auf den Rekurrenten: - Kriterium Nr. 1 (Reputation): Der Rekurrent bringt keine konkreten Angaben zum Ranking der C._ University vor, sondern beschränkt sich auf allgemeine, nicht relevante Erörterungen. Der Einwand, andere Studierende derselben Universität seien bereits zugelassen worden, verfängt nicht: die Auswahl erfolgt jährlich nach den eingegangenen Bewerbungen, ohne Vergleich mit Vorjahren, und die Kriterien werden gesamthaft gewichtet. - Kriterium Nr. 2 (Notenqualität): Im gesamten Bachelor ist nur ein einziger statistisch relevanter Kurs (Statistique appliquée aux affaires, Note 5.75/6, 5 ECTS) nachweisbar. Die an der Universität X._ erworbenen Noten (ein 5 und ein 4.5) sind angesichts des definitiven Studienabbruchs nicht relevant. - Kriterium Nr. 5 (Studienverlauf): Der definitive Ausschluss an der Universität X._ (zwei Noten 2.5, durchschnittliche übrige Resultate, nur 21/45 ECTS) sowie das Jahr an der D._ ohne Ergebnis sind nicht willkürlich zu berücksichtigen.

Ermessensspielraum: Das comité scientifique verfügt unter Vorbehalt der formalen Diplomvoraussetzungen über einen weiten Ermessensspielraum bei der Zulassung. Das Bundesgericht bestätigt seine Rspr., wonach bei Platzmangel die zuständige Behörde ein Prioritätskriterium festlegen darf, um die formal qualifizierten Bewerber zu trennen (2C_1227/2012 E. 4.2).

Zielgruppe (Art. 1 Abs. 3 Reglement): Ob der Rekurrent dem angestrebten Publikum (Nichtspezialisten) entspricht, braucht nicht vertieft zu werden, da er ohnehin mehrere Aufnahmekriterien offensichtlich nicht erfüllt und die Kriterien selbst nicht beanstandet werden.

V. Gleichbehandlung (E. 7, Art. 8 Abs. 1 BV)

Der Einwand, eine andere Studentin aus C.__ University sei zugelassen worden, reicht nicht aus: es fehlt an jeder Kenntnis deren gesamter Bewerbung (Noten, Studienverlauf, Berufserfahrung), und die Kriterien werden gesamthaft gewichtet, nicht isoliert erfüllt oder verfehlt. Kein Verstoss gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

VI. Anspruch auf unverrichtenen Richter (E. 8, Art. 30 Abs. 1 BV)

Der Rekurrent wirft der Cour de justice Befangenheit vor, weil sie auf die Internetseite der Fakultät verwiesen habe. Das Bundesgericht bezeichnet diesen Vorwurf als «à la limite de la témérité» (an der Grenze zur Leichtfertigkeit) und weist ihn als offensichtlich unbegründet ab.

VII. Kosten (E. 9)

Der Rekurrent hat die Gerichtskosten von Fr. 1'000.– zu tragen (reduziert angesichts seiner finanziellen Situation). Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert (hoffnungsloses Begehren). Keine Parteientschädigung.

VIII. Einordnung in die Rechtsprechung

Aspekt Vorherige Rspr. 2C_370/2025
Rechtsweg BGE 136 I 229 (Prüfungs- vs. Zulassungsentscheid); 2C_1227/2012 E. 1.1 (Zertifikatszulassung = Zulassung); 2C_15/2024 E. 1.1 Bestätigung: Zulassungsrefus bei begrenzter Platzzahl ≠ Art. 83 lit. t LTF
Ermessensspielraum comité scientifique 2C_1227/2012 E. 4.2 (Prioritätskriterium bei Platzmangel zulässig) Bestätigung und Präzisierung: Sechs gewichtete Kriterien zulässig; keine Pflicht, jedes Kriterium zwingend zu erfüllen
Rechtliches Gehör vor universitären Zulassungsbehörden BGE 136 I 229 E. 5.2 (Begründungspflicht: Massgabe sind entscheidwesentliche Fragen) Bestätigung: Begründung genügt, wenn die entscheidwesentlichen Kriterien einzeln dargelegt werden
Willkür bei Sachverhaltsfeststellung BGE 140 III 264 E. 2.3 (massiv falscher Sachverhalt) Präzisierung: Selbst eine potenziell willkürliche Feststellung braucht nicht vertieft zu werden, wenn sie nicht entscheidewesentlich ist
Gleichbehandlung bei Zulassung Klarstellung: Vergleich mit Einzelbewerbern genügt nicht ohne Kenntnis deren gesamter Bewerbungsunterlagen

Der Entscheid bestätigt die konstante Rspr. des Bundesgerichts, dass universitäre Zulassungsentscheide bei begrenzter Platzzahl einen weiten Ermessensspielraum geniessen und das Bundesgericht nur Willkür kontrolliert. Er schliesst die Linie von 2C_1227/2012 (gleicher Bildungsgang, gleiche Fakultät, gleicher Instanzenzug) kohärent ab und ergänzt sie durch die Präzisierung, dass selbst bei potenziell willkürlicher Einzelpunkt nicht vertieft werden muss, wenn der Gesamtausgang unbeeinflusst bleibt.