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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_416/2025  ·  vom 13.03.2026

Amtshilfe (MAC)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Sistierungsanspruch nach Art. 23 Abs. 2 MAC (Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen) beschränkt sich im Grundsatz auf die Verfahren der Amtshilfe bei der Vollstreckung (Art. 11 ff. MAC) und erfasst nicht den Informationsaustausch (Art. 4 ff. MAC).
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Auslegung, wonach Rechtsbehelfe im ersuchenden Staat gegen Amtshilfemassnahmen nicht zur Sistierung des Informationsaustauschverfahrens im ersuchten Staat führen.
  • Bedeutung: Erstmals höchstrichterliche Klärung der Reichweite von Art. 23 Abs. 2 MAC. Die Entscheidung präzisiert den Unterschied zwischen Vollstreckungsamtshilfe und Informationsaustausch und stärkt die Effektivität des internationalen Informationsaustauschs. Der Erlass von Sicherungsmassnahmen im Vollstreckungsverfahren trotz Sistierung (Satz 3 der Norm) dient als systematisches Indiz gegen eine weite Auslegung.

BGer 2C_416/2025 vom 13. März 2026 — Zusammenfassung und rechtliche Einordnung

I. Sachverhalt

Die ukrainische Steuerbehörde (State Tax Service) richtete im September 2024 gestützt auf das Übereinkommen über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (MAC; SR 0.652.1) zwei Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) und verlangte spezifische Informationen zur Bankkundenbeziehung mit einer Schweizer Bank (H.__ AG). Betroffen waren sechs ukrainische Gesellschaften und eine zyprische SE. Die ESTV erliess am 20. bzw. 24. März 2025 Schlussverfügungen, in denen sie die Amtshilfe bewilligte.

Die betroffenen Gesellschaften erhoben Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten eventualiter die Sistierung der Verfahren gestützt auf Art. 23 Abs. 2 MAC, da sie in der Ukraine ein gerichtliches Verfahren wegen Verletzung des ukrainischen Bankgeheimnisses eingeleitet hatten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die Sistierungsgesuche mit Zwischenverfügung vom 24. Juli 2025 ab, gelangt jedoch zur Auffassung, Art. 23 Abs. 2 MAC beziehe sich nur auf die Eintreibung von Steuerforderungen, nicht aber auf Rechtsbehelfe, die die Zulässigkeit des Amtshilfeersuchens selbst beträfen. Sistiere man das Verfahren jedes Mal, wenn im ersuchenden Staat ein Rechtsbehelf erhoben werde, der die Zulässigkeit des Ersuchens infrage stelle, würde die Amtshilfe übermässig verzögert.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangten die betroffenen Gesellschaften ans Bundesgericht und beantragten die Aufhebung der Zwischenverfügung mit dem Antrag, dem Sistierungsbegehren stattzugeben.

II. Rechtliche Fragen und Erwägungen

1. Zulässigkeit (E. 1)

Eintrittsbedingungen (E. 1.1): Das Bundesgericht bejaht die selbständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Beschwerdeführerinnen machten geltend, dass besonders schützenswerte Bankinformationen nach ukrainischem Recht den Steuerbehörden nur eingeschränkt zugänglich gemacht werden dürften. Sollte die Auffassung der Beschwerdeführerinnen zutreffen, würde die Leistung der Amtshilfe das in der Ukraine angestossene Verfahren wegen Verletzung des Bankgeheimnisses vereiteln — ein rechtlicher Nachteil, der auch durch einen künftigen günstigen Entscheid nicht mehr behoben werden kann (nicht wieder gutzumachender Nachteil i.S.v. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).

Grundsätzliche Bedeutung (E. 1.2): Das Verfahren betrifft internationale Amtshilfe in Steuersachen (Art. 84a BGG). Nach Art. 84a BGG i.V.m. Art. 84 Abs. 2 BGG ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Das Bundesgericht stellte fest, dass es sich bisher nicht mit der Sistierung gestützt auf Art. 23 Abs. 2 MAC auseinandergesetzt hatte. Die Frage, welche Rechtsbehelfe gegen die vom ersuchenden Staat nach dem MAC ergriffenen Massnahmen zur Sistierung des Verfahrens im ersuchten Staat führen, ist nicht geklärt und für künftige Verfahren von Bedeutung. Damit liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor — dies erklärt auch die Fünferbesetzung nach Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG.

Beschwerdelegitimation (E. 1.3): Die Beschwerdeführerinnen waren im vorinstanzlichen Verfahren als Parteien beteiligt und sind in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Anwendbares Recht (E. 2)

Mit der Beschwerde kann die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen ( Art. 42 Abs. 2 BGG).

3. Sachliche Beurteilung (E. 3)

Ausgangslage (E. 3.1): Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der völkerrechtlich geregelte Sistierungsanspruch gemäss Art. 23 Abs. 2 MAC gehe dem verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot nach Art. 29 Abs. 1 BV vor. Sie argumentieren, dass der Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 MAC das Vollstreckungsverfahren nur beispielhaft anführe („en particulier"), die Norm sich im Kapitel IV befinde, das Bestimmungen für alle Formen der Amtshilfe enthalte, und die Vertragsstaaten mit dem Sistierungsanspruch eine potenzielle Verzögerung abkommensrechtlich in Kauf genommen hätten.

Auslegung nach der VRK (E. 3.2–3.3): Das Bundesgericht legt Art. 23 Abs. 2 MAC nach den Regeln der Wiener Vertragsrechtskonvention (VRK; SR 0.111) aus: nach Treu und Glauben, in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen Bedeutung, im Zusammenhang und im Lichte von Ziel und Zweck (Art. 31 Abs. 1 VRK). Ergänzende Auslegungsmittel nach Art. 32 VRK können hinzugezogen werden. Das Gericht stützt sich auf die französische Originalfassung („texte original").

Wortlautanalyse (E. 3.5.1): Das Bundesgericht stellt fest, dass der Wortlaut von Art. 23 Abs. 2 Satz 2 MAC weder bestimmt, welcher Rechtsbehelf eine Sistierung auslöst, noch welche Formen von Amtshilfeverfahren zu sistieren sind. Zwar wird in Satz 1 lediglich beispielhaft („en particulier") auf Rechtsbehelfe betreffend das Vollstreckungsverfahren Bezug genommen. Das lässt sich im Umkehrschluss aber nicht dahingehend verstehen, dass sämtliche Rechtsbehelfe einen Sistierungsanspruch begründen. Zielführend ist die Auslegung im Lichte von Satz 3: Während Satz 2 die Sistierung anspricht, sieht Satz 3 vor, dass der ersuchte Staat trotz Sistierung Sicherungsmassnahmen zur Gewährleistung der Vollstreckung („des mesures conservatoires en vue du recouvrement") treffen kann. Diese Verknüpfung spricht dafür, dass sich der Sistierungsanspruch im Grundsatz nur auf die Vollstreckungsverfahren (Art. 11 ff. MAC) beschränkt.

Teleologische Auslegung (E. 3.5.2): Die steueramtshilferechtlichen Bestimmungen bezwecken einen möglichst umfassenden (BGE 146 II 150 E. 6.1.1 ff.; BGE 142 II 161 E. 2.1.1) und wirksamen Informationsaustausch (BGE 151 II 630 E. 7.5). Eine Auslegung, wonach jeder Rechtsbehelf im ersuchenden Staat zur Sistierung sämtlicher Amtshilfeverfahren führen könnte, würde einem wirksamen Informationsaustausch nach Art. 4–10 MAC zuwiderlaufen. Zudem kommt dem Beschleunigungsgebot im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuersachen grosse Bedeutung zu (BGE 151 II 630 E. 7.6; BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 E. 3.5; BGer 2C_814/2019 vom 18. Mai 2020 E. 3.1). In aller Regel ist von der Sistierung eines Amtshilfeverfahrens betreffend den Informationsaustausch abzusehen. Dafür spricht auch, dass der ersuchte Staat keine im Bestand oder in der Höhe umstrittenen Steuerforderungen amtshilfeweise vollstrecken soll (vgl. Art. 11 Abs. 2 MAC).

Ergänzende Auslegung: Explanatory Report (E. 3.5.2.3): Das Bundesgericht zieht den Erläuternden Bericht zum MAC (Conseil de l'Europe, Rapport explicatif, Rz. 233) als ergänzendes Auslegungsmittel nach Art. 32 VRK heran. Dieser Bericht bezieht sich ausschliesslich — nicht bloss beispielhaft — auf die Eintreibung von Steuerforderungen, mithin auf Vollstreckungsmassnahmen. Die Auffassung der Beschwerdeführerinnen, wonach der Report das Vollstreckungsverfahren ebenso nur exemplarisch anführe, wird zurückgewiesen.

Ergebnis (E. 3.5.3–3.6): Der Sistierungsanspruch nach Art. 23 Abs. 2 Satz 2 MAC beschränkt sich im Regelfall auf die Verfahren der Amtshilfe bei der Vollstreckung (Art. 11 ff. MAC). Da die Ukraine hier einen Informationsaustausch gestützt auf Art. 4 ff. MAC verlangt, fällt eine Sistierung gemäss Art. 23 Abs. 2 Satz 2 MAC ausser Betracht. Ein Konflikt zwischen dem verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) und dem völkerrechtlichen Sistierungsanspruch gemäss Art. 23 Abs. 2 MAC besteht nicht.

4. Ergebnis (E. 4)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 5 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).


III. Rechtliche Einordnung

1. Erstmalige Klärung der Reichweite von Art. 23 Abs. 2 MAC

Das Urteil ist von grundsätzlicher Bedeutung, weil das Bundesgericht erstmals darüber befindet, welche Arten von Rechtsbehelfen im ersuchenden Staat einen Anspruch auf Sistierung der Amtshilfeverfahren im ersuchten Staat nach Art. 23 Abs. 2 MAC auslösen. Bislang hatte sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch nicht mit dieser Frage befasst (E. 1.2.4). Die Entscheidung schliesst damit eine Lücke und präzisiert den Anwendungsbereich der Sistierungsnorm.

2. Bestätigung und Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung

Die Entscheidung fügt sich in die bestehende Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot im Amtshilferecht ein:

  • BGE 151 II 630: Der Grundsatz, dass die Sistierung eines internationalen Amtshilfeverfahrens in Steuersachen nur ganz ausnahmsweise zulässig ist und zwingender Gründe bedarf (E. 7.6), wird bestätigt. Das Urteil betrachtete die Sistierung eines russischen Amtshilfeersuchens im Kontext des Ukraine-Kriegs.
  • BGer 2C_804/2019 vom 21. April 2020 und BGer 2C_814/2019 vom 18. Mai 2020: In diesen Entscheiden wurde bereits festgehalten, dass in aller Regel von der Sistierung eines Amtshilfeverfahrens betreffend den Informationsaustausch abzusehen ist. Diese Grundaussage wird nun durch die differenzierte dogmatische Begründung auf der Grundlage von Art. 23 Abs. 2 MAC untermauert.
  • BGer 2C_58/2025 vom 22. Januar 2026: Auch in diesem jüngsten Entscheid wurde ein Sistierungsgesuch im Rahmen eines MAC-Verfahrens abgewiesen, ebenfalls unter Hinweis auf das Beschleunigungsgebot.

3. Dogmatische Bedeutung: Differenzierung zwischen Informationsaustausch und Vollstreckungsamtshilfe

Die dogmatisch wichtigste Aussage des Urteils liegt in der systematischen Auslegung von Art. 23 Abs. 2 MAC: Das MAC regelt verschiedene Formen der Amtshilfe — Informationsaustausch (Art. 4 ff. MAC), Vollstreckung (Art. 11 ff. MAC) und Zustellung von Schriftstücken (Art. 17 MAC). Das Bundesgericht stellt klar, dass der Sistierungsanspruch des Art. 23 Abs. 2 MAC im Grundsatz nur die Vollstreckungsamtshilfe erfasst, nicht aber den Informationsaustausch.

Die massgeblichen Auslegungsargumente sind: 1. Systematisch: Satz 3 von Art. 23 Abs. 2 MAC ordnet an, dass der ersuchte Staat trotz Sistierung Sicherungsmassnahmen zur Gewährleistung der Vollstreckung treffen kann — dies setzt zwingend voraus, dass die Sistierung das Vollstreckungsverfahren betrifft. 2. Teleologisch: Art. 23 Abs. 2 MAC darf nicht derart ausgelegt werden, dass jeder Rechtsbehelf im ersuchenden Staat zu einer Sistierung sämtlicher Amtshilfeverfahren führt, da dies dem Ziel eines wirksamen Informationsaustauschs zuwiderlaufen würde. 3. Ergänzend: Der Erläuternde Bericht zum MAC bezieht sich in Rz. 230–236 ausschliesslich auf die Vollstreckung von Steuerforderungen und bestätigt damit die Beschränkung des Sistierungsanspruchs.

4. Verhältnis zum Beschleunigungsgebot

Das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 4 Abs. 2 StAhiG) ist nach dieser Entscheidung nicht durch einen völkerrechtlichen Sistierungsanspruch bei Informationsersuchen relativiert. Es besteht kein Konflikt zwischen dem verfassungsmässigen Beschleunigungsgebot und dem völkerrechtlichen Sistierungsanspruch nach Art. 23 Abs. 2 MAC, weil letzterer im Informationsaustauschverfahren ohnehin nicht eingreift.

5. Praktische Auswirkungen

Die Entscheidung hat erhebliche praktische Bedeutung für die künftige Praxis der ESTV und des Bundesverwaltungsgerichts: - Betroffene Personen können sich bei Informationsersuchen nicht mehr auf Art. 23 Abs. 2 MAC berufen, um eine Sistierung zu erwirken, selbst wenn sie im ersuchenden Staat ein gerichtliches Verfahren anstrengen (z.B. wegen Verletzung von Bankgeheimnisvorschriften). - Für Vollstreckungsersuchen bleibt der Sistierungsanspruch nach Art. 23 Abs. 2 MAC bestehen, wenn im ersuchenden Staat der Bestand oder die Höhe der Steuerforderung bestritten wird. - Die Entscheidung stärkt die Position der Schweiz als zuverlässige Partnerin im internationalen Informationsaustausch und setzt ein klares Signal gegen Verzögerungstaktiken.

6. Verweise auf vergleichbare und zitierte Entscheide

Entscheid Thema Bezug zum vorliegenden Urteil
BGE 151 II 630 Sistierung eines russischen Amtshilfeersuchens, Ordre-public-Vorbehalt Grundsatz: Sistierung nur ausnahmsweise zulässig
BGE 146 II 150 Listenersuchen vs. Gruppenersuchen, Auslegung völkerrechtlicher Amtshilfeabkommen Umfassender und wirksamer Informationsaustausch als Zweck
BGE 139 II 404 Rechtfrage von grundsätzlicher Bedeutung, Gruppenanfragen USA Leitentscheid zum Amtshilferecht
BGer 2C_804/2019 Amtshilfe DBA CH-NL, Beschleunigungsgebot Beschleunigungsgebot auch völkerrechtlich geboten
BGer 2C_814/2019 Amtshilfe DBA CH-NL, Sistierung Sistierung des Informationsaustauschs in der Regel abzulehnen
BGer 2C_58/2025 Amtshilfe (MAC), Sistierungsgesuch Jüngster Entscheid zu MAC-Sistierung
BGer 2C_780/2020 Automatischer Informationsaustausch MAC/MCAA/AIAG Fünferbesetzung bei grundsätzlichen Fragen
BGer 2C_183/2025 Parteistellung im Amtshilfeverfahren Verfahrensrecht im MAC-Kontext
BGE 142 II 161 Gruppensuch, Informationsaustausch Umfassender Informationsaustausch als Ziel

IV. Fazit

Das Urteil des Bundesgerichts 2C_416/2025 vom 13. März 2026 leistet einen erstmals eine dogmatisch fundierte Abgrenzung zwischen dem Sistierungsanspruch bei der Vollstreckungsamtshilfe (Art. 11 ff. MAC) und dem Informationsaustausch (Art. 4 ff. MAC). Es bestätigt und vertieft die bisherige Rechtsprechung zum Beschleunigungsgebot im Amtshilferecht und bekräftigt, dass Sistierungen im Informationsaustauschverfahren die absolute Ausnahme bleiben müssen. Die Entscheidung setzt einen klaren vertragsrechtlichen Rahmen und verhindert, dass durch die Einleitung von Rechtsbehelfen im ersuchenden Staat der internationale Informationsaustausch systematisch verzögert werden kann.