Executive Summary
- Kernpunkt: Nachbarbeschwerde gegen Baubewilligung für ein Einfamilienhaus in Rüttenen (SO); das Bundesgericht weist alle Rügen ab, insbesondere zu Befangenheit, Gewässerraum und Koordinationsgebot.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt; die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerschaft wird mit Fr. 3'000.– entschädigt.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die Grundsätze zum Anschein der Befangenheit bei nebenamtlichen Richtern, zu den Anforderungen an die Legitimation bei Nachbarbeschwerden (insb. Profilierung/Publication) sowie zur Behandlung des übergangsrechtlichen Gewässerraums bei eingedolten Gewässern. Er bestätigt, dass Informationen aus kantonalen Geoportalen als notorische Tatsachen qualifizieren können.
Entscheid des Bundesgerichts 1C_597/2024 vom 19. März 2026
I. öffentlich-rechtliche Abteilung — Baubewilligung/Neubau Einfamilienhaus, Gemeinde Rüttenen (SO)
1. Sachverhalt
Die Beschwerdegegner (Bauherrschaft) beantragten am 14. Januar 2022 die Baubewilligung für den Neubau eines Einfamilienhauses mit Ober-, Erd- und Untergeschoss samt Garage auf einem Grundstück in der W2H-Zone (zweigeschossige Wohnzone mit hangreduzierter Gebäude- und Firsthöhe) der Gemeinde Rüttenen. Das Baugrundstück liegt an einem nach Süden abfallenden Hang und grenzt nördlich an die Grundstücke der Beschwerdeführerin (Nachbarin), zu deren Gunsten ein Wegrecht auf dem Baugrundstück lastet.
Gegen das öffentlich aufgelegte Baugesuch erhob die Nachbarin Einsprache. Das Baugesuch wurde schliesslich unter Auflagen und Bedingungen bewilligt (Bauentscheid vom 1. März 2023, nachdem der ursprüngliche Bauentscheid vom 26. Oktober 2022 zurückgenommen wurde). Die Nachbarin zog das Verfahren durch alle kantonalen Instanzen (BJD, Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn), die ihre Beschwerden abwiesen, soweit sie darauf eintraten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht.
2. Rechtliche Beurteilung
2.1 Sachurteilsvoraussetzungen (E. 1)
Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Nachbarin vom Bauvorhaben besonders betroffen (Art. 89 Abs. 1 BGG). Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse wird bejaht, da das Projektänderungsgesuch als Ergänzung der Baubewilligung betrachtet wird. Ein Akteneinsichtsgesuch wird abgewiesen, da die Einsicht bereits gewährt war und die Beschwerdefrist abgelaufen war (BGE 150 II 566, E. 2).
2.2 Beschwerdebegründungsanforderungen (E. 2)
Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten dar: Nur die Verletzung von Bundesrecht und kantonalem Verfassungsrecht kann gerügt werden (Art. 95 lit. a und c BGG). Die Anwendung kantonalen Rechts wird nur auf Willkür überprüft (Art. 9 BV), bei Grundrechtsverletzungen gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 III 1, E. 4.5). Verspätete Stellungnahmen werden als verspätete Eingaben aus dem Recht gewiesen.
2.3 Besetzung des Verwaltungsgerichts (E. 3)
Die Rüge, das Verwaltungsgericht hätte in Fünferbesetzung statt in Dreierbesetzung entscheiden müssen (§ 47 GO/SO), wird als nicht rechtsgenüglich begründet qualifiziert, da die Beschwerdeführerin nicht aufzeigt, welche Rechtsfragen grundsätzlicher Natur sein sollten.
2.4 Anschein der Befangenheit (E. 4) — Zentrale Erwägung
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV (Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht). Sie macht geltend, die amUrteil beteiligte Oberrichterin D._ habe den Anschein der Befangenheit erweckt, weil: 1. Ein Rechtsanwalt E._ aus ihrer ehemaligen Kanzlei die Beschwerdeführerin bis 2020 anwaltlich beraten hatte, und 2. D.__ Präsidentin des Vorstands des Verbands solothurnischer Notare gewesen sei, während Rechtsanwalt Lüthi (Vertreter der Bauherrschaft) Aktuar dieses Verbands gewesen sei.
Das Bundesgericht weist die Rüge als unbegründet ab und bestätigt seine ständige Rechtsprechung (vgl. BGE 147 I 173, E. 5.1; BGE 148 IV 137, E. 2.2; BGE 139 III 433, E. 2.1.5): Zwar kann ein nebenamtlicher Richter den Anschein der Befangenheit erwecken, wenn eine in seiner Kanzlei arbeitende Person mit einer Prozesspartei ein anwaltliches Mandatsverhältnis unterhält oder kurz vorher unterhalten hat. Im vorliegenden Fall endete das Mandatsverhältnis jedoch im Jahr 2020, während das vorinstanzliche Verfahren erst 2023 eingeleitet wurde — es bestand zeitlich keine Nähe. Zudem war Oberrichterin D.__ bei ihrer Mitwirkung am Urteil nicht mehr als Anwältin/Notarin tätig, sondern als Richterin, sodass keine Solidarität mit dem ehemaligen Kanzleikollegen zu befürchten war (vgl. BGE 139 III 433, E. 2.1.5). Die Vorstandstätigkeit in einem Berufsverband schaffe ebenfalls keine persönliche Beziehung, die den Anschein der Befangenheit erwecken könnte.
2.5 Rechtliches Gehör / Begründungspflicht (E. 5–6)
Die Rügen der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) werden beide als unbegründet abgewiesen: - Abwassertechnische Erschliessung (E. 5.2–5.3): Die Vorinstanz hat implizit zum Ausdruck gebracht, dass keine rechtsgenügende Rüge vorlag. Dies genügt der Begründungspflicht. - Lärmschutz (Art. 7 Abs. 1 LSV) (E. 5.4–5.5): Die Beschwerdeführerin hatte die Rüge im kantonalen Verfahren nicht substanziiert begründet. - Mangelhafte Rechtsmittelbelehrung (E. 6): Die Vorinstanz hat die nachträglich eingereichten Rügen tatsächlich berücksichtigt und die Beweisanträge abgewiesen, womit kein Gehörsverletzung vorliegt.
2.6 Legitimation zur Rüge der ungenügenden Profilierung (E. 7)
Die Vorinstanz verneinte die Legitimation der Beschwerdeführerin zur Rüge der ungenügenden Profilierung/Publication des Baugesuchs. Das Bundesgericht bestätigt diese Ansicht gestützt auf BGE 141 II 50, E. 2.1 und BGer 1C_403/2024, E. 5.2: Wer gegen ein publiziertes Baugesuch Einsprache erhoben hat, ist nicht legitimiert, geltend zu machen, eine andere Publikation hätte Drittpersonen ebenfalls zur Einsprache veranlassen können. Es fehlt insoweit am schutzwürdigen Interesse.
2.7 Koordinationsgebot (E. 8)
Die Rüge der Verletzung des Koordinationsgebots nach Art. 25a RPG (= Art. 25a PGB) wird abgewiesen. Das Bundesgericht bestätigt seine Rechtsprechung (vgl. BGer 1C_281/2024, E. 6.1), wonach nachgelagerte Verfahren nur zulässig sind, wenn sich daraus keine wesentlichen neuen Auswirkungen oder Änderungen für das Projekt ergeben. Die noch ausstehende Wahl zwischen Meteorwasserversickerung und -ableitung ist keine wesentliche Änderung, da nach den Feststellungen der Vorinstanz ein Anschluss an eine Sammelleitung unproblematisch ist.
2.8 Sichtweiten / Vortrittsrecht (E. 9)
Die Rüge bezüglich der Sichtweiten bei der Einmündung des Privatwegs "Im Weidli" in die Oberrüttenenstrasse wird als unsubstanziiert qualifiziert. Das Bundesgericht stellt fest, dass die Bundsteine entlang der Oberrüttenenstrasse bei der Einmündung mangels Erhöhung gegenüber der Fahrbahn willkürfrei als Trottoir im Sinne von Art. 15 Abs. 3 VRV qualifiziert werden können, womit die Vortrittsberechtigung der Fahrzeuge auf der Oberrüttenenstrasse gestützt auf den äusseren (optischen) Eindruck plausibel ist (BGE 123 IV 218, E. 3b).
2.9 Anrechenbare Landfläche / Privatstrasse (E. 10–11)
Die Qualifikation der Privatstrasse "Im Weidli" als Privatstrasse ohne öffentlichen Charakter wird bestätigt, da sie keine grösseres Gebiet erschliesst und als Sackgasse vorwiegend dem privaten Gebrauch dient. Die wegrechtsbelastete Fläche auf dem Baugrundstück ist als anrechenbare Landfläche zu qualifizieren (§ 34 KBV/SO i.V.m. Anhang III). Die appellatorische Kritik an weiteren Vorschriften der Kantonalen Bauverordnung (§ 19 Abs. 1, § 34 Abs. 3, § 46 KBV/SO) wird als nicht substanziiert übergangen.
2.10 Gewässerraum / Schulrainbächli (E. 12) — Zentrale Erwägung
Die Beschwerdeführerin rügt, das Schulrainbächli (ein eingedolter Bach) sei im übergangsrechtlichen Gewässerraum massgeblich (Art. 41a GSchV i.V.m. Übergangsbestimmungen). Da die Gemeinde Rüttenen keinen Gewässerraum im Sinne von Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV festgelegt bzw. keinen Verzicht erklärt habe, gelte der übergangsrechtliche Gewässerraum von 8 m plus Gerinnesohle auf jeder Seite (ÜbBst GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011).
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) stellte in seiner Stellungnahme fest, dass die Gemeinde ihrer Pflicht zur Ausscheidung des Gewässerraums noch nicht nachgekommen sei und dass der Sitzplatz als nächstgelegener Bauteil im übergangsrechtlichen Gewässerraum liege, falls das Schulrainbächli auf dem alten (nicht verlegten) Verlauf verlaufe. Die Gemeinde wies jedoch nach, dass das Schulrainbächli im Jahr 2020 in das Strassenareal der Oberrüttenenstrasse verlegt worden sei, was im kantonalen Geoportal (GIP) auf den Kartenebenen "Fliessgewässer" und "Wasser Werkplan" ersichtlich sei.
Das Bundesgericht qualifiziert Informationen aus dem Geoportal des Kantons Solothurn als notorische Tatsachen im Sinne der Rechtsprechung zu Internetquellen (BGE 149 I 91, E. 3.4; BGE 143 IV 380, E. 1.2; BGer 1C_581/2023, E. 2.3.1). Es ergänzt daher den Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG und stellt fest, dass das Einfamilienhaus samt Sitzplatz ausserhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums liegt, wenn man auf den verlegten (eingedolten) Verlauf abstellt. Zudem stellt das Bundesgericht fest, dass eine allfällige Renaturierung des Schulrainbächlis im Bereich der Oberrüttenenstrasse nur südseitig im unverbauten Gelände (Landwirtschaftszone) erfolgen könnte, womit das Bauvorhaben eine künftige Renaturierung nicht behindert (vgl. BGer 1C_573/2015, E. 4.4; vgl. auch zur Gewässerraum-Problematik bei eingedolten Gewässern: BGer 1C_444/2015; BGer 1C_75/2014).
3. Einordnung in die Rechtsprechung
3.1 Bestätigung der Rechtsprechung zum Anschein der Befangenheit
Der Entscheid bestätigt die etablierte Rechtsprechung zum Anschein der Befangenheit bei nebenamtlichen Richtern (BGE 139 III 433, E. 2.1.5; BGE 147 I 173, E. 5.1). Die zeitliche Distanz zwischen dem Ende des Mandatsverhältnisses (2020) und dem Verfahren (2023) sowie der Umstand, dass die Richterin nicht mehr anwaltlich tätig war, führen zur Verneinung des Befangenheitsanscheins. Ebenso wird eine blosse gemeinsame Vorstandstätigkeit in einem Berufsverband als nicht ausreichend für einen Befangenheitsanschein qualifiziert. Dies präzisiert die frühere Rechtsprechung, die sich auf offene oder erst kürzlich beendete Mandatsverhältnisse bezog.
3.2 Präzisierung zur Legitimation bei Nachbarbeschwerden
Der Entscheid bestätigt die restriktive Praxis zur Legitimation von Einsprecherinnen, die eine ungenügende Profilierung/Publication rügen wollen (BGE 141 II 50, E. 2.1; BGE 139 II 499, E. 2.2; BGer 1C_403/2024, E. 5.2 und 5.4). Wer Einsprache erhoben hat, kann nicht geltend machen, dass eine andere Publikation weitere Einsprachen ausgelöst hätte — es fehlt am schutzwürdigen Interesse.
3.3 Erweiterung der Notoritätsrechtsprechung auf kantonale Geoportale
Besonders bemerkenswert ist die Erwägung, dass Informationen aus kantonalen Geoportalen als notorische Tatsachen qualifiziert werden können. Während bisher namentlich Bundesämter-Daten (BFS, Handelsregister, SBB-Fahrpläne) und das Geoportal des Bundesamts für Landestopografie (BGer 1C_287/2023, E. 4.2.3; BGer 1C_581/2023, E. 2.3.1) als notorisch anerkannt waren, wird diese Praxis nun auf kantonale Geoportale erstreckt. Dies ist eine Präzisierung der bestehenden Rechtsprechung (BGE 149 I 91, E. 3.4; BGE 143 IV 380, E. 1.2).
3.4 Bestätigung der Gewässerraumrechtsprechung
Im Bereich des Gewässerraums bestätigt der Entscheid die ständige Praxis zu eingedolten Gewässern und den übergangsrechtlichen Gewässerraum (Art. 41a Abs. 5 lit. b GSchV; ÜbBst GSchV). Solange die Gemeinde keinen Gewässerraum festgelegt bzw. keinen Verzicht erklärt hat, gilt der übergangsrechtliche Gewässerraum. Die Besonderheit vorliegend: Da das Schulrainbächli nachweislich (über das Geoportal und Bauakten) in das Strassenareal verlegt wurde, konnte das Bundesgericht den Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG ergänzen und feststellen, dass das Bauvorhaben ausserhalb des übergangsrechtlichen Gewässerraums liegt (vgl. auch BGer 1C_444/2015; BGer 1C_75/2014; BGer 1C_289/2017, E. 3.3).
3.5 Koordinationsgebot und Willkürrüge
Die Ausführungen zum Koordinationsgebot (Art. 25a RPG) bestätigen die bisherige Praxis (BGer 1C_281/2024, E. 6.1; BGer 1C_615/2017, E. 2.5): Nachgelagerte Verfahren sind zulässig, wenn sich daraus keine wesentlichen Änderungen für das Projekt ergeben. Die Rüge wurde hier mangels Substanziierung einer wesentlichen Änderung als ungenügend qualifiziert.
4. Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
- Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerschaft für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.– zu entschädigen.
5. Weiterführende Links
- BGer 1C_597/2024 — Entscheiddatenbank OpenCaseLaw
- BGE 139 III 433 — Anschein Befangenheit bei nebenamtlichen Richtern
- BGE 141 II 50 — Legitimation bei Nachbarbeschwerden
- BGer 1C_403/2024 — Profilierung/Publication bei Baugesuchen
- BGer 1C_444/2015 — Gewässerraum bei eingedolten Gewässern
- BGer 1C_75/2014 — Übergangsrechtlicher Gewässerraum
- BGer 1C_281/2024 — Koordinationsgebot
- BGE 149 I 91 — Notorität von Internetquellen