Executive Summary
- Kernpunkt: Streit um die richtige Rechtswegzuordnung bei Haftungsansprüchen wegen Hangrutschschäden – öffentlich-rechtlicher Staatshaftungsweg oder zivilrechtlicher Weg.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass die Ansprüche dem Zivilrecht (Art. 58 OR, Art. 679 ZGB) unterstehen; das kantonale Staatshaftungsrecht ist durch vorrangiges Bundesrecht verdrängt.
- Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass bundesrechtliche Haftungsbestimmungen (Werkeigentümerhaftung, Grundeigentümerhaftung) dem kantonalen Staatshaftungsrecht vorgehen und die Zivilgerichte zuständig sind.
Sachverhalt
Nach einem Erdrutsch im Dezember 2020 in der Gemeinde Glarus Süd mussten Sanierungsarbeiten an der Niederentalstrasse vorgenommen werden. Trotzdem reaktivierte sich die Rutschung mehrfach, bis Ende August 2023 ein grosser Murgang ausbrach und das Siedlungsgebiet Grit/Plattenau erreichte. Erdreich, Schlamm und Wasser drangen in die Erdgeschossräume des Fabrikareals der Beschwerdeführerinnen ein. Die Behörden erliessen ein Betretungs- und Nutzungsverbot der Fabrikgebäude, was zu ausserordentlichen Kündigungen der Mieter und Mietzinsausfällen von über Fr. 1 Mio. führte.
Die Beschwerdeführerinnen stellten am 26. August 2024 ein Staatshaftungsbegehren an die Gemeinde Glarus Süd. Die Gemeinde trat am 6. Februar 2025 mangels Zuständigkeit nicht darauf ein. Das Verwaltungsgericht des Kantons Glarus wies die Beschwerde mit Urteil vom 21. August 2025 (VG.2025.00030) ab, da es sich um eine privatrechtliche Streitigkeit handle und die Beschwerdeführerinnen den zivilrechtlichen Klageweg beschreiten müssten. Hiergegen gelangten die Beschwerdeführerinnen mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht.
Erwägungen
Eintretensvoraussetzungen
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 82 lit. a BGG). Der Rechtsweg vor Bundesgericht bestimmt sich nach der Natur des kantonal geführten Verfahrens (vgl. BGer 2C_508/2024 vom 4. November 2025 E. 1.2; BGer 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.1; BGE 135 II 145 E. 3.2). Da das kantonale Verfahren öffentlich-rechtlicher Natur war, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen. Der Streitgegenstand beschränkt sich auf die Eintretensfrage.
Der Rückweisungsantrag ist zulässig, da das Bundesgericht in der Sache nicht selbst entscheiden kann, nachdem sich die Beschwerdegegnerin und das Verwaltungsgericht inhaltlich nicht mit der Sache auseinandergesetzt haben (BGE 137 II 313 E. 1.3). Die Streitwertgrenze von Art. 85 Abs. 1 lit. a BGG ist erreicht: Die Beschwerdeführerinnen machen einen Schaden von rund Fr. 900'000.– geltend (BGE 147 IV 188 E. 1.4).
Kognition und Sachverhaltsfeststellungen
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen (BGE 147 I 73 E. 2.1). Kantonales Recht wird vor Bundesgericht nur auf Willkür überprüft (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 149 I 105 E. 2.1; BGE 145 II 32 E. 5.1).
Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV)
Die Beschwerdeführerinnen rügten die Ablehnung ihrer Editionsanträge und des Gutachtensantrags. Das Bundesgericht hält fest: Beweise müssen nicht abgenommen werden, wenn sie eine für die rechtliche Beurteilung unerhebliche Frage betreffen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine Behörde willkürfrei in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass die Beweisanträge eine unerhebliche Tatsache betreffen (BGE 136 I 229 E. 5.3; BGE 130 II 425 E. 2.1). Da es vorliegend nur um die Zuständigkeitsfrage der Rechtsnatur der Ansprüche geht, nicht um die materielle Haftungsfrage, waren die Beweisanträge nicht erheblich.
Rechtsnatur der Ansprüche und Vorrang des Bundesrechts
Grundsatz
Die Haftung von Körperschaften des öffentlichen Rechts wird grundsätzlich durch Art. 41 ff. OR geregelt. Die Kantone können jedoch gestützt auf Art. 59 Abs. 1 ZGB und Art. 61 Abs. 1 OR eine spezifische kantonale Regelung erlassen (BGE 148 I 145 E. 4.1; BGE 128 III 76 E. 1a; BGE 127 III 248 E. 1b).
Kantonales Staatshaftungsrecht Glarus
Der Kanton Glarus hat das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger (Staatshaftungsgesetz/GL; GS II F/2) erlassen. Gemäss Art. 6 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz/GL haftet das Gemeinwesen für rechtswidrig zugefügten Schaden ohne Rücksicht auf Verschulden. Nach Art. 5 Abs. 1 findet das Gesetz jedoch keine Anwendung, soweit die Haftung durch vorrangiges Bundesrecht geregelt wird.
Vorrang des Bundesrechts
Besteht eine bundesrechtliche Haftungsnorm in einem Spezialgesetz, die auch für Gemeinwesen gilt, geht diese vor (Art. 49 BV; BGE 150 III 332 E. 2.3.3; BGE 144 II 281 E. 4.1). Die besonderen Bestimmungen gemäss Art. 58 OR (Werkeigentümerhaftung) sowie nach Art. 679 i.V.m. Art. 684/685 ZGB (Grundeigentümerhaftung) bleiben vorbehalten und gehen dem kantonalen Staatshaftungsrecht vor (BGE 144 II 281 E. 4.1; BGer 2C_508/2024 vom 4. November 2025 E. 5.3; BGer 2C_901/2022 vom 31. Mai 2023 E. 4.2).
Werkbegriff (Art. 58 OR)
Ein Werk im Sinne von Art. 58 OR ist eine stabile, durch Menschenhand künstlich hergestellte, bauliche oder technische Anlage, die mit dem Erdboden direkt oder indirekt sowie dauerhaft verbunden ist (BGE 130 III 736 E. 1.1; BGE 121 III 448 E. 2a). Von Art. 58 OR erfasst wird nicht nur der Schaden an Personen und beweglichen Sachen, sondern auch an benachbarten Grundstücken (BGE 100 II 134 E. 2). Als benachbart gelten alle im Bereich der Schadenswirkung eines Werkmangels liegenden Grundstücke.
Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB)
Gemäss Art. 684 ZGB ist jedermann verpflichtet, sich bei der Ausübung seines Eigentums aller übermässigen Einwirkung auf das Eigentum der Nachbarn zu enthalten. Art. 685 ZGB konkretisiert dies für Grabungen und Bauten (BGE 143 III 242 E. 3.1). Wer durch Überschreitung des Eigentumsrechts geschädigt wird, kann auf Schadenersatz klagen (Art. 679 Abs. 1 ZGB).
Anwendung auf den vorliegenden Fall
Die Niederentalstrasse ist unstreitig ein Werk im Sinne von Art. 58 OR (vgl. BGE 130 III 736 E. 1.4; BGE 108 II 184 E. 1a; BGE 106 II 201 E. 2a). Sie steht im Eigentum der Gemeinde Glarus Süd. Die Grundstücke der Beschwerdeführerinnen liegen im Bereich der Schadenswirkung. Die geltend gemachten Haftungsansprüche fallen gegebenenfalls in den Anwendungsbegriff von Art. 58 OR.
Zwischen Art. 58 OR und Art. 679 ZGB besteht Anspruchskonkurrenz (BGE 111 II 429 E. 2c; BGE 96 II 337 E. 5a). Beides bedeutet jedoch, dass die Zivilgerichte zuständig sind. Die Frage der Überwachung des Hanges sowie allfälliges Fehlverhalten nach dem Schadensereignis stehen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Werk- und Grundeigentümerhaftung und sind in diesem Rahmen zu klären.
Verwerfung der Gegenargumente
Das Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, der Verstoss gegen Art. 58 OR bzw. Art. 679 ZGB stelle widerrechtliches Verhalten im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz/GL dar und das kantonale Staatshaftungsrecht bleibe anwendbar, ist nicht stichhaltig. Es ist mit Bundesrecht vereinbar, dass die Gemeinde ihre Zuständigkeit verneint hat, da Art. 5 Abs. 1 Staatshaftungsgesetz/GL ausdrücklich den Vorrang des Bundesrechts festhält. Soweit der Sachverhalt in den Anwendungsbereich von Art. 58 OR und Art. 679 ZGB fällt, besteht kein Raum für das kantonale Staatshaftungsrecht.
Ergebnis
Es liegt eine zivilrechtliche Streitigkeit vor. Zuständig sind die Zivilgerichte (Art. 1 lit. a ZPO; BGE 96 II 337 E. 2a). Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich als bundesrechtskonform.
Gerichtskosten
Die Beschwerde wird abgewiesen. Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.– werden den Beschwerdeführerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt die ständige Praxis des Bundesgerichts in doppelter Hinsicht:
1. Vorrang des Bundesrechts vor kantonalem Staatshaftungsrecht: Der Grundsatz, dass bundesrechtliche Haftungsbestimmungen dem kantonalen Staatshaftungsrecht vorgehen, ist seit langem gefestigt (BGE 144 II 281; BGer 2C_508/2024; BGer 2C_901/2022). Ebenso bereits BGE 128 III 76 und BGE 127 III 248. Die Kantone können die Haftung zwar dem öffentlichen Recht unterstellen (Art. 59 Abs. 1 ZGB, Art. 61 Abs. 1 OR), dies aber nur soweit, als nicht vorrangiges Bundesrecht entgegensteht. Die Werkeigentümerhaftung (Art. 58 OR) und die Grundeigentümerhaftung (Art. 679 ZGB) sind solche vorrangigen Bundesrechtsnormen.
2. Strasse als Werk im Sinne von Art. 58 OR: Die Qualifikation einer Strasse als Werk ist ebenfalls gefestigte Rechtsprechung (BGE 130 III 736; BGE 108 II 184; BGE 106 II 201). Ebenso die Erstreckung der Haftung auf Schäden an benachbarten Grundstücken (BGE 100 II 134).
Präzisierung: Das Urteil wendet diese Grundsätze erstmals auf einen Hangrutsch- und Murgang-Kontext an und präzisiert, dass auch die Frage der Überwachung eines Hanges und des Verhaltens nach einem Schadensereignis im Rahmen der privatrechtlichen Werk- und Grundeigentümerhaftung zu klären ist. Die blosse Behauptung einer öffentlich-rechtlichen Fürsorgepflicht der Gemeinde reicht nicht aus, um den öffentlich-rechtlichen Rechtsweg zu eröffnen, wenn das zugrundeliegende Schadensereignis in den Anwendungsbereich bundesrechtlicher Haftungsbestimmungen fällt.
Vergleichbar sind kantonale Entscheide, die dieselbe Abgrenzung für Glatteisunfälle auf Gemeinwesen-Strassen vornahmen (vgl. Kantonsgericht BL, 820 2010 75: Das Staatshaftungsrecht wird von der Werkeigentümerhaftung verdrängt, Zivilgericht zuständig) sowie der vorinstanzliche Entscheid des Verwaltungsgerichts GL, VG.2025.00030.
Fazit
Das Urteil 2C_552/2025 ist eine konsequente Bestätigung bestehender Rechtsprechung des Bundesgerichts. Geschädigte, deren Schaden mit einem (allfälligen) Werkmangel einer Gemeinwesensstrasse zusammenhängt, müssen den zivilrechtlichen Klageweg beschreiten. Das kantonale Staatshaftungsrecht wird durch die vorrangigen bundesrechtlichen Haftungsbestimmungen (Art. 58 OR, Art. 679 ZGB) verdrängt – dies bereits aufgrund der ausdrücklichen Vorbehaltsklausel in Art. 5 Abs. 1 des glarnerischen Staatshaftungsgesetzes.
Praktisch bedeutet dies für die Beschwerdeführerinnen, dass sie ihre Ansprüche vor den Zivilgerichten geltend machen müssen, wo die materielle Frage – ob ein Werkmangel vorliegt und ob die Gemeinde als Werkeigentümerin oder Grundeigentümerin haftet – zu beurteilen sein wird. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht war bereits im Ansatz auf dem falschen Rechtsweg geführt worden.