Executive Summary
- Kernpunkt: Beschwerde eines Vaters gegen eine Nichteintretensverfügung der Genfer Staatsanwaltschaft betreffend Strafbeschwerden gegen die Mutter seines Kindes wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeit und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die kantonale Instanz hat die Nichteintretensverfügung zu Recht bestätigt und dabei weder den Grundsatz in dubio pro duriore noch das Willkürverbot verletzt. Die Beschwerdelegitimation blieb mangels hinreichender Darlegung zivilrechtlicher Ansprüche zweifelhaft; diese Frage konnte jedoch offenbleiben.
- Bedeutung: Der Entscheid bestätigt und präzisiert die Praxis zur Nichteintretensverfügung nach Art. 310 StPO im Kontext von Kindesmisshandlungsvorwürfen in hochkonfliktbeladenen Trennungssituationen. Er verdeutlicht, dass die antizipierte Beweiswürdigung bei widerruflichen Kinderäusserungen – insbesondere im Rahmen von NICHD-Protokoll-Vernehmungen – einen breiten Beurteilungsspielraum geniesst und eine Gesamtwürdigung aller Indizen verlangt, die vom Bundesgericht nur auf Willkür überprüft wird.
I. Sachverhalt
A._, Vater des 2012 geborenen C._, erhob am 28. Februar 2024 Strafbeschwerde gegen die Mutter B._ wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 StGB), Tätlichkeit (Art. 126 StGB) und Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (Art. 219 StGB). Hintergrund war, dass C._ am 12. Februar 2024 von zu Hause geflüchtet war und gegenüber der Polizei angegeben hatte, seine Mutter habe ihm Ohrfeigen gegeben und Gegenstände nach ihm geworfen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Genf verfügte am 11. September 2024 das Nichteintreten (ordonnance de non-entrée en matière). Die Genfer Chambre pénale de recours bestätigte diese Verfügung am 7. August 2025. Hiergegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht.
II. Rechtliche Probleme
1. Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft (Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG)
Der Beschwerdeführer machte einen Genugtuungsanspruch von 2'000–4'000 CHF geltend «für das moralische Leiden, das er und sein Sohn erlitten hätten». Das Bundesgericht zweifelte daran, dass die Voraussetzungen für die Beschwerdelegitimation erfüllt seien. Nach BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 und BGE 146 IV 76 E. 3.1 muss die Privatklägerschaft dartun, welche spezifischen Zivilansprüche sie aus welchem einzelnen Tatvorwurf herleitet und dass die Schwelle der Anspruchsberechtigung erreicht ist. Der Beschwerdeführer legte nicht hinreichend dar, inwiefern die behaupteten Beeinträchtigungen mit jedem einzelnen Tatvorwurf zusammenhängen und von ausreichender Schwere – sowohl objektiv als auch subjektiv – sind. Bei schweren Straftaten, die direkt die körperliche, psychische oder sexuelle Integrität verletzen, kann dies jedoch aus der Natur der Straftat selbst folgen (vgl. BGer 7B_953/2025 vom 10. Oktober 2025 E. 1.1; BGer 7B 304/2025 vom 23. Mai 2025 E. 1.2.1). Bei mehreren unterschiedlichen Straftatvorwürfen muss die Beziehung zu jeder einzelnen hergestellt werden (BGer 7B_1095/2024 vom 8. Januar 2025 E. 2.1; BGer 6B_990/2024 vom 6. Januar 2025 E. 2). Diese Frage konnte indessen offenbleiben.
2. Rechtliches Gehör (Art. 29 BV)
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe die Einvernahme der AEMO-Berichterstatterin und seine eigene Anhörung verweigert, legte er nicht dar, dass er entsprechende Beweisanträge vor der kantonalen Instanz gestellt hätte. Die angefochtene Entscheidung erwähnt keinen solchen Beweisantrag. Solche Rügen sind daher unzulässig wegen Verletzung des Prinzips der Erschöpfung der kantonalen Rechtsmittel (Art. 80 Abs. 1 BGG; BGE 145 IV 377 E. 2.6). Soweit der Vorwurf der Nichtdurchführung eines Beweisverfahrens mit der Verletzung des in dubio pro duriore-Grundsatzes zusammenfällt, fehlt ihm die selbständige Bedeutung.
3. In dubio pro duriore und Willkür (Art. 310 StPO i.V.m. Art. 123, 126 und 219 StGB)
Im Zentrum steht die Frage, ob die kantonale Instanz den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt hat, indem sie die Nichteintretensverfügung bestätigte.
III. Erwägungen im Hauptpunkt
Das Bundesgericht bestätigt und wendet die folgenden Grundsätze an:
a) Nichteintretensverfügung und in dubio pro duriore: Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft das Nichteintreten, wenn sich aus der Strafanzeige oder dem Polizeirapport ergibt, dass die Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind. Der Grundsatz in dubio pro duriore leitet sich aus dem Legalitätsprinzip ab (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass ein Einstellungs- oder Nichteintretensentscheid nur ergehen darf, wenn klar ist, dass die Taten nicht strafbar sind oder die Verfolgungsvoraussetzungen nicht gegeben sind. Bei Zweifel ist die Sache an den Sachrichter zu überweisen. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht nur zurückhaltend eingreift (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 138 IV 86 E. 4.1.2).
b) Überprüfungsstandard: Das Bundesgericht prüft nur, ob sich die Vorinstanz willkürlich von einem klaren Beweismittel abgewendet oder eindeutig unhaltbare Tatsachenfeststellungen getroffen hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). Appellatorische Kritiken sind unzulässig (BGE 142 III 364 E. 2.4).
c) Antizipierte Beweiswürdigung: Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) verpflichtet nicht zur Erhebung weiterer Beweise, wenn sich die Behörde bereits eine Überzeugung gebildet hat und in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgehen kann, dass weitere Beweise sie nicht umstimmen würden (Art. 139 Abs. 2 StPO; BGE 147 IV 534 E. 2.5.1).
d) Anwendung auf den konkreten Fall: Die kantonale Instanz hat die Erstauussagen des Kindes C.__ (unmittelbar nach der Flucht: Mutter habe ihm Ohrfeigen gegeben und Gegenstände nach ihm geworfen) nicht isoliert betrachtet, sondern in Gesamtwürdigung mit mehreren konvergierenden Indizen:
- C.__ hat bei seiner zweiten, detaillierten Befragung nach dem NICHD-Protokoll am 27. Juni 2024 seine ersten Aussagen nicht bestätigt und ausdrücklich bestritten, dass ihm jemand Schlimmes angetan habe; er erklärte, er sei weggelaufen, weil die Mutter geschrien habe.
- Das AEMO-Bilan stellte fest, dass sowohl das Verhalten als auch die Äusserungen des Kindes durch den Elternkonflikt beeinflusst sein können.
- Die Mutter bestritt jegliche Misshandlung; sie gab zu, Kissen in Richtung des Kindes geworfen zu haben, aber nie auf das Kind zielend.
- Es lagen keine medizinischen Dokumente vor, die auf Misshandlungen hindeuteten.
- Das SPMi, das die Familie seit Jahren begleitete, hatte keine Anzeige wegen möglicher Misshandlungen erstattet.
- Kein weiteres Beweismittel erschien geeignet, ergiebige Erkenntnisse zu liefern.
Das Bundesgericht hielt fest, dass die Vorinstanz die Erstauussagen des Kindes nicht allein wegen des späteren Widerrufs angezweifelt habe, sondern gestützt auf eine Gesamtwürdigung konvergierender Indizen. Diese Würdigung sei nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer setzte sich seinerseits nicht rechtsgenüglich (Art. 106 Abs. 2 BGG) mit dem Befund auseinander, dass keine objektiven Beweismittel für eine Misshandlung vorlägen. Auch der Vorwurf, die kantonale Instanz habe die qualifizierte Form der einfachen Körperverteilung nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Offizialdelikt bei Taten gegen eine Person, über die der Täter die Aufsicht hat) übersehen, ging ins Leere: Die Vorinstanz hat die qualifizierte Form zwar geprüft, jedoch festgestellt, dass die Tatbestandsmerkmale offensichtlich nicht erfüllt sind.
IV. Ergebnis
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die unentgeltliche Rechtspflege wird verweigert (Art. 64 Abs. 1 BGG), da die Beschwerde offensichtlich aussichtslos war. Die Gerichtskosten von 1'200 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 2 und Art. 66 Abs. 1 BGG), unter Berücksichtigung seiner finanziellen Verhältnisse.
V. Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt die ständige Rechtsprechung zum in dubio pro duriore-Grundsatz im Kontext von Nichteintretensverfügungen (Art. 310 StPO) und den zurückhaltenden Willkür-Überprüfungsstandard des Bundesgerichts. Er steht in direkter Kontinuität zu:
- BGE 138 IV 86: Tragweite des in dubio pro duriore – ein Einstellungs- oder Nichteintretensentscheid darf nur ergehen, wenn die Nichtstrafbarkeit klar ist; bei Zweifeln ist die Sache an den Sachrichter zu überweisen.
- BGE 143 IV 241: Einstellung bei Aussage-gegen-Aussage-Situationen im häuslichen Gewaltkontext – Bestätigung, dass in Konstellationen sich widersprechender Aussagen eine Einstellung möglich ist, wenn die Schilderungen unsubstantiiert und allgemein sind und keine weiteren Beweise vorliegen.
- BGE 147 IV 534 E. 2.5.1: Grenzen der antizipierten Beweiswürdigung – die Strafbehörde darf auf weitere Beweiserhebungen verzichten, wenn sie in antizipierter Würdigung davon ausgehen kann, dass diese ihre Überzeugung nicht ändern würden.
- BGer 6B_193/2018 vom 3. Juli 2018: Nichteintretensverfügung bei Vergewaltigungsvorwürfen; in dubio pro duriore und Pflicht zu einer effektiven Untersuchung.
Der Entscheid präzisiert die Anwendung dieser Grundsätze auf die spezifische Konstellation einer widerruflichen Kinderäusserung im Rahmen eines Elternkonflikts: Wenn ein Kind bei einer späteren, nach dem NICHD-Protokoll durchgeführten Befragung seine ersten Äusserungen über Misshandlungen nicht bestätigt und weitere konvergierende Indizen (AEMO-Bericht, fehlende medizinische Dokumente, Stellungnahme des Kindesschutzdienstes) die Glaubhaftigkeit des Widerrufs stützen, darf die kantonale Instanz die Glaubhaftigkeit im Rahmen einer Gesamtwürdigung beurteilen, ohne den in dubio pro duriore-Grundsatz zu verletzen. Dies gilt auch bei qualifizierten Delikten nach Art. 123 Ziff. 2 Abs. 2 StGB (Offizialdelikt bei Taten gegen Aufsichtspersonen), da die Qualifizierung das offensichtliche Fehlen der Tatbestandsmerkmale nicht beseitigt.