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Sozialrecht  ·  Urteil 8C_347/2025  ·  vom 07.04.2026

Assurance-invalidité (nouvelle demande; procédure de première instance)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die IV-Stelle Waadt hatte einen erneuten Leistungsantrag mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung abgelehnt (Nichteintretensentscheid). Die kantonale Instanz wies den Rekurse ab – ohne dem formell gestellten Begehren um öffentliche Debatten (débats publics) stattzugeben.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hält den Verfahrensmangel für nicht heilbar: Die pauschale Begründung der Vorinstanz, der Rekurse sei «manifestement mal fondé», genügt nicht, um von einer beantragten öffentlichen Verhandlung abzusehen. Das kantonale Urteil wird aufgehoben und die Sache zur Durchführung der öffentlichen Debatten und neuen Entscheidung zurückgewiesen.
  • Bedeutung: Bestätigung der strengen Praxis, dass ein klar gestellter Antrag auf öffentliche Verhandlung nach Art. 6 Abs. 1 EMRK nur ausnahmsweise – und jedenfalls nicht mit einer blossen Pauschalbegründung – abgelehnt werden darf. Der Entscheid verdeutlicht, dass der Hinweis auf eine angeblich offensichtliche Unbegründetheit des Rekurses eine eigenständige, tragfähige Begründung verlangt.

I. Sachverhalt

A.__ (*1962) bezog vom 1. Oktober 2009 bis zum 30. Juni 2010 eine halbe Invalidenrente. Mit Entscheid vom 6. Dezember 2011 wurde der Rentenanspruch über diesen Zeitraum hinaus aberkannt; der kantonale Rekurs wurde durch Arrêt AI 52/25 – 133/2025 vom 11. März 2014 bestätigt.

Am 14. September 2021 stellte A.__ einen erneuten Antrag auf IV-Renten, den die IV-Stelle Waadt mangels Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nicht eintrat (Décision vom 27. April 2022). Der kantonale Rekurse blieb erfolglos, und das Bundesgericht bestätigte diesen Nichteintretensentscheid mit Urteil 8C_29/2023 vom 7. Juli 2023.

Am 25. September 2024 stellte A._ einen weiteren Neuantrag, wiederum unter Berufung auf eine Verschlechterung der Gonarthrose des rechten Knies. Die IV-Stelle verweigerte erneut den Eintritt mit Entscheid vom 27. Januar 2025. A._ erhob kantonales Rekurse und bat formell um Durchführung öffentlicher Debatten (débats publics) gemäss Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die Cour des assurances sociales wies den Rekurse ab, ohne dem Debattenbegehren stattzugeben resp. es explizit abzulehnen oder zu begründen.


II. Rechtliche Würdigung

1. Zulässigkeit (E. 1–2)

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit des Rekurses nach Art. 82 ff. LTF und wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 LTF), wobei es grundsätzlich nur die gerügten Rechtsverletzungen prüft – ausser bei offensichtlichen Rechtsfehlern.

2. Recht auf öffentliche Verhandlung (E. 3)

E. 3.1 – Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Rechts auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 1 EMRK), da er die Durchführung öffentlicher Debatten explizit beantragt hatte und die kantonale Instanz diesem Begehren nicht nachkam, ohne es formell abzulehnen oder zu begründen.

E. 3.2 – Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze dar:

  • Art. 30 Abs. 3 BV gewährt kein selbstständiges Recht auf öffentliche Verhandlung, sondern garantiert nur die Öffentlichkeit einer ohnehin stattfindenden Verhandlung (Bestätigung von BGE 128 I 288 E. 2).
  • Ein Recht auf Debatten besteht, wenn Art. 6 Abs. 1 EMRK anwendbar ist, das anwendbare Verfahrensrecht es vorsieht oder sich aus den Anforderungen des Beweisrechts ergibt.
  • Die Durchführung öffentlicher Debatten muss – ausser in Ausnahmefällen – vor den vorangehenden Instanzen stattfinden (BGE 136 I 279 E. 1).
  • Voraussetzung ist ein klarer und unmissverständlicher Antrag der Prozespartei; einfache Beweisanträge (wie Parteinvernahme, Zeugenbefragung etc.) genügen nicht (BGE 122 V 47 E. 3a).
  • Liegt ein solcher Antrag vor, muss das Gericht ihm grundsätzlich stattgeben. Ausnahmen sind restriktiv:
  • Schikanöse oder dilatorische Anträge;
  • Offensichtlich unbegründete, unzulässige oder offensichtlich begründete Rekurse;
  • Hochtechnische Fragestellungen (z.B. rein rechnerische, versicherungsmathematische Probleme);
  • Kein Verzicht allein mit der Begründung, das Schriftverfahren sei für medizinische Fragen besser geeignet (BGE 136 I 279 E. 3).

E. 3.3 – Auf diesen Grundlagen entscheidet das Bundesgericht:

  • Der Beschwerdeführer hat in seinem kantonalen Rekurse formell und unmissverständlich die Durchführung öffentlicher Debatten verlangt und sich dabei auf Art. 6 Abs. 1 EMRK berufen.
  • Die Vorinstanz hat das Begehren nicht stattgegeben und dies einzig damit begründet, dass der Rekurse «manifestement mal fondé» sei, ohne weitere Präzisierung.
  • Nach der dargelegten Praxis, wonach der Verzicht auf eine öffentliche Verhandlung nur ausnahmsweise zulässig ist, reicht diese Begründung nicht aus. Es erscheint weder offensichtlich, dass das Begehren schikanös oder dilatorisch ist, noch dass der Rekurse derart klar unbegründet war, dass auf eine beantragte öffentliche Verhandlung hätte verzichtet werden können.

Da dieser Verfahrensmangel (Verweigerung der öffentlichen Verhandlung trotz formellen Begehrens) vor dem Bundesgericht nicht geheilt werden kann (vgl. BGE 134 I 331 E. 3.1), wird das kantonale Urteil aufgehoben und die Sache zur Durchführung der öffentlichen Debatten und neuen Entscheidung zurückgewiesen.


III. Einordnung in die Rechtsprechung

Leitentscheid Kernsatz Bedeutung für 8C_347/2025
BGE 122 V 47 Anspruch auf öffentliche Verhandlung im Sozialversicherungsverfahren setzt einen klaren, unmissverständlichen Antrag voraus; blosser Beweisantrag genügt nicht. Bestätigt: Der Beschwerdeführer stellte einen formellen, auf Art. 6 Abs. 1 EMRK gestützten Antrag.
BGE 128 I 288 Art. 30 Abs. 3 BV gewährt kein selbstständiges Recht auf öffentliche Verhandlung; er garantiert nur die Öffentlichkeit einer ohnehin stattfindenden Verhandlung. Bestätigt: Das Gericht leitet das Recht auf Debatten aus Art. 6 Abs. 1 EMRK ab, nicht aus Art. 30 Abs. 3 BV.
BGE 136 I 279 Im Invalidenversicherungsverfahren kann nicht allein mit dem Argument auf eine öffentliche Verhandlung verzichtet werden, medizinische Fragen liessen sich im Schriftverfahren besser erörtern. Bestätigt und angewandt: Auch bei medizinisch dominiertem Streitgegenstand ist die öffentliche Verhandlung grundsätzlich durchzuführen.
BGE 134 I 331 Der Verfahrensmangel der rechtswidrig verweigerten öffentlichen Verhandlung ist vor Bundesgericht nicht heilbar; Aufhebung und Rückweisung zwingend. Angewandt: Genau diese Konsequenz zieht das BGer im vorliegenden Fall.
BGer 8C_569/2024 Verzicht auf öffentliche Verhandlung zulässig, wenn die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist; differenzierte Prüfung erforderlich. Abgegrenzt: Im vorliegenden Fall genügte die Pauschalbegründung «manifestement mal fondé» nicht für einen solchen Verzicht.
BGer 8C_29/2023 Vorangegangener Entscheid in derselben Sache (Neuantrag vom 14.9.2021): Bestätigung des Nichteintretens mangels Glaubhaftmachung einer Verschlechterung. Prozessgeschichte: Vorgängerentscheid in derselben Sache; Sachfrage bleibt im vorliegenden Verfahren offen, da nur das Verfahrensrecht zu beurteilen war.

IV. Ergebnis und Bedeutung

  1. Ergebnis: Der Rekurse wird teilweise gutgeheissen. Das kantonale Urteil wird aufgehoben; die Sache wird zur Durchführung öffentlicher Debatten und neuen Entscheidung an die Cour des assurances sociales zurückgewiesen.

  2. Kosten: 800 CHF Gerichtsgebühr zu Lasten der IV-Stelle; 3'000 CHF Parteientschädigung zu Gunsten des Beschwerdeführers.

  3. Bedeutung: Der Entscheid präzisiert die bereits strenge Praxis des Bundesgerichts zum Recht auf öffentliche Verhandlung im Sozialversicherungsverfahren:

  4. Ein formell gestellter Antrag auf débats publics darf nur ausnahmsweise abgelehnt werden.
  5. Die Begründungspflicht der kantonalen Instanz ist substanziell: Die blosse Einordnung eines Rekurses als «manifestement mal fondé» genügt nicht, um das Grundrecht auf öffentliche Verhandlung (Art. 6 Abs. 1 EMRK) einzuschränken.
  6. Der Entscheid erinnert kantonale Gerichte daran, dass sie ihr Ermessen bei der Verweigerung öffentlicher Debatten eng und begründet ausüben müssen – insbesondere im Sozialversicherungsrecht, wo medizinische Fragen nicht per se eine Ausnahme rechtfertigen (BGE 136 I 279).