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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_1075/2025  ·  vom 09.04.2026

mesures provisionnelles (suspension provisoire du droit de visite, expertise familiale), changement de curateur

5A_1075/2025 — Suspendierung des Besuchsrechts bei Gefährdung des Kindeswohls

Rechtsgebiet: Familienrecht (Persönlicher Verkehr / Besuchsrecht) · Vorinstanz: Cour des mesures de protection de l'enfant et de l'adulte des Kantons Neuenburg · Besetzung: Bovey (Präs.), De Rossa, Josi · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Vater eines 2022 geborenen Kindes erstrebt die Aufhebung dersuspendierten Besuchsrechtsanordnung; das Bundesgericht bestätigt die Suspendierung als verhältnismässig.
  • Entscheidung: Der Recours wird als offensichtlich unbegründet abgewiesen, soweit er zulässig ist. Die Suspendierung des Besuchsrechts gemäss Art. 274 Abs. 2 ZGB bleibt bestehen; die Gutachteranordnung und die Ablehnung des Curateur-Wechsels werden nicht inhaltlich geprüft.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Praxis, wonach die Suspendierung des persönlichen Verkehrs als ultima ratio bei konkreter Gefährdung des Kindeswohls zulässig ist und bei massiv eskaliertem Elternkonflikt mit häuslicher Gewalt auch vorübergehend gerechtfertigt sein kann – selbst wenn der betroffene Elternteil die Gefährdung abstreitet.

Sachverhalt

A._ und B._ sind die nicht verheirateten Eltern des 2022 geborenen C.__. Nach der Trennung im März 2024 entbrannte ein vielfältiger elterlicher Konflikt mit zahlreichen gerichtlichen Vorkehren zur Regelung des persönlichen Verkehrs.

Am 23. April 2025 bedrohte der Vater die Mutter in Anwesenheit des Kindes und aggressierte sie körperlich. Daraufhin beantragte der Curateur des Kindes die Suspendierung des Besuchsrechts sowie eine psychiatrische Familientaxierung. Die APEA (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) verfügte am 25. April 2025 superprovisorisch die sofortige Suspendierung des Besuchsrechts. Zivilrechtlich wurde zudem eine Näherungs- und Kontaktverbotsverfügung gegen den Vater erlassen (ab 29. April 2025); strafrechtlich wurde er am 22. Mai 2025 in Untersuchungshaft gesetzt (verlängert bis 15. August 2025) und anschliessend mit Ersatzmassnahmen freigelassen.

Nach der Hauptanhörung vom 8. Oktober 2025 bestätigte die APEA am 31. Oktober 2025 die Suspendierung des Besuchsrechts, ordnete eine psychiatrische Familientaxung an und wies das Gesuch um Curateur-Wechsel ab. Die kantonale Beschwerdeinstanz wies die Beschwerde am 1. Dezember 2025 als offensichtlich unbegründet ab. Hiergegen richtet sich der Recours ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und prozessuale Einordung

Das Bundesgericht qualifiziert die angefochtene Entscheidung als Zwischenentscheid über Massnahmen im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Suspendierung des Besuchsrechts für die Dauer des Verfahrens wird als geeignet angesehen, einen irreparablen Nachteil im Sinne der ständigen Praxis zu begründen: Selbst wenn der Vater im Hauptverfahren obsiegt, kann die verlorene Kontaktzeit nicht nachgeholt werden (BGE 137 III 475 E. 1; BGer 5A_51/2025 vom 1. April 2024 E. 1.1). Dagegen ist ein irreparabler Nachteil hinsichtlich der Abweisung des Curateur-Wechsels nicht dargetan und nicht offensichtlich; darauf wird nicht eingetreten.

Der Recours gegen den APEA-Entscheid vom 31. Oktober 2025 ist unzulässig, da nur gegen kantonale letztinstanzliche Entscheide vorgegangen werden kann (Art. 75 Abs. 1 und 2 BGG).

Formelle Rügen

  • Rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK): Das Gehör im superprovisorischen Verfahren nach Art. 445 Abs. 2 ZGB genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Der Vater wurde nachträglich angehört; die Nichtberücksichtigung seiner Video- und Schriftstücke betrifft die Beweiswürdigung, nicht das Gehör.
  • Befangenheit (Art. 30 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 1 EMRK): Die behauptete Einseitigkeit der kantonalen Richter erweist sich als Kritik am Inhalt der Entscheidung, nicht als begründeter Befangenheitsverdacht.
  • Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV): Zwischen APEA-Entscheid (31. Oktober 2025) und kantonalem Entscheid (1. Dezember 2025) liegen nur wenige Tage; eine Verzögerung ist nicht ersichtlich. Ein allfällig langsames Verfahren vor der APEA kann vor Bundesgericht nicht gerügt werden (Art. 75 BGG).

materielle Beurteilung: Suspendierung des Besuchsrechts

Das Bundesgericht stützt die Suspendierung auf Art. 274 Abs. 2 ZGB als ultima ratio. Der Eingriff in das Recht auf Familienleben (Art. 8 EMRK, Art. 13 BV) ist gerechtfertigt, wenn das Kindeswohl es zwingend erfordert und kein milderes Mittel – wie etwa ein begleitetes Besuchsrecht – zur Verfügung steht (BGE 122 III 404 E. 3b; BGE 120 II 229 E. 3b/aa; BGer 5A 400/2023 vom 11. Januar 2024 E. 3.3.1).

Konkret stellt das Bundesgericht fest:

  • Der Vater hat die Mutter in Anwesenheit des Kindes mehrfach verbal und physisch angegriffen.
  • Die Beziehungen der Eltern sind derart konfliktbeladen, dass ein begleitetes Besuchsrecht nicht genügt; selbst ein therapeutisch begleitetes Besuchsrecht scheitert daran, dass der Vater den Rahmen nicht zu halten vermag.
  • Die APEA hat eine psychiatrische Familientaxung angeordnet, deren Ergebnisse eine Neubeurteilung ermöglichen.
  • Der Vater legt nicht dar, inwieorn die kantonalen Feststellungen zum Gefährdungspotential willkürlich sind; er beschränkt sich auf den pauschalen Hinweis, er sei «kein gefährlicher Vater».

Die Massnahme ist verhältnismässig: Sie ist befristet und dient der Klärung der Situation durch die Expertise, was eine neue Beurteilung ermöglicht.

Weitere Rügen

  • Art. 8 BV (Gleichbehandlung): Nicht substanziiert begründet, daher unzulässig.
  • Art. 3 und 9 KRK: Art. 3 Abs. 1 KRK ist nicht direkt anwendbar (BGE 150 I 93 E. 6.7.1); die eigenständige Tragweite von Art. 9 KRK wird nicht dargelegt.
  • Art. 49 BV (Vorrang des Bundesrechts): Nicht massgeblich, da das strafrechtliche Verfahren (Ersatzmassnahmen zur Untersuchungshaft) ein anderes Verfahrensobjekt betrifft als die zivilrechtliche Suspendierung des Besuchsrechts.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt die ständige Praxis zum Entzug bzw. zur Suspendierung des Besuchsrechts nach Art. 274 Abs. 2 ZGB:

  1. Irreparabler Nachteil bei Besuchsrechtssuspendierung: Bereits BGE 137 III 475 E. 1 hat klargestellt, dass die suspendierende Verfügung über das Besuchsrecht während der Verfahrensdauer einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt, da verlorene Kontaktzeit nicht nachholbar ist. Diese Praxis wird in BGer 5A_51/2025 vom 1. April 2024 und BGer 5A_535/2025 vom 20. Oktober 2025 konsequent weitergeführt.

  2. Ultima-ratio-Charakter und Konkretisierungen: Die Leitentscheide BGE 122 III 404 E. 3b/cc und BGE 120 II 229 E. 3b/aa fordern konkrete Gefährdungsindizien für den Entzug des Besuchsrechts – eine blosse abstrakte Gefahr genügt nicht. Der vorliegende Entscheid zeigt, dass häusliche Gewalt in Anwesenheit des Kindes ein derart konkretes Indiz darstellt.

  3. Verhältnismässigkeit und mildere Mittel: Wie bereits BGer 5A_839/2024 vom 27. März 2025 (Suspendierung des persönlichen Verkehrs) und BGer 5A 179/2024 vom 21. Juni 2024 (EFF suspensive bei Besuchsrechtsentzug) festgehalten, muss vor dem vollständigen Entzug geprüft werden, ob ein begleitetetes oder therapeutisch begleitetes Besuchsrecht ausreichend wäre. Im vorliegenden Fall wurde dies von der APEA geprüft und verworfen, weil der Vater den Rahmen nicht einzuhalten vermag.

  4. Kindeswohl als Massstab (BGE 136 I 178): Das Kindeswohl – sowohl physisches als auch psychisches Wohl – bleibt der zentrale Beurteilungsmassstab (BGE 136 I 178 E. 5.2; BGer 5A_759/2023 vom 20. März 2024 E. 4.1.2), was die Bevorzugung der Expertise vor einer voreiligen Wiederaufnahme der Kontakte unterstreicht.

Fazit

Der Entscheid 5A_1075/2025 fügt sich nahtlos in die konstante Rechtsprechung zur Suspendierung des Besuchsrechts als ultima ratio bei konkreter Kindeswohlsgefährdung ein. Er illustriert eindrücklich, wie das Bundesgericht die Verhältnismässigkeitsprüfung handhabt, wenn ein Elternteil durch fortgesetzte Gewalthandlungen in Anwesenheit des Kindes eine konkrete Gefährdungslage schafft: Die Suspendierung ist dann gerechtfertigt, selbst wenn mildere Mittel (begleitetes Besuchsrecht) theoretisch in Betracht fallen, der betroffene Elternteil aber nicht gewillt oder fähig ist, den dafür notwendigen Rahmen einzuhalten. Praktisch bedeutsam ist die Klarstellung, dass der irreparable Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bei der Besuchsrechtssuspendierung ohne weiteres bejaht wird, die Ablehnung eines Curateur-Wechsels jedoch regelmässig nicht denselben Qualifikationsgrad erreicht. Das Urteil bestärkt zudem den Grundsatz, dass bei schwerwiegendem Elternkonflikt mit häuslicher Gewalt eine psychiatrische Familientaxung der Wiederherstellung des Kontakts vorgeht.