4A_578/2025 — Cable-Tec AG gegen Kabeltec Group Schweiz AG: Keine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr bei kennzeichnungsschwachen Sachbezeichnungen
Rechtsgebiet: Firmenrecht (Art. 951, 956 OR), UWG (Art. 3 Abs. 1 lit. d) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Graubünden, ZR2 24 26 · Besetzung: Bundesrichterin Kiss (Präsidentin), Bundesrichter Denys, Rüedi; Gerichtsschreiber Leemann · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Zwei Firmen mit semantisch identischen, aber kennzeichnungsschwachen Bestandteilen ("Cable-Tec" vs. "Kabeltec") verletzen weder Art. 951 noch Art. 956 OR, da die Unterschiede in Wortklang und Schriftbild genügen, um eine Verwechslungsgefahr auszuschliessen.
- Entscheidung: Die Beschwerde der Cable-Tec AG wird abgewiesen; es liegt weder eine firmenrechtliche noch eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr vor.
- Bedeutung: Bestätigung der konstanten Rechtsprechung, dass Sachbezeichnungen nur geringe Kennzeichnungskraft beanspruchen und selbst geringfügige Unterschiede im Schriftbild (Anfangsbuchstabe, Bindestrich, Wortendung) zur deutlichen Unterscheidbarkeit genügen.
Sachverhalt
Die 2018 eingetragene Cable-Tec AG (Klägerin, Sitz Neuenhof AG) bezweckt die Konfektion und den Handel mit Kabeln, Leitungen und Elektrotechnik-Produkten. Die 2022 eingetragene Kabeltec Group Schweiz AG (Beklagte, ursprünglich Kabeltec AG, Sitz Rongellen GR) ist u. a. im Zu- und Verkauf von elektrotechnischen Artikeln sowie in der Gebäudetechnik tätig.
Die Klägerin verlangte Untersagung der Firmenbezeichnung "Kabeltec" bzw. — eventualiter — einen individualisierenden Zusatz. Die Beklagte firmierte im Verlauf des Verfahrens auf "Kabeltec Group Schweiz AG" um. Das Obergericht Graubünden wies die Klage ab und verneinte sowohl eine firmenrechtliche als auch eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Verfahrensrechtliches
Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (E. 1). Es prüft die Rechtsfrage der Verwechslungsgefahr frei (Art. 106 Abs. 1 BGG), hält aber an der qualifizierten Rügepflicht für Sachverhaltsfeststellungen fest (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
Firmenrechtliche Verwechslungsgefahr (Art. 951, 956 OR)
Massstab: Die Firma einer Handelsgesellschaft muss sich von allen bereits eingetragenen Firmen deutlich unterscheiden (Art. 951 OR). Der Begriff der Verwechslungsgefahr ist für das gesamte Kennzeichenrecht einheitlich zu umschreiben und als Rechtsfrage frei überprüfbar (BGE 128 III 401, E. 5; BGE 127 III 160, E. 2a). Da Handelsgesellschaften ihre Firma frei wählen können, stellt die Rechtsprechung strenge Anforderungen an die Unterscheidungskraft (BGE 122 III 369, E. 1; BGE 118 II 322, E. 1; BGer 4A_238/2023 vom 28. August 2023, E. 2.1). Der Schutz besteht unabhängig von Branchennähe, wenn auch bei Branchengleichheit oder geographischer Nähe strengere Massstäbe gelten (BGE 131 III 572, E. 4.4).
Kennzeichnungsschwache Sachbezeichnungen: Die Wortbestandteile "Cable" bzw. "Kabel" und "tec" sind Sachbezeichnungen für die Geschäftstätigkeit und damit kennzeichnungsschwach. Eine Verkehrsdurchsetzung wurde von der Vorinstanz mangels Nachweisen nicht festgestellt und ist nach der Rechtsprechung subsidiär (BGE 122 III 369, E. 1 und 2a). Kennzeichnungsschwachen Firmen kommt nur ein geringer Schutzbereich zu (BGE 122 III 369, E. 1).
Wortklang und Schriftbild: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Erwägung, dass die semantische Identität ("Kabeltechnik/Kabeltechnologie") bereits durch die kennzeichnungsschwache Natur der Bestandteile relativiert wird. Massgeblich ist vielmehr der Gesamteindruck unter Berücksichtigung von Wortklang und Schriftbild. Hier weisen die Firmen gewichtige Unterschiede auf:
- Phonetisch: Das deutsche "Kabel" (Betonung der ersten Silbe mit langem "a") unterscheidet sich klar vom englischen "Cable" (Aussprache "Keɪbl" mit Diphthong "eɪ"). Die Rüge der Klägerin, dass viele Schweizer "Cable" fehlerhaft wie "Kabel" aussprächen, genügt den Anforderungen an eine Sachverhaltsrüge nicht.
- Schriftbild: Unterschiedlicher Anfangsbuchstabe ("C" vs. "K"), unterschiedliche Endung ("-le" vs. "-el"), Bindestrichverbindung ("Cable-Tec") vs. Zusammenschreibung ("Kabeltec"), und der Zusatz "Group Schweiz" in der Firma der Beschwerdegegnerin.
Sprachenübergreifender Schutz: Nicht eingetragene Übersetzungen geniessen keinen firmenrechtlichen Ausschliesslichkeitsschutz (vgl. Berner Kommentar, N. 9 zu Art. 956 OR; Weisung des BJ vom 1. April 2021, Ziff. 21 f.). Übereinstimmungen im Sinngehalt können aber im Rahmen der Verwechslungsgefahrprüfung berücksichtigt werden — was hier geschehen ist.
Orthographische C/K-Variante: Das Bundesgericht weist den Einwand zurück, C und K würden im Deutschen als orthographische Varianten wahrgenommen. Im hier massgeblichen Kontext gibt es kein entsprechendes Wortpaar, und die Klägerin macht selbst nicht geltend, dass "Kabel" auch mit "C" geschrieben werden könne.
Vorinstanzliche Würdigung: Die Vorinstanz hat die Gemeinsamkeiten nicht übersieht, sondern im Rahmen des Gesamteindrucks gewürdigt. Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass die Übereinstimmungen Sachbezeichnungen betreffen. Deren geringe Kennzeichnungskraft führt dazu, dass bereits die festgestellten Unterschiede im Wortklang und Schriftbild genügen. Der Hinweis auf BGE 118 II 322 (Ferosped vs. Fertrans) verfängt nicht, da der beschreibende Charakter im vorliegenden Fall deutlich ausgeprägter ist.
Lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr (Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG)
Im Lauterkeitsrecht sind — anders als im Firmen- oder Markenrecht — die gesamten Umstände inklusive des tatsächlichen Gebrauchs im Wirtschaftsverkehr zu berücksichtigen (BGE 150 III 188, E. 6.4.2; BGE 135 III 446, E. 6.1). Die Vorinstanz sah es als nicht erstellt an, dass sich die Angebote der Parteien zumindest punktuell überschnitten. Die Beschwerdeführerin erhob keine hinreichend begründete Sachverhaltsrüge; allgemeine Behauptungen zu Angebot und Kundenkreisen genügen den Anforderungen nicht. Allein die geographische Nähe der Parteien begründet kein unlauteres Verhalten.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil fügt sich nahtlos in die ständige Rechtsprechung zum geringen Schutzbereich kennzeichnungsschwacher Firmen ein:
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BGE 122 III 369, E. 1 und 2a: Leitentscheid zum geringen Schutzumfang von Firmen, die dem Gemeingut angenähert sind ("MZSG Management Zentrum St. Gallen" vs. "SMP Management Programm St. Gallen AG"). Bereits relativ schwache Zusätze schaffen ausreichenden Abstand bei übereinstimmenden Sachbezeichnungen. Der vorliegende Fall bestätigt diesen Grundsatz: "Kabel"/"Cable" und "tec" sind Sachbezeichnungen, die nur geringen Schutz beanspruchen.
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BGE 118 II 322, E. 1 (Ferosped vs. Fertrans): Dient der Klägerin als Stütze, wird vom Bundesgericht jedoch abgegrenzt: In Ferosped/Fertrans standen Konkurrenzunternehmen mit identischem Tätigkeitsbereich und geographischer Nähe gegenüber, und die Bestandteile "Fer" + "trans/sped" wiesen assoziativen Charakter auf. Im vorliegenden Fall ist der beschreibende Charakter von "Kabel/Cable" + "tec" deutlich ausgeprägter, und eine konkretisierte Branchennähe und Kundenkreisüberschneidung wurde nicht dargetan.
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BGE 131 III 572, E. 4.3 und 4.4 (Atlantis): Fantasiebezeichnungen geniessen starken Kennzeichenschutz. Der Gegenschluss bestätigt: Wenn — wie hier — nur Sachbezeichnungen vorliegen, genügen geringere Unterschiede zur Abgrenzung. Die im Atlantis-Fall bejahte Verwechslungsgefahr beruhte massgeblich auf der Originalität der Fantasiebezeichnung "Atlantis" für ein Schönheitsinstitut.
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BGer 4A_238/2023 vom 28. August 2023 (Nobilis): Kontrastfall: Dort hielt das Bundesgericht die Verwechslungsgefahr zwischen "Nobilis Estate AG" und "NOBILIS Switzerland GmbH" für gegeben, weil "Nobilis" eine Phantasiebezeichnung war, die hinreichende Kennzeichnungskraft beanspruchen durfte — anders als die hier massgeblichen Sachbezeichnungen "Cable/Kabel" und "tec".
Das Urteil bestätigt und präzisiert damit die differenzierende Dogmatik: Je geringer die Kennzeichnungskraft der Firmenbestandteile, desto eher genügen im Schriftbild und im Wortklang liegende Unterschiede, um eine deutliche Unterscheidbarkeit im Sinne von Art. 951 OR zu bejahen. Zugleich wird klargestellt, dass firmenrechtlicher Übersetzungsschutz nur für im Handelsregister eingetragene Firmenversionen besteht (Bestätigung der>Weisung des BJ vom 1. April 2021, Ziff. 21 f.).
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Beurteilung, dass zwischen "Cable-Tec AG" und "Kabeltec Group Schweiz AG" keine firmenrechtliche Verwechslungsgefahr besteht. Die kennzeichnungsschwachen Sachbezeichnungen "Cable"/"Kabel" und "tec" begründen nur einen geringen Schutzbereich. Die Unterschiede in der Aussprache (Diphthong vs. langes "a"), im Schriftbild (C vs. K, -le vs. -el, Bindestrich vs. Zusammenschreibung) und durch den Zusatz "Group Schweiz" schaffen ausreichende Unterscheidungskraft. Ebenso wenig lässt sich eine lauterkeitsrechtliche Verwechslungsgefahr nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG begründen, da eine Überschneidung der Angebote und Kundenkreise nicht dargetan ist. Die Beschwerde wird abgewiesen bei einer Kostenfolge von Fr. 5'000.— und einer Parteientschädigung von Fr. 6'000.—.