5A_95/2025 — Kindesunterhalt: Hypothetisches Einkommen und Anpassungsfrist bei Arbeitsplatzwechsel
Rechtsgebiet: Familienrecht (Kindesunterhalt) · Vorinstanz: Juge de la Cour civile II, Tribunal cantonal du canton du Valais · Besetzung: Bovey (Präsident), Herrmann, Josi; Greffière: Bouchat · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein unterhaltspflichtiger Vater, der die Obhut über seine drei Kinder nicht hat, muss seine maximale Erwerbskapazität ausschöpfen. Er kann sich nicht darauf berufen, dass sein effektives Einkommen ausreiche, um die direkten Kindeskosten zu decken.
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens von 4'473 Fr. netto ab dem 1. März 2023, basierend auf dem zuletzt erzielten höheren Lohn (Palefrenier-Stelle), hochgerechnet auf 100%-Pensum. Eine dreimonatige Anpassungsfrist ab dem 1. November 2022 wird als angemessen erachtet.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an die Anrechnung hypothetischen Einkommens im Kindesunterhaltsrecht: Ein Wechsel zu schlechter bezahlter Arbeit ohne nachvollziehbare Begründung schützt nicht vor der Anrechnung eines fiktiven Einkommens. Die Anpassungsfrist darf rückwirkend vor den Entscheid gesetzt werden, wenn die Vorhersehbarkeit der Erwartung gegeben ist.
Sachverhalt
Die Parteien sind die Eltern von Drillingen (geboren 2018). Nach der Trennung im September 2020 vereinbarten sie eine alternierende Obhut. Mit Urteil des Bezirksrichters vom 5. Dezember 2022 wurde die alleinige Obhut der Mutter zugeteilt, das Besuchsrecht des Vaters geregelt und dieser zu Kindesunterhaltsbeiträgen von 665 Fr. pro Kind verpflichtet.
Der Vater, ein in Frankreich lebender Grenzgänger mit CFC als Landwirt, war von 2013 bis 2020 als Verantwortlicher des Agroalimentär-Bereichs mit einem Nettoeinkommen von 8'252.85 Fr. tätig. Nach Kündigung bezog er Arbeitslosengelder (ca. 2'895 Fr./Monat). Ab Oktober 2022 arbeitte er als Pferdepfleger (Palefrenier) zu 70% für 3'131 Fr. netto, ab November 2022 als Weinbergsarbeiter zu 80% für ca. 2'927.80 Fr. netto und schliesslich ab März 2024 zu 100% für ca. 3'845 Fr. netto.
Die kantonale Vorinstanz rechnete dem Vater ab dem 1. März 2023 ein hypothetisches Einkommen von 4'473 Fr. netto an (3'131 Fr. / 70 × 100). Hiergegen richtet sich die Beschwerde.
Erwägungen
Zulässigkeit und Rügeanforderungen
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit nach den Art. 72, 74, 75, 76 und 90 BGG und bejaht sie, da der Streitwert 30'000 Fr. erreicht. Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die rechtsgenüglich erhobenen Rügen (Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG). Sachverhaltsrügen müssen die Anforderungen an den Allegationsgrundsatz erfüllen, d.h. es muss dargelegt werden, inwiefern die Feststellung willkürlich ist (Art. 9 BV).
Neue Tatsachen und Beweismittel
Nova sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Die vom Beschwerdeführer neu eingereichten Stücke (Nr. 3–6) werden daher nicht berücksichtigt, da er deren Ausnahmecharakter nicht dartut. Ausgenommen sind bloss das angefochtene Urteil und sein Umschlag (Stücke 1 und 2).
Hypothekarzinsen – Rüge der fehlerhaften Sachverhaltsfeststellung
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Hypothekarzinsen (550–600 Euro/Monat) zu Unrecht nicht berücksichtigt. Das Bundesgericht erklärt diese Rüge für unzulässig, da sie nicht im kantonalen Berufungsverfahren erhoben wurde. Die Vorinstanz stellte fest, der Vater habe in erster Instanz im Gegenteil angegeben, dass drei Kredite bereits abbezahlt seien («amortis»). Mangels rechtzeitiger Rüge unterliegt der Einwand dem Grundsatz der materiellen Instanzaus schöpfung (Art. 75 Abs. 1 BGG). Auch die Rüge der Verletzung der unbeschränkten Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) geht fehl: Die Vorinstanz hatte den Vater ausdrücklich eingeladen, seine Wohnkosten (inkl. Hypothekenannuitäten) zu aktualisieren – eine Mitwirkungspflicht, der er nicht nachkam.
Hypothetisches Einkommen – Grundsätze
Das Bundesgericht legt die massgeblichen Grundsätze dar: Für die Festsetzung des Kindesunterhalts ist grundsätzlich vom effektiven Einkommen der Parteien auszugehen. Jedem Elternteil kann jedoch ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, um ihn dazu anzuhalten, das Einkommen zu realisieren, das er zu erzielen imstande ist und das vernünftigerweise von ihm erwartet werden kann (BGE 143 III 233 E. 3.2; BGer 5A_747/2023 vom 26. Mai 2025 E. 3.1.2).
Die Anrechnung erfordert die Prüfung zweier kumulativer Bedingungen: (1) Zumutbarkeit (Rechtsfrage): Kann vernünftigerweise verlangt werden, dass die Person eine Erwerbstätigkeit aufnimmt oder ausdehnt, unter Berücksichtigung von Ausbildung, Alter, Gesundheit etc.? (2) Möglichkeit (Tatsachenfrage): Hat die Person die konkrete Möglichkeit, diese Tätigkeit auszuüben und welches Einkommen kann sie daraus erzielen, unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes?
Diese beiden Bedingungen sind interdependent: Ein an sich möglicher Job kann unzumutbar sein, und ein an sich zumutbarer Job kann tatsächlich nicht möglich sein (BGE 147 III 308 E. 4). Massgeblich ist eine Gesamtwürdigung.
Anrechnung hypothetischen Einkommens im vorliegenden Fall
Das Bundesgericht hält die Anrechnung für bundesrechtskonform:
a) Grundsatz der Anrechnung: Der Beschwerdeführer irrig, wenn er meint, die blosse Deckung der direkten Kindeskosten durch die effektiven Einkommen der Parteien genüge, um eine Anrechnung zu vermeiden. Bei der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern sind die Anforderungen an die Eltern besonders hoch – sie müssen ihre maximale Erwerbskapazität wirklich ausschöpfen (BGE 147 III 265 E. 7.4). Im konkreten Fall reichte selbst mit dem angerechneten hypothetischen Einkommen das verfügbare Einkommen des Vaters nicht aus, um den gebührenden Unterhalt der drei Kinder zu decken, weshalb auch die finanzielle Kapazität der Mutter herangezogen werden musste.
b) 100%-Pensum: Der Einwand, wonach ein erweitertes Besuchsrecht (9 Wochen Ferien) eine Vollzeittätigkeit ausschliesse, genügt nicht den Rügeanforderungen. Der Beschwerdeführer nennt keine konkreten Umstände, die das Vollzeitpensum als tatsächlich unmöglich erscheinen lassen – im Gegenteil gibt er selbst an, eine Vollzeitstelle mit flexiblen Arbeitszeiten gefunden zu haben.
c) Höhe des hypothetischen Einkommens (4'473 Fr.): Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das bereits realisierte höhere Gehalt als Ausgangspunkt nahm und es auf das geforderte 100%-Pensum hochrechnete. Dies entspricht der Rechtsprechung (BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2). Zudem liegt der angerechnete Betrag von 4'473 Fr. deutlich unter dem Einkommen von 8'252.85 Fr., das der Vater von 2013 bis 2020 tatsächlich erzielte.
d) Anpassungsfrist und rückwirkende Anrechnung (dies a quo): Grundsätzlich soll die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit nur für die Zukunft gelten (BGE 129 III 417 E. 2.2), und es ist eine angemessene Anpassungsfrist einzuräumen. Eine Abweichung von diesem Grundsatz ist jedoch nicht zwingend bundesrechtswidrig, wenn besondere Umstände dies rechtfertigen, namentlich wenn die Erwartung einer Ausdehnung der Erwerbstätigkeit vorhersehbar war. Hier rechtfertigte die kantonale Instanz die rückwirkende Anrechnung ab dem 1. März 2023 (statt erst ab Rechtskraft) mit dem Umstand, dass der Vater seine wiederholten Arbeitsplatzwechsel zu schlechter bezahlten Stellen nicht begründete. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dies eine unzulässige Ermessensüberschreitung (Art. 4 ZGB) darstellt.
e) Untersuchungsmaxime: Die Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime geht fehl. Der Vater war ausdrücklich eingeladen worden, seine finanzielle Situation zu aktualisieren. Er hätte Nachweise für erfolglose Stellensuche erbringen können, was er nicht tat. Die Untersuchungsmaxime entbindet die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Rechtsprechung zur Anrechnung hypothetischen Einkommens im Kindesunterhaltsrecht. Es bestätigt und präzisiert folgende Grundsätze:
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Besondere Anstrengungspflicht bei Kindesunterhalt: Nach BGE 147 III 265 E. 7.4 müssen Eltern bei der Ausschöpfung der Erwerbskapazität im Kindesunterhaltsrecht besondere Anstrengungen erbringen. Der Entscheid unterstreicht, dass diese Pflicht nicht dadurch relativiert wird, dass die direkten Kindeskosten bereits gedeckt sind.
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Zweistufige Prüfung: Die kumulative Prüfung von Zumutbarkeit und konkreter Möglichkeit folgt BGE 147 III 308 E. 4 und BGE 143 III 233 E. 3.2. Das Urteil präzisiert, dass die Interdependenz dieser beiden Bedingungen eine Gesamtwürdigung verlangt.
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Berechnungsmethode: Die Hochrechnung eines bereits erzielten Teilpensenlohns auf das geforderte Vollpensum entspricht der Praxis in BGer 5A 311/2019 vom 11. November 2020 E. 3.2 (nicht publ. in BGE 147 III 265, aber in FamPra.ch 2021 S. 200).
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Rückwirkende Anrechnung und Anpassungsfrist: Nach BGE 129 III 417 E. 2.2 ist eine angemessene Anpassungsfrist zu gewähren, wenn ein Elternteil seine Erwerbstätigkeit ausdehnen soll. Das Urteil präzisiert, dass die Gewährung einer solchen Frist nicht zwingend erst ab Rechtskraft des Entscheids zu erfolgen hat, sondern auch rückwirkend gesetzt werden darf, wenn die Ausdehnung der Erwerbstätigkeit für den Betroffenen vorhersehbar war (insb. bei unbegründeten Wechseln zu schlechter bezahlten Stellen). Dies steht in Einklang mit BGer 5A_694/2020 vom 7. Mai 2021 E. 3.5.2 und BGer 5A_549/2017 vom 11. September 2017 E. 4.
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Mitwirkungspflicht vs. Untersuchungsmaxime: Die Aussage, dass die Untersuchungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) die Parteien nicht von ihrer Mitwirkungspflicht entbindet, bestätigt die ständige Praxis, die auch in BGer 5A_747/2023 vom 26. Mai 2025 E. 3.1.2 zum Ausdruck kommt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Der Entscheid verdeutlicht, dass ein unterhaltspflichtiger Elternteil ohne Obhut eine 100%-Erwerbstätigkeit aufzunehmen hat und sich nicht darauf berufen kann, sein effektives Einkommen genüge zur Deckung der direkten Kindeskosten. Ein Arbeitsplatzwechsel zu schlechterer Bezahlung ohne nachvollziehbare Gründe führt zur Anrechnung des bisherigen, höheren Einkommens, hochgerechnet auf Vollzeit – auch rückwirkend für die Zeit vor dem Entscheid, wenn ein Anpassungszeitraum gewährt wurde und die Erwartung vorhersehbar war. Die Mitwirkungspflicht der Partei bei der Aktualisierung der finanziellen Verhältnisse gilt als Voraussetzung; die Untersuchungsmaxime ersetzt sie nicht.