6B_980/2025 — Mehrfach versuchte vorsätzliche Tötung; Beweiserhebung; Landesverweisung; Strafzumessung; Massnahmen
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau · Besetzung: Muschietti (Präsident), von Felten, Kradolfer, Gerichtsschreiberin Erb · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein kosovarischer Staatsangehöriger, der 2000 in der Schweiz geboren und aufgewachsen ist, wurde wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung zu 15 Jahren Freiheitsstrafe, vollzugsbegleitender ambulanter Massnahme und 12-jähriger Landesverweisung verurteilt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Rügen zur Beweiserhebung (fehlende Schlusseinvernahme), zur willkürlichen Sachverhaltsfeststellung, zum Beschleunigungsgebot, zur Strafzumessung, zur ambulanten Massnahme und zur Landesverweisung werden sämtlich als unbegründet bzw. ungenügend begründet qualifiziert.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die konsistente Praxis, dass Art. 311 Abs. 1 und Art. 317 StPO blosse Ordnungsvorschriften sind, und präzisiert die Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB bei in der Schweiz geborenen Ausländern mit «Zweijahresregel»-Schwelle.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger, der im Jahr 2000 in der Schweiz geboren wurde und hier aufwuchs, wurde am 2. August 2020 gegen 18.20 Uhr bei einer Sportanlage in V._ mit einem Messer sowohl dreimal auf den Beschwerdegegner 3 (C._) — den Oberkörper, den linken Unterarm und die linke Hand treffend — als auch zweimal auf den linken Oberarm des Beschwerdegegners 2 (B.__) eingestochen. Die Vorinstanz verneinte eine Notwehrsituation und stützte sich auf die Aussagen der Beschwerdegegner 2 und 3 (Konfrontationseinvernahme und Hauptverhandlung) sowie teilweise auf den Zeugen, nicht jedoch auf die Aussagen des Beschwerdeführers.
Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte den Beschwerdeführer am 16. September 2025 wegen mehrfacher versuchter vorsätzlicher Tötung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Widerhandlung gegen das Waffengesetz und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren, ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB sowie eine Landesverweisung für die Dauer von 12 Jahren mit Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an.
Der Beschwerdeführer beantragt vor Bundesgericht Freispruch vom Vorwurf der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung, eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, Aufschub des Strafvollzugs zugunsten der ambulanten Massnahme, Verzicht auf die Landesverweisung und Feststellung einer Verletzung des Beschleunigungsgebots.
Erwägungen
Beweiserhebung im Vorverfahren (Art. 311, 317 StPO)
Der Beschwerdeführer rügt, die Staatsanwaltschaft habe entgegen Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO die Beweiserhebung an die Polizei delegiert und keine Schlusseinvernahme nach Art. 317 StPO durchgeführt. Das Bundesgericht tritt auf die Rüge nicht ein, da der Beschwerdeführer sie erstmals vor Bundesgericht erhebt, ohne sie im Vorverfahren opponiert zu haben, was mit dem Grundsatz von Treu und Glauben unvereinbar ist (BGE 143 IV 397, E. 3.4.2). Im Übrigen qualifiziert es Art. 311 Abs. 1 Satz 1 und Art. 317 StPO als blosse Ordnungsvorschriften, deren Verletzung allein keine Rückweisung rechtfertigt. Der Beschwerdeführer zeigt weder auf, inwieweit die Einvernahmen unverwertbar wären, noch weshalb eine Heilung nicht möglich sein soll.
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung
Der Beschwerdeführer hält der vorinstanzlichen Beweiswürdigung seine eigene Sicht der Dinge entgegen, ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Das Bundesgericht stellt fest, dass reines appellatorisches Vorbringen den erhöhten Begründungsanforderungen der Willkürrüge nicht genügt (BGE 148 IV 356, E. 2.1). Eine Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegner und des Zeugen fehlt gänzlich. Somit dringt der Beschwerdeführer nicht durch.
Strafzumessung und Beschleunigungsgebot
Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK): Der Beschwerdeführer rügt eine Gesamtverfahrensdauer von über 5 Jahren, zeigt jedoch keine konkreten Verfahrenslücken auf und setzt sich nicht mit den massgeblichen Kriterien auseinander (Schwere des Tatvorwurfs, Komplexität, Verhalten der Behörden usw.; BGE 143 IV 373, E. 1.3.1). Das blosse Psychisch-Leiden im Strafverfahren begründet noch keine Verletzung des Beschleunigungsgebots, und von einer doppelten Bestrafung kann keine Rede sein.
Strafzumessung (Art. 47, 49 StGB): Der Beschwerdeführer beanstandet die Asperation, ohne darzutun, dass die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen wäre oder ihr Ermessen überschritten hätte. Das Bundesgericht bestätigt den weiten Ermessensspielraum des Sachgerichts (BGE 149 IV 217, E. 1.1; 144 IV 313 E. 1.2) und weist die Rüge ab.
Vollzugsbegleitende ambulante Massnahme (Art. 63 StGB)
Die Vorinstanz ordnete eine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB an, verneinte jedoch den Aufschub des Strafvollzugs (Art. 63 Abs. 2 StGB). Der Beschwerdeführer wendet ein, er habe die Suchtbehandlung erfolgreich durchlaufen, und beantragt gleichzeitig eine ambulante Massnahme. Das Bundesgericht hält diesen Widerspruch fest: Die Beantragung einer Massnahme und das Begehren um Entlassung daraus widersprechen sich. Soweit der Beschwerdeführer einen Strafaufschub geltend macht, genügt er den Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Der Strafaufschub hat Ausnahmecharakter und kommt nur bei Ungefährlichkeit in Betracht (BGE 129 IV 161, E. 4.1).
Landesverweisung (Art. 66a StGB)
Die Landesverweisung ist der zentrale und am ausführlichsten behandelte Streitpunkt. Als kosovarischer Staatsangehöriger, der wegen versuchter vorsätzlicher Tötung (Art. 111 StGB) verurteilt wurde, fällt der Beschwerdeführer unter die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. a StGB, die auch beim Versuch einer Katalogtat anwendbar ist (BGE 144 IV 168, E. 1.4.1; BGE 146 IV 105, E. 3.4.1).
Härtefallklausel (Art. 66a Abs. 2 StGB): Von der Landesverweisung kann nur ausnahmsweise abgesehen werden, wenn kumulativ (1) ein schwerer persönlicher Härtefall vorliegt und (2) die privaten Interessen die öffentlichen überwiegen. Die Vorinstanz bejahte einen Härtefall nur «knapp». Das Bundesgericht lässt offen, ob diese Bejahung zu Recht erfolgt ist, da der Beschwerdeführer die vorinstanzlichen Erwägungen zu seinen privaten Interessen (durchschnittliche Integration, unterdurchschnittliche wirtschaftlich-berufliche Integration, intakte Reintegrationschancen im Kosovo) nicht substanziiert bestreitet.
Kritik an der «Reintegration» im Heimatland: Das Bundesgericht merkt an, die Vorinstanz spreche zu Unrecht von einer «Reintegration» des Beschwerdeführers im Kosovo, da dieser in der Schweiz geboren und aufgewachsen sei und nie länger im Kosovo gelebt habe. Dieser rechtliche Fehler ist jedoch nicht entscheidend, da die Rügen des Beschwerdeführers zur Interessenabwägung ohnehin nicht genügen.
Öffentliche Interessen und «Zweijahresregel»: Das Bundesgericht bestätigt die vorinstanzliche Interessenabwägung. Die ausgesprochene Freiheitsstrafe von 15 Jahren liegt deutlich über der Grenze von zwei Jahren, ab welcher ausländerrechtlich von einem schweren Verstoss gegen die schweizerische Rechtsordnung auszugehen ist. Bei einer solchen Strafe bedarf es ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse überwiegt — selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (BGer 6B_1014/2024 vom 5. Februar 2026 E. 5.1.9; BGer 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7).
Gefährlichkeit vs. Rückfallprognose: Der Beschwerdeführer verwechselt Rückfallprognose und Gefährlichkeit. Massgebend sind die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich manifestierende Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose (BGer 6B_686/2025 vom 11. Februar 2026 E. 2.3.5; BGer 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.3.6). Ein geringes Rückfallrisiko kann angesichts drohender schwerer Verletzungen hoher Rechtsgüter genügen. Dass die Gefahr weiterer Delikte mit fortschreitendem Massnahmevollzug sinken kann, ist der gesetzlichen Regelung immanent, da die Massnahme vor der Landesverweisung zu vollziehen ist (Art. 66c Abs. 2 StGB; BGE 145 IV 455, E. 9.4; BGer 6B_513/2025 vom 10. Februar 2026 E. 6.5.3).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung in mehreren Bereichen:
1. Ordnungsvorschriften-Charakter von Art. 311 und 317 StPO: Das Bundesgericht bestätigt die ständige Praxis, wonach die Delegation von Einvernahmen an die Polizei (Art. 312 Abs. 1 StPO) und die Durchführung einer Schlusseinvernahme (Art. 317 StPO) blosse Ordnungsvorschriften darstellen. Dies steht in der Tradition mehrerer Vorurteile (BGer 6B_797/2023 vom 29. November 2023 E. 2.3; BGer 6B_43/2022 vom 13. Januar 2023 E. 5.2).
2. Beschleunigungsgebot: Die Entscheidung reiht sich ein in die Praxis nach BGE 143 IV 373, wonach eine blosse abstrakte Dauerbeanstandung ohne Darlegung konkreter Verfahrenslücken nicht genügt. Die Kaskadenlösung (Strafreduktion bis hin zur Verfahrenseinstellung als ultima ratio) wird bestätigt.
3. Landesverweisung und Härtefallklausel: Der Entscheid steht in der Linie von BGE 144 IV 332 (Berücksichtigung der Situation in der Schweiz geborener Ausländer) und BGE 146 IV 105 (keine starren Alters- oder Anwesenheitsvorgaben bei der Härtefallprüfung). Die Anwendung der «Zweijahresregel» bei Freiheitsstrafen von deutlich über 2 Jahren bestätigt die restriktive Praxis, wonach ausserordentliche Umstände vorliegen müssen, damit private Interessen überwiegen.
4. Präzisierung zur Gefährlichkeit: Das Urteil klärt den Unterschied zwischen Rückfallprognose und Gefährlichkeit im Sinne der Landesverweisung und stellt klar, dass die Prognose im Anordnungszeitpunkt zu prüfen ist (BGE 145 IV 455, E. 9.4). Der Umstand, dass die Massnahme vor der Landesverweisung vollzogen wird (Art. 66c Abs. 2 StGB), ändert daran nichts.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde des in der Schweiz geborenen kosovarischen Beschwerdeführers vollumfänglich ab. Das Urteil ist geprägt durch die konsequente Anwendung der Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG: Der Beschwerdeführer belässt es durchgehend bei appellatorischer Kritik und der Gegenüberstellung der eigenen Sicht, ohne sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Im Zentrum steht die Bestätigung der 12-jährigen Landesverweisung, die trotz des in der Schweiz geborenen Beschwerdeführers an der «Zweijahresregel» und der sehr hohen Gefährlichkeitseinschätzung scheitert. Bemerkenswert ist die kritische Anmerkung des Bundesgerichts, dass die Vorinstanz zu Unrecht von «Reintegration» im Kosovo spricht bei einer Person, die nie dort lebte — dieser Fehler wirkt sich jedoch mangels ausreichender Rügen des Beschwerdeführers nicht entscheidend aus. Das Urteil unterstreicht, dass bei einer Freiheitsstrafe von 15 Jahren die Hürde für ein Absehen von der Landesverweisung selbst für in der Schweiz Geborene praktisch unüberwindbar ist.