7B_85/2023 — Arbeitsunfall: Einstellung des Strafverfahrens bei fachkundigem Arbeitnehmer
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Graubünden, II. Strafkammer (SK2 21 67) · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterinnen van de Graaf, Koch, Gerichtsschreiber Eschle · Verfahrensergebnis: Nichteintreten (Beschwerdeführer 1) / Abweisung (Beschwerdeführerin 2)
Executive Summary
- Kernpunkt: Nach einem schweren Arbeitsunfall (Sturz aus 8–10 m Höhe) nahm das Bundesgericht die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Arbeitgeberin und deren Mitarbeiter als rechtskonform hin; der verletzte Arbeitnehmer selbst war wegen rechtshängiger Zivilklage nicht beschwerdebefugt.
- Entscheidung: Auf die Beschwerde des verletzten Beschwerdeführers 1 wird nicht eingetreten (rechtshängige Zivilklage bei einem anderen Gericht), die Beschwerde der Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) wird als unbegründet abgewiesen.
- Bedeutung: Bestätigung der Praxis, dass die Beschwerdelegitimation nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG entfällt, wenn die Zivilklage bereits bei einem Zivilgericht anhängig ist; Präzisierung der Arbeitgeber-Sorgfaltspflichten bei erfahrenen Facharbeitern und des Grundsatzes «in dubio pro duriore» bei Einstellungsverfügungen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer 1 (A.A.__) erlitt am 23. November 2017 bei der Arbeit mit einer Motorsäge auf einem Baum in 8–10 Metern Höhe einen schweren Unfall, als er versehentlich sein Halteseil durchtrennte und in die Tiefe stürzte. Er zog sich ein schweres Polytrauma mit offenem Schädel-Hirn-Trauma zu und ist seither urteilsunfähig und invalid.
Die Staatsanwaltschaft Graubünden stellte das Strafverfahren am 30. Januar 2019 ein. Das Kantonsgericht Graubünden wies die Beschwerde dagegen ab. Das Bundesgericht hingegen hiess die Beschwerde mit BGer 6B_1334/2019 gut und wies die Sache zurück, weil die Untersuchung unvollständig war (insb. fehlende Abklärung der Arbeitgeber-Überwachungspflichten). Nach ergänzenden Untersuchungen stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 24. August 2021 erneut ein. Das Kantonsgericht bestätigte dies am 22. Februar 2023. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Parallel dazu hat der Beschwerdeführer 1 am 5. April 2022 eine Zivilklage gegen die Arbeitgeberin (Beschwerdegegnerin 2) vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos eingereicht. Das Kantonsgericht Graubünden hat im Zivilverfahren die Berufung teilweise gutgeheissen und die Sache zur Prüfung weiterer Haftungsvoraussetzungen ans Regionalgericht zurückgewiesen (BGer 4A_492/2024).
Erwägungen
Beschwerdelegitimation — Rechtshängigkeit der Zivilklage
Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation der Ehefrau (Beschwerdeführerin 2) als Angehörige im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 1 Abs. 2 OHG, da sie Genugtuungsansprüche geltend macht und diese nicht bereits anderweitig anhängig sind.
Für den Beschwerdeführer 1 hingegen erweist sich die Beschwerde als unzulässig: Nach BGE 148 IV 432 E. 3.1.2 und BGE 145 IV 351 E. 4.3 setzt die adhäsionsweise Beurteilung von Zivilforderungen im Strafverfahren voraus, dass die Zivilklage nicht bei einem anderen Gericht rechtshängig gemacht wurde. Da der Beschwerdeführer 1 bereits am 5. April 2022 eine Zivilklage eingereicht hat, sind seine Zivilforderungen bei einem Zivilgericht anhängig, was die Beschwerdelegitimation entfallen lässt. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird damit gegenstandslos.
Grundsatz «in dubio pro duriore» und Einstellungsverfügung
Das Bundesgericht bestätigt seine ständige Praxis (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 146 IV 68 E. 2.1): Bei Einstellungsverfügungen ist der Grundsatz «in dubio pro duriore» massgebend — bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage ist Anklage zu erheben, nicht die Staatsanwaltschaft entscheidet, sondern das zuständige Gericht. Die Prüfungsintensität des Bundesgerichts beschränkt sich auf Willkür bei der Annahme einer «klaren Beweislage» und auf eine Rechtskontrolle bezüglich der richtigen Tragweite des Grundsatzes.
Arbeitgeber-Sorgfaltspflicht bei erfahrenem Facharbeiter
Die Vorinstanz kam willkürfrei zum Schluss, dass keine strafrechtliche Verantwortlichkeit der Arbeitgeberin oder deren Mitarbeiter vorliegt:
- Ausbildung und Fachwissen: Der Beschwerdeführer 1 war für die Arbeiten mit der Motorsäge auf Bäumen ausreichend ausgebildet und bei der Beschwerdegegnerin 2 als Fachmann und Instruktor für die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA) tätig — bereits im Rückweisungsurteil 6B_1334/2019 E. 2.5.1 wurde seine ausreichende Ausbildung festgestellt.
- Kenntnis des Risikos: Der Beschwerdeführer 1 und sein Kollege G._ hatten den Kurs «Sicher arbeiten mit Steigeigen SKT» besucht, bei dem demonstriert wurde, dass auch ein Seil mit Stahlseele durch eine Motorsäge durchtrennt werden kann. Sein direkter Vorgesetzter D._ hatte diesen Kurs nicht besucht.
- Fehlendes zweites Sicherungsseil: Der Beschwerdeführer 1 hatte das zweite Sicherungsseil nicht verwendet, obwohl ihm als Instruktor für PSAgA dessen elementare Bedeutung bewusst war. Dies ist ihm als schwerwiegender Fehler anzulasten, mit dem die Arbeitgeberin nicht rechnen musste.
- Sicherheitskultur der Arbeitgeberin: Die Beschwerdegegnerin 2 verfügte über ein aktuelles schriftliches Sicherheitskonzept, war Mitglied der SUVA-Sicherheits-Charta und führte dokumentierte Audits und Sicherheitstage durch. Wenige Wochen vor dem Unfall wurde ein Audit durchgeführt, bei dem die Einhaltung der PSAgA-Vorschriften überprüft wurde.
- Überwachungspflicht: Nach BGE 117 IV 130 E. 2d muss ein erfahrener Arbeitnehmer nicht dauernd überwacht werden. Es genügt, wenn er jederzeit rechtzeitig Hilfe erhalten kann, was am Unfalltag der Fall war.
Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids
Das Bundesgericht stellt klar, dass die Vorinstanz den Weisungen aus dem Rückweisungsurteil nachgekommen ist. Die Staatsanwaltschaft hat die angeordneten Untersuchungshandlungen vorgenommen (Einholung der Arbeitsverträge, Einvernahmen von Auskunftspersonen und Zeugen, Überprüfung der Sicherheitsdokumentation). Die Vorinstanz hat die Ergebnisse sorgfältig gewürdigt und sich nicht in Widerspruch zum Rückweisungsurteil gesetzt, sondern die damals aufgeworfenen Bedenken entschärft.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer Linie mit BGE 143 IV 241, dem Leitentscheid zum Grundsatz «in dubio pro duriore» bei Einstellungsverfügungen. Es bestätigt dessen differenzierte Prüfungsintensität: Während das Bundesgericht die Beweiswürdigung der Vorinstanz nur auf Willkür überprüft, kontrolliert es frei, ob die rechtliche Tragweite des Grundsatzes richtig erfasst wurde.
Im Vergleich zum Vorentscheid BGer 7B 7/2023, wo das Bundesgericht eine Einstellung bei einem Baustellenunfall aufhob, weil die Überwachungspflichten der Arbeitgeberin nicht ausreichend abgeklärt waren, liegt hier der Unterschied darin, dass die ergänzenden Untersuchungen nach der Rückweisung nun ein klares Bild ergaben: Die Arbeitgeberin hat ihre Sorgfaltspflichten (Ausbildung, Instruktion, Überwachung, Sicherheitskonzept) erfüllt, während der erfahrene Arbeitnehmer selbst eine elementare Sicherheitsregel verletzte. Ebenso unterscheidet sich der Fall von BGer 7B_688/2023, wo strafrechtliche Sorgfaltspflichtverletzungen bei einem Baustellenunfall verneint wurden, weil die Bauleitung ihre Pflichten im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten erfüllt hatte.
Die Feststellung, dass ein erfahrener Facharbeiter nicht dauernd überwacht werden muss, bestätigt die langjährige Praxis von BGE 117 IV 130 E. 2d. Neu ist die deutliche Aussage, dass ein Instruktor für Arbeitssicherheit, der selbst gegen die von ihm gelehnten elementaren Sicherheitsregeln verstösst, ein solches Selbstverschulden aufweist, das eine Arbeitgeberhaftung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausschliesst — dies selbst dann, wenn die Arbeitgeberin ihre Überwachungspflicht im Grundsatz erfüllt hat.
Fazit
Das Urteil bestätigt die Strafverfahrenseinstellung nach einem schweren Arbeitsunfall und schärft zwei dogmatische Punkte: Erstens entfällt die Beschwerdelegitimation des Verletzten nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, wenn seine Zivilansprüche bereits bei einem Zivilgericht rechtshängig sind (hier: Zivilklage vor dem Regionalgericht Prättigau/Davos). Zweitens genügt der Arbeitgeberin bei einem erfahrenen Facharbeiter und Instruktor für Arbeitssicherheit der Nachweis, dass sie über ein wirksames Sicherheitskonzept verfügte, dieses durch Audits und Schulungen umsetzte und dauernde Überwachung nicht erforderlich war. Das massenhafte Selbstverschulden eines solchen Arbeitnehmers — hier: Verzicht auf das zweite Sicherungsseil trotz eigener Instruktionstätigkeit — verdrängt allfällige Sorgfaltspflichtverletzungen der Arbeitgeberin so weit in den Hintergrund, dass eine strafrechtliche Verantwortlichkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausscheidet.