2C_570/2025 — Verweigerung einer ausserordentlichen Promotion bei chronischer Krankheit (Dräpanozytose)
Rechtsgebiet: Schulrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre administrative, 2ème section · Besetzung: Richterinnen Aubry Girardin (Präsidentin), Hänni, Richter Martenet (Suppleant) · Verfahrensergebnis: Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig; subsidiäre Verfassungsbeschwerde abgewiesen, soweit zulässig
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine an Dräpanozytose leidende Schülerin, die im Vorbereitungsjahr der Kultur- und Handelsschule durchgefallen war, begehrt eine ausserordentliche Promotion (promotion par dérogation) sowie die Zulassung zur ersten Klasse der Handels- bzw. Kulturschule. Das Bundesgericht wiest das Begehren ab.
- Entscheidung: Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig (Art. 83 lit. t BGG), da es sich um eine Fähigkeitsbewertung handelt. Die zulässigen Rügen der subsidiären Verfassungsbeschwerde sind unbegründet; keine Verletzung von Art. 8 BV, Art. 19 BV, Art. 24 UN-BRK oder Art. 3 UN-KRK.
- Bedeutung: Bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass die Verweigerung einer ausserordentlichen Promotion eine Fähigkeitsbewertung i.S.v. Art. 83 lit. t BGG darstellt und somit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entzogen ist. Klärt zudem, dass das Benachteiligungsverbot wegen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV) nicht dazu verpflichtet, die Aufnahme in eine Ausbildung ohne Vorliegen der prerequisites zu gewähren, wenn alternative Bildungswege angeboten wurden.
Sachverhalt
A._ (Jahrgang 2008) leidet an Dräpanozytose (Sichelzellanämie), einer chronischen Krankheit mit starker Erschauung und Ermüdbarkeit; sie berichtete ausserdem über kürzlich aufgetretene Ohrensausen. Im August 2024 trat sie das Vorbereitungsjahr ( filière école de culture générale) an der Handels- und Kulturschule C._ im Kanton U.__ an, nachdem sie das 11. Schuljahr des Orientierungszyklus in der Sektion Kommunikation und Technik bestanden hatte.
Im Schuljahr 2024/2025 wies sie zahlreiche medizinische Konsultationen auf (vier augenärztliche, sechs pädiatrische, eine neurologische, eine HNO-, eine radiologische Untersuchung, eine zweitägige Hospitalisation sowie drei Kieferorthopädie-Konsultationen). Trotzdem beliefen sich ihre unentschuldigten Absenzen auf 426 Stunden (gegenüber 198 Stunden entschuldigte Absenzen). Ihr Schulrapport vom 25. Juni 2025 ergab eine Durchschnittsnote von 2.4, ein Total von 7.7 in Französisch/Englisch/Mathematik, acht ungenügende Fächer — darunter Sport (1.0), Naturwissenschaften (1.5) und Kommunikation/Ausdruck (2.3) — sowie 3 Verweise, 6 nicht gemachte Hausaufgaben und 1 fehlendes Material.
Die Schulleitung teilte am 30. Juni 2025 mit, dass eine Aufnahme in die 1. Klasse der Kultur- oder Handelsschule nicht in Frage komme; die Krankheit sei nie bestritten worden; alternative Bildungswege (parcours individualisés, Lehre als Kauffrau oder Fachausweis als Gesundheits- und Pflegeassistentin) wurden angeboten.
Am 4. Juli 2025 beantragte A.__ eine ausserordentliche Promotion und Eintritt in die 1. Klasse der Handelsschule. Das Département de l'instruction publique lehnte dies am 7. August 2025 ab; eine Promotion par dérogation setze die grundsätzliche Befähigung voraus, was vorliegend nicht gegeben sei; zudem lasse die Richtlinie zur Umorientierung 2025-2026 keine Umorientierung eines nicht promotierten Vorbereitungsjahr-Schülers in die Berufsfachrichtung der Handelsschule zu. Die Cour de justice bestätigte diesen Entscheid am 23. September 2025.
Erwägungen
Zulässigkeit der Rechtswege (E. 1)
Das Bundesgericht stellt von Amtes wegen die Zulässigkeit fest (E. 1.1). Eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist nach Art. 83 lit. t BGG ausgeschlossen gegen Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich im Bereich der Schulbildung, Weiterbildung und Berufsausübung. Diese Bestimmung erfasst nicht nur Prüfungsergebnisse im engeren Sinn, sondern alle Fähigkeitsbewertungen, die auf einer Beurteilung der intellektuellen oder physischen Eignung beruhen (BGE 147 I 73 E. 1.2.1; BGE 136 II 61 E. 1.1.1; BGer 2C_615/2025 E. 1.1).
Eine ausserordentliche Promotion (promotion par dérogation) stellt nach konstanter Rechtsprechung eine solche Fähigkeitsbewertung dar, da darüber zu entscheiden ist, ob ein Schüler wegen eines besonderen Falles von den üblichen Promotionsanforderungen befreit werden kann, weil langfristig eine erfolgreiche Weiterführung der Schulung in Aussicht steht (BGer 2C_584/2019 E. 2.3; BGer 2C_974/2014; BGer 2C_567/2010 E. 1.2; BGer 2D_13/2010 E. 2). Auch der vorliegende Fall betrifft eine solche Bewertung: Der Versagungsgrund stützt sich auf die schwachen Schulresultate und das Fehlen eines günstigen Erfolgprognose; es wurden weder Verfahrensmängel noch organisatorische Mängel dargetan. Ebenso wenig geht es um die Verweigerung sonderpädagogischer Leistungen wegen einer Krankheit oder Behinderung (vgl. BGer 2C_757/2020 E. 1.1; BGE 147 I 73 E. 1.2.1). Der Weg der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher verschlossen (E. 1.1.2).
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist zulässig: Die Beschwerdeführerin hat am kantonalen Verfahren teilgenommen und ein aktuelles rechtliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, um ihre Ausbildung fortsetzen zu können (Art. 115 BGG). Obwohl die Beschwerdeführerin 17 Jahre alt ist und angibt, dass es das letzte Jahr sei, in dem sie für die angestrebte Ausbildung zugelassen werden könne, kann die Frage des aktuellen Interesses offen bleiben, da die Sache ohnehin abzuweisen ist (E. 1.2.1–1.2.2). Die Anfechtung der ursprünglichen Departementsentscheidung vom 7. August 2025 ist jedoch aufgrund des vollumfänglichen Devolutiveffekts der kantonalen Beschwerde unzulässig (E. 1.2.3).
Rügepräzisierung und Sachverhaltsbindung (E. 2)
Die erhöhten Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG (anwendbar via Art. 117 BGG) sind zu beachten. Rügen, die sich auf die falsche Anwendung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) oder das Genfer Schulrecht stützen, sind im subsidiären Verfassungsbeschwerdeverfahren von vornherein unzulässig. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV) ist kein Grundrecht, sondern ein Verfassungsprinzip, und kann nur in Verbindung mit der Verletzung eines bestimmten Grundrechts gerügt werden. Die Berufung auf Art. 9, 11, 29 Abs. 1 und 2, 35 Abs. 3 BV sowie Art. 8 EMRK erfüllt die Begründungsanforderungen nicht, da keine topische Argumentation dargelegt wurde (E. 2.1.1–2.1.3).
Der Sachverhalt ist an den festgestellten Akteninhalt der Vorinstanz gebunden; die Beschwerdeführerin darf nur bei Darlegung von Willkür bei der Sachverhaltserhebung Abweichungen geltend machen (E. 2.2).
Sachliche Beurteilung (E. 3)
Gleichbehandlung und Diskriminierungsverbot wegen Behinderung
Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV) verlangt, dass Gleiches gleich und Ungleiches ungleich behandelt wird; es wird verletzt, wenn Unterscheidungen ohne sachlichen Grund getroffen oder gebotene Unterscheidungen unterlassen werden (BGE 150 I 213 E. 6.1). Das Benachteiligungsverbot wegen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV) verbietet jede staatliche Massnahme, die eine Person aufgrund ihres Handicaps benachteiligt, ohne qualifizierte Rechtfertigung (BGE 145 I 142 E. 5.2; BGer 2C_376/2023 E. 4.2).
Recht auf Bildung und UNO-Konventionen
Art. 24 Abs. 1 UNO-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) anerkennt das Recht von Menschen mit Behinderungen auf Bildung ohne Diskriminierung und auf der Grundlage der Chancengleichheit; das Diskriminierungsverbot beim Zugang zu Bildungsangeboten ist direkt anwendbar (BGE 145 I 142 E. 5.1; BGer 2C_757/2020 E. 5.1; BGer 2C_376/2023 E. 4.1). Art. 19 BV gewährleistet einen ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht; dieser umfasst den Kindergarten (soweit obligatorisch), die Primarstufe und die Sekundarstufe I, gilt jedoch nur während der obligatorischen Schulzeit und nicht nach Vollendung der Mehrheit (BGE 145 I 142 E. 5.4). Art. 3 Abs. 1 UNO-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) anerkennt das Wohl des Kindes als Massstab; diese Bestimmung ist jedoch nicht direkt anwendbar (E. 3.4–3.6).
Verweigerung der ausserordentlichen Promotion ist nicht diskriminierend
Das Bundesgericht kommt zum Schluss, dass der Vorinstanz keine diskriminierende Behandlung vorgeworfen werden kann. Die Krankheit der Beschwerdeführerin wurde im Gegenteil ausdrücklich berücksichtigt: Die Schule hatte versucht, verschiedenste Ausgleichsmassnahmen einzurichten (Adaption des Sportunterrichts, Nachfragen der Schulärztin, Kontaktversuche mit der Mutter), jedoch ohne Erfolg, da die Beschwerdeführerin bzw. ihre Mutter die Massnahmen nicht wahrnahmen. Ausserdem wurden alternative Bildungsweg angeboten (parcours individualisés, Lehre als Kauffrau, Fachausweis Gesundheits- und Pflegeassistenz), die die Beschwerdeführerin jedoch alle ablehnte. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Dräpanozytose und der Verweigerung der ausserordentlichen Promotion wurde nicht dargetan (E. 3.8.1).
Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 19 BV berufen, da sie die obligatorische Schulzeit bereits absolviert hat und eine Sekundarstufe-II-Ausbildung anstrebt, für die kein Anspruch auf Zulassung ohne Vorliegen der formalen Voraussetzungen besteht. Der angefochtene Entscheid verhindert zudem nicht jede Ausbildung, da alternative Bildungsangebote unterbreitet wurden (E. 3.8.2). Art. 3 UN-KRK wurde ebenfalls nicht verletzt, was ohnehin nur als Interpretationsleitlinie herangezogen werden kann (E. 3.8.2 f.).
Vergleichsfall
Der von der Beschwerdeführerin angerufene kantonale Entscheid ATA/865/2018 betraf eine andere Schülerin mit einer anderen Krankheit, der das Wiederholen der 2. Klasse der Kulturschule (also ein Redoublement, nicht eine Aufnahme in ein höheres Jahr) verweigert wurde. Die Situationen sind nicht vergleichbar (E. 3.9).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung in drei Aspekten:
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Fähigkeitsbewertungsklausel (Art. 83 lit. t BGG): Konsequent wird die Unzulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bei ausserordentlichen Promotionen bejaht, wie bereits in BGE 147 I 73, BGer 2C_584/2019, BGer 2C_615/2025 und BGer 2C_567/2010. Die Abgrenzung zu sonderpädagogischen Leistungen (die beschwerdefähig sind) wird klar gezogen: Solange nicht die Verweigerung spezifischer Nachteilsausgleiche oder sonderpädagogischer Massnahmen gerügt wird, sondern die Nichtpromotion an sich, bleibt Art. 83 lit. t BGG anwendbar.
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Behindertengleichstellung im Bildungsbereich: In der Nachfolge von BGE 145 I 142 und BGer 2C_376/2023 wird klargestellt, dass das Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV, Art. 24 UN-BRK) nicht dazu führt, dass ausbildungsbezogene Zugangsvoraussetzungen ausser Kraft gesetzt werden müssen, wenn alternative Bildungswege angeboten wurden und die Schule nachweislich Ausgleichsmassnahmen versucht hat. Dies ist eine Präzisierung gegenüber BGE 145 I 142, wo es um die Verlängerung des Anspruchs auf Sonderschulung ging und die Frage alternativer Bildungsangebote nicht im Zentrum stand.
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Anwendungsbereich von Art. 19 BV: Bestätigt wird, dass das verfassungsrechtliche Recht auf ausreichenden Grundschulunterricht nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit nicht mehr eingreift, selbst wenn die Beschwerdeführerin noch minderjährig ist (vgl. BGE 145 I 142 E. 5.4).
Fazit
Das Bundesgericht weist den Rekurs konsequent ab. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist wegen Art. 83 lit. t BGG unzulässig; die subsidiäre Verfassungsbeschwerde scheitert an fehlender Rügepräzisierung und an der Sache selbst. Die Entscheidung illustriert die Grenzen des verfassungsrechtlichen Diskriminierungsschutzes im Schulbereich: Krankheitsbedingte Benachteiligungen sind rechtlich nur dann als Diskriminierung i.S.v. Art. 8 Abs. 2 BV qualifiziert, wenn sie kausal für den nachteiligen Entscheid sind und nicht — wie hier — auf eigenverschuldete mangelnde Zusammenarbeit bei Ausgleichsmassnahmen und fehlende formale Voraussetzungen zurückzuführen sind. Die Verweigerung der ausserordentlichen Promotion bei fehlendem Erfolgprognose und massivem Absenzproblem (426 Stunden unentschuldigt) verletzt weder das Gleichbehandlungsgebot noch das Behindertendiskriminierungsverbot noch das Recht auf Bildung. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird mangels Aussicht auf Erfolg abgewiesen; die (reduzierten) Gerichtskosten von 500 CHF gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin.