8C_419/2025 — Unfallversicherung: Stabilisierung des Gesundheitszustandes und Abgrenzung zur Rechute
Rechtsgebiet: Unfallversicherung (UVG) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton de Vaud, Cour des assurances sociales · Besetzung: Viscione (Präsidentin), Maillard, Métral; Gerichtsschreiberin Fretz Perrin · Verfahrensergebnis: Gutheissung der Beschwerde der SUVA; Bestätigung der Einspracheentscheidung
Executive Summary
- Kernpunkt: Der massgebliche Zeitpunkt für die Beurteilung der Stabilisierung des Gesundheitszustandes nach Art. 19 Abs. 1 UVG ist der Zeitpunkt, zu dem der Unfallversicherer entscheidet – nicht ein späterer, durch Retrospektivurteile geprägter Zeitpunkt.
- Entscheidung: Das Bundesgericht heisst die Beschwerde der SUVA (CNA) gut und bestätigt die Einstellung der Heilbehandlung und Taggeldleistungen per 31. Januar 2022.
- Bedeutung: Klarstellung, dass nachträgliche medizinische Berichte, die erst nach der Einspracheentscheidung erstellt wurden, für die Beurteilung der Stabilisierung im Zeitpunkt des Fallabschlusses nicht massgeblich sind; solche späteren Ereignisse können allenfalls als Rechute qualifiziert werden.
Sachverhalt
Der 1986 geborene A._ arbeitete seit dem 3. April 2017 als Schaler bei der B._ Sàrl und war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA/CNA) gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 10. April 2017 verletzte er sich beim Ausrutschen auf einer Treppe am linken Knie. Am 28. September 2017 erfolgte eine arthroskopische Meniskusnaht (Innenmeniskus), deren postoperativer Verlauf als unkompliziert eingestuft wurde.
Im Rahmen der Abklärungung erstellte die SUVA verschiedene medizinische Berichte, insbesondere jene der Dr. med. C._ und Dr. med. D._ (Departement Bewegungsapparat, Spital E._) vom 16. März 2020 und 13. Juli 2021. Der Kreisarzt Dr. med. F._ (Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie) gelangte in seinem Bericht vom 12. August 2021 zum Schluss, dass der Gesundheitszustand stabilisiert sei. Die SUVA teilte dem Versicherten am 27. Dezember 2021 mit, dass Heilbehandlung und Taggeld per 31. Januar 2022 eingestellt würden. Mit Verfügung vom 12. März 2022 verneinte sie einen Rentenanspruch (Lohneinbusse von 2,81 %) sowie einen Anspruch auf Integritätsentschädigung.
Nach Einsprache produzierte der Versicherte einen Bericht von Dr. med. C.__ vom 19. Mai 2022, worauf die SUVA ihre Verfügung mit Einspracheentscheid vom 30. Mai 2022 aufrechterhielt.
Kantonalgerichtliches Verfahren
Der Versicherte erhob Beschwerde beim Tribunal cantonal du canton de Vaud. Er machte geltend, sein Knie sei nicht stabilisiert; er wolle sich einer Arthroskopie unterziehen. Die SUVA schloss auf Abweisung. Im Verlauf des Verfahrens produzierte der Versicherte weitere Berichte, insbesondere von Dr. med. G._ (Assistenzarzt, Departement Bewegungsapparat, Spital E._) vom 22. Februar 2023, der eine neuropathische Schmerzkomponente mit gutem Potenzial für eine Besserung durch chirurgische Neurolyse diagnostizierte. Am 9. November 2023 wurde schliesslich eine Neurolyse der infrapatellären Äste des linken Saphenusnervs durch Dr. med. I._ und Dr. med. G._ durchgeführt, die von der SUVA als Rechute anerkannt wurde.
Das Tribunal cantonal hiess die Beschwerde mit Urteil vom 19. Juni 2025 gut und ordnete die Fortführung der Heilbehandlung und Taggeldleistungen über den 31. Januar 2022 hinaus an.
Erwägungen
Zulässigkeit und Streitgegenstand
Der Rekurs richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Er ist rechtzeitig (Art. 100 BGG) und formgültig (Art. 42 BGG) eingereicht und somit zulässig. Streitgegenstand bilden sowohl Sach- wie Geldleistungen der Unfallversicherung, weshalb das Bundesgericht die gemeinsamen tatsächlichen Feststellungen mit freier Kognition überprüft (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG; BGer 8C_21/2025 vom 28. August 2025, E. 2).
Massgeblicher rechtlicher Rahmen: Art. 19 Abs. 1 UVG
Nach Art. 19 Abs. 1 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind; mit dem Rentenbeginn fallen Heilbehandlung und Taggeld dahin. Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung der vorübergehenden Leistungen und Prüfung des Renten- und Integritätsentschädigungsanspruchs abzuschliessen (BGE 144 V 354 E. 4.1; BGE 143 V 148 E. 3.1.1; BGE 134 V 109 E. 4.1).
Die Besserung des Gesundheitszustandes beurteilt sich namentlich nach der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der durch den Unfall beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit. Der Begriff namhaft verlangt, dass die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Weder eine entfernte Möglichkeit eines positiven Behandlungsergebnisses noch ein geringer therapeutischer Fortschritt — wie etwa eine Kur — rechtfertigen die Fortführung der Heilbehandlung. Auch die blosse Möglichkeit, dass physiotherapeutische Behandlung nützlich sein könnte, genügt nicht. Massgeblich ist eine prospektive Beurteilung im Zeitpunkt der Verfügung (BGer 8C_179/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3; BGer 8C_799/2023 vom 3. September 2024 E. 3.3.1).
Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung
Das Bundesgericht hält der vorinstanzlichen Würdigung drei zentrale Fehler entgegen:
Fehlbeurteilung des Arthroskopie-Wunsches
Die Vorinstanz stellte fest, dass der Versicherte im Zeitpunkt der Einspracheentscheidung (30. Mai 2022) eine Arthroskopie habe durchführen wollen und bereits einen Termin mit Dr. med. C._ vereinbart habe. Das Bundesgericht qualifiziert dies als offensichtlichen Tatsachenirrtum: Aus dem Bericht von Dr. med. C._ vom 19. Mai 2022 geht hervor, dass der Versicherte angesichts fehlender Besserungsgarantie und der bei der früheren Meniskusnaht aufgetretenen Komplikationen eine Arthroskopie ablehnte und kein weiterer Termin vereinbart wurde. Erst am 15. Juni 2022 — also nach der Einspracheentscheidung — erwähnte Dr. med. C.__ erstmals eine Vorladung zur Überprüfung des chirurgischen Vorgehens.
Retrospektive statt prospektive Beurteilung
Die Berichte von Dr. med. C._ (19. Januar 2023) und Dr. med. G._ (22. Februar 2023) sowie die Neurolyse vom 9. November 2023 sind nach der Einspracheentscheidung entstanden. Nach der ständigen Rechtsprechung hat die Beurteilung der Stabilisierung prospektiv zu erfolgen, d.h. auf der Grundlage der dem Unfallversicherer im Entscheidzeitpunkt verfügbaren Informationen. Zum Zeitpunkt der Einspracheentscheidung stützten sich sämtliche medizinischen Berichte übereinstimmend auf eine Stabilisierung, und kein Arzt erwartete, dass ein neuer chirurgischer Eingriff eine namhafte und dauerhafte Besserung bringen würde. Die Berichte von C._ und G._ stellen vielmehr eine retrospektive Beurteilung der neuropathischen Problematik dar, die erst nach einer Wiederkehr der Schmerzbeschwerden im Juni 2022 lanciert wurde.
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als untauglicher Beweis
Die Vorinstanz stützte sich auf ein ärztliches Zeugnis vom 17. Mai 2022, das eine volle Arbeitsunfähigkeit bis zum 12. Mai 2022 bescheinigte. Das Bundesgericht weist dies aus zwei Gründen zurück: Erstens fehle jede Konkretisierung, ob sich die Arbeitsunfähigkeit auf die frühere Tätigkeit oder auf eine zumutbare Ersatztätigkeit bezieht. Zweitens ergebe sich aus dem Bericht von Dr. med. C.__ vom 19. Mai 2022 selbst, dass der Versicherte sein Gipser- und Malergeschäft — wenn auch mit erheblichen Einschränkungen — weiterführte, woraus keine volle Arbeitsunfähigkeit abgeleitet werden könne.
Ergebnis: Gutheissung der Beschwerde
Das Bundesgericht gelangt zum Schluss, dass die SUVA die Heilbehandlung und das Taggeld zu Recht per 31. Januar 2022 eingestellt und den Fallabschluss mit Rentenprüfung vorgenommen hat. Später eintretende medizinische Entwicklungen — wie die Neurolyse vom November 2023 — können allenfalls als Rechute des ursprünglichen Unfalls qualifiziert werden (was die SUVA auch anerkannt hat), begründen jedoch keine retrospektive Aufhebung des Fallabschlusses.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das kantonale Urteil aufgehoben und die Einspracheentscheidung der SUVA vom 30. Mai 2022 bestätigt. Gerichtskosten von 800 Franken gehen zu Lasten des Versicherten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der beschwerdeführenden SUVA steht trotz Obsiegen kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert eine gut etablierte Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG:
1. Prospektive Beurteilung des Gesundheitszustandes: Das zentrale Kriterium — dass die Stabilisierung des Gesundheitszustandes prospektiv, d.h. im Zeitpunkt der Verfügung zu beurteilen ist — wurde bereits in BGE 134 V 109 E. 4.1 und seither stetig bestätigt, zuletzt in BGer 8C_179/2025 vom 9. Dezember 2025 E. 3. Der vorliegende Entscheid wendet dieses Prinzip konsequent auf die Situation an, dass nachträgliche medizinische Entwicklungen (hier: die diagnostizierte neuropathische Komponente und die schliesslich durchgeführte Neurolyse) von der Vorinstanz unzulässigerweise zur Begründung einer fehlenden Stabilisierung im Zeitpunkt des Fallabschlusses herangezogen wurden.
2. Abgrenzung Fallabschluss versus Rechute: Die Unterscheidung zwischen einer fortlaufenden Heilbehandlung (vor Fallabschluss) und einer Rechute (nach Fallabschluss) ist von zentraler Bedeutung. BGE 144 V 245 hat klargestellt, dass beim Fehlen einer Heilbehandlung im Zeitpunkt der Rückfallmeldung der Rentenbeginn frühestens auf den Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bzw. Rückfallmeldung festzulegen ist. Der vorliegende Entscheid akzentuiert die komplementäre Seite: Wenn im Zeitpunkt des Fallabschlusses keine namhafte Besserung mehr erwartet werden kann, dürfen spätere Entwicklungen nicht retrospektiv zur Aufhebung der Stabilisierung führen — sie eröffnen stattdessen den Weg über das Rechute-Institut nach Art. 11 UVV.
3. Korrektur kantonaler Überschreitungen: Wie bereits BGE 144 V 354 gezeigt hat, neigen kantonale Gerichte dazu, den Streitgegenstand zuweit zu fassen oder nachträglich entstandene Elemente in die Beurteilung des Fallabschlusses einzubeziehen. Der vorliegende Entscheid korrigiert eine solche Überschreitung und unterstreicht, dass der Beurteilungshorizont strikt auf den Zeitpunkt der Verfügung beschränkt bleibt.
Fazit
Der vorliegende Entscheid ist eine konsequente Anwendung und Präzisierung der etablierten Rechtsprechung zum Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG. Er hält kantonalen Instanzen entgegen, dass sie nachträglich entstandene medizinische Erkenntnisse nicht dazu verwenden dürfen, eine im Verfügungsmoment korrekte Stabilisierungsbeurteilung im Nachhinein in Frage zu stellen. Die Abgrenzung zwischen fortlaufender Heilbehandlung und Rechute wird dadurch schärfer konturiert: Später auftretende Behandlungsbedürfnisse, die sich als neue Krankheitsepisode darstellen, sind über das Institut der Rechute (Art. 11 UVV) zu erfassen — nicht durch eine rückwirkende Aufhebung des Fallabschlusses.