5A_137/2026 — Anerkennung und Vollstreckung eines französischen Besuchsrechtsentscheids: Treu und Glauben im Anerkennungsverfahren
Rechtsgebiet: Internationales Familienrecht · Vorinstanz: Juge de la Chambre civile du Tribunal cantonal du canton du Valais · Besetzung: Bovey (Präsident), Herrmann, Hartmann; Gerichtsschreiberin Feinberg · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten wird
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Vater, der im französischen Ausgangsverfahren nie die Unzuständigkeit der französischen Behörden gerügt hat, kann sich im schweizerischen Anerkennungsverfahren nicht auf Art. 23 Abs. 2 lit. a CLaH96 berufen; sein Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben und ist rechtsmissbräuchlich.
- Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Anerkennung und Vollstreckung des französischen Besuchsrechtsentscheids sowie die tägliche Ordnungsbusse von 500 CHF bleiben bestehen.
- Bedeutung: Das Bundesgericht präzisiert, dass die Grundsätze von Treu und Glauben (Art. 2 ZGB, Art. 52 ZPO) und das Rechtsmissbrauchsverbot auch im Rahmen der Anerkennung ausländischer Entscheidungen nach der CLaH96 gelten, und bestätigt die neuere Tendenz zur Erschöpfung der Rechtsmittel im Ursprungsstaat.
Sachverhalt
Die Ehegatten A._______ (Vater) und B._______ (Mutter), die 2017 in den USA geheiratet hatten, sind Eltern einer 2018 geborenen Tochter. Nach einer in den USA geschlossenen Scheidungsvereinbarung (2021), die dem Vater die Obhut und der Mutter ein mediatisiertes Besuchsrecht zusprach, zog der Vater mit der Tochter in die Schweiz.
Im Mai 2023 beantragte die Mutter beim Familienrichter in Bergerac (Frankreich) die Festsetzung der gemeinsamen elterlichen Verantwortung und der persönlichen Beziehungen. Mit Entscheid vom 11. Juli 2024 (rubrum berichtigt am 12. August 2024) sprach der französische Richter der Mutter ein Besuchs- und Übernachtungsrecht zu und bestätigte den Wohnort des Kindes beim Vater. Am 6. Mai 2024 hatte derselbe Richter bereits festgestellt, dass Vater und Kind in der Schweiz leben, sich aber weiterhin für zuständig erklärt.
Im März 2025 stellte der Vater beim Bezirksgericht Entremont ein Gesuch um Abänderung des französischen Entscheids sowie um superprovisorische und provisorische Massnahmen (Suspension des Besuchsrechts, Fahrverbot für die Mutter, ausschliessliche elterliche Verantwortung). Der Bezirksgerichtsrichter ordnete am 25. März 2025 teilweise superprovisorische Massnahmen an (Alkoholverbot für die Mutter bei Ausübung des Besuchsrechts), wies die übrigen Anträge ab.
Am 14. Januar 2025 beantragte die Mutter die Anerkennung und Vollstreckbarerklärung des französischen Entscheids in der Schweiz. Der Bezirksgerichtsrichter erklärte den Entscheid am 23. April 2025 für vollstreckbar, ordnete die Vorstellung des Kindes an und drohte dem Vater eine Ordnungsbusse von 500 CHF pro Tag an, an dem die Tochter nicht bei der Mutter verbringen kann, wie es der französische Entscheid vorsieht.
Die kantonale Richterin wies die Beschwerde des Vaters gegen diesen Entscheid am 8. Januar 2026 ab. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.
Erwägungen
Zulässigkeit der Beschwerde (E. 1–2)
Die angefochtene Entscheidung unterliegt der Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 1 BGG. Da die Anerkennung eines ausländischen Entscheids über das Besuchsrecht eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit betrifft, ist die Beschwerde unabhängig vom Streitwert zulässig. Der Beschwerdeführer hat als unterlegene Partei Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an, prüft jedoch grundsätzlich nur die gerügten Rechtsverletzungen (Art. 106 Abs. 1 und 2 BGG).
Verweigerungsgrund der Unzuständigkeit nach Art. 23 Abs. 2 lit. a CLaH96 (E. 3)
Der Beschwerdeführer berief sich auf die Unzuständigkeit der französischen Behörden angesichts des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes in der Schweiz. Die kantonale Richterin stellte jedoch fest, dass der Bezirksgerichtsrichter die Unzuständigkeit der französischen Behörden seit Juli 2024 als wahrscheinlich erachtet, aber dennoch Anerkennung und Exequatur gewährt hatte, da die Umstände des Einzelfalls Ausnahmen zum Regelf des Art. 23 Abs. 2 lit. a CLaH96 rechtfertigen könnten.
Das Bundesgericht hielt fest, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren die Begründungsanforderungen nach Art. 321 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt hatte: Er beschränkte sich auf allgemeine rechtliche Erwägungen und setzte sich nicht mit der Argumentation des Bezirksgerichts auseinander. Weder behauptete er, dass Ausnahmen zum Regelf des Art. 23 Abs. 2 lit. a CLaH96 rechtsfehlerhaft wären, noch bestritt er die Feststellungen zu den besonderen Umständen. Die Rüge wurde daher zu Recht als unzulässig erklärt. Im Übrigen ermächtige Art. 23 CLaH96 den Verweigerungsgrund, ohne ihn zwingend vorzuschreiben (BGer 5A_341/2020 vom 17. November 2020, E. 5), und es erschiene nicht als rechtsmissbräuchlich, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen.
Treu und Glauben und Erschöpfung der Rechtsmittel im Ursprungsstaat (E. 4)
Der Beschwerdeführer rügte die Verletzung von Art. 23 Abs. 2 lit. d CLaH96 sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines fairen Verfahrens (Art. 29 Abs. 2 und 29a BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II). Er machte geltend, die internationale Zuständigkeit nach Art. 23 CLaH96 sei eine objektive Anerkennungsvoraussetzung, die unabhängig vom Prozessverhalten der Parteien zu prüfen sei. Grundsätze wie Treu und Glauben könnten höchstens im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 lit. b CLaH96, nicht aber bei lit. a berücksichtigt werden.
Das Bundesgericht wies diese Argumentation zurück und stützte sich auf zwei Schlüsselentscheide:
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BGE 141 III 210, E. 5.2: Das Gebot von Treu und Glauben und das Rechtsmissbrauchsverbot gelten auch in grenzüberschreitenden Verhältnissen und haben im Rahmen der internationalen Anerkennung von Gerichtsentscheiden und Schiedssprüchen Bedeutung. Es verstösst gegen Art. 2 ZGB (bzw. Art. 52 ZPO), formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen.
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BGer 4A_129/2024 vom 15. September 2025: Dieser Entscheid, der zur Veröffentlichung bestimmt ist, bejaht im Rahmen der Lugano-Konvention das Prinzip, dass die Partei, die sich der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung widersetzt, grundsätzlich die ihr im Ursprungsstaat zur Verfügung stehenden Rechtsmittel erschöpft haben muss, bevor sie sich auf die Verletzung des materiellen Ordre public beruft.
Das Bundesgericht hielt fest: Angesichts der festgestellten Tatsachen — der Vater hatte trotz Kenntnis des Umzugs in die Schweiz und trotz mehrerer Gelegenheiten (insbesondere der Anhörung vom 4. Juli 2024 und der Rubrumberichtigung vom August 2024) nie die Unzuständigkeit der französischen Behörden gerügt oder auch nur in Frage gestellt — verstösst sein Verhalten klar gegen die Regeln von Treu und Glauben. Er erklärte auch nicht, warum er nicht die in Frankreich verfügbaren Rechtsmittel (insbesondere Berufung vor der Cour d'appel de Bordeaux) hätte nutzen können, um die Unzuständigkeit ratione loci geltend zu machen.
Ordnungsbusse von 500 CHF pro Tag (E. 5)
Der Beschwerdeführer wandte sich gegen die tägliche Ordnungsbusse von 500 CHF nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO. Er behauptete, die Mutter sei eine Gefahr für das Kind und die Massnahme sei unverhältnismässig. Die kantonale Richterin hatte jedoch festgestellt, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nicht substanziiert dargetan hatte, worin das Ermessen des Bezirksgerichtsfehlerhaft gewesen sein soll. Zudem hatte er die massgeblichen Sachvorbringen der Mutter (die detailliert aufzeigen, dass er das Besuchsrecht seit August 2024 systematisch verweigert hatte) in der Antwort ausdrücklich anerkannt.
Das Bundesgericht wies die Rüge als offensichtlich unbegründet ab und stellte klar:
- Der Beschwerdeführer reagierte auf die Begründetheitserwägungen der Vorinstanz nicht substanziiert; seine Ausführungen vor Bundesgericht sind appellatorisch und damit unzulässig.
- Was er erstmals vor Bundesgericht vorbringt, unterliegt dem Erschöpfungsgebot nach Art. 75 Abs. 1 BGG (vgl. BGE 150 III 353 E. 4.4.3; 146 III 203 E. 3.3.4).
- Für die Zwangsvollstreckungsmassnahmen nach Art. 343 Abs. 1 ZPO gilt das Offizialprinzip: Das Gericht wählt die Massnahme nach freiem Ermessen und ist nicht an die Anträge der Parteien gebunden (BGer 4A_270/2022 vom 27. Oktober 2022, E. 5.3.3). Der Einwand, die Mutter habe eine solche Busse nie beantragt, geht daher ins Leere.
Kosten (E. 6)
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Die Gerichtskosten von 3'000 CHF werden dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von 500 CHF zugesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil fügt sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie ein und bringt keine grundsätzliche Wende, präzisiert aber wichtige Punkte:
Treu und Glauben im Anerkennungsverfahren
Die Kernfrage des Urteils — ob sich eine Partei im schweizerischen Anerkennungsverfahren auf die Unzuständigkeit der ausländischen Behörde berufen kann, wenn sie diese Rüge im Ausgangsverfahren nicht erhoben hat — wird durch die Grundsätze von BGE 141 III 210 beantwortet. In diesem Leitentscheid hielt das Bundesgericht fest, dass Treu und Glauben sowie das Rechtsmissbrauchsverbot auch bei der Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen gelten, und dass es missbräuchlich ist, formelle Rügen erstmals im Exequaturverfahren vorzubringen, wenn sie im earlieren Verfahren hätten geltend gemacht werden können. Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Dogmatik und wendet sie erstmals explizit im Kontext der CLaH96 an.
Erschöpfung der Rechtsmittel im Ursprungsstaat
Das Urteil stützt sich massgeblich auf den noch nicht veröffentlichten Entscheid BGer 4A_129/2024 vom 15. September 2025, der das Prinzip der Erschöpfung der Rechtsmittel im Ursprungsstaat im Rahmen der Lugano-Konvention bejaht. Dieser Grundsatz wird nun auf den Bereich der CLaH96 übertragen, was eine folgerichtige Ausdehnung darstellt. In BGE 141 III 210, E. 4 hatte das Bundesgericht die Frage noch offengelassen; mit 4A_129/2024 und nun 5A_137/2026 zeichnet sich eine Klärungstendenz ab.
Ermessen bei Art. 23 Abs. 2 CLaH96
Die Feststellung, dass Art. 23 CLaH96 den Anerkennungsverweigerungsgrund ermächtigt, ohne ihn zwingend vorzuschreiben, bestätigt die in BGer 5A_341/2020 vom 17. November 2020, E. 5 begründete Auslegung unter Verweis auf den Explanatory Report von Paul Lagarde. Der schweizerische Anerkennungsrichter verfügt somit über ein Ermessen, das im vorliegenden Fall nicht missbräuchlich ausgeübt wurde.
Offizialprinzip bei Zwangsvollstreckungsmassnahmen
Die Anwendung des Offizialprinzips auf die Massnahmen nach Art. 343 Abs. 1 ZPO folgt der ständigen Praxis gemäss BGer 4A_270/2022 vom 27. Oktober 2022, E. 5.3.3 und stellt klar, dass das Vollstreckungsgericht die Massnahme nach freiem Ermessen wählt und nicht an die Anträge der Parteien gebunden ist.
Fazit
Das Urteil 5A_137/2026 bestätigt und präzisiert die bundesgerichtliche Praxis in dreierlei Hinsicht: Erstens bekräftigt es, dass die Grundsätze von Treu und Glauben sowie das Rechtsmissbrauchsverbot nicht nur im IPRG-Bereich (BGE 141 III 210), sondern auch im Rahmen des Haager Kinderschutzübereinkommens (CLaH96) gelten. Zweitens überträgt es die in BGer 4A_129/2024 vom 15. September 2025 im Lugano-Kontext entwickelte Pflicht zur Erschöpfung der Rechtsmittel im Ursprungsstaat auf die Anerkennung nach der CLaH96 — ein Schritt, der in der Praxis erhebliche Bedeutung erlangen dürfte, da er die prozessuale Sorgfaltspflicht der Parteien in grenzüberschreitenden Kinderschutzverfahren verschärft. Drittens stellt das Urteil klar, dass Art. 23 CLaH96 ein Ermessen und kein Muss gewährt, was dem mit der Konvention verfolgten Ziel des Kindeswohls Rechnung trägt. Für die Praxis bedeutet dies: Wer sich im ausländischen Ausgangsverfahren prozessual passiv verhält und die Unzuständigkeit nicht rügt, muss damit rechnen, dass ihm dieser Einwand im schweizerischen Anerkennungsverfahren wegen widersprüchlichen Verhaltens verwehrt bleibt.