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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_917/2025  ·  vom 09.04.2026

capacité de postuler (action en partage de copropriété)

5A_917/2025 — Interessenkonflikt des Anwalts: Postulationsverbot bei aufeinanderfolgenden Mandaten mit gegenläufigen Interessen

Rechtsgebiet: Anwaltsrecht (Art. 12 lit. c LLCA) · Vorinstanz: Tribunal cantonal du canton du Valais, Chambre civile · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Bundesrichter De Rossa, Bundesrichterin Josi; Gerichtsschreiber Möri · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Anwalt, der die Mutter des Beschwerdeführers in einem früheren Verfahren auf Feststellung eines Nießbrauchs am umstrittenen Aktienzertifikat vertrat, darf den Sohn in einem anschliessenden Teilungsverfahren nicht vertreten, da ein konkreter Interessenkonflikt i.S.v. Art. 12 lit. c LLCA vorliegt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Aberkennung der Postulationsfähigkeit; die Beschwerde wird abgewiesen, soweit zulässig. Einverständnis der Mandanten in die Doppelvertretung ist unbeachtlich; eine allfällige Consorität ist nicht erstellt.
  • Bedeutung: Präzisiert die Grundsätze zum Interessenkonflikt bei aufeinanderfolgenden Mandaten: Das Postulationsverbot ist absolut im Zivilprozess; die blosse abstrakte Gefahr genügt nicht, wohl aber ein konkretes Risiko, dass der Anwalt earlier erworbene Kenntnisse zugunsten des neuen Mandanten einsetzt. Der Einwand fehlender Consorität ist ohne entsprechende Parteirolle unbeachtlich.

Sachverhalt

D.A._, die 1975 in der Schweiz verstorbene Erblasserin, war Eigentümerin von 38 Inhaberaktien der E._ SA, die in einem Aktienzertifikat Nr. 2 vereint waren und im Wesentlichen ein Nutzungsrecht an einer Wohnung im Kanton Wallis verliehen (Art. 105 Abs. 2 BGG). Als Erben hinterliess sie ihre Kinder F.A._ (2016 in Frankreich verstorben) und B.A._. Aus der Ehe von F.A._ mit G.A._ gingen die Kinder A.A._ (Beschwerdeführer) und C.A._ hervor.

G.A._ hatte nach dem Tod ihres Ehemannes in Frankreich ein Viertel in Volleigentum und drei Viertel im Nießbrauch geerbt. Die Erben unterzeichneten eine «Attestation de propriété», wonach die 38 Aktien wie folgt aufgeteilt wurden: 19 für B.A._, je 9½ für A.A._ und C.A._.

Am 9. November 2022 klagte G.A._ — vertreten durch Anwalt H._ — vor dem Tribunal du district de Sierre auf Feststellung ihres Nießbrauchs am Aktienzertifikat. A.A._ akzeptierte (acquiesça) das Begehren seiner Mutter und schlug vor, dass seine Korrespondenz über Anwältin I._ aus der gleichen Kanzlei wie H.__ laufe, «sofern kein Interessenkonflikt besteht». Die Klage wurde am 21. November 2023 als unzulässig abgewiesen.

Am 25. März 2025 reichte B.A._ beim gleichen Bezirksgericht eine Teilungsklage betreffend das Aktienzertifikat ein und beantragte den öffentlichen Verkauf sowie die Verteilung des Erlöses je zur Hälfte an sich selbst und je einem Viertel an C.A._ und A.A._, wobei sie angab, Letzterer werde durch Anwalt H._ vertreten. Am folgenden Tag beantragte B.A._ dem Bezirksrichter, Anwalt H._ die Postulationsfähigkeit für A.A.__ abzuerkennen.

Der Bezirksrichter verweigerte H._ mit Entscheid vom 28. Mai 2025 die Postulationsfähigkeit. Die kantonale Berufungsinstanz wies die Beschwerde von A.A._ mit Urteil vom 17. September 2025 ab, soweit zulässig. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde

Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit von Amtes wegen und frei (BGE 151 IV 175 E. 2). Der angefochtene Entscheid, der einem Anwalt die Vertretungsbefugnis für eine Partei im laufenden Verfahren aberkennt, ist ein Zwischenentscheid, der das Verfahren nicht abschliesst (Art. 93 BGG). Er ist jedoch selbstständig anfechtbar, da er dem Beschwerdeführer einen irreparablen Nachteil zufügt: Er vereitelt endgültig die Möglichkeit, in diesem Verfahren vom Anwalt seiner Wahl vertreten zu werden (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGer 7B_240/2025 E. 2.2; BGE 147 III 351).

Die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid folgt der Rechtsmittelbelehnung der Hauptsache (BGE 147 III 451 E. 1.3). Die Hauptsache ist ein vermögensrechtlicher Zivilrechtsstreit mit erreichtem Streitwert (Art. 51 Abs. 1 lit. c, Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde ist rechtzeitig eingereicht (Art. 100 Abs. 1 BGG), formgerecht (Art. 42 BGG) und von einer berechtigten Partei (Art. 76 Abs. 1 lit. a und b BGG).

Massstab der Überprüfung

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft aber grundsätzlich nur die gerügten Rechtsverletzungen (BGE 148 V 366 E. 3.1). Es legt den Sachverhalt den Feststellungen der Vorinstanz zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und weicht davon nur bei offensichtlich fehlerhafter oder rechtsverletzender Feststellung ab (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Willkürsrüge muss ausdrücklich und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1). Da die Vorinstanz im Berufungsverfahren nur auf Willkür überprüfte (Art. 320 lit. b ZPO), kontrolliert das Bundesgericht frei, ob die Vorinstanz das Willkürgericht richtig angewandt hat (Verbot der «Willkür im Quadrat»; BGE 116 III 70 E. 2b).

Interessenkonflikt des Anwalts (Art. 12 lit. c LLCA)

Grundsätze

Art. 12 lit. c LLCA gebietet dem Anwalt, jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen zu meiden, zu denen er in beruflicher oder privater Beziehung steht. Das Verbot der interessenkollidierenden Doppelvertretung ist eine Kardinalregel des Anwaltsberufs (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGE 141 IV 257 E. 2.1). Die Regel steht im Zusammenhang mit der allgemeinen Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a LLCA), der Unabhängigkeit (Art. 12 lit. b LLCA) und dem Berufsgeheimnis (Art. 13 LLCA).

Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass der Anwalt die Doppelvertretung zu vermeiden hat — also den Fall, in dem er den entgegengesetzten Interessen zweier Parteien gleichzeitig nachgehen müsste (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGE 141 IV 257 E. 2.1; BGE 135 II 145 E. 9.1; BGE 134 II 108 E. 3; BGer 6B_294/2024 E. 2.2.1).

Die Regeln bezwecken zweilei: (1) den Schutz der Interessen der Mandantschaft — Gewährleistung einer konfliktfreien Verteidigung — und (2) die Gewährleistung eines korrekten Verfahrensablaufs, namentlich indem verhindert wird, dass ein Anwalt zugunsten eines neuen Mandanten Kenntnisse einsetzt, die er in einem früheren Mandat von der heutigen Gegenpartei erworben hat (BGE 147 III 351 E. 6.3; BGE 145 IV 218 E. 2.1).

Massgebliche Kriterien für die Beurteilung eines konkreten Interessenkonflikts sind: Zeitablauf zwischen zwei Mandaten, Sachzusammenhang (faktisch und/oder rechtlich), Tragweite des ersten Mandats (Bedeutung und Dauer), Kenntnisse, die der Anwalt im ersten Mandat erworben hat, sowie Fortdauer eines Vertrauensverhältnisses mit dem früheren Mandanten. Ein rein abstraktes oder theoretisches Risiko genügt nicht; es muss ein konkretes Risiko vorliegen. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass die Gefahr sich bereits verwirklicht hat (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGer 6B_294/2024 E. 2.2.2).

Sobald der Interessenkonflikt eintritt, muss der Anwalt die Vertretung niederlegen (BGE 145 IV 218 E. 2.1; BGE 135 II 145 E. 9.1). Wer diese Pflicht verletzt, dem ist die Postulationsfähigkeit von Amtes wegen abzuerkennen. Das Postulationsverbot ist die logische Konsequenz der Feststellung eines Interessenkonflikts (BGE 147 III 351 E. 6.1.3; BGE 138 II 162 E. 2.5.1; BGer 7B_240/2025 E. 4.3.2.1). Diese Regel ist absolut im Bereich der gerichtlichen Vertretung; das Einverständnis der betroffenen Mandanten ändert daran nichts (BGer 2C_522/2024 E. 5.5).

Anwendung auf den Einzelfall

Erste Instanz: Der Bezirksrichter bejahte einen konkreten Interessenkonflikt. Er erwog, dass Anwalt H._ im Rahmen der hängigen Teilungsklage alle Möglichkeiten prüfen müsse, die Interessen seines Mandanten A.A._ zu wahren — einschliesslich eines Vergleichs über den Verkauf des Aktienzertifikats. Ein solcher Verkauf würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts jeden Nießbrauch zum Erlöschen bringen. Die Verteidigung der Interessen von A.A._ konnte somit den Interessen seiner Mutter widersprechen, die Anwalt H._ im früheren Verfahren vertreten hatte — einem Verfahren, das gerade auf Feststellung eines Nießbrauchs gerichtet war.

Kantonale Instanz: Die Vorinstanz wies die Rüge des Beschwerdeführers, der Erstinstanz sei die Unterscheidung zwischen einem erbrechtlichen Nießbrauch nach französischem Recht und einem dinglichen Nießbrauch nach Schweizer Recht nicht gelungen, als ungenügend begründet zurück (unzulässig). Selbst wenn der Nießbrauch bei einem öffentlichen Verkauf fortdauerte, hatte der Beschwerdeführer keinen rechtsgenüglichen Einwand gegen das Bestehen des Interessenkonflikts als solchem erhoben. Zudem erwog die Vorinstanz:

  • Der Beschwerdeführer brachte keinen Beweis für eine Konvergenz der Interessen, sondern zeigte lediglich den Willen, die Interessen seiner Mutter zu schützen.
  • Das Früheres-Aquieszenz-Argument war unbeachtlich: Das Akzeptieren im früheren Verfahren bedeutete nicht, dass die Interessen in der Teilungsklage übereinstimmten — die gegensätzlichen Verfahrensrollen sprachen vielmehr für eine Divergenz.
  • Der Beschwerdeführer behauptete gleichzeitig, seine Mutter sei Nießbrauchsberechtigte und Eigentümerin — Letzteres widersprach der Position der Mutter. Es war für Anwalt H.__ schwerlich vorstellbar, nun zu vertreten, die Mutter sei Eigentümerin, nachdem er im früheren Verfahren das Gegenteil behauptet hatte.
  • Ein allfälliger Consoritätsnachweis schlug fehl: Die Mutter war in der Teilungsklage nicht Partei, womit eine Streitgenossenschaft nicht erstellt war.

Bundesgericht: Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe seine Rügen falsch interpretiert, das Akzeptieren im früheren Verfahren beweise eine Interessenkonvergenz, und die Consorität erlaube die Doppelvertretung.

Das Bundesgericht weist die Rügen zurück, soweit zulässig:

  1. Formalismus-Vorwurf: Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Unterscheidung zwischen erbrechtlichem und dinglichem Nießbrauch für die Frage des Anwaltsinteressenkonflikts relevant sein soll. Er rügt auch nicht rechtsgenüglich, wie die Vorinstanz ihre beschränkte Kognition im Berufungsverfahren ausgeübt hat.

  2. Akzeptieren als Beweis für Interessenkonvergenz: Die Vorinstanz hat das Akzeptieren im früheren Verhandlungspunkt festgestellt, es aber zu Recht nicht als Beweis für konvergierende Interessen gewertet. Das Akzeptieren geschah in einem Verfahren, in dem der Beschwerdeführer und seine Mutter gegnerische Prozessrollen einnahmen. Der Beschwerdeführer hatte überdies selbst einen möglichen Interessenkonflikt erwähnt.

  3. Einverständnis der Mandanten: Erklärungen der Parteien, wonach kein Interessenkonflikt bestehe, sind ** unbeachtlich** — das Postulationsverbot bei Interessenkonflikt gilt absolut; ein Client Consent vermag es nicht zu beseitigen.

  4. Consorität: Eine Streitgenossenschaft zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Mutter ist nicht erstellt, da die Mutter im hängigen Verfahren nicht Partei ist. Eine entsprechende Rüge der Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung fehlt.

  5. Genfer Entscheid: Die blosse Bezugnahme auf einen Genfer Entscheid, ohne dessen Inhalt darzulegen, genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG). Im Übrigen bindet ein kantonaler Entscheid die Vorinstanz eines anderen Kantons nicht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung zu Art. 12 lit. c LLCA. Die Kerngrundsätze sind unverändert:

Grundsatz BGE-Referenz Bedeutung im vorliegenden Urteil
Interessenkonfliktverb als Kardinalregel BGE 145 IV 218 E. 2.1 Bestätigt
Postulationsverbot als logische Konsequenz BGE 138 II 162 E. 2.5.1 Bestätigt
Erstreckung auf Kanzleikollegen BGE 145 IV 218 E. 2.2 Nicht direkt einschlägig (keine Kanzleikollegen-Problematik)
Client Consent unbeachtlich BGer 2C_522/2024 E. 5.5 Bestätigt
Konkretes Risiko erforderlich BGE 145 IV 218 E. 2.1 Bestätigt
Kenntniserwerb im früheren Mandat BGE 145 IV 218 E. 2.3 Bestätigt
Mehrfachvertretung in Strafsachen BGE 141 IV 257 E. 2.1 Analogie: aufeinanderfolgende Mandate mit Zusammenhang

Neuer Akzent: Das Urteil präzisiert, dass bei aufeinanderfolgenden Mandaten mit faktisch-rechtlichem Zusammenhang — hier: früheres Nießbrauchsfeststellungsverfahren und anschliessende Teilungsklage — der Interessenkonflikt auch dann konkret ist, wenn die Mandanten (Mutter und Sohn) nahe verwandt sind und ein früheres Akzeptieren im Vorverfahren behauptet wird. Die ** gegnerischen Prozessrollen im Vorverfahren sprecher eher für eine Interessen-divergenz als für eine Konvergenz. Das Urtel unterstreicht zudem, dass der Einwand der Consorität (Streitgenossenschaft) die Interessenkonfliktregel nicht umgeht, wenn die betroffene Person im aktuellen Verfahren gar nicht Partei ist.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Aberkennung der Postulationsfähigkeit von Anwalt H.__ wird bestätigt. Das Urteil verdeutlicht drei praktisch wichtige Punkte für die Anwaltspraxis:

  1. Suksessivmandate mit Sachzusammenhang: Wer eine Partei in einem früheren Verfahren vertritt, in dem es um die gleichen Rechte geht, muss bei der Übernahme des Mandats einer anderen, potenziell gegenläufig interessierten Partei im Folgewerfahren einen konkreten Interessenkonflikt beachten — auch bei naher verwandtschaftlicher Beziehung zwischen den Mandanten.

  2. Kein Client Consent: Das Einverständnis beider Mandanten in die Vertretung vermag das Postulationsverbot nicht zu beseitigen. Die Regel ist absolut.

  3. Begründungsanforderungen: Wer die Aberkennung der Postulationsfähigkeit mit technischen Einwänden (Unterscheidung zwischen erbrechtlichem und dinglichem Nießbrauch) oder dem Verweis auf kantonale Vorentscheide anfechten will, muss diese Einwände rechtsgenüglich begründen — die blosse Behauptung genügt nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).

Die Gerichtskosten von 3'000 Fr. werden dem Beschwerdeführer auferlegt; keine Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1, Art. 68 Abs. 1 BGG).