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Strafrecht  ·  Urteil 6B_691/2025  ·  vom 13.04.2026

Arbitraire; entrave aux services d'intérêt général; liberté de réunion et d'association; liberté d'expression

6B_691/2025 — Klimaprotest-Blockaden Lausanne: Behinderung öffentlicher Verkehrsbetriebe und Versammlungsfreiheit

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour d'appel pénale des Tribunal cantonal vaudois (Urteil vom 3. März 2025) · Besetzung: Richter Muschietti (Präsident), von Felten, Wohlhauser; Gerichtsschreiber Barraz · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, Verurteilung bestätigt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Fünf Klimaschützende von Extinction Rebellion wurden wegen Behinderung von Betrieben öffentlichen Dienstes (Art. 239 StGB) und weiterer Delikte im Rahmen nicht bewilligter Strassenblockaden in Lausanne verurteilt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die Intensität der Behinderung genüge, da neben der Gesamtdauer auch die kumulierte Verspätungswirkung auf mehrere Buslinien massgeblich sei.
  • Bedeutung: Bestätigt die gefestigte Praxis der I. Strafkammer, dass vorsätzliche Verkehrsblockaden bei Klimaprotesten weder unter Art. 22 BV noch unter Art. 11 EMRK geschützt sind, wenn sie das unvermeidbare Mass an Unannehmlichkeiten überschreiten.
  • Grenze der Versammlungsfreiheit: Die Besetzung eines Privatgebäudes fällt ohnehin nicht in den Schutzbereich von Art. 11 EMRK.

Sachverhalt

Die fünf Beschwerdeführer nahmen als Mitglieder der Bewegung Extinction Rebellion (XR) zwischen September 2019 und Mai 2020 an mehreren nicht bewilligten Aktionen in Lausanne teil:

  • 20. September 2019 (Pont Bessières): Blockade eines der drei Lausanner Hauptbrücken während über acht Stunden (11h25–19h55). 33 Busse der Linie 16 mussten umgeleitet werden, mit individuellen Verspätungen von 10 bis 18 Minuten. Sechs weitere Linien waren betroffen. Die Polizei evakuierte 104 Personen einzeln.

  • 27. September 2019 (Avenue de Rhodanie): Im Rahmen einer bewilligten Klimastreik-Demonstration spalteten sich ca. 500 Personen ab und blockierten die Avenue de Rhodanie. Mindestens 37 Busse waren von Routenänderungen oder Unterbrüchen betroffen (z. B. Linie 24 vollständig unterbrochen von 11h56–12h37). 48 Personen wurden interpellierte.

  • 14. Dezember 2019 (Place St-François): Blockade der Rue Centrale und umliegender Strassen während über sechs Stunden, mit Beeinträchtigung der TL-Linien (30–40 Min. Verspätung) und Verzögerung eines Rettungseinsatzes (Herznotfall). 90 Interpellierungen.

  • 29. Mai 2020 (Critical Mass / Place Bel-Air): Radfahrer-Blockade und Besetzung eines im Bau befindlichen Privatgebäudes der F.__ SA über ca. drei Stunden, nachdem die Tür aufgebrochen worden war. 23 Personen stellten sich schliesslich der Polizei.

Die Vorinstanz verurteilte die Beschwerdeführer für Behinderung von Betrieben öffentlichen Dienstes (Art. 239 StGB), Behinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB), einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 SVG), Übertretung des Waadtländer Contraventionsgesetzes und — für D. und E. — COVID-19-Verordnung 2. Die Strafen betragen 24 Tagessätze à 30 Fr. mit zweijährigem bedingtem Vollzug sowie Bussen von 400–800 Fr.

Erwägungen

Behinderung von Betrieben öffentlichen Dienstes (Art. 239 StGB)

Das Gericht stellt klar, dass Art. 239 StGB in erster Linie das öffentliche Interesse an einer ungestörten Dienstleistung schützt (BGE 116 IV 44 E. 2a), unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens (BGE 85 IV 224 E. III.2). Die Behinderung muss eine gewisse Intensität aufweisen, namentlich eine gewisse Dauer überschreiten.

Zum Intensitätsmassstab (E. 2.3.2) ist entscheidend: Massgeblich ist nicht allein der individuelle Verspätung pro Bus, sondern die kumulierte Verspätungswirkung (330–594 Minuten auf 33 Busse allein am 20. September 2019), die Anzahl betroffener Linien und Fahrzeuge, die zentrale Lage der Blockaden sowie die Anzahl betroffener Fahrgäste. Das Gericht bestätigt damit seine Praxis aus BGer 6B_265/2025, BGer 6B_860/2024 und BGer 6B_5/2025. Die von den Beschwerdeführern angerufene Rechtsprechung (BGer 6B_1150/2015 E. 5.2.2), wonach Einzelverspätungen von 5 Minuten nicht genügen, stehe nicht im Widerspruch dazu.

Zum subjektiven Tatbestand: Die Beschwerdeführer konnten spätestens mit der polizeilichen Räumungsaufforderung wissen, dass die Blockade nicht bewilligt war und öffentliche Verkehrsmittel behinderte; sie haben sich damit zumindest eventualvorsätzlich abgefunden.

Zur Mitwirkung: Der genaue Standort oder die individuelle Rolle jedes Beschwerdeführers ist unerheblich, da alle eine aktive, wesentliche Teilnahme an der Blockade zugaben (E. 2.3.1 i.V.m. BGer 6B_265/2025 E. 2.3.4).

Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV, Art. 11 EMRK) und Meinungsfreiheit (Art. 16 BV, Art. 10 EMRK)

Das Gericht bejaht den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit für die Strassenblockaden, hält jedoch fest, dass es nicht um die Bestrafung der bloßen Teilnahme an einer nicht bewilligten Versammlung gehe, sondern um eigenständige Straftaten, die nicht zur Ausübung der Versammlungsfreiheit notwendig waren (E. 6.5.2.1). Die Meinungsfreiheit ist nicht anwendbar, da der blockierende Akt nicht im Kern der geschützten Äusserungsfreiheit steht (EGMR Barraco c. France, §§ 26, 27, 39; Lucas c. Vereinigtes Königreich).

Proportionalität: Das Gericht prüft die drei Voraussetzungen eines Grundrechtseingriffs:

  1. Gesetzliche Grundlage und legitimes Ziel (Sicherheit, Ordnung, Rechtsgüter Dritter) sind unbestritten (E. 6.4).
  2. Notwendigkeit in einer demokratischen Gesellschaft (E. 6.5): Die Strafverfolgung ist verhältnismässig, weil:
  3. Die Beschwerdeführer hätten Bewilligungen einholen können (xr. Aktionen waren vorab organisiert, nicht spontan).
  4. Demokratische Instrumente (Initiative, Referendum, Petition) standen zur Verfügung und wurden tatsächlich mehrfach zu Klimathemen eingesetzt (Volksabstimmungen 2021, 2023, 2024, 2025, 2026).
  5. Die Blockade war nicht Nebeneffekt, sondern das bewusst herbeigeführte Ziel der Aktion.
  6. Die blockierten Objekte (Brücken, Hauptverkehrsachsen) hatten keinen direkten Bezug zum Anliegen (Klimapolitik), was den Schutz mindert (Kudrevicius, § 171).
  7. Die Störungen überschritten das unvermeidbare Mass (Barraco, § 46: komplette Strassenblockade geht über blosse Behinderung hinaus).
  8. Die Polizei übte Toleranz, indem sie den Demonstranten Zeit zur freien Räumung gab; die verhängten Sanktionen sind mild (bedingte Geldstrafen, Bussen bis max. 800 Fr. für vier Aktionen).
  9. Besetzung eines Privatgebäudes (29. Mai 2020): D. und E. können sich nicht auf Art. 10 bzw. 11 EMRK berufen, da sie kein Recht hatten, Privatgrund zu betreten und dort zu verweilen (E. 6.3 i.V.m. BGE 147 IV 297 E. 3.1.3; BGer 6B_1276/2023 E. 6.3). Ihnen standen andere Mittel zur Äusserung zur Verfügung.

Verfahrensrügen

Rügen zur Behinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) und zur Individualisierung des Verhaltens (E. und D. für die Aktionen vom 14. Dezember 2019 bzw. 29. Mai 2020) werden als ungenügend begründet (Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 Abs. 1–2 BGG) für unzulässig erklärt (E. 3 und 4). Ebenso der Antrag auf Verzicht auf eine Strafe (E. 7): Die Argumente stützen sich auf Tatbestände, die nicht aus dem angefochtenen Urteil fliessen; auch Art. 48 lit. a Ziff. 1 und Art. 52 StGB finden keine Anwendung.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in einer Linie gleichgerichteter Entscheide der I. Strafkammer zu Klimaprotestblockaden, die seit 2022 eine konsistente Praxis ausgebildet hat:

Entscheidung Ort Kernthema
BGer 6B_112/2025 Genf, Pont du Mont-Blanc Nötigung (Art. 181 StGB) + Art. 239 StGB; Versammlungsfreiheit
BGer 6B_265/2025 Lausanne, Pont Bessières (20.9.2019) Art. 239 StGB; Intensität; Beweiswürdigung
BGer 6B_5/2025 Lausanne Art. 239 StGB; Intensitätsmassstab
BGer 6B_950/2024 Lausanne Art. 239 StGB; Versammlungsfreiheit
BGE 147 IV 297 Bern Besetzung Bundesplatz; Versammlungsfreiheit Privatgrund
BGE 148 I 33 Bern Covid-19-Beschränkungen Versammlungsfreiheit
BGE 143 I 147 Luzern Meinungs-/Versammlungsfreiheit, Kostenauflage

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Praxis in mehrfacher Hinsicht:

  1. Kumulierte Verspätungsbetrachtung: Neben der Gesamtdauer der Blockade ist die Summe der Einzelauswirkungen auf den ÖV-Betrieb (Anzahl Busse, Linien, Kumulierung der Verspätungen) zu berücksichtigen — eine Präzisierung gegenüber der älteren Praxis, die tendenziell auf die Einzelperspektive (ein Bus, eine Verspätung) abstellte.

  2. Versammlungsfreiheit bei Privatgrund: Die Abgrenzung, dass Besetzungen von Privatgrund nicht unter Art. 11 EMRK fallen, bereits in BGE 147 IV 297 E. 3.1.3 angelegt, wird hier für den Gebäudebereich bestätigt.

  3. Demokratische Alternativen: Das Gericht führt erstmals explizit die Reihe der zwischenzeitlich durchgeführten Volksabstimmungen zu Klimathemen (2021–2026) als Nachweis dafür an, dass die direktdemokratischen Instrumente funktionieren — ein Argument, das in BGer 6B_112/2025 E. 4.6.2.2 bereits angelegt war.

  4. Grenzfall „leichte Störungen": Das Polizeikommuniqué vom 20. September 2019 („légères perturbations") wird zu Recht nicht als Beleg für eine mindere Intensität der ÖV-Behinderung herangezogen, da es nur den allgemeinen Verkehr, nicht spezifisch den ÖV-Betrieb betraf.

Fazit

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Strassenblockaden bei Klimaprotesten. Wer vorsätzlich und nicht bewilligt Hauptverkehrsachsen blockiert, macht sich auch dann nach Art. 239 StGB strafbar, wenn die Aktion politisch motiviert und gewaltfrei ist. Die Versammlungsfreiheit schützt die Teilnahme an einer friedlichen Versammlung, nicht aber die Begehung eigenständiger Straftaten im Rahmen solcher Versammlungen. Der Intensitätsmassstab des Art. 239 StGB wird kumulativ bestimmt: Gesamtdauer, Anzahl der betroffenen Fahrzeuge und Linien, kumulierte Verspätung und zentrale Lage der Blockadeorte. Die verhängten milden Sanktionen (bedingte Geldstrafen, mässige Busse) spiegeln die vom Gericht geforderte Toleranz gegenüber friedlichen Versammlungen wider, ohne die Rechtspflicht zur Ahndung strafbarer Handlungen aufzuheben.