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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_659/2025  ·  vom 20.03.2026

liquidation de succession par voie de faillite; attribution du solde (compétence internationale)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Streit um den Liquidationsüberschuss einer als insolvent liquidieren Erbschaft eines in Genf verstorbenen italienischen Staatsangehörigen, dessen Erben sich erst ca. 30 Jahre nach dem Tod meldeten.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die Zuweisung des Zusatzüberschusses von 182'652 Fr. an den Kanton Genf bleibt bestehen.
  • Bedeutung: Präzisierung, dass der Anspruch auf den Liquidationsüberschuss nach Art. 573 Abs. 2 ZGB nicht erbrechtlicher, sondern obligatorischer Natur ist und daher nicht in den Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 des schweizerisch-italienischen Niederlassungs- und Konsularvertrags von 1868 fällt.
  • Einordnung: Bestätigung und Weiterführung der Rechtsprechung zur Abgrenzung zwischen Erbschaftsstatut und formeller Nachlassbehandlung im Rahmen des bilateralen Vertrags mit Italien.

Sachverhalt

D.__, italienischer Staatsangehöriger geboren 1933 in Italien, wurde im Dezember 1994 in Genf ermordet. Sein Körper, der in einem Garten vergraben war, wurde erst im Mai 2005 exhumiert, als sein Mörder verhaftet wurde. Der Täter hatte während Jahren die AVS-Renten des Opfers durch Identitätserschleichung bezogen.

Der de cujus hinterliess weder Testament noch Nachkommen; seine Eltern waren vorverstorben. Die Genfer Friedensrichterin (Justice de paix) stellte 2005 fest, dass die Erbschaft als insolvent im Sinne von Art. 566 Abs. 2 ZGB galt, und beantragte die Liquidation nach konkursrechtlichen Regeln. Das Erstinstanzliche Gericht Genf ordnete am 12. September 2005 die Eröffnung der Liquidation an (Art. 573 Abs. 1 ZGB; Art. 193 SchKG).

Nach Begleichung der Schulden verblieb ein erster Überschuss von 13'881.57 Fr. Nach dem Aufruf an die Erben (zwei Publikationen in der FAO im Oktober und November 2006 mit einjähriger Frist bis 8. Oktober 2007) und da sich keine Erben meldeten, wies die Friedensrichterin am 3. Januar 2008 den Aktivsaldo von rund 12'000 Fr. dem Kanton Genf als gesetzlichem Erben zu (Art. 555 ZGB analog; Art. 573 Abs. 2 ZGB).

Erst 2022 – siebzehn Jahre nach der Liquidation – meldete sich eine genealogische Gesellschaft im Namen der Geschwister des de cujus. Im März 2023 erstellte ein Notar ein Erbenzeugnis, das die Geschwister als gesetzliche Erben auswies. Im Oktober und November 2023 wurde zudem ein bisher unbekanntes Bankkonto mit 184'651 Fr. entdeckt, woraufhin die Friedensrichterin am 25. März 2024 einen Zusatzüberschuss von 182'652.29 Fr. ebenfalls dem Kanton Genf zuwies.

Die Geschwister und deren Nachkommen legten Beschwerde ein und beantragten die Feststellung der Nichtigkeit sämtlicher früherer Entscheide sowie die Herausgabe beider Überschüsse an die Erben. Die Genfer Cour de justice wies die Beschwerde am 10. Juni 2025 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht.


Erwägungen

Zulässigkeit und Verfahren (E. 1–4)

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG); der Streitwert übersteigt 30'000 Fr. (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Herausgabeklagen gegen den Kanton Genf werden als von vornherein unzulässig erklärt, da sie nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids waren.

Die Rüge der Verletzung von Art. 317 Abs. 1 ZPO als kantonales subsidiäresrecht scheitert, weil nur Willkür (Art. 9 BV) gerügt werden kann, was nicht ausreichend begründet wurde. Die willkürliche Sachverhaltsfeststellung wird ebenfalls als ungenügend substanziiert qualifiziert (Art. 106 Abs. 2 BGG).

Verletzung von Art. 17 Abs. 1 der Niederlassungs- und Konsularkonvention (E. 5)

Die Beschwerdeführer machten geltend, die Schweizer Behörden hätten es versäumt, das italienische Konsul über die leeren und die Nachlasswerte zu informieren, wie Art. 17 Abs. 1 der Konvention es vorsehe.

Das Bundesgericht stellt fest, dass die Kriminalpolizei das italienische Konsulat in Genf bereits im Mai 2005 über den Tod und die Umstände informiert hatte. Es lässt offen, ob diese Kommunikation den formellen Anforderungen von Art. 17 Abs. 1 genügt, erklärt aber, dass eine allfällige Verletzung nicht zur Nichtigkeit) der getroffenen Entscheide führt, da diese Bestimmung weder die Zuständigkeit noch das anwendbare Recht bestimmt – sie hat lediglich konsularischen Informationscharakter.

Zuständigkeit und anwendbares Recht: Art. 17 Abs. 3 der Konvention vs. Art. 86 ff. IPRG (E. 6–7)

Reichweite von Art. 17 Abs. 3 der Konvention

Art. 17 Abs. 3 der Konvention bestimmt, dass Streitigkeiten zwischen den Erben eines in der Schweiz verstorbenen Italieners vor den Richter des letzten italienischen Wohnsitzes zu bringen sind. Nach ständiger Rechtsprechung regelt diese Bestimmung sowohl die gerichtliche Zuständigkeit als auch das anwendbare materielle Recht (BGE 136 III 461 E. 5.2; BGE 120 II 293 E. 2; BGE 98 II 88 E. 2; BGE 91 III 19 E. 3b).

Die Konvention regelt jedoch nicht die Frage der formellen Nachlassbehandlung, d.h. die Eröffnung der Erbschaft, Sicherungsmassnahmen und den Erbgang. Hierfür sind die autonomen Kollisionsnormen des IPRG massgebend (Art. 86 ff. IPRG; BGE 120 II 293 E. 2; BGE 99 II 246 E. 3b; BGer 5C.2/2003 E. 2): Die Erbschaft eines Italieners mit letztem Wohnsitz in der Schweiz wird in der Schweiz eröffnet, und die Schweizer Behörden sind für die gesamte Abwicklung, einschliesslich Sicherungsmassnahmen und konkursamtlicher Liquidation, zuständig.

Abgrenzung Erbschaftsstatut vs. formelle Nachlassbehandlung

Das Bundesgericht präzisiert, dass die Grenze zwischen dem Erbschaftsstatut (materielles Erbrecht) und dem Statut der Erbschaftseröffnung (formelle Behandlung) nicht immer klar ist. Die Ausschlagung etwa befindet sich an der Schnittstelle: Das anwendbare Recht für Recht, Wirkung und Frist der Ausschlagung ist das Erbschaftsstatut, während das Verfahren der lex fori untersteht. Die konkursamtliche Liquidation gehört zur formellen Nachlassbehandlung und untersteht somit Schweizer Recht als lex fori.

Nichtigkeitsfrage

Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass eine gerichtliche Entscheidung nur in Ausnahmefällen nichtig ist – namentlich bei qualifizierter sachlicher oder funktioneller Inkompétence, die so offensichtlich ist, dass es schockierend wäre, die Entscheidung aufrechtzuerhalten (BGE 148 IV 445 E. 1.4.2; BGE 145 III 436 E. 4). Die territoriale Inkompétence, selbst die internationale, führt im Erbrecht nicht zur Nichtigkeit des Entscheids (BGE 99 II 246 E. 3c). Nur im Konkursrecht wurde bisher die Nichtigkeit bei territorialer Inkompétenz bejaht (BGer 5A_647/2013 E. 4.2).

Hier sind die Entscheide der Friedensrichterin nicht nichtig: Die geltend gemachte Inkompétence ist territorialer Natur, und eine Verwechslung zwischen Erbschaftsstatut und formeller Nachlassbehandlung stellt keinen leicht erkennbaren Fehler dar. Zudem verstrichen fast 30 Jahre, bevor sich Erben meldeten, und die Ausschlagungsvermutung diente dem Schutz der Erben. Auch die vom Beschwerdeführer zitierte Doktrinmeinung (Pretelli), wonach die Konvention bei Fehlen von Erben ohnehin nicht anwendbar wäre, wird erwähnt.

Zuweisung des Zusatzüberschusses nach Art. 573 Abs. 2 ZGB (E. 8)

Der zentrale rechtliche Punkt betrifft die Natur des Anspruchs auf den Liquidationsüberschuss.

Obligatorischer – nicht erbrechtlicher – Charakter

Nach Art. 573 Abs. 2 ZGB wird der Überschuss der konkursamtlichen Liquidation den Berechtigten überlassen, als hätten sie die Erbschaft nicht ausgeschlagen. Das Bundesgericht stellt unter Bezugnahme auf BGE 149 III 345 E. 5.2.1 und BGE 136 V 7 E. 2.2.1.2 klar: Dieser Anspruch ist nicht erbrechtlicher, sondern obligatorischer Natur – vergleichbar dem Anspruch eines Vermächtnisnehmers auf Ausrichtung des Legats. Die Berechtigten sind Gesamteigentümer der Überschusswerte; die Teilung erfolgt nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge (Art. 457 ff. ZGB).

Da der Anspruch obligatorischer Natur ist, fällt er nicht in den Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 der Konvention, der auf erbrechtliche Streitigkeiten beschränkt ist.

Anwendbarkeit auch bei nachträglich entdecktem Vermögen

Das Bundesgericht bestätigt, dass Art. 573 Abs. 2 ZGB auch gilt, wenn nach Abschluss der Liquidation weitere Aktiven entdeckt werden (BGE 136 V 7 E. 2.2.2). Der nachträglich entdeckte Zusatzüberschuss von 182'652 Fr. unterliegt denselben Regeln.

Fehlende notwendige Streitgenossenschaft

Zusätzlich weist das Bundesgericht darauf hin, dass die Beschwerdeführer nicht allein handeln können: Da die Berechtigten Gesamteigentümer des Überschusses sind, hätten sie als notwendige Streitgenossen gemeinsam auftreten müssen, was weder im kantonalen Verfahren noch vor Bundesgericht geschehen ist.


Einordnung in die Rechtsprechung

Bestätigung der ständigen Rechtsprechung zur Konvention von 1868

Das Urteil bestätigt die langjährige Abgrenzungsrechtsprechung zwischen dem sachlichen Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 der schweizerisch-italienischen Niederlassungs- und Konsularkonvention (erbrechtliche Streitigkeiten) und der formellen Nachlassbehandlung (Art. 86 ff. IPRG). Es schliesst sich an:

  • BGE 120 II 293: Sicherungsinventar nach Art. 553 ZGB gehört zur formellen Nachlassbehandlung; die Konvention ist nicht anwendbar.
  • BGE 99 II 246 E. 3b und 3c: Die Konvention regelt nur Streitigkeiten, nicht die formelle Erbschaftseröffnung; territoriale Inkompétenz führt nicht zur Nichtigkeit.
  • BGE 136 III 461 E. 5.2: Art. 17 Abs. 3 der Konvention ist auf alle erbrechtlichen Streitigkeiten zwischen Erben untereinander und mit Dritten anwendbar, nicht jedoch auf die formelle Nachlassbehandlung.

Präzisierung der Natur des Anspruchs nach Art. 573 Abs. 2 ZGB

Die Entscheidung präzisiert und wendet die in BGE 149 III 345 E. 5.2.1 und BGE 136 V 7 E. 2.2.1.2 begründete Unterscheidung zwischen erbrechtlichem und obligatorischem Anspruch konsequent im internationalen Kontext: Weil der Anspruch auf den Liquidationsüberschuss obligatorischer Natur ist, entfällt die Anwendbarkeit der Konvention, die nur «Streitigkeiten» erbrechtlicher Natur erfasst. Dies ist eine Neuheit, soweit ersichtlich wurde dieser Schluss im Zusammenhang mit der Konvention von 1868 bisher nicht ausdrücklich gezogen.

Bestätigung zur Nichtigkeitsrechtsprechung

Die Nichtigkeitsrechtsprechung wird angewendet und bestätigt: Territoriale Inkompétenz führt im Erbrecht nicht zur Nichtigkeit (BGE 99 II 246 E. 3c), im Gegensatz zur konkursrechtlichen Nichtigkeit bei offensichtlich fehlendem inländischem Wohnsitz (BGer 5A_647/2013 E. 4.2).


Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit sie zulässig ist. Die Prozesskosten von 6'000 Fr. werden den Beschwerdeführern solidarisch auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).

Die Entscheidung bestätigt drei Grundsätze von praktischer Tragweite:

  1. Die konkursamtliche Liquidation und die Zuweisung des Liquidationsüberschusses gehören zur formellen Nachlassbehandlung, die der lex fori (Schweizer Recht) untersteht – nicht dem Erbschaftsstatut der schweizerisch-italienischen Konvention.
  2. Der Anspruch auf den Liquidationsüberschuss nach Art. 573 Abs. 2 ZGB ist obligatorischer Natur, was zur Folge hat, dass er nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 17 Abs. 3 der Konvention fällt – ein Aspekt, der in dieser Konstellation erstmals ausdrücklich festgehalten wird.
  3. Die Nichtigkeit kommt bei territorialer Inkompétenz im Erbrecht nicht in Frage, was durch den langen Zeitablauf (ca. 30 Jahre) und den rechtmässigen Aufruf an die Erben verstärkt wird. Den Beschwerdeführern bleibt – wie das Bundesgericht ausdrücklich erwähnt – der Weg der Erbschaftsklage (pétition d'hérédité) nach italienischem Recht offen, sofern diese nach dem anwendbaren Recht nicht verjährt ist.