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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_590/2025  ·  vom 02.04.2026

Zuteilung Schulhaus

2C_590/2025 — Schulzuteilung: Kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf freie Schulhauswahl

Rechtsgebiet: Schulrecht · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zürich · Besetzung: Aubry Girardin (Pr.), Hänni, Ryter; Gerichtsschreiberin Wortha · Verfahrensergebnis: Abweisung

Executive Summary

  • Kernpunkt: Eltern haben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch darauf, ihr Kind einem bestimmten Schulhaus zuzuteilen. Die Schulzuteilung obliegt den kantonalen Behörden und ist auf Willkür zu überprüfen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde der Eltern ab, welche die Zuteilung ihres Sohns in das Schulhaus W._ anstatt des gewünschten Schulhauses V._ als willkürlich, rechtsgleichheitswidrig und als unverhältnismässigen Eingriff in ihr Recht auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV) rügten.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass aus Art. 19 und Art. 62 BV kein Recht auf freie Schulhauswahl abgeleitet werden kann, und präzisiert, dass auch die Belastung durch drei Kinder in drei Schulen keinen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV darstellt.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführenden sind die Eltern von drei Kindern. C.A._ (geb. 2015) besucht die städtische Heilpädagogische Schule, D.A._ (geb. 2017) besucht seit der 1. Primarklasse das Schulhaus W._, und E.A._ (geb. 2020) wurde dem Kindergarten V._ zugeteilt. Die Familienwohnung befindet sich im Zuteilungsgebiet U._.

Mit Schreiben vom 16. Mai 2025 wurde D.A._ für das Schuljahr 2025/2026 erneut dem Schulhaus W._ zugeteilt. Die Eltern wollten ihn jedoch im Schulhaus V.__ haben, wo auch sein jüngerer Bruder den Kindergarten besucht. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel beim Ausschuss der Schulpflege, beim Bezirksrat und schliesslich beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich blieben erfolglos; die aufschiebende Wirkung wurde jeweils entzogen.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 15. Oktober 2025 gelangten die Eltern ans Bundesgericht. Sie rügten eine Verletzung von Art. 8, Art. 9, Art. 13, Art. 36 Abs. 3 BV sowie von § 6 Abs. 2 der Volksschulverordnung des Kantons Zürich (VSV/ZH). Sie machten geltend, drei Kinder in drei verschiedenen Schulen übersteige ihre Kapazität.

Erwägungen

Eintretensvoraussetzungen (E. 1–2)

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführenden sind als Inhaber der elterlichen Sorge legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; Art. 304 Abs. 1 ZGB). Die Schulzuteilung fällt unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG.

Prozessual hält das Bundesgericht fest, dass kantonales Recht nur auf Willkür hin überprüft wird (Art. 95 lit. a BGG), dass der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und dass echte Noven unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG). Eine Schulbestätigung vom 30. Oktober 2025 — nach dem angefochtenen Urteil vom 11. September 2025 erstellt — wird als unzulässiges echtes Novum nicht berücksichtigt.

Schulzuteilung nach Zürcher Recht (E. 4.1)

Der Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht gemäss Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV gilt am Wohnort (§ 10 Abs. 1 VSG/ZH; vgl. BGer 2C 111/2024 vom 27. September 2024 E. 4.2). Daraus leitet sich kein Recht ab, innerhalb des Wohnorts das Schulhaus frei zu wählen. Die Zuteilung obliegt der Schulpflege (§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG/ZH) bzw. der Schulleitung (§ 44 Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VSG/ZH), die über einen Ermessensspielraum verfügen und sich an den Kriterien des § 25 Abs. 1 VSV/ZH zu orientieren haben: Länge und Gefährlichkeit des Schulwegs, ausgewogene Zusammensetzung der Klassen (Leistungsfähigkeit, soziale und sprachliche Herkunft, Geschlechterverteilung) sowie die zulässige Klassengrösse.

Grundrechtliche Prüfung (E. 4.2–4.4)

Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV)

Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung ist verletzt, wenn Gleiches ohne vernünftigen Grund ungleich behandelt wird (vgl. BGE 151 II 615, E. 5.1.1). Von den Kindern aus der W._ strasse gehen fünf (inkl. D.A._) ins Schulhaus W._, vier ins Schulhaus V._. Zwei Kinder aus D.A.__s unmittelbarer Nachbarschaft sind sogar in seiner Klasse. Der Umstand, dass nicht alle Kinder aus derselben Strasse demselben Schulhaus zugeteilt werden, stellt angesichts willkürfreier Anwendung der sachlichen Zuteilungskriterien keine Rechtsungleichheit dar.

Willkürverbot (Art. 9 BV)

Willkür liegt nur vor, wenn der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 151 I 337, E. 6.1). Der Schulweg zum Schulhaus W._ beträgt 350–500 Meter durch verkehrsberuhigte Tempo-30-Zonen, während derjenige zum Schulhaus V._ 500–900 Meter lang ist. Die Klassenbestände sind ausgewogen (W._: 20 Kinder; V._: je 22 Kinder). Die Anwendung der kantonalen Zuteilungskriterien ist nicht willkürlich. Massgeblich ist zudem, dass D.A._ bereits in der 1. und 2. Klasse das Schulhaus W._ besuchte und zehn Kinder aus seiner bisherigen Klasse dort verbleiben — was Kontinuität schafft und die familiäre Belastung eher entschärft.

Recht auf Familienleben (Art. 13 Abs. 1 BV)

Art. 13 Abs. 1 BV schützt das familiäre Zusammenleben (BGE 138 I 331, E. 8.3.2.2); das Erziehungsrecht der Eltern fällt unter diesen Schutz (BGE 146 I 20, E. 5.1; BGE 130 I 352, E. 6.2), steht jedoch unter dem Vorbehalt des kantonalen Schulrechts und des Kindeswohls (BGE 146 I 20, E. 5.5). Nicht jede Massnahme mit Rückwirkungen auf das Familienleben bedeutet einen grundrechtlichen Eingriff (BGE 138 I 331, E. 8.3.2.2).

Das Bundesgericht stellt klar: Art. 13 BV verschaffe kein Recht auf ein nach den Wünschen der Familie ausgestaltetes Familienleben, so wie Art. 19 BV kein Recht auf einen idealen Grundschulunterricht vermittele (vgl. BGE 144 I 1, E. 2.2). Angesichts des kurzen Schulwegs, der bereits zweijährigen Gewöhnung und der Mitschüler aus der Nachbarschaft ist ein Eingriff in das geschützte Familienleben nicht gegeben, geschweige denn ein unverhältnismässiger.

Dass der jüngere Bruder E.A._ dem Kindergarten V._ zugeteilt wurde, beruht allein auf Platzmangel im Kindergarten W.__. Ein Anspruch auf Zuteilung von Geschwistern in dasselbe Schulhaus sieht das kantonale Recht nicht vor; § 6 Abs. 2 VSV/ZH ist nicht einschlägig.

Unentgeltliche Rechtspflege (E. 5)

Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG). Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.— werden den Beschwerdeführenden solidarisch auferlegt.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in eine gefestigte Linie des Bundesgerichts ein, wonach aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Grundschulunterricht kein Recht auf freie Schulhaus- oder Klassenwahl abgeleitet werden kann. Bereits in BGer 2C 495/2007 vom 27. März 2008 E. 2.4 stellte das Bundesgericht fest, dass weder das Bundesverfassungsrecht noch das Zürcher Recht einen solchen Anspruch kennt. Bestätigt wurde dies in BGer 2C_733/2018 vom 11. Februar 2019 (auswärtiger Schulbesuch im Kanton Schwyz) und BGer 2C_168/2022 vom 1. November 2022 (Schulkreiswechsel in Winterthur).

Neu am vorliegenden Entscheid ist die spezifische Auseinandersetzung mit dem Argument, dass die Verteilung von drei Geschwistern auf drei verschiedene Schulen einen Eingriff in das Recht auf Familienleben gemäss Art. 13 Abs. 1 BV darstellen könnte. Das Bundesgericht verneint dies unter anderem mit dem Hinweis, dass Art. 13 BV kein Recht auf ein nach familiären Wünschen ausgestaltetes Familienleben gewährt — parallellisiert mit der ständigen Rechtsprechung zu Art. 19 BV, wonach kein Recht auf optimalen Grundschulunterricht besteht (BGE 144 I 1, E. 2.2). Diese Parallelisierung stellt eine Präzisierung der bisherigen Rechtsprechung dar.

Das Urteil ist auch im Kontext von BGer 2C 355/2023 vom 6. November 2023 zu sehen, wo es um die Zuteilung in eine öffentliche Schule versus Verbleib in einer Privatschule ging. Während dort der Kindeswille und das Kindeswohl den Ausschlag gaben, stellte hier nicht das Kindeswohl, sondern die pflichtgemässe Ermessensausübung der Schulpflege im Vordergrund.

Fazit

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Schulzuteilung. Eltern haben keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Zuteilung ihres Kindes an ein bestimmtes Schulhaus. Der Ermessensspielraum der Schulbehörden ist weit, solange die gesetzlichen Zuteilungskriterien willkürfrei angewendet werden. Selbst die Belastung durch drei Kinder in drei verschiedenen Schulen begründet keinen Eingriff in Art. 13 Abs. 1 BV. Das Bundesgericht betont erneut, dass Verfassungsrechte kein Recht auf Optimierung des Familienlebens oder des Schulunterrichts vermitteln. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen.