6B_943/2025 — Desinteresse-Erklärung beim Offizialdelikt, Eventualvorsatz bei Glasflaschenwurf und Landesverweisung
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer · Besetzung: von Felten (Präsidium), Kradolfer, Wohlhauser, Gerichtsschreiberin Arnold · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Eine brasilianische Staatsbürgerin warf eine Bierflasche mit Wucht gegen den Kopf einer Kontrahentin und wurde wegen versuchter schwerer Körperverletzung verurteilt sowie des Landes verwiesen.
- Desinteresse-Erklärung: Bei Offizialdelikten entfaltet eine Desinteresse-Erklärung der Geschädigten keine das Verfahren beendende Wirkung; die Staatsanwaltschaft ist an das Legalitätsprinzip gebunden.
- Eventualvorsatz: Der Wurf einer gefüllten Glasflasche mit voller Kraft aus 1,5 m Distanz in Richtung des Kopfs begründet Eventualvorsatz bezüglich schwerer Körperverletzung.
- Landesverweisung: Bei familiärem Schwerpunkt im Heimatland und geplanter Rückkehr nach Pensionierung liegt kein schwerer persönlicher Härtefall vor.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die etablierte Rechtsprechung zu Desinteresse-Erklärungen, zum Eventualvorsatz bei Glasflaschen-Wurf und zur restriktiven Härtefallprüfung nach Art. 66a Abs. 2 StGB.
Sachverhalt
Am 27. August 2023, nach 23.00 Uhr, kam es in einer Seitengasse neben einer Bar in V._ zu einer verbalen und teils tätlichen, wechselseitigen Auseinandersetzung zwischen der brasilianischen Staatsbürgerin A._ und C._. Nach Trennung durch Umstehende gingen die Kontrahentinnen wieder aufeinander zu. A._ stiess C._ mit der Brust weg, holte mit einer in der Hand gehaltenen Bierflasche weit aus, brachte die Flasche bis hinter ihren Kopf und schleuderte sie mit Wucht, unter Einsatz des gesamten Körpers und mit einem Ausfallschritt, gegen den Kopf der rund eineinhalb Meter entfernten C._. C.__ erlitt eine tiefe Schnittwunde oberhalb des Auges, eine Nasenbeinfraktur und ein Schädel-Hirn-Trauma.
Das Bezirksgericht Zürich sprach A._ der versuchten schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte sie zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Landesverweisung für fünf Jahre. Das Obergericht bestätigte Schuldspruch und Landesverweisung, reduzierte die Strafe jedoch auf 20 Monate bei einer Probezeit von zwei Jahren. A._ zieht das Urteil ans Bundesgericht weiter.
Erwägungen
Desinteresse-Erklärung und Legalitätsprinzip (E. 1)
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Geschädigte habe am 21. September 2023 eine Desinteresse-Erklärung abgegeben, als noch der Vorwurf der einfachen Körperverletzung (Antragsdelikt) im Raum stand. Diese Erklärung komme einem Rückzug des Strafantrags gleich, woran die Staatsanwaltschaft gebunden sei.
Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass die Desinteresse-Erklärung bei Antragsdelikten dem Rückzug des Strafantrags gleichgestellt ist (BGE 143 IV 104 E. 5.1). Bei Offizialdelikten hingegen hat die geschädigte Person keine Dispositionsbefugnis über den staatlichen Strafanspruch; die Behörden sind gemäss Legalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 StPO) zur Strafverfolgung verpflichtet, selbst wenn eine Desinteresse-Erklärung vorliegt. Da der erhobene Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung ein Offizialdelikt darstellt, führt die Erklärung nicht zur Verfahrenseinstellung.
Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, zum Zeitpunkt der Erklärung sei nur ein Antragsdelikt zur Diskussion gestanden, wendet das Gericht den Grundsatz «in dubio pro duriore» an: Solange die Beweislage nicht klar ist und sich der Strafbarkeitsvorwurf nicht zweifelsfrei beurteilen lässt, kann weder die Staatsanwaltschaft noch die geschädigte Person über den staatlichen Strafanspruch verfügen (BGE 146 IV 68 E. 2.1; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1). Die Voraussetzungen von Art. 8 StPO (Opportunitätsprinzip) liegen offensichtlich nicht vor, weshalb auch keine Interessenabwägungspflicht besteht. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV wird verneint; auf die Rüge von Art. 8 EMRK wird mangels Begründung nicht eingetreten.
Willkür und in dubio pro reo (E. 2)
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe willkürlich festgestellt, dass sie nach dem Aufprall der Flasche nicht erschrocken oder überrascht reagiert habe. Es fehle an einer psychologischen oder forensischen Analyse ihres Verhaltens.
Das Bundesgericht erinnert an die massgebenden Anforderungen an die Willkürrüge (Art. 97 Abs. 1 BGG): Die Sachverhaltsfeststellung muss geradezu unhaltbar sein; dass eine andere Würdigung vertretbar erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1). Die Beschwerdeführerin beschränkt sich auf eine appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung, ohne Willkür darzutun. Zudem kommt dem Grundsatz «in dubio pro reo» als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2). Es bleibt bei den vorinstanzlichen Feststellungen.
Eventualvorsatz bei Glasflaschenwurf (E. 3)
Im Zentrum steht die Frage, ob die Beschwerdeführerin Eventualvorsatz bezüglich einer schweren Körperverletzung gemäss Art. 122 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB hatte. Sie macht geltend, sie habe die Flasche impulsiv und unüberlegt geworfen, ohne eine Verletzung am Auge zu wollen bzw. in Kauf zu nehmen.
Das Bundesgericht legt die Rechtsprechung zum Eventualvorsatz (Art. 12 Abs. 2 Satz 2 StGB) dar: Dieser ist gegeben, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung für möglich hält, aber dennoch handelt, weil er den Erfolg in Kauf nimmt (BGE 147 IV 439 E. 7.3.1). Faustschläge, Fusstritte oder Schläge mit gefährlichen Gegenständen – insbesondere Glasflaschen – gegen den Kopf sind geeignet, schwere Körperverletzungen oder den Tod herbeizuführen (BGE 135 IV 152 E. 2.3.2.2). Wer mit einer Glasflasche zuschlägt, birgt ein ungleich grösseres, unkontrollierbares Verletzungsrisiko, da die Flasche zerbrechen kann (BGer 6B_908/2017 vom 15. März 2018 E. 1.4; BGer 6B_275/2025 vom 26. Mai 2025 E. 2.5). Die Revision von Art. 122 StGB per 1. Juli 2023 brachte hinsichtlich der Tatbestandsmerkmale keine materielle Änderung; die bisherige Rechtsprechung bleibt massgebend (BGE 150 IV 384 E. 4.2.1).
Angewandt auf den Fall bejaht das Bundesgericht den Eventualvorsatz: Die Beschwerdeführerin warf eine zumindest teilweise gefüllte Glasflasche mit voller Wucht, unter Einsatz des ganzen Körpers und mit Ausfallschritt, aus nur 1,5 Metern Distanz in Richtung des Kopfs der Geschädigten. Die kurze Distanz machte einen Treffer am Kopf hochwahrscheinlich; dieses Risiko war der Beschwerdeführerin bewusst, und sie reagierte nicht überrascht, als sich der Treffer realisierte. Die Kombination aus Krafteinsatz, Wurfbewegung, Distanz, Gewicht der gefüllten Flasche und dem Verhalten nach dem Treffer zeigt, dass sie schwere Verletzungen in Kauf nahm. Eine schwere Körperverletzung im Sinn des Gesetzes trat objektiv nicht ein, weshalb nur der Versuch vorliegt.
Strafzumessung (E. 4)
Die Beschwerde richtet sich auch gegen die Strafzumessung, enthält hierzu jedoch keine Begründung. Darauf wird nicht eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG).
Landesverweisung und Härtefall (E. 5)
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung von Art. 66a StGB und macht einen Härtefall geltend.
Das Bundesgericht stellt klar: Art. 66a Abs. 1 lit. b StGB sieht bei Verurteilung wegen schwerer Körperverletzung die obligatorische Landesverweisung für 5 bis 15 Jahre vor; der Versuch ist erfasst (BGE 144 IV 168 E. 1.4.1). Die Härtefallklausel des Art. 66a Abs. 2 StGB ist restriktiv anzuwenden und setzt kumulativ einen schweren persönlichen Härtefall vunde überwiegende private Interessen voraus (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; BGE 144 IV 332 E. 3.3.1). Die Integrationskriterien umfassen u.a. berufliche und wirtschaftliche Integration, familiäre Bindungen, Aufenthaltsdauer, Gesundheitszustand und Resozialisierungschancen. Die Härtefallprüfung ist an den Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Art. 5 Abs. 2 BV) und an Art. 8 EMRK gebunden (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; BGE 145 IV 161 E. 3.4).
Im konkreten Fall kam die Beschwerdeführerin 2012 im Alter von 47 Jahren in die Schweiz und erhielt eine Niederlassungsbewilligung zum Familiennachzug. Ihr Schweizer Ehemann verstarb 2017. Sie ist als Reinigungsfachfrau berufstätig, doch ihr familiärer Schwerpunkt liegt in Brasilien, wo sich ihre drei Kinder und sieben Enkelkinder aufhalten. Sie bestätigte mehrfach, die Schweiz nach der Pensionierung ohnehin verlassen zu wollen und beabsichtigt, ein Grundstück in Brasilien zu erwerben. Soweit sie sich auf die medizinische Versorgung in der Schweiz beruft, verweist das Gericht darauf, dass eine psychiatrische/psychologische Behandlung und Physiotherapie auch in Brasilien verfügbar sind und brasilianische Staatsangehörige über das staatliche «Sistema Único de Saúde» (SUS) Zugang zu kostenfreier medizinischer Grundversorgung haben (BGer 2C 406/2024 vom 19. März 2025 E. 5.6.3).
Die Landesverweisung bewirkt somit primär eine wirtschaftliche Entwurzelung, was angesichts der geplanten Rückkehr keinen schweren persönlichen Härtefall darstellt. Die Vorinstanz durfte ohne Interessenabwägung auf die Landesverweisung erkennen.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil bestätigt und konkretisiert in drei Bereichen die etablierte bundesgerichtliche Praxis:
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Desinteresse-Erklärung bei Offizialdelikten: Das Urteil bestätigt die Grundregel aus BGE 143 IV 104, wonach die Desinteresse-Erklärung bei Antragsdelikten einem Strafantragsrückzug gleichkommt, bei Offizialdelikten aber unbeachtlich ist. Die Präzisierung betreffend den Grundsatz «in dubio pro duriore» – wonach die geschädigte Person bei noch ungeklärtem Sachverhalt keine Dispositionsbefugnis über den Strafanspruch hat – ist konsistent mit BGE 143 IV 241 und verschliesst eine Lücke, die bei Qualifikationswechseln im laufenden Verfahren entstehen könnte.
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Eventualvorsatz bei Glasflaschenwurf: Die Einordnung folgt der ständigen Rechtsprechung, dass der Wurf oder Schlag mit einer Glasflasche gegen den Kopf ein besonders hohes unkontrollierbares Verletzungsrisiko birgt und Eventualvorsatz bezüglich schwerer Körperverletzung zu bejahen ist, wenn der Täter mit Wucht und Zielgerichtetheit handelt (BGer 6B_908/2017; BGE 135 IV 152). Das Urteil fügt sich in die Linie der neueren Entscheide ein, die bei gefüllten Glasflaschen das durch das Gewicht gesteigerte Verletzungspotential betonen.
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Landesverweisung ohne Härtefall: Die Verneinung des Härtefalls ist Ausdruck der restriktiven Handhabung von Art. 66a Abs. 2 StGB. Insbesondere bei Ausländern, die nicht in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind und deren familiärer Schwerpunkt im Heimatland liegt, wird ein Härtefall regelmässig verneint – auch bei längerer Aufenthaltsdauer und beruflicher Integration (BGE 146 IV 105; BGE 144 IV 332). Die Erwägung, dass die geplante Rückkehr nach Pensionierung gegen einen Härtefall spricht, ist neu, aber folgerichtig: wer ohnehin zur Rückkehr bereit ist, erleidet durch die vorzeitige Landesverweisung keinen aussergewöhnlichen Härtefall.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt Schuldspruch, Strafmass und Landesverweisung. Das Urteil ist geprägt durch eine konsequente Anwendung des Legalitätsprinzips bei der Desinteresse-Erklärung, eine sachgerechte Eventualvorsatz-Qualifikation beim gefährlichen Glasflaschenwurf und eine restriktive Härtefallprüfung. Insgesamt handelt es sich um einen Bestätigungsentscheid, der die bestehende Rechtsprechung konsequent anwendet und in Nuancen präzisiert – namentlich bezüglich der Unvereinbarkeit einer frühen Dispositionsbefugnis der Geschädigten mit dem Legalitätsprinzip und der Bedeutung geplanter Retirement-Rückkehr für die Härtefallbeurteilung. Gerichtskosten von Fr. 1'200.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt; das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als aussichtslos abgewiesen.