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Strafrecht  ·  Urteil 6B_39/2026  ·  vom 13.04.2026

Mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung, Verletzung des Berufsgeheimnisses; Verfahrensfairness, Willkür etc.

6B_39/2026 — Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Schwyz · Besetzung: Muschietti (Präsident), Kradolfer, Guidon, Gerichtsschreiberin Arquint Hill · Verfahrensergebnis: Gutheissung, Rückweisung an Vorinstanz

Executive Summary

  • Kernpunkt: Beantragt die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr, ist sie zwingend zur persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung verpflichtet (Art. 337 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 3 lit. a StPO).
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt das Urteil des Kantonsgerichts Schwyz auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Berufungsverhandlung in Anwesenheit der Staatsanwaltschaft zurück.
  • Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass Art. 405 Abs. 3 lit. a und lit. b StPO als alternative — nicht kumulative — Teilnahmevoraussetzungen zu verstehen sind und dass die Anwesenheitspflicht weder durch die beschuldigte Person rügepflichtig gemacht werden muss noch durch Art. 405 Abs. 2 StPO umgangen werden kann.

Sachverhalt

Das Strafgericht Schwyz verurteilte den Beschwerdeführer am 24. November 2023 unter anderem der mehrfachen ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 und 3 StGB) sowie der Verletzung des Berufsgeheimnisses (Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB) zu einer bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe von 2 Jahren bei einer Probezeit von 4 Jahren. Die Staatsanwaltschaft hatte vor erster Instanz eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten beantragt und war mit ihrem Strafantrag vollumfänglich durchgedrungen.

Gegen das erstinstanzliche Urteil legte ausschliesslich der Beschwerdeführer Berufung ein. Die Staatsanwaltschaft erhob weder Berufung noch Anschlussberufung. An der Berufungsverhandlung vor dem Kantonsgericht Schwyz war die Staatsanwaltschaft nicht anwesend. Das Kantonsgericht bestätigte mit Urteil vom 16. Juni 2025 das erstinstanzliche Urteil. Dagegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Rüge: Fehlende Anwesenheit der Staatsanwaltschaft

Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie die Staatsanwaltschaft trotz deren Anwesenheitspflicht gemäss Art. 405 Abs. 3 lit. a i.V.m. Art. 337 Abs. 3 StPO nicht an die Berufungsverhandlung vorgeladen habe. Dies verletze das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV).

Massgeblicher Strafantrag und Anwesenheitspflicht

Das Bundesgericht stellt auf den erstinstanzlichen Strafantrag der Staatsanwaltschaft ab. Da die Staatsanwaltschaft vor erster Instanz eine Freiheitsstrafe von 24 Monaten — mithin mehr als ein Jahr — beantragt hatte und mit diesem Antrag durchgedrungen war, greift Art. 337 Abs. 3 StPO zwingend. Die Staatsanwaltschaft hätte an der Berufungsverhandlung persönlich erscheinen müssen.

Das Bundesgericht stützt sich auf BGE 148 IV 456, wonach entscheidend für die Anwesenheitspflicht der im erstinstanzlichen Verfahren gestellte Antrag der Staatsanwaltschaft ist und nicht der erstinstanzliche Urteilsspruch (BGE 148 IV 456, E. 2.3.1). In BGE 148 IV 456, E. 2.3.3 wurde klargestellt, dass die Staatsanwaltschaft nur bei einem Antrag von mehr als einem Jahr — also mindestens einem Jahr und einem Tag — zur persönlichen Teilnahme verpflichtet ist.

Alternative, nicht kumulative Voraussetzungen

Das Bundesgericht präzisiert, dass Art. 405 Abs. 3 lit. a und lit. b StPO als alternative, nicht als kumulative Bestimmungen zu verstehen sind. Die Anwesenheitspflicht besteht entweder, wenn die Voraussetzungen von Art. 337 Abs. 3 oder 4 StPO erfüllt sind (lit. a), oder wenn die Staatsanwaltschaft selbst Berufung oder Anschlussberufung erhebt (lit. b). Im vorliegenden Fall war lit. a erfüllt, da die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr beantragt hatte.

Keine Dispensationsmöglichkeit über Art. 405 Abs. 2 StPO

Art. 405 Abs. 2 StPO sieht eine Dispensationsmöglichkeit nur für die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft vor, nicht aber für die Staatsanwaltschaft. Die fehlende Präsenz der Staatsanwaltschaft lässt sich daher nicht über diese Bestimmung rechtfertigen.

Keine Rügeobliegenheit der beschuldigten Person

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz muss die beschuldigte Person das Berufungsgericht nicht auf die fehlende Anwesenheit der Staatsanwaltschaft aufmerksam machen. Die Sicherstellung der formellen Verfahrensvorschriften liegt bei den Strafverfolgungsbehörden (Art. 2 Abs. 1 und 2 StPO). Das Gericht hat die Anwesenheit der zwingend erforderlichen Personen sicherzustellen (Art. 201 Abs. 1 und 2, Art. 335 ff., Art. 403 Abs. 4 i.V.m. Art. 405 StPO).

Verfahrensausgang

Da die Vorinstanz die Staatsanwaltschaft trotz deren gesetzlich vorgesehener Anwesenheitspflicht nicht vorgeladen hatte, ist die Beschwerde im Verfahren nach Art. 109 BGG gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers ist nicht einzugehen. Keine Gerichtskosten; Parteientschädigung von Fr. 3'000.– zu Lasten des Kantons Schwyz.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht in der direkten Nachfolge von BGE 148 IV 456, der die Grundzüge der Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung erstmals umfassend klärte. Die dort aufgestellten Regeln werden durch das vorliegende Urteil bestätigt und in mehreren Punkten präzisiert:

Aspekt BGE 148 IV 456 6B_39/2026
Massgeblicher Zeitpunkt für den Strafantrag Antrag der Staatsanwaltschaft vor erster Instanz Bestätigt: Hier wurde der Antrag von 24 Monaten vollumfänglich umgesetzt
Ausnahmefall: Erstinstanz folgt Antrag nicht Dispensation der Staatsanwaltschaft fairnessrechtlich unbedenklich Nicht anwendbar, da die Erstinstanz dem Antrag folgte
Verhältnis lit. a / lit. b Offengelassen Präzisierung: Art. 405 Abs. 3 lit. a und lit. b StPO sind alternative, nicht kumulative Voraussetzungen
Dispensation über Art. 405 Abs. 2 StPO Nicht thematisiert Präzisierung: Keine Dispensationsmöglichkeit für die Staatsanwaltschaft
Rügeobliegenheit der beschuldigten Person Nicht thematisiert Präzisierung: Keine Rügeobliegenheit; Sicherstellung der Verfahrensform obliegt dem Gericht

Die Entscheidungen BGer 6B_722/2021 vom 29. September 2021 und BGer 7B_743/2025 vom 15. Dezember 2025 hatten die Rechtsprechung von BGE 148 IV 456 bereits bestätigt. Der vorliegende Entscheid geht darüber hinaus, indem er drei bislang offene oder unrichtige Fragen klärt: die alternative Natur der Teilnahmevoraussetzungen, die Unanwendbarkeit von Art. 405 Abs. 2 StPO auf die Staatsanwaltschaft und das Fehlen einer Rügeobliegenheit der beschuldigten Person.

Fazit

Das Bundesgericht hält an seiner in BGE 148 IV 456 begründeten Rechtsprechung fest, präzisiert diese aber in wesentlichen Punkten. Insbesondere wird klargestellt, dass die Anwesenheitspflicht der Staatsanwaltschaft an der Berufungsverhandlung zwingender Natur ist und weder durch ein Unterlassen der beschuldigten Person (keine Opposition gegen die Abwesenheit) noch durch eine unzutreffende Auslegung der Dispensationsvorschriften umgangen werden kann. Die Rückweisung an die Vorinstanz ermöglicht eine Wiederholung der Berufungsverhandlung unter Wahrung des kontradiktorischen Charakters des Verfahrens.