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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_642/2025  ·  vom 14.04.2026

mesures provisionnelles, attribution de la garde, autorisation de déplacer le lieu de résidence de l'enfant, droit de visite (enfant de parents non mariés)

5A_642/2025, 5A_646/2025 — Vorsorgliche Massnahmen: Obhut, Wohnortbestimmungsrecht und persönlicher Verkehr bei nicht verheirateten Eltern

Rechtsgebiet: Familienrecht · Vorinstanz: Juge unique, Cour d'appel civile du Tribunal cantonal du canton de Vaud · Besetzung: Bovey (Präs.), Herrmann, De Rossa · Verfahrensergebnis: Beide Beschwerden abgewiesen (soweit eingetreten); angefochtener Entscheid im Dispositiv bestätigt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt die vorsorgliche Zuweisung der alleinigen Obhut an die Mutter eines 2022 geborenen Kindes nicht verheirateter Eltern sowie die rückwirkende Erlaubnis zur Verlegung des Wohnorts des Kindes, da серьезные Zweifel an den erzieherischen Fähigkeiten des Vaters begründet sind.
  • Entscheidung: Der UEMS-Bericht wurde zu Recht als lückenhaft und fehlerhaft qualifiziert; die darin unkritisch positiv dargestellten elterlichen Fähigkeiten des Vaters werden durch zahlreiche bedenkliche Elemente (beschränkte Kontakte zu mehreren Kindern, Vorstrafen, fehlende Aufarbeitung) widerlegt; die alleinige Obhut der Mutter und das eingeschränkte Besuchsrecht via Point Rencontre sind nicht willkürlich; die Ausdehnung des Besuchsrechts auf 24h ab dem 3. Geburtstag ist ebenfalls nicht zu beanstanden.
  • Bedeutung: Bestätigung der etablierten Rechtsprechung, wonach das Wohl des Kindes das massgebliche Kriterium für die Obhutszuweisung darstellt, und Wonach bei Zweifeln an den erzieherischen Fähigkeiten eines Elternteils allein dieses Kriterium ausreichen kann, um die alleinige Obhut dem anderen Elternteil zuzuweisen; Prairie-Orientierung bei der Würdigung von Sachverständigengutachten im Kindesschutzrecht.

Sachverhalt

Die nicht verheirateten Eltern A. (Vater) und B. (Mutter) streiten sich vorsorglich um die elterlichen Rechte bezüglich ihrer 2022 geborenen Tochter C. Das Verhältnis der Parteien ist hochgradig konfliktbeladen, mit parallelen Zivil- und Strafverfahren.

A. Ausgangslage und erstinstanzliche Anordnungen: Die Mutter beantragte im Juni 2023 die alleinige elterliche Sorge und Obhut sowie ein begleitetes Besuchsrecht für den Vater via Point Rencontre. Der Vater begehrte gemeinsame elterliche Sorge und eine alternierende Obhut. Die erste Instanz ordnete im September 2023 superprovisorisch die Obhut für die Mutter an und regelte das Besuchsrecht via Point Rencontre. Im Juni 2024 empfahl die UEMS eine alternierende Obhut und einen Co-Parenting-Begleitprozess. Die Mutter widersetzte sich diesen Vorschlägen. Im Oktober 2024 entschied die erste Instanz schliesslich: Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge, alleinige Obhut bei der Mutter, schrittweise Ausweitung des Besuchsrechts hin zu einem regulären Recht (eine Woche alle zwei Wochen), Anordnung eines Co-Parenting-Prozesses und einer neuen audienzpunktlichen Überprüfung bis Ende August 2025.

B. Berufungsverfahren: Beide Parteien erhoben Berufung. Die Mutter begehrte alleinige elterliche Sorge, stark eingeschränkten persönlicher Verkehr und verschiedene Instruktionsmassnahmen. Der Vater verlangte eine alternierende Obhut, subsidiär die alleinige Obhut. Nach weiteren superprovisorischen Anordnungen und Unterbrüchen des persönlichen Verkehrs entschied der Juge unique am 4. Juli 2025: Die Mutter wird rückwirkend ermächtigt, den Wohnort des Kindes nach W. (BE) zu verlegen; das Besuchsrecht des Vaters wird auf zwei Besuche pro Monat à 6h via Point Rencontre festgelegt, ab dem dritten Geburtstag des Kindes auf 24h alle zwei Wochen; eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB wird eingesetzt; die Frage der alternierenden Obhut wird nicht mehr als Gegenstand der nächsten Audienz bestimmt.

Erwägungen

Zulässigkeit und Beschwerdegründe

Die vereinigten Beschwerden (5A_642/2025 und 5A_646/2025) betreffen vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden kann (Art. 98 BGG). Der Vater macht geltend, die kantonale Instanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) sowie sein Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 und 13 EMRK, Art. 8 EMRK) verletzt. Zudem rügt er eine willkürliche Beweiswürdigung und willkürliche Rechtsanwendung.

Das Gericht weist die Gehörsrüge dahin gehend zurück, der Richter müsse nicht alle Argumente der Parteien erörtern, sondern nur die entscheidwesentlichen (Bestätigung der ständigen Praxis: BGE 150 III 1 E. 4.5; BGE 147 IV 249 E. 2.4). Die Rüge eines formellen Justizverweigerungsdenials (Art. 29 Abs. 1 BV) wegen Nichtbehandlung seiner Eingabe vom 6. Dezember 2024 wird abgewiesen: Die Kritik an der Superprovisorisch-Verfügung des Juge unique war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, und die Rügen zur ersten Instanz waren verspätet (BGE 142 III 413 E. 2.2.4).

Beweiswürdigung des UEMS-Berichts

Der zentrale rechtliche Anknüpfungspunkt des Entscheids ist die kritische Würdigung des UEMS-Berichts vom 7. Juni 2024. Das Bundesgericht bestätigt die umfassende Beanstandung durch die kantonale Instanz:

  • Unzureichende psychologische Analyse: Die UEMS legte eine psychologische Deutung der Paardynamik und der Beweggründe der Parteien vor, ohne sich auf Aussagen der behandelnden Fachpersonen zu stützen, die sie zwar angefragt, aber deren Stellungnahmen sie nicht abgewartet hatte.
  • Voreingenommene Darstellung der Mutter: Den Muttern wurden negativen Absichten unterstellt (Nutzung des Vaters als reinen "Zeuger"; zweifelhafter posttraumatischer Stress), die nicht auf objektiven Elementen beruhten, sondern auf einem aus dem Kontext gerissenem WhatsApp-Screenshot und kategorischen, unbelegten Schlussfolgerungen.
  • Idyllisierende Darstellung des Vaters: Der Vater wurde als "offensichtliches Opfer" seiner Ex-Partnerinnen und als Vater mit "unbestreitbaren und vorbildlichen" erzieherischen Kompetenzen beschrieben, ohne die alarmierenden Elemente im Dossier zu erwähnen: verschiedene UEMS/SPD-Mandate für seine anderen Kinder, eine Anzeige wegen Vergewaltigung und eine Verurteilung wegen Vergewaltigung gegen seine Ex-Ehefrau, stark beschränkte oder nicht bestehende Kontakte zu mehreren seiner Kinder.
  • Schlüssige Verbindung zum Co-Parenting-Fall: Die UEMS-Berichterstatterinnen schwiegen darüber, dass gegen die aktuelle Partnerin des Vaters superprovisorische Kindesschutzmassnahmen betreffend deren Sohn L. ergriffen worden waren und dass der UEMS in jenem Fall ernsthafte Bedenken hinsichtlich der Erziehungsfähigkeit des Vaters geäussert hatte.

Das Bundesgericht qualifiziert diese Kritik als nicht willkürlich und damit als revisibel ein.

Elterliche Fähigkeiten und Wohl des Kindes

Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung (BGE 142 III 617 E. 3.2.3; BGer 5A 429/2024 vom 3. März 2025 E. 3.1) bestätigt das Gericht: Das Kindeswohl ist das massgebliche Kriterium für die Obhutszuweisung. Die kriterienbezogene Prüfung umfasst die erzieherischen Fähigkeiten, die Stabilität, die geografische Distanz, die Bereitschaft, den Kontakt zum anderen Elternteil zu fördern, sowie die persönlichen Betreuungsmöglichkeiten. Diese Kriterien sind interdependent; bereits ein einziges kann die Zuweisung der alleinigen Obhut rechtfertigen, ohne dass alle übrigen geprüft werden müssen.

Zweifel an den elterlichen Fähigkeiten des Vaters: Der Vater hat zu mehreren seiner acht Kinder keine oder nur stark eingeschränkte Kontakte; bei mehreren Kindern sind Kindesschutzmassnahmen im Gange; er wurde wegen Vergewaltigung seiner Ex-Ehefrau verurteilt (noch nicht rechtskräftig), wobei das Strafurteil Persönlichkeitszüge beschreibt, die mit den Bedenken der Mutter übereinstimmen; seine Aussagen zur Qualität seiner Beziehungen zu den Kindern blieben vage und teilweise widersprüchlich.

Feststellungen zur Mutter: Zwar wurden die beiden Wohnortswechsel der Mutter als wahrscheinlicher Versuch gewertet, das Kind vom Vater zu entfernen, was grundsätzlich ihre elterlichen Fähigkeiten infrage stellen könnte. Jedoch wurde festgestellt, dass nichts im Dossier ernsthaft die Fähigkeit der Mutter in Frage stellt, das Kind adäquat zu betreuen und zu erziehen. Im Übrigen war das Kind seit der Geburt praktisch ausschliesslich in der Obhut der Mutter.

Wohnortbestimmungsrecht (Art. 301a ZGB)

Das Bundesgericht bestätigt die rückwirkende Erlaubnis zum Wohnortwechsel des Kindes nach W. (BE).Nach der gefestigten Praxis zu Art. 301a Abs. 2 ZGB (BGE 142 III 481 E. 2.6; BGE 142 III 502 E. 2.5; BGer 5A_656/2025 vom 10. September 2025 E. 3.1.1) ist massgeblich, ob das Wohl des Kindes besser gewahrt ist, wenn es dem umziehenden Elternteil folgt oder beim bleibenden Elternteil verbleibt, wobei Obhut, persönlicher Verkehr und Unterhaltsbeitrag angepasst werden können (Art. 301a Abs. 5 ZGB). Die Wohnortwechselmotive können eine Rolle spielen, aber in begrenztem Masse; beruhen sie auf der Absicht, das Kind vom anderen Elternteil zu entfernen, dürfen die elterlichen Fähigkeiten des wegziehenden Elternteils in Frage gestellt werden (BGE 142 III 481 E. 2.7). Die kantonale Instanz hat diese Grundsätze korrekt angewandt, indem sie die Muttern-Motive zwar feststellte, aber gleichwohl die alleinige Obhut der Mutter zuwies.

Persönlicher Verkehr

Die Beschränkung des Besuchsrechts auf Begleitbesuche via Point Rencontre wird unter Verweis auf BGE 122 III 404 E. 3c und BGer 5A 350/2024 vom 3. März 2025 E. 4 bestätigt: Wenn die persönlichen Beziehungen die Entwicklung des Kindes gefährden, kann das Besuchsrecht eingeschränkt oder als ultima ratio sogar entzogen werden (Art. 274 Abs. 2 ZGB). Liegt ein Schaden für das Kind vor, der durch begleitete oder überwachte Besuche begrenzt werden kann, verboten das Persönlichkeitsrecht des betroffenen Elternteils und der Verhältnismässigkeitsgrundsatz jedoch den vollständigen Entzug.

Die vorsorgliche Ausweitung auf 24h alle zwei Wochen ab dem dritten Geburtstag wurde als nicht willkürlich bestätigt.

Verfahrensrüge der Mutter (5A_646/2025)

Die Mutter (Beschwerdeführerin im Verfahren 5A_646/2025) macht geltend, die Ausdehnung des Besuchsrechts ab dem dritten Geburtstag verursache ihr einen irreparablen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Das Gericht lässt offen, ob ein solcher Nachteil beim Elternteil, der sich gegen eine Ausweitung der Besuchsrechte des anderen wendet, generell bejaht werden kann (die bestehende Praxis nach BGE 137 III 475 bejaht den irreparablen Nachteil nur für den Elternteil, der eine Prärogative verweigert bekommt). Jedenfalls erweist sich die Rüge im Sachverhalt als unbegründet, da die Begleitung über Point Référence der Gefährdung des Kindeswohls genügend Rechnung trage.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht in der Linie der gefestigten Rechtsprechung zu Obhut und Kindeswohl (BGE 142 III 617; BGE 143 I 21 E. 5.5.3), wonach die erzieherischen Fähigkeiten vorrangig geprüft werden und bereits ein einziges Kriterium die alleinige Obhutszuweisung rechtfertigen kann.

Präzisierung zur Würdigung von Abklärungsgutachten: Das Bundesgericht bestätigt seinen zurückhaltenden Ansatz bei der Würdigung fachlicher Gutachten im Kindesschutzrecht (BGer 5A 767/2024 vom 21. Mai 2025 E. 5.1): Die kantonale Instanz darf von den Schlussfolgerungen eines solchen Berichts abweichen, wobei die Anforderungen weniger streng sind als bei einer gerichtlichen Expertise. Das vorliegende Urteil illustriert eindrücklich, wie eine instanzliche Kritik an einem mangelhaften Abklärungsgutachten trotz gegenteiliger Schlussfolgerungen des Gutachters revisabel ist, sofern sie nicht willkürlich erscheint.

Bestätigung zur Wohnortsverlegung: Die Grundsätze zu Art. 301a ZGB werden konsequent weitergeführt: Das Wohnortbestimmungsrecht wird nicht als Besitzstand verstanden, sondern als Kindeswohl-Entscheid (BGE 142 III 481; BGE 142 III 502; BGE 144 III 469). Auch ein Elternteil, der mit dem Kind umzieht, um es vom anderen Elternteil fernzuhalten, kann die alleinige Obhut erhalten, wenn die übrigen Kriterien (erzieherische Fähigkeiten, Stabilität des Kindes) dies gebieten.

Stabilitätskriterium: Es wird klargestellt, dass sich die Stabilität auf die personale Bezugsperson (hier: die Mutter) und nicht primär auf den Ort bezieht. Mehrere Wohnortswechsel des Kindes begründen für sich allein noch keine Willkür bei der Obhutszuweisung an den umziehenden Elternteil — soweit die Betreuungskontinuität durch die Bezugsperson gegeben ist.

Fazit

Beide Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Das Bundesgericht bestätigt im Wesentlichen den angefochtenen Entscheid: alleinige Obhut der Mutter, rückwirkende Wohnortsverlegung nach W. (BE), begrenztes Besuchsrecht des Vaters via Point Rencontre (6h alle zwei Wochen, ab dem 3. Geburtstag des Kindes 24h alle zwei Wochen), Einsetzung einer Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB und Überweisung der Frage des Co-Parenting an die erste Instanz. Die Würdigung des UEMS-Berichts als lückenhaft und fehlerhaft wird als nicht willkürlich qualifiziert; die darauf gestützten Zweifel an den elterlichen Fähigkeiten des Vaters werden bestätigt.

Der Entscheid unterstreicht die zentrale Bedeutung einer sorgfältigen und objektiven Abklärung der elterlichen Fähigkeiten bei hochkonfliktbeladenen Sorgenrechtsstreitigkeiten. Er erinnert daran, dass Sachberichte von Kindesschutzinstanzen nicht unkritisch übernommen werden dürfen, sondern eine eigenständige richterliche Würdigung erfordern — insbesondere wenn der Bericht wesentliche, für die Beurteilung der elterlichen Fähigkeiten relevante Elemente verschweigt.