6B_734/2025 — Nicht obligatorische Landesverweisung bei wiederholter Delinquenz gegen die körperliche Integrität
Rechtsgebiet: Strafrecht (Landesverweisung) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Thurgau (SBR.2024.45) · Besetzung: Muschietti (Präsident), Guidon, Lötscher, Gerichtsschreiberin Fildir · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht bestätigt eine nicht obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren gegen einen kosovarischen Staatsangehörigen wegen Raufhandels; die wiederholte, teils gleichartige Delinquenz gegen die körperliche Integrität und das hohe Rückfallrisiko überwiegen die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz.
- Entscheidung: Die Beschwerde gegen die von der Vorinstanz angeordnete nicht obligatorische Landesverweisung wird abgewiesen; die Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Fernhaltung das private Interesse überwiegt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und präzisiert die Praxis, dass auch jugendstraftatrelevante Vortaten bei der Interessenabwägung nach Art. 66a^bis StGB zu berücksichtigen sind und dass im ausländerrechtlichen Bereich ein strengerer Massstab als beim strafrechtlichen Strafaufschub gilt; ein vorheriger Verzicht auf eine obligatorische Landesverweisung in einem anderen Verfahren steht der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen.
Sachverhalt
Der 1997 im Kosovo geborene A.__ kam 1998 in die Schweiz und ist im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Er hat eine umfangreiche kriminelle Vorgeschichte:
- Jugendstrafrecht: Verurteilungen wegen Angriffs und Raufhandels, darunter Beteiligung an einer Massenschlägerei und gemeinsames Eintreten auf ein am Boden liegendes Opfer.
- Erwachsenenstrafrecht: Verurteilungen wegen Waffengesetzvergehens (2015), vier Strassenverkehrsdelikte (2017), Personenbeförderungsgesetzverstoß (2019). Im Jahr 2017 wurde er migrationsrechtlich verwarnt.
- Tessiner Verfahren: Urteil der Corte delle assise criminali vom 6. Dezember 2022 wegen Gefährdung des Lebens, qualifizierter grober Verkehrsregelverletzung, Hinderung einer Amtshandlung, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Betäubungsmittelgesetzverletzung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 23 Monaten. Das Tessiner Gericht verzichtete auf eine obligatorische Landesverweisung.
- Thurgauer Verfahren: Verurteilung wegen Raufhandels (Art. 133 StGB) am 24. Januar 2024 als Zusatzstrafe zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten (teilbedingt). Das Bezirksgericht Kreuzlingen ordnete eine fünfjährige Landesverweisung an und schrieb diese im Schengener Informationssystem (SIS) aus. Das Obergericht bestätigte diesen Entscheid am 8. April 2025.
A.__ focht mit Beschwerde in Strafsachen allein die Landesverweisung an und beantragte deren Aufhebung.
Erwägungen
Aufschiebende Wirkung (E. 1)
Die Beschwerde gegen eine Landesverweisung hat in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung. Dies gilt auch für die nicht obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a^bis StGB (Bestätigung der Praxis gemäss BGer 6B 224/2022 vom 16. Juni 2022, E. 1).
Rechtmässigkeit der nicht obligatorischen Landesverweisung (E. 2.3–2.4)
Rechtsgrundlage: Gemäss Art. 66a^bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3–15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wird, das nicht von der obligatorischen Landesverweisung (Art. 66a StGB) erfasst ist. Die Norm setzt keine Mindeststrafhöhe voraus; sie kommt gerade auch bei wiederholten, wenig schweren Straftaten in Betracht (vgl. BGer 6B_182/2025 vom 23. Juni 2025, E. 1.3.4; BGer 6B_149/2025 vom 13. Juni 2025, E. 3.3.2; BGer 6B_419/2024 vom 10. Februar 2025, E. 5.3.2).
Ne bis in idem / Verschlechterungsverbot: Der Beschwerdeführer machte geltend, der Verzicht des Tessiner Gerichts auf eine obligatorische Landesverweisung stehe der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung im Thurgauer Verfahren entgegen. Das Bundesgericht schloss sich der vorinstanzlichen Begründung an: Das Tessiner Verfahren betraf einen völlig anderen Sachverhalt und eine andere Straftat; Art. 11 StPO greift nicht. Mangels Auseinandersetzung des Beschwerdeführers mit diesen Erwägungen wurde auf die Rügen nicht weiter eingetreten (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 205, E. 2.6).
Verhältnismässigkeitsprüfung (E. 2.5)
Das Bundesgericht bestätigte die vorinstanzliche Interessenabwägung als bundesrechtskonform:
Öffentliches Interesse an der Landesverweisung (E. 2.5.1)
Die Interessenabwägung hat sich an den Anforderungen von Art. 8 EMRK zu orientieren (vgl. BGer 6B_775/2024 vom 28. August 2025, E. 2.1.2; BGer 6B_388/2024 vom 25. August 2025, E. 2.2.3). Massgeblich sind Art und Schwere der Straftat, Aufenthaltsdauer, seit der Tat verstrichene Zeit, Verhalten des Betroffenen sowie Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen (vgl. EGMR, E.V. gegen Schweiz, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz, Nr. 59006/18, § 49).
Das Bundesgericht hielt fest:
- Der Raufhandel mit dauerhafter erheblicher Augenverletzung des Opfers ist ein Delikt gegen ein hohes Rechtsgut (körperliche Integrität).
- Die Delinquenz reicht bis in die Jugendzeit zurück und richtete sich ebenfalls gegen die körperliche Integrität. Jugendstrafrechtliche Verurteilungen sind in die Beurteilung einzubeziehen (BGE 149 IV 342, E. 2.5).
- Trotz migrationsrechtlicher Verwarnung (2017) delinquierte A.__ weiter; während des laufenden Verfahrens wurden vier Übertretungsstrafbefehle gegen ihn erlassen.
- Das Rückfallrisiko wurde willkürfrei als sehr hoch eingestuft, insbesondere aufgrund der wiederholten, teilweise gleichartigen Delinquenz und der Gleichgültigkeit des Beschwerdeführers.
- Im ausländerrechtlichen Bereich gilt ein strengerer Massstab als beim strafrechtlichen Strafaufschub (vgl. BGer 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025, E. 4.4.2). Die Ausschaffungspraxis wurde durch die Änderung vom 1. Oktober 2016 weiter verschärft (BGE 145 IV 55, E. 4.3).
- Bei schweren Straftaten gegen Leib und Leben ist selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hinzunehmen (vgl. BGer 6B_37/2025 vom 27. November 2025, E. 2.5.1; BGer 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024, E. 2.6.3).
Private Interessen am Verbleib (E. 2.5.2)
- Trotz langjähriger Anwesenheit (seit 1998) und Niederlassungsbewilligung ist die Integration nicht ausgeprägt: keine langjährige Arbeitsintegration, diverse Betreibungen und Verlustscheine, mangelnde gesellschaftliche Einbindung trotz Berufsätigkeit.
- Kein vom Schutzbereich des Art. 8 EMRK erfasstes Verhältnis zu den Familienangehörigen: Es fehlt ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis (BGE 144 II 1, E. 6.1) bzw. eine eheähnliche Gemeinschaft (BGer 6B_245/2024 vom 18. August 2025, E. 2.1.4). Der ledige und kinderlose Beschwerdeführer wohnt mit seinem Onkel und hat seit knapp 1,5 Jahren eine Freundin.
- Die Rückkehr in den Kosovo ist zumutbar: Der Beschwerdeführer verfügt dort über eine Tante, war wiederholt im Land, spricht Albanisch und kann seinen Beruf dort ausüben. Wirtschaftliche Nachteile begründen kein von Art. 27 BV geschütztes überwiegendes Interesse (BGer 6B_143/2025 vom 29. April 2025, E. 1.5.5).
- Die ADHS-Behandlung kann im Kosovo fortgesetzt werden, da laut Beschwerdeführer selbst die Medikamenteneinnahme im Vordergrund steht und nicht dargelegt wurde, dass diese im Kosovo nicht erhältlich sind.
Dauer der Landesverweisung (E. 2.6)
Der Einwand, die fünfjährige Landesverweisung wirke «lebenslänglich», wurde zurückgewiesen: Nach Ablauf der fünf Jahre kann A.__ frei ein neues Aufenthaltsbewilligungsgesuch stellen (vgl. BGE 146 I 185, E. 4.1).
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil fügt sich nahtlos in die gefestigte Praxis zur nicht obligatorischen Landesverweisung nach Art. 66a^bis StGB ein:
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Bestätigung der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK: Das Bundesgericht wendet die etablierte Rechtsprechung an, wonach die öffentliche Sicherheit bei Delikten gegen die körperliche Integrität schwer wiegt und der Massstab im Ausländerrecht strenger ist als beim strafrechtlichen Strafaufschub (BGer 6B_882/2024 vom 20. Februar 2025). Diese Argumentationslinie zeichnet sich konsequent durch die neuere Rechtsprechung ab (vgl. auch BGer 6B_775/2024 vom 28. August 2025; BGer 6B_388/2024 vom 25. August 2025).
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Berücksichtigung jugendstrafrechtlicher Vortaten: Mit Bezug auf BGE 149 IV 342 wird klargestellt, dass auch Delikte, die unter das JStG fallen, bei der Prognose im Rahmen von Art. 66a^bis StGB berücksichtigt werden dürfen, selbst wenn sie bei der Strafzumessung wegen Zeitablaufs nicht mehr eingestellt werden.
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Kein Sperrwirkung eines Verzichts im Vorverfahren: Dass ein anderes Gericht im Rahmen eines anderen Verfahrens auf eine obligatorische Landesverweisung verzichtet hat, steht der Anordnung einer nicht obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen — entscheidend sind die konkreten Umstände des aktuellen Verfahrens.
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Strenger Massstab im Ausländerrecht: Das Urteil unterstreicht die eingeschränkte Bedeutung des behaupteten Bemühens um Resozialisierung, wenn die Delinquenz andauert und Übertretungen auch während des Verfahrens begangen werden.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die nicht obligatorische Landesverweisung von fünf Jahren. Das Urteil ist Ausdruck einer restriktiven Praxis bei der nicht obligatorischen Landesverweisung: Bei wiederholter Delinquenz gegen die körperliche Integrität, andauernder Gleichgültigkeit gegenüber rechtlichen Vorgaben und nur durchschnittlicher Integration wiegt das öffentliche Interesse an der Fernhaltung die privaten Interessen am Verbleib deutlich über. Die Entscheidung verdeutlicht, dass selbst eine langjährige Anwesenheit und eine Niederlassungsbewilligung eine Landesverweisung nicht zu verhindern vermögen, wenn die Delinquenz fortbesteht und die Bindungen an die Schweiz nicht über die Normalität hinausgehen. Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.