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Strafrecht  ·  Urteil 7B_1380/2024  ·  vom 14.04.2026

Actes d'ordre sexuel commis sur une personne incapable de discernement ou de résistence; présomption d'innocence; arbitraire

7B_1380/2024 — Schändung (Art. 191 StGB a.F.); Unschuldsvermutung; Willkür

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour pénale des Kantons Neuenburg · Besetzung: Abrecht (Präsident), Koch, Kölz · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen, soweit zulässig

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde wegen zweifacher Schändung (sexuelle Handlungen mit einer schlafenden Person, Art. 191 StGB a.F.) verurteilt. Er rügte willkürliche Beweiswürdigung und Verletzung des in dubio pro reo-Grundsatzes sowie einen Einwand bezüglich des Einverständnisses.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Rügen der willkürlichen Beweiswürdigung und in dubio pro reo sind appellatorisch und damit unzulässig; der Einwand des mutmasslichen Einverständnisses geht fehl, da der Beschwerdeführer zugibt, die Geschlechtsgemeinschaft während des Schlafs der Partnerin vollzogen zu haben.
  • Bedeutung: Das Urteil bestätigt die ständige Rechtsprechung, dass eine sogenannte «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellation nicht zwingend zum Freispruch führt, und präzisiert, dass sexuelle Handlungen an einer schlafenden Person den Tatbestand der Schändung (Art. 191 StGB a.F.) erfüllen, da der Schlafzustand per se die Widerstandsunfähigkeit begründet.
  • Einverständnis-Illusion: Das Vorbringen, «in einer Grauzone» hinsichtlich des Einverständnisses gehandelt zu haben, ändert nichts daran, dass ohne vorherige Absprache sexuelle Handlungen an einer schlafenden Person rechtswidrig sind.
  • Subsidiäre Strafzumessung: Die kantonale Instanz wandte bereits das alte Recht (Art. 191 StGB a.F.) an und reduzierte die Strafe von 14 auf 12 Monate bedingt; das Bundesgericht misst diesem Umstand keine weitere Tragweite bei.

Sachverhalt

A.________ stand zur Last, zwischen dem 22. Oktober 2016 und dem 31. Dezember 2020 mehrfach sexuelle Handlungen mit B.________ begangen zu haben, während diese schlief — mithin als urteilsunfähige bzw. widerstandslose Person im Sinne von Art. 191 StGB a.F. (Schändung).

Das Tribunal de police des Montagnes et du Val-de-Ruz verurteilte A.________ am 15. Mai 2023 wegen mehrfacher Schändung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 14 Monaten bei einer Probezeit von 2 Jahren. Es sprach B.________ eine Genugtuung von 5'000 Franken zu.

Auf Berufung von A.________ hin änderte die Cour pénale des Kantons Neuenburg den Schuldspruch am 13. Februar 2024 teilweise ab: Sie verurteilte A.________ nur noch für zwei einzelne Taten (Juni 2017 und Dezember 2020) und reduzierte die Strafe auf 12 Monate bedingt bei gleicher Probezeit. Im Übrigen wurde der Schuldspruch aufrechterhalten.

A.________ erhob Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Freispruch, Abweisung der Zivilforderungen und Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Erwägungen

Zulässigkeit (E. 1)

Die Beschwerde in Strafsachen ist zulässig (Art. 78 ff. BGG). Der Beschwerdeführer ist als beschuldigte Person beschwerdelegitimiert (Art. 81 Abs. 1 BGG). Die Frist wurde gewahrt.

Willkürliche Beweiswürdigung und in dubio pro reo (E. 2)

Massstab (E. 2.1.1)

Das Bundesgericht stellt die Grundsätze der Sachverhaltsbindung (Art. 105 Abs. 1 BGG) und der Willkürrüge dar. Eine Entscheidung ist nicht schon dann willkürlich, wenn sie bloss anfechtbar oder kritikfähig erscheint; sie muss offensichtlich unhaltbar sein — sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; BGE 143 IV 241 E. 2.3.1).

Die Unschuldsvermutung (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK, Art. 14 Abs. 2 UNO-Pakt II) hat sowohl Beweislast- als auch Beweiswürdigungsdimension. Als Beweiswürdigungsregel bedeutet sie, dass sich der Richter nur dann von einem belastenden Sachverhalt überzeugen darf, wenn objektiv keine ernsthaften und unüberwindbaren Zweifel bestehen. Vor Bundesgericht hat die Rüge der Verletzung von in dubio pro reo bei der Beweiswürdigung keine weiterreichende Bedeutung als die Willkürrüge (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 143 IV 500 E. 1.1).

Beweiswürdigung im Ganzen (E. 2.1.2)

Stützt sich die kantonale Instanz auf ein Bündel konvergierender Beweisindizien, ist die Beweiswürdigung als Ganzes zu prüfen. Es liegt keine Willkür vor, wenn sich der festgestellte Sachverhalt aus der Zusammenschau verschiedener Elemente haltbar herleiten lässt. Ebenso wenig genügt die Schwäche einzelner Stützargumente, um das Ergebnis als willkürlich zu qualifizieren, solange andere tragfähige Gründe die Überzeugung zu tragen vermögen (BGer 6B_694/2025 E. 1.1; BGer 6B_920/2024 E. 2.3; BGer 6B_369/2025 E. 4.1.2).

Die Aussagen des Opfers sind ein Beweismittel, das der Richter frei würdigen muss. In sogenannten «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellationen — in denen sich die belastenden Aussagen des Opfers und die bestreitenden Aussagen der beschuldigten Person gegenüberstehen — führt der Grundsatz in dubio pro reo nicht zwingend zum Freispruch. Die massgebliche Würdigung obliegt dem Sachgericht (BGE 137 IV 122 E. 3.3; BGer 6B_920/2024 E. 2.4; BGer 6B_585/2025 E. 2.1.3).

Anwendung auf den Fall (E. 2.2–2.3)

Die kantonale Instanz stellte fest, dass die Aussagen beider Parteien belegten, dass der Beschwerdeführer die Geschädigte mehrfach während ihres Schlafs penetrierte. Die Geschädigte hatte 20–30 sexuelle Handlungen im Schlaf geschildert. Der Beschwerdeführer gab nach Konfrontation mit den Aussagen der Geschädigten «Unstimmigkeiten» (malentendus) während des Schlafs der Geschädigten zu, bis zu seiner «Erkenntnis bezüglich des Einverständnisses». Ausgetauschte Nachrichten bestätigten die Erklärungen beider Parteien.

Für die beiden Einzeltaten im Juni 2017 und im Dezember 2020 konnte die Geschädigte präzisere Angaben machen. Beim Vorfall im Juni 2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe die Geschädigte «überraschen» wollen, was er als «totalen Fehler» bezeichnete. Für den Vorfall im Dezember 2020 erklärte er zunächst, sich nicht zu erinnern, und räumte dann ein: wenn die Geschädigte sich erinnere, dann «stelle [er] sich vor, dass ja» und seine «Erkenntnis [habe] wohl nicht so gut [gewesen sei]».

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Aussagen der Geschädigten zum Vorfall vom Dezember 2020 seien vage, nicht korroboriert und seine eigenen Aussagen seien unter «Polizeidruck» gemacht worden. Das Bundesgericht qualifiziert diese Kritik als appellatorisch: Der Beschwerdeführer stellt bloss seine eigene Beweiswürdigung gegen diejenige der Vorinstanz, ohne deren offensichtliche Unhaltbarkeit darzulegen. Die Rüge ist daher unzulässig (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGer 7B_272/2023 E. 2.4.1; BGer 6B_631/2024 E. 2.1.4; BGer 7B_747/2023 E. 2.5.2).

Einverständnis und Art. 191 StGB a.F. (E. 3)

Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei «überzeugt» gewesen, mit dem Einverständnis der Geschädigten zu handeln. Dieses Vorbringen geht von vornherein fehl: Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, die Geschädigte während ihres Schlafs penetriert zu haben, und räumt ein, dass er «nicht vorher über die Möglichkeit einer sexuellen Beziehung während der schlafenden [Person] gesprochen» hatte. Der Einwand verliert erst recht an Substanz angesichts seiner eigenen Erklärungen zu diesen Vorfällen. Seine Argumente zur «Grauzone» des Einverständnisses bei jungen Erwachsenen («man müsse Ja sagen lernen, um Nein sagen zu können») vermögen daran nichts zu ändern.

Die Schändung (Art. 191 StGB a.F.) setzt voraus, dass der Täter eine urteilsunfähige oder widerstandslose Person missbraucht. Wer schläft, ist typischerweise widerstandslos im Sinne dieser Norm (vgl. BGE 133 IV 49 E. 7.2: «Widerstandsunfähig ist, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren»). Ohne vorherige Absprache kann von einem Einverständnis der schlafenden Person keine Rede sein.

Kosten (E. 4)

Der Beschwerdeführer unterliegt und trägt die Gerichtskosten von 3'000 Franken (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil reiht sich in eine gefestigte Rechtsprechungslinie des Bundesgerichts ein:

  1. Schändung einer schlafenden Person (Art. 191 StGB a.F.): Der Tatbestand der Schändung erfasst auch den Missbrauch einer schlafenden Person. Die Widerstandsunfähigkeit kann — wie bereits in BGE 133 IV 49 E. 7.2 und BGE 119 IV 230 E. 3a dargelegt — situationsspezifisch begründet sein, namentlich durch Schlaf, Alkoholisierung oder Überraschung. Das Bundesgericht bestätigt hier, dass der sexuelle Missbrauch einer schlafenden Person ohne vorherige Absprache den Tatbestand erfüllt.

  2. In dubio pro reo-Grundsatz und Beweiswürdigung: Die Rechtsprechung, wonach die in dubio pro reo-Rüge bei der Beweiswürdigung vor Bundesgericht nicht weiter reicht als die Willkürrüge, wird konsequent weitergeführt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 145 IV 154 E. 1.1; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Ein blosses Heranziehen allgemeiner Zweifel ohne Darlegung der offensichtlichen Unhaltbarkeit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung genügt nicht.

  3. Aussage-gegen-Aussage: In Übereinstimmung mit BGE 137 IV 122 E. 3.3 hält das Bundesgericht fest, dass «Aussage-gegen-Aussage»-Konstellationen nicht zwingend zum Freispruch führen müssen. Die massgebliche Aussagenwürdigung obliegt dem Sachgericht, und das Bundesgericht greift nur bei Willkür ein.

  4. Appellatorische Rügen: Das Bundesgericht bekräftigt den Grundsatz, dass appellatorische Kritik — das blosse Gegenüberstellen der eigenen Beweiswürdigung zu jener der Vorinstanz — unzulässig ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 150 I 50 E. 3.3.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).

Der Entscheid bestätigt somit die geltende Rechtsprechung und bringt keine Änderung oder Präzisierung; er ist als Anwendung des Bestehenden auf einen konkreten Einzelfall zu verstehen.

Fazit

Das Urteil BGer 7B_1380/2024 vom 14. April 2026 ist ein straightforwarder Entscheid der II. Strafkammer, der gefestigte Grundsätze konsequent anwendet. Das Bundesgericht lehnt es ab, die kantonale Beweiswürdigung durch eine eigene zu ersetzen, und qualifiziert die Rügen des Beschwerdeführers als unzulässige appellatorische Kritik. Rechtlich bedeutsam ist die neuerliche Bestätigung, dass sexuelle Handlungen an einer schlafenden Person ohne vorherige Absprache den Tatbestand der Schändung nach Art. 191 StGB a.F. (nunmehr: sexuelle Handlungen mit einer urteilsunfähigen oder widerstandslosen Person nach der seit dem 1. Juli 2024 geltenden neuen Fassung) erfüllen und dass das Argument der Grauzone den Straftatbestand nicht berührt.