bger-update

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Sozialrecht  ·  Urteil 8C_459/2025  ·  vom 15.04.2026

Unfallversicherung (Invalidenrente, Integritätsentschädigung)

8C_459/2025 — Unfallversicherung: Fallabschluss, Invalidenrente und Integritätsentschädigung bei Kreuzbandruptur

Rechtsgebiet: Unfallversicherung (UVG) · Vorinstanz: Verwaltungsgericht des Kantons Zug · Besetzung: Bundesrichterin Viscione (Präs.), Bundesrichterinnen Heine, Scherrer Reber, Gerichtsschreiberin Polla · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Zaunmonteur mit Kreuzbandruptur begehrt Fortführung der Taggeld- und Heilbehandlung, Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung unter Einbezug der prognostizierten Gonarthrose-Entwicklung.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Fallabschluss per 31. Januar 2023, verneint einen Rentenanspruch (Invaliditätsgrad 5 %) und lehnt die Zusprechung einer Integritätsentschädigung ab, da weder ein versicherungsrelevanter Integritätsschaden noch eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV vorliegt.
  • Bedeutung: Präzisiert, dass Physiotherapie und Medizinische Trainingstherapie den Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG nicht hinauszuschieben, und bestätigt, dass eine bloss beginnende, im zeitlichen Verlauf nicht abschätzbare Gonarthrose keine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV darstellt.

Sachverhalt

Der 1984 geborene A._ war als Zaunmonteur bei der Anton B._ AG angestellt und bei der Suva gegen Berufs- und Nichtberufsunfälle versichert. Am 4. Juli 2019 verletzte er sich beim Fussballspielen am rechten Knie (Ruptur des vorderen Kreuzbandes). Nach operativer Versorgung im Dezember 2019 stellte die Suva die Heilkosten- und Taggeldleistungen per Ende Februar 2021 ein und verneinte Renten- und Integritätsentschädigungsansprüche.

Wegen persistierender Beschwerden erfolgte im Januar 2022 eine Knie-Arthroskopie mit Zyklops-Resektion, die keine Schmerzlinderung brachte. Nach stationärer Abklärung in der Rehaklinik E._ im Dezember 2022 erwarteten die Ärzte keine namhafte Besserung mehr. Der Suva-Versicherungsmediziner Dr. med. F._ bestätigte dies im Januar 2023. Die Suva stellte die vorübergehenden Leistungen per 31. Januar 2023 ein (unter Ausnahme der Schmerztherapie für maximal ein Jahr) und verneinte weiterhin Renten- und Integritätsentschädigungsansprüche. Einsprache und Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zug blieben erfolglos.

Erwägungen

Formeller Einwand gegen die Taggeldeinstellung

Der Beschwerdeführer rügte, die Taggeldeinstellung sei nur formlos mit Schreiben mitgeteilt und nicht verfügt worden. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass der Einspracheentscheid der Suva vom 11. Dezember 2023 den Fallabschluss auf den 31. Januar 2023 ausdrücklich bestätigt und damit auch die zuvor formlos eröffnete Einstellung der vorübergehenden Leistungen beinhaltete. Der Zeitpunkt des Fallabschlusses bildete somit bereits Gegenstand des Einspracheverfahrens.

Fallabschluss per 31. Januar 2023 — recht_massgeblicher Zeitpunkt

Das Bundesgericht bestätigt, dass der medizinische Endzustand im Januar 2023 erreicht war. Sowohl die Rehaklinik E._ als auch der Versicherungsmediziner Dr. med. F._ gingen vom Erreichen des medizinischen Endzustands aus. Die Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit war nicht mehr eingeschränkt. Spätere Physiotherapieempfehlungen der knieorthopädischen Sprechstunde des Spitals H._ (Bericht vom 4. Juli 2023) ändern daran nichts, da Physiotherapie, Krafttraining und Medizinische Trainingstherapie (MTT) praxisgemäss nicht genügen, um den Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG hinauszuzögern. Das Gericht stützt sich auf BGE 143 V 148 E. 3.1.1, BGE 134 V 109 E. 4.3, BGer 8C_496/2023 E. 5.2 und BGer 8C_674/2019 E. 4.3. Auch die versicherungsmedizinische Stellungnahme von Dr. med. I._ zuhanden der Rechtsschutzversicherung bestätigte, dass die Knie-Instabilität geklärt war und nicht erst die Konsultation im Juni 2023 den medizinischen Endzustand herbeiführte.

Invalidenrente — Einkommensvergleich und leidensbedingter Abzug

Die Vorinstanz legte dem Einkommensvergleich einen Validenlohn von Fr. 70'966.– (angestammte Tätigkeit als Zaunbauer, Jahr 2023) sowie ein Invalideneinkommen von Fr. 67'263.– (LSE 2020, Medianlohn Männer Kompetenzniveau 1, Zeile TOTAL Tabelle TA1) zugrunde. Ein leidensbedingter Abzug wurde nicht vorgenommen, was einen Invaliditätsgrad von lediglich 5 % ergab.

Der Beschwerdeführer verlangte einen Abzug von mindestens 10 % und berief sich auf Schmerzen, mangelhafte Deutschkenntnisse und fehlende ordentliche Ausbildung. Das Bundesgericht wies dies zurück: Die gesundheitlichen Einschränkungen wurden bereits beim Zumutbarkeits- und Belastungsprofil berücksichtigt und führen nach der Rechtsprechung nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug (BGE 148 V 174 E. 6.3). Die einfachen und repetitiven Tätigkeiten des Kompetenzniveaus 1 erfordern keine guten Sprachkenntnisse und kein besonderes Bildungsniveau. Hinsichtlich der LSE-Version hielt das Gericht fest, dass im Zeitpunkt des Einspracheentscheids (Dezember 2023) die LSE 2020 die aktuellste verfügbare Erhebung war; eine Anwendung der LSE 2022 wäre ohnehin zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgefallen (höheres Invalideneinkommen).

Integritätsentschädigung — beginnende Gonarthrose als nicht voraussehbare Verschlimmerung

Der Beschwerdeführer beantragte eine Integritätsentschädigung von mindestens 15 % unter Einbezug der prognostizierten Gonarthrose-Entwicklung. Das Bundesgericht verneint einen versicherungsrelevanten Integritätsschaden im Beurteilungszeitpunkt: Bei guter Kniebeweglichkeit und stabilem Kniegelenk sowie radiologisch nur minimal arthrotischen beginnenden Veränderungen liegt kein Integritätsschaden vor. Dr. med. F._ gab an, dass zum aktuellen Zeitpunkt der zeitliche Verlauf der Gonarthrose nicht vorausgesehen werden könne. Damit liegt keine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV vor, die hätte berücksichtigt werden müssen. Auch der Bericht von Dr. med. I._ enthielt keine Begründung, warum mittel- bis langfristig mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine mindestens mässige Gonarthrose zu erwarten sei. Verwiesen wird auf die ständige Rechtsprechung, wonach nicht voraussehbare Verschlimmerungen naturgemäss nicht im Voraus berücksichtigt werden können (BGer 8C_88/2025 E. 2.3.2; BGer 8C_360/2023 E. 2.2). Weitere Abklärungen erachtete das Gericht nach zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5) als nicht erforderlich.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der durch BGE 134 V 109 geprägten Linie zum Zeitpunkt des Fallabschlusses in der Unfallversicherung. Es bestätigt und konkretisiert drei etablierte Grundsätze:

1. Fallabschluss und Erhaltungstherapie: Das Gericht bekräftigt die Praxis, dass Physiotherapie, Krafttraining und MTT den Fallabschluss nicht hinauszuschieben vermögen, da beim Fallabschluss nach Art. 19 Abs. 1 UVG nicht das Dahinfallen jeglichen Behandlungsbedarfs vorausgesetzt wird. Dies entspricht der Linie von BGE 143 V 148 E. 3.1.1 und BGE 134 V 109 E. 4.3 sowie den Kammerurteilen 8C_496/2023 und 8C_674/2019.

2. Leidensbedingter Abzug — Doppelberücksichtigungsverbot: Das Urteil bestätigt den Grundsatz aus BGE 148 V 174 E. 6.3, wonach gesundheitliche Einschränkungen, die bereits in der Arbeitsfähigkeits- und Zumutbarkeitsbeurteilung berücksichtigt wurden, nicht zu einem zusätzlichen leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn führen dürfen. Zudem wird klargestellt, dass das Kompetenzniveau 1 der LSE auf Tätigkeiten abstellt, die keine besonderen Sprach- oder Bildungsanforderungen stellen.

3. Voraussehbare Verschlimmerung bei Integritätsschaden: Das Urteil präzisiert den Massstab des Art. 36 Abs. 4 UVV: Eine Verschlimmerung muss im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung als wahrscheinlich prognostiziert und damit schätzbar sein. Eine bloss «beginnende» Gonarthrose, deren zeitlicher Verlauf der Versicherungsmediziner ausdrücklich als nicht abschätzbar bezeichnet, erfüllt dieses Kriterium nicht. Dies steht im Einklang mit BGer 8C_88/2025, BGer 8C_360/2023 und der älteren Praxis (RKUV 1991 Nr. U 132 S. 305). Vergleichbar auch BGer 8C_478/2024, welches ebenfalls den Fallabschluss bei hinhängender Physiotherapie bejahte.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt die vorinstanzliche Praxis. Der Fallabschluss per 31. Januar 2023 ist rechtens, da medizinische Massnahmen keine namhafte Besserung mehr erwarten liessen. Ein Rentenanspruch scheitert am niedrigen Invaliditätsgrad von 5 %, und zwar ohne leidensbedingten Abzug vom Tabellenlohn. Die Integritätsentschädigung wird zu Recht verneint, da zum Beurteilungszeitpunkt weder ein versicherungsrelevanter Integritätsschaden noch eine voraussehbare Verschlimmerung im Sinne von Art. 36 Abs. 4 UVV vorliegt. Sollte sich die Gonarthrose später tatsächlich verschlimmern, ist eine Revision der Integritätsentschädigung möglich, sofern die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.