5A_96/2026 — Unentgeltliche Rechtspflege bei freiwilliger Konkursklärung
Rechtsgebiet: Schuldbetreibungs- und Konkursrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE · Besetzung: Bovey (Präs.), Herrmann, De Rossa · Verfahrensergebnis: Abweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein verschuldeter Schuldner mit netto 450'000 Fr. Vermögen bei über 8,3 Mio. Fr. Schulden begehrt unentgeltliche Rechtspflege für die freiwillige Konkursklärung nach Art. 191 SchKG.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die freiwillige Konkursklärung ist bei einem erwarteten Dividenden von rund 5,4 % als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren, weshalb die Erfolgsaussichten fehlen und die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern ist.
- Bedeutung: Bestätigung der Rechtsprechung, dass auch bei absolut substanziellen, aber im Verhältnis zur Verschuldung ungenügenden Vermögenswerten eine freiwillige Konkursklärung missbräuchlich sein kann; Präzisierung zum Eintritt gepfändeter Aktiven in die Konkursmasse nach Art. 199 SchKG.
Sachverhalt
A._ beantragte am 13. Mai 2025 seine Konkurseröffnung durch Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG. Das Tribunal de première instance des Kantons Genf setzte ihm mit Entscheidung vom 16. Juni 2025 eine Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von insgesamt 3'550 Fr. (50 Fr. Gerichtsgebühr + 3'500 Fr. Vorschuss für die summarische Liquidation). A._ bezahlte nicht, sondern verlangte unentgeltliche Rechtspflege. Das Tribunal de première instance wies das Gesuch am 21. August 2025 ab; die Cour de justice des Kantons Genf bestätigte diesen Entscheid am 5. Januar 2026.
A.__ erhob daraufhin Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht mit dem Begehren, ihm die unentgeltliche Rechtspflege (sowohl Kostenvorschussbefreiung wie Anwaltsbestellung) für das Konkursverfahren zu gewähren. Er legte eine neue Liegenschaftsschätzung vom 5. Dezember 2025 bei, die einen Marktwert von 3,2–3,45 Mio. Fr. auswies.
Erwägungen
Zulässigkeit und Verfahrensfragen
Das Bundesgericht hält fest, dass die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege eine selbstständig anfechtbare Zwischenentscheidung nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt (BGE 139 V 600 E. 2; BGE 133 IV 335 E. 4). Der Beschwerdeweg bestimmt sich nach dem Hauptsachestreit — hier Konkurssache im Sinne von Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG —, sodass die Beschwerde unabhängig vom Streitwert zulässig ist (Art. 74 Abs. 2 lit. d BGG).
Die vom Beschwerdeführer neu eingereichte Liegenschaftsschätzung vom 5. Dezember 2025 wird als unzulässiges Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG behandelt. Der Beschwerdeführer trägt die Beweislast dafür, dass die Ausnahme greift; er vermochte nicht darzutun, dass das Dokument erst aufgrund des angefochtenen Entscheids erhelltlich relevant wurde.
Willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Mitwirkungspflicht
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Cour de justice habe willkürlich den Nettovermögenswert auf 450'000 Fr. festgesetzt, weil sie auf den steuerbaren Liegenschaftswert abstelle, statt den Verkehrswert zu ermitteln. Das Bundesgericht wendet ein:
- Der Unterschied zwischen steuerbarem und Verkehrswert von Genfer Liegenschaften ist kein notorischer Umstand.
- Die sozialrechtliche Untersuchungsmaxime wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien begrenzt (Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 5A_836/2023 vom 10. Januar 2024 E. 3.2.2; BGer 5A_287/2023 vom 5. Juli 2023 E. 3.2).
- Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllt: Er behauptete zwar eine Schätzung von 3 Mio. Fr., legte aber keine entsprechende Beweisofferierung vor. Eine blosse Behauptung ohne Beweisantrag genügt nicht (BGer 4A 461/2022 vom 15. Dezember 2022 E. 4.1.3).
Missbräuchliche Insolvenzerklärung und Erfolgsaussichten
Massgebliche Rechtsgrundsätze
Für die Konkurseröffnung auf eigenes Begehren nach Art. 191 SchKG sind zwei kumulative Voraussetzungen erforderlich: die Zahlungsunfähigkeit (positive Bedingung) und die Unmöglichkeit einer gütlichen Schuldenbereinigung (negative Bedingung; BGer 5A 170/2024 vom 18. Juni 2024 E. 3.1).
Die Insolvenzerklärung findet ihre Grenze im Rechtsmissbrauchsverbot (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Missbräuchlich ist sie namentlich, wenn sie einzig den Zweck verfolgt, die zugunsten eines einzigen Gläubigers verfügte Lohnpfändung zu beseitigen (BGE 145 III 26 E. 2). Ebenso missbräuchlich ist das Begehren, wenn die Masse über keine Aktiven verfügt, die eine Konkursdividende ermöglichen, oder wenn der zu erwartende Dividenden ungenügend ist (BGer 5A 170/2024 vom 18. Juni 2024 E. 3.1). Die untere Grenze des noch vertretbaren Vermögens hat das Bundesgericht bislang offengelassen (BGer 5A_161/2023 vom 18. August 2023 E. 2.3.2).
In BGer 5A 819/2018 vom 4. März 2019 E. 2.4.2 hielt das Bundesgericht fest, dass eine Konkursdividende von ca. 1 % bei 640,34 Fr. Aktiven gegen 55'704 Fr. Schulden nicht genügt. In BGer 5A 170/2024 vom 18. Juni 2024 E. 3.4 wurde auch ein Fall mit 80'300 Fr. Aktiven bei rund 973'000 Fr. Schulden (~8 % Dividende) als missbräuchlich eingestuft.
Anwendung auf den Fall
Die Cour de justice hatte erwogen, dass die gepfändete Miteigentumsanteil-Liegenschaft bereits zugunsten des Pfandgläubigers und eines Betreibungsgläubigers mit 2,3 Mio. Fr. Forderung gepfändet sei und diese den Erlös unter sich aufteilen würden, sodass die übrigen Gläubiger leer ausgingen. Das Bundesgericht korrigiert diese Überlegung: Nach Art. 199 Abs. 1 SchKG fallen gepfändete, aber noch nicht verwertete Gegenstände in die Konkursmasse. Es sei daher voreilig anzunehmen, die Aktiven dienten ausschliesslich den Pfändungsgläubigern.
Diese Korrektur ändert jedoch am Ausgang nichts: Nettovermögen von 450'000 Fr. bei Schulden von über 8,3 Mio. Fr. (ohne Hypothek) ergibt einen erwarteten Dividenden von rund 5,4 %. Angesichts der bisherigen Rechtsprechung ist es nicht bundesrechtswidrig, ein solches Begehren als missbräuchlich zu erachten. Die Rüge der Verletzung des Gleichbehandlungsgebots (Art. 8 BV) reicht das Bundesgericht nicht weiter, da der Beschwerdeführer nicht darlegt, dass dieses Prinzip im konkreten Fall eine besondere Tragweite hat.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der kontinuierlichen Linie der Rechtsprechung zur missbräuchlichen Insolvenzerklärung nach Art. 191 SchKG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 ZGB:
| Entscheid | Aktiven | Schulden | Dividende | Ergebnis |
|---|---|---|---|---|
| BGer 5A 819/2018 | 640 Fr. | 55'704 Fr. | ~1 % | missbräuchlich |
| BGer 5A 433/2019 | gering | bedeutend | sehr niedrig | missbräuchlich |
| BGer 5A 170/2024 | 80'300 Fr. | ~973'000 Fr. | ~8 % | missbräuchlich |
| 5A_96/2026 | 450'000 Fr. | ~8'300'000 Fr. | ~5,4 % | missbräuchlich |
Das Bundesgericht hat die Frage der unteren Grenze der noch vertretbaren Konkursdividende erneut offengelassen, den Anwendungsbereich der Missbrauchslehre aber faktisch bestätigt: Selbst bei absolut betragsmässig erheblichen Aktiven (450'000 Fr.) kann die freiwillige Konkursklärung missbräuchlich sein, wenn das Verhältnis zu den Schulden offensichtlich ungenügend ist.
Eine Präzisierung betrifft die Einordnung gepfändeter Aktiven: Die Vorinstanz ging davon aus, dass gepfändete Liegenschaftsteile den pfändenden Gläubigern vorbehalten seien. Das Bundesgericht stellt klar, dass nach Art. 199 Abs. 1 SchKG gepfändete, aber noch nicht verwertete Gegenstände in die Konkursmasse fallen. Diese Präzisierung ist für künftige Fälle von Bedeutung, in denen die Frage der Massefähigkeit gepfändeter Aktiven entscheidend ist.
Fazit
Der Entscheid 5A_96/2026 bestätigt die ständige Rechtsprechung, wonach eine freiwillige Konkursklärung nach Art. 191 SchKG rechtsmissbräuchlich ist, wenn der zu erwartende Konkursdividenden offensichtlich ungenügend ist. Das Bundesgericht wendet die Missbrauchskontrolle auch auf Fälle an, in denen der Schuldner absolut substanzielle Vermögenswerte (hier: 450'000 Fr. netto) besitzt, diese aber im Verhältnis zur Gesamtschuld von über 8 Mio. Fr. nicht ausreichen, um eine nennenswerte Dividende zu erbringen. Die Frage, ab welchem Mindestdividenden eine freiwillige Konkursklärung nicht mehr missbräuchlich ist, bleibt weiterhin offen. Von praktischer Bedeutung ist zudem die Klarstellung, dass gepfändete, unverwertete Aktiven nach Art. 199 Abs. 1 SchKG in die Konkursmasse fallen — ein Umstand, den kantonale Gerichte bei der Beurteilung der Missbräuchlichkeit korrekt zu berücksichtigen haben.