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Strafrecht  ·  Urteil 7B_963/2025  ·  vom 17.04.2026

Ausstand

7B_963/2025 — Ausstand wegen beanstandetem Richtersatz: «Ohnehin Hauptthema»

Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Ausstand) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin van de Graaf, Bundesrichter Kölz · Verfahrensergebnis: Beschwerde gutgeheissen; Richterin und Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand versetzt

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Satz in einer verfahrensleitenden Verfügung der Vorsitzenden («Ohnehin präsentiert sich vorliegend die Frage der Massnahme als Hauptthema») erweckt bei objektiver Betrachtung den Anschein, dass das Gericht den Schuldspruch bereits vorwegnimmt.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht hebt den Ausstandsbeschluss des Obergerichts auf und versetzt die Vizepräsidentin sowie alle drei Gerichtsschreiberinnen in den Ausstand.
  • Bedeutung: Ein einziger, sachlich problematischer Satz kann genügen, um den Ausstand zu begründen — es bedarf weder mehrfacher Äusserungen noch einer «schweren Verfehlung». Die Vorinstanzübung, «unglücklich formulierte» Sätze pauschal als obiter dictum abzutun, wird korrigiert.

Sachverhalt

Gegen A.________ läuft vor dem Bezirksgericht Meilen ein Strafverfahren (DG240014) wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Staatsanwaltschaft beantragt neben einer Geldstrafe die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme. A.________ begehrt die Zweiteilung der Hauptverhandlung (zuerst Schuldinterlokut, danach Massnahme). Die verfahrensleitende Bezirksrichterin Barbara Stingel weist dieses Begehren mit Verfügung vom 15. Mai 2025 ab. Am Ende dieser Verfügung steht der Satz:

«Ohnehin präsentiert sich vorliegend die Frage der Massnahme als Hauptthema, weshalb sich die Verteidigung so oder anders damit auseinanderzusetzen hat, und zwar nicht nur als Eventualposition.»

A.________ stellt ein Ausstandsgesuch gegen Vizepräsidentin Stingel sowie die Gerichtsschreiberinnen Lins und Vogt. Das Obergericht des Kantons Zürich weist das Gesuch am 18. August 2025 ab. Dagegen erhebt A.________ Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein. Der angefochtene Beschluss betrifft einen selbstständig eröffnbaren Zwischenentscheid über ein Ausstandsbegehren (Art. 78 Abs. 1, Art. 92 BGG). Das Obergericht hat als letzte kantonale Instanz entschieden (Art. 80 BGG i.V.m. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). A.________ ist als beschuldigte Person beschwerdeberechtigt (Art. 81 BGG).

Massgeblicher Rechtsrahmen

Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf ein unparteiisches, unvoreingenommenes und unbefangenes Gericht. Die Garantie wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung der Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit begründet ist. Massgeblich ist nicht das subjektive Empfinden einer Partei, sondern ob das Misstrauen in objektiver Weise begründet erscheint (ständige Rechtsprechung, vgl. BGE 148 IV 137, E. 2.2; BGE 144 I 234, E. 5.2).

Konkretisiert wird dieses Grundrecht in Art. 56 StPO. Nach Art. 56 lit. f StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie aus anderen Gründen – insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft – befangen sein könnte. Unter den Begriff der in einer Strafbehörde tätigen Person fallen neben Richterinnen und Richtern auch Gerichtsschreiberinnen, soweit sie an der Entscheidungsfindung mitwirken (BGE 140 I 271, E. 8.4.1).

Anschein der Befangenheit durch einen singulären Satz

Vorinstanzliche Würdigung

Das Obergericht räumte ein, der beanstandete Satz könne «allein für sich betrachtet» den Eindruck entstehen lassen, dass die Richterin den eingeklagten Sachverhalt bereits für erstellt und strafbar halte – denn eine therapeutische Massnahme setze eine Anlasstat voraus. Es legte den Satz jedoch im Kontext als verunglückte Formulierung («obiter dictum») aus, die als Hinweis auf den Konzentrationsgrundsatz zu verstehen sei. Fehlende weitere Anzeichen für Voreingenommenheit und die Vermutung der persönlichen Unbefangenheit führten zur Abweisung des Gesuchs.

Gerichtsschreiberin Vogt war nach Feststellung der Vorinstanz an der Verfügung gar nicht beteiligt; ein bloss vermuteter Urteilsentwurf könne keine Befangenheit begründen.

Bundesgerichtliche Würdigung

Das Bundesgericht folgt der Auffassung des Beschwerdeführers: Der beanstandete Satz erweckt bei objektiver Betrachtung den Anschein der Voreingenommenheit. Die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme setzt eine Anlasstat voraus (tatbestandsmässiges und rechtswidriges Handeln). Wenn die Massnahme «Hauptthema» sein soll, bedeutet dies zwingend, dass von einer Anlasstat ausgegangen wird. Wer auf Freispruch plädiert, muss Ausführungen zur Massnahme sachlogisch als Eventualposition vortragen – der Satz schliesst diese Verteidigungsstrategie objektiv aus.

Entscheidend ist, dass entgegen der Vorinstanz nicht mehrere zweifelhafte Äusserungen vorliegen müssen, damit der Anschein der Befangenheit bejaht wird. Dass die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind, bedeutet nicht, dass stets eine Mehrzahl von Indizien erforderlich ist. Ein einziger, bei objektiver Auslegung problematischer Satz genügt.

Deshalb sind Vizepräsidentin Stingel und Gerichtsschreiberin Lins (die die Verfügung unterzeichnet hat) in den Ausstand zu versetzen. Gleiches gilt für Gerichtsschreiberin Vogt, die für die Hauptverhandlung vorgesehen war und sich in Zusammenarbeit mit der Vorsitzenden auf diese vorbereitet hat – unabhängig davon, ob bereits ein Urteilsentwurf vorliegt.

Abgrenzung zu «bloss ungeschickten Bemerkungen»

Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass bloss ungeschickte Bemerkungen, verbale Entgleisungen und eine gewisse Ungehaltenheit für sich allein keinen Ausstandsgrund darstellen, sofern sie nicht gegen eine Person gerichtet sind und keine schwere Verfehlung darstellen (BGE 141 IV 178, E. 3.2.3; BGer 7B_1290/2025 vom 13. Februar 2026, E. 3.3). Der vorliegende Satz ist jedoch keine blosse Unpässlichkeit: Er berührt den Kern des Verfahrens, nämlich die Frage der Schuld, und lässt bei objektiver Betrachtung darauf schliessen, dass die Richterin den Ausgang des Verfahrens bereits vorweggenommen hat. In diese Richtung weist auch das Präzedenzurteil BGer 1B 407/2011 vom 21. November 2011, E. 2.3, wo das Bundesgericht den Ausstand bejahte, nachdem eine Richterin noch vor dem Parteivortrag geäussert hatte, an der rechtlichen Würdigung werde sich nichts mehr ändern.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil steht in der Kontinuität der Rechtsprechung zum Anschein der Befangenheit durch richterliche Äusserungen, präzisiert jedoch eine wichtige methodische Frage:

Aspekt Bisherige Rechtsprechung Präzisierung durch 7B_963/2025
Erforderlichkeit mehrerer Indizien Vorinstanzen tendierten dazu, die Gesamtschau so zu interpretieren, dass stets mehrere Anzeichen nötig seien Ein einziger Satz genügt, wenn er bei objektiver Auslegung den Anschein der Voreingenommenheit erweckt
Umgang mit «verunglückten» Formulierungen Pauschale Einordnung als obiter dictum oder rhetorische Ungeschicklichkeit Massgeblich ist die objektive Tragweite der Äusserung, nicht ihre Einbettung als Nebenbemerkung
Ausdehnung auf Gerichtsschreiberinnen Ausstand bei Mitzeichnung oder konkludent verständnismitprägender Mitwirkung (BGE 140 I 271) Auch Gerichtsschreiberinnen, die für die Hauptverhandlung vorgesehen waren und sich mit der Vorsitzenden vorbereitet haben, sind in den Ausstand zu versetzen

Das Urteil bestätigt die Kernlinie von BGer 1B 407/2011: Äusserungen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe sich bereits eine feste Meinung über den Verfahrensausgang gebildet, rechtfertigen den Ausstand. Es grenzt sich hingegen von Fällen ab, in denen lediglich eine unglückliche Wortwahl ohne Vorwegnahme des Verfahrensausgangs vorlag (vgl. BGer 7B_1290/2025 vom 13. Februar 2026, wo ein «Kraftausdruck» des Staatsanwalts im Vorverfahren den Ausstand nicht begründete, weil keine Vorwegnahme des Ausgangs vorlag). Ebenso unterscheidet es sich von Konstellationen wie BGE 148 IV 137, wo die Mehrfachbefassung im Rahmen summarischer Verfahren keine Befangenheit begründete, weil die Beurteilungsgrundlage im ordentlichen Verfahren noch als offen erschien – hier hingegen erscheint der Verfahrensausgang gerade nicht mehr als offen.

Fazit

Das Bundesgericht korrigiert eine zu grosszügige Praxis der Vorinstanz im Umgang mit Äusserungen, die den Anschein der Voreingenommenheit erwecken. Der Massstab ist objektiv: Zählt nicht, was die Richterin «eigentlich meinte», sondern was bei objektiver Betrachtung der Satz besagt. Ein Satz, der eine therapeutische Massnahme zum «Hauptthema» erklärt und die Eventualposition der Verteidigung ausschliesst, setzt die Schuldfrage bei objektiver Betrachtung als entschieden voraus – und das reicht für den Ausstand. Dass der Satz beiläufig am Ende einer Verfügung steht, ihn die Vorinstanz als «verunglückt» qualifiziert und keine weiteren Befangenheitsindizien bestehen, vermag den Anschein nicht zu entkräften. Für die Praxis bedeutet dies: Gerichtspersonen müssen bei verfahrensleitenden Verfügungen mit besonderer Sorgfalt formulieren – ein einziger problematischer Satz kann den Ausstand nach sich ziehen.