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Strafrecht  ·  Urteil 7B_766/2025  ·  vom 07.04.2026

Passive Bestechung

7B_766/2025 — Passive Bestechung: Territorialitätsprinzip und antizipierte Beweiswürdigung

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt (Dreiergericht) · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichterin van de Graaf, nebenamtliche Bundesrichterin Schär, Gerichtsschreiber Tavian · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein Hofweibel forderte von einem Stellenbewerber in Frankreich ein Bestechungsgeld von EUR 2'000.– für eine Anstellung bei einem Schweizer Unternehmen. Die Tat wurde von der Schweiz aus vorbereitet und eingeleitet.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bejaht die schweizerische Strafhoheit, da Tatentschluss und Beginn der Tathandlung in der Schweiz erfolgten. Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Praxis, dass bei Auslandstaten mit Inlandsbezug der Begehungsort bereits bei der Vorbereitungshandlung in der Schweiz angenommen werden kann, wenn diese untrennbar mit der Auslandshandlung zusammenhängt.

Sachverhalt

A.________ war als Hofweibel für die B.________ AG mit Sitz im Kanton Solothurn tätig. Am 11. September 2020 wurde er vom Stellenbewerber C.________ in seinem Büro in Basel angerufen. Die beiden vereinbarten ein Bewerbungsgespräch auf einem Parkplatz in Illzach (Frankreich), wo A.________ dem C.________ gegen Bezahlung von EUR 2'000.– eine Anstellung bei der B.________ AG in Aussicht stellte. Zusätzlich wurde A.________ vorgeworfen, am 26. Mai 2021 den bei der B.________ AG angestellten Chauffeur D.________ telefonisch bedroht zu haben, damit dieser nicht über seine Geschäftspraktiken rede.

Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte A.________ am 8. Juni 2023 der passiven Privatbestechung und der versuchten Nötigung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu Fr. 70.–. Das Appellationsgericht wies die Berufung am 17. Oktober 2024 ab. Hiergegen richtet sich die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.

Erwägungen

Unzulässiges echtes Novum

Der Beschwerdeführer reichte ein Schreiben von E.________ vom 31. März 2025 ein – nach dem angefochtenen Urteil. Das Bundesgericht qualifiziert dies als echtes Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG, das nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BGer 7B_1101/2025 vom 30. Oktober 2025, E. 1.2).

Territorialitätsprinzip und Begehungsort

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Territorialitätsprinzips (Art. 3 Abs. 1 StGB). Er argumentiert, die passive Privatbestechung sei ein reines Tätigkeitsdelikt, dessen Handlungs- und Begehungsort identisch sei. Da das inkriminierte Angebot in Frankreich unterbreitet worden sei, fehle es an der schweizerischen Strafhoheit.

Das Bundesgericht wendet Art. 8 Abs. 1 StGB an: Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eintritt. Dabei erscheint es im internationalen Verhältnis zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte grundsätzlich geboten, auch in Fällen ohne engen Bezug zur Schweiz die schweizerische Zuständigkeit zu bejahen (BGE 141 IV 205 E. 5.2; BGE 141 IV 336 E. 1.1; BGer 6B_452/2022 vom 16. November 2023, E. 2.1.1).

Entscheidend ist die Parallele zu BGE 104 IV 175: In jenem Fall hatte das Bundesgericht die schweizerische Zuständigkeit bejaht, weil der Beschuldigte den Tatentschluss in Basel gefasst, die Reise nach Brüssel von der Schweiz aus angetreten und damit mit der Ausführung der Tat in der Schweiz begonnen hatte. Auch vorliegend vereinbarte der Beschwerdeführer von Basel aus telefonisch einen Termin in Frankreich und reiste noch am selben Tag dorthin, ausschliesslich um das Bestechungsangebot zu unterbreiten. Ein anderer Reisezweck wurde weder erstellt noch geltend gemacht. Das Bundesgericht folgert: Der Tatentschluss wurde in der Schweiz gefasst und die Tathandlung mit dem Antritt der Reise nach Frankreich in der Schweiz begonnen – mithin ist die Zuständigkeit der Schweizer Strafverfolgungsbehörden gegeben.

Offenbleiben kann, ob zusätzlich der Erfolgsort in der Schweiz liegt, weil die in Aussicht gestellte Anstellung bei einem Schweizer Unternehmen Rechtsgüter der B.________ AG oder den hiesigen Arbeitsmarkt betrifft.

Antizipierte Beweiswürdigung

Der Beschwerdeführer rügt die Abweisung seiner Beweisanträge als willkürliche antizipierte Beweiswürdigung. Er beantragt die erneute Befragung von D.________ (der in einem Schreiben vom 1. Oktober 2024 von Drittpersonendruck sprach), von E.________ (der eine Rüge von C.________ bestätigen soll) und von C.________ selbst.

Das Bundesgericht hält die massgeblichen Grundsätze fest: Nach Art. 10 Abs. 2 StPO würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner Überzeugung. Vor Bundesgericht kann die Sachverhaltsfeststellung nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, also willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 150 IV 360, E. 3.2.1). Willkür liegt nur vor, wenn die Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist (BGE 148 IV 409, E. 2.2). Strafbehörden können ohne Verletzung des rechtlichen Gehörs auf weitere Beweise verzichten, wenn sie in antizipierter Würdigung zum Schluss kommen, ein Beweismittel vermöge ihre Überzeugung nicht zu erschüttern (BGE 146 III 73, E. 5.2.2). Die Rüge unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung prüft das Bundesgericht als Tatfrage nur unter dem Aspekt der Willkür (BGE 147 IV 534, E. 2.5.1).

Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass weder C.________ noch D.________ ein Motiv für eine Falschbelastung haben. Das Schreiben von D.________ vom 1. Oktober 2024 spricht weniger für eine bewusste falsche Aussage als dafür, dass er sich weiterhin vor dem Beschwerdeführer fürchtet und sich vom Verfahren distanzieren möchte. Auch die Beschwerdegegnerin 2 habe kein Motiv: Sie hätte den Beschwerdeführer auch ordentlich entlassen können. Die Vorinstanz durfte die Beweisanträge ohne Bundesrechtsverletzung in antizipierter Beweiswürdigung abweisen. Einer erneuten Zeugeneinvernahme im Berufungsverfahren (Art. 343 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO) bedurfte es nicht.

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid steht in der Kontinuität der etablierten Rechtsprechung zum Begehungsort bei Auslandstaten mit Inlandsbezug:

  • BGE 104 IV 175 (wirtschaftlicher Nachrichtendienst): Das Bundesgericht bejahte bereits 1978 die Zuständigkeit, wenn Tatentschluss und Beginn der Tatausführung in der Schweiz liegen und die Auslandshandlung nur die Fortsetzung des in der Schweiz Begonnenen darstellt. Das vorliegende Urteil überträgt diese Grundsätze auf den Tatbestand der passiven Privatbestechung.

  • BGE 141 IV 336 (Fälschung amtlicher Wertzeichen): Bejahte den Begehungsort in der Schweiz bei einer im Ausland begangenen Fälschung mit Verwendungsvorsatz in der Schweiz. Der vorliegende Entscheid erweitert diesen Ansatz um die Facette der Vorbereitungshandlung: Nicht erst die Absicht, den Erfolg in der Schweiz eintreten zu lassen, sondern bereits die von der Schweiz aus eingeleitete Tatausführung genügt.

  • BGE 141 IV 205 (Kindesentziehung): Formulierte den Grundsatz, dass zur Vermeidung negativer Kompetenzkonflikte die schweizerische Zuständigkeit auch bei schwachem Inlandsbezug grundsätzlich zu bejahen sei. Das vorliegende Urteil bestätigt diesen Ansatz und wendet ihn auf die Privatbestechung an.

Im Bereich der antizipierten Beweiswürdigung bestätigt der Entscheid die ständige Rechtsprechung, wonach die Rüge nur unter dem Willküraspekt durchdringt und nicht bereits dann greift, wenn eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint (BGE 147 IV 534, E. 2.5.1; BGE 146 III 73, E. 5.2.2).

Fazit

Das Bundesgericht bestätigt die Verurteilung wegen passiver Privatbestechung und versuchter Nötigung. Die schweizerische Strafhoheit ist gegeben, weil der Beschwerdeführer den Tatentschluss in der Schweiz fasste und die Tatausführung mit der Reise nach Frankreich von der Schweiz aus begann. Die Vorinstanz hat die Beweisanträge ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen. Der Entscheid präzisiert die Anwendung des Begehungsorts nach Art. 8 Abs. 1 StGB auf Delikte, die vom Inland aus vorbereitet und im Ausland vollzogen werden, und bestätigt die langjährige Praxis zu BGE 104 IV 175, dass bereits die Vorbereitungshandlung in der Schweiz als Begehungsort im Sinne des StGB genügt. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.