7B_567/2024 — Nichteintretensverfügung bei Betrug Online-Handel / Anhörungspflicht des Money-Mule
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht (Nichteintretensverfügung, Untersuchungspflicht) · StGB (Betrug, Geldwäsche) · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: Abrecht (Präsident), Koch, Hofmann; Gerichtsschreiberin Nasel · Verfahrensergebnis: Gutheissung der Beschwerde, Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz
Executive Summary
- Kernpunkt: Die Genfer Staatsanwaltschaft durfte nicht auf eine Strafanzeige wegen Betrugs Nichteintretensverfügung erlassen, solange naheliegende Untersuchungshandlungen — insbesondere die Anhörung des als Money-Mule identifizierten Kontoinhabers — ausstanden.
- Entscheidung: Das Bundesgericht hebt die Nichteintretensverfügung auf und weist die Sache an die Genfer Behörden zurück mit der Auflage, mindestens den Kontoinhaber C.________ anzuhören und ein Strafverfahren zu eröffnen.
- Bedeutung: Präzisierung, dass der Grundsatz in dubio pro duriore auch bei nicht identifiziertem Täter voll durchschlägt und die Staatsanwaltschaft nicht auf Untersuchungshandlungen verzichten darf, die zur Tatidentifizierung beitragen können; separate Freiburger Geldwäsche-Untersuchung ersetzt die Genfer Betrugs-Untersuchung nicht.
- Geldwäsche-Vortat: Bestätigung, dass für die Strafbarkeit der Geldwäsche nach Art. 305bis StGB der strenge Beweis der Vortat — insbesondere die Kenntnis des Täters der Vortat — nicht erforderlich ist; der Zusammenhang ist «absichtlich locker» gefasst.
Sachverhalt
A.________ sah auf der Plattform B.________ ein Angebot für einen Fotoapparat NIKON Z7 Body zum Preis von 987 Fr. und überwies diesen Betrag auf das Konto von C.________ (IBAN xxx, Bank D.________ SA). Anschliessend erhielt er weder die Ware noch eine Antwort des Verkäufers. Ein Anruf bei der angegebenen Mobilnummer ergab, dass die angerufene Person nichts verkaufe.
Die Genfer Staatsanwaltschaft erwirkte einen Hinterlegungsbefehl (Art. 265 StPO) bei D.________ SA und erfuhr, dass das Konto auf den Namen C.________ mit Wohnsitz in V.________ (Kanton Freiburg) lief. Sie überwies den Geldwäsche-Teil an die Freiburger Staatsanwaltschaft, behielt aber den Betrugs-Teil gegen Unbekannt bei sich. Am 1. Februar 2024 verweigerte die Genfer Staatsanwaltschaft das Eintreten auf die Strafanzeige (zunächst gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO — später als lit. a qualifiziert). Die Chambre pénale de recours der Cour de justice GE bestätigte diese Verfügung am 19. April 2024.
A.________ zieht mit Beschwerde in Strafsachen ans Bundesgericht und beantragt Aufhebung der Nichteintretensverfügung und Rückweisung zur Untersuchung.
Erwägungen
Beschwerdelegitimation (E. 1)
Das Bundesgericht bejaht die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG mit qualifizierter Begründungspflicht: Bei Nichteintretens- oder Einstellungsverfügungen muss die Privatklägerschaft dartun, inwiefern der angefochtene Entscheid ihre konkreten Zivilansprüche beeinflussen kann (BGE 148 IV 432; BGE 141 IV 1). A.________ macht einen Schaden von 987 Fr. geltend — genügend konkret, um die Legitimation zu begründen.
In dubio pro duriore und Nichteintretensverfügung (E. 2.2.1)
Das Bundesgericht wiederholt die ständige Rechtsprechung zum Grundsatz in dubio pro duriore: Eine Nichteintretens- oder Einstellungsverfügung darf nur erlassen werden, wenn eindeutig feststeht, dass die Straftatbestände nicht erfüllt sind. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz verfügen über einen Ermessensspielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung prüft (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 2.3.3; BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGE 146 IV 68 E. 2.1; BGer 7B_400/2024 vom 20.02.2026; BGer 7B_644/2025 vom 22.12.2025).
Unbekannter Täter — Einstellung vs. Nichtanhandnahme (E. 2.2.2)
Wenn die Identität des Täters nicht feststellbar ist, kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren sistieren (Art. 314 StPO) oder eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Art. 310 StPO). Im Ergebnis unterscheiden sich beide Institute nicht grundlegend, da die Nichtanhandnahme nach Art. 323 Abs. 1 StPO (i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO) bei neuen Beweismitteln oder Tatsachen wiederaufgenommen werden kann (BGer 6B_638/2021 vom 17.08.2022 E. 2.1.2).
Betrug (Art. 146 StGB) und Arglist (E. 2.3)
Wer eine Leistung verspricht, ohne die Absicht, sie zu erbringen, handelt arglistig, weil er seine wahren Absichten verschleiert und das Opfer diese nicht überprüfen kann (BGE 150 IV 169 E. 5.1; BGE 147 IV 73 E. 3.2; BGE 135 IV 76 E. 5.2).
Geldwäsche und «absichtlich lockerer» Vortatzusammenhang (E. 2.4 und 2.5)
Das Bundesgericht hebt zwei zentrale Punkte hervor:
Erstens: Art. 305bis StGB setzt voraus, dass die Vermögenswerte aus einem Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB stammen — was bei Betrug (Art. 146 StGB), welches mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht ist, der Fall ist. Der Beweis der Vortat braucht jedoch nicht im Detail geführt zu werden: Es ist nicht erforderlich, die Umstände des Vortatbestands, namentlich dessen Täter, im Einzelnen zu kennen. Der Zusammenhang zwischen Vortat und Geldwäsche ist «absichtlich locker» gefasst (BGE 138 IV 1 E. 4.2.2; BGer 7B_65/2023 vom 05.12.2025 E. 5.3.3).
Zweitens: Die Vorinstanz übersieht, dass die Freiburger Geldwäsche-Untersuchung nicht zwingend die Identität des Betrugs-Täters zum Gegenstand hat und daher die Genfer Betrugsuntersuchung nicht ersetzt. Anhörung des Kontoinhabers C.________ hätte Aufschluss darüber geben können, wer sich seiner als Money-Mule bedient hat. Dieser naheliegende Untersuchungsschritt war nicht disproportioniert und durfte nicht übergangen werden.
Ergebnis und Rückweisung (E. 2.7)
Das Bundesgericht hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück. Diese soll die Sache an die Genfer Staatsanwaltschaft zurückweisen mit der Auflage, ein Strafverfahren zu eröffnen und zumindest C.________ anzuhören. Zudem ist zu prüfen, ob ein Sequester der auf dem Konto von C.________ befindlichen Beträge anzuordnen ist — was nach Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO eine Untersuchungseröffnung voraussetzt (BGer 1B_334/2015 vom 11.11.2015 E. 3.2).
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid bestätigt und präzisiert mehrere etablierte Rechtsprechungslinien:
| Thema | Rechtsprechung | Beitrag dieses Entscheids |
|---|---|---|
| In dubio pro duriore bei Einstellung/Nichteintreten | BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; BGE 146 IV 68 E. 2.1 | Konkretisierung: auch bei «unbekanntem Täter» dürfen naheliegende Untersuchungshandlungen nicht ausgelassen werden |
| Geldwäsche-Vortat-Beweis | BGE 138 IV 1 E. 4.2.2 | Bestätigung: «absichtlich lockerer» Zusammenhang gilt auch im Verhältnis zwischen Freiburger Geldwäsche- und Genfer Betrugsuntersuchung |
| Qualifizierte Begründungspflicht der Privatklägerschaft | BGE 148 IV 432; BGE 141 IV 1 E. 1.1 | Bestätigung der bestehenden Praxis |
| Sistierung vs. Nichtanhandnahme | BGer 6B_638/2021 E. 2.1.2 | Erneute Bestätigung der funktionalen Äquivalenz, aber klarer Hinweis, dass die Nichtanhandnahme nicht als «Ausweichlösung» bei ungenutzten Untersuchungsmöglichkeiten dienen darf |
Der Entscheid ist eine Präzisierung, keine Abkehr von der bisherigen Praxis. Er schärft die Pflicht der Staatsanwaltschaft, bei Online-Betrugsfällen mit identifiziertem Konto-Inhaber zumindest den naheliegenden Untersuchungsschritt der Anhörung durchzuführen, bevor sie eine Nichtanhandnahmeverfügung erlässt. Insbesondere wird klargestellt, dass die Abtretung des Geldwäsche-Teils an einen anderen Kanton die Pflicht zur Aufklärung des Betrugs im eigenen Kanton nicht ersetzt.
Fazit
Mit 7B_567/2024 vom 22. April 2026 mahnt das Bundesgericht die Strafverfolgungsbehörden, den Grundsatz in dubio pro duriore auch bei scheinbar aussichtslosen Ermittlungen ernst zu nehmen. Werden einem Beschuldigten («Money-Mule») messbare Spuren zugeordnet, so ist dessen Anhörung ein gebotener und verhältnismässiger Untersuchungsschritt. Die Abtretung des Geldwäsche-Teils des Verfahrens an einen anderen Kanton entbindet nicht von der Pflicht zur Aufklärung des Betrugs, zumal der «absichtlich lockere» Vortatzusammenhang (vgl. BGE 138 IV 1 E. 4.2.2) eine getrennte Aufklärung der Anhaltspunkte für die Vortat im Betrugsverfahren erfordern kann. Die Staatsanwaltschaft wird zudem an die Möglichkeit eines Sequesters gemahnt.