bger-update.ch

Durch opencaselaw.ch KI-generierte Zusammenfassung des Bundesgerichtsurteils. Keine Gewähr für die Richtigkeit der Angaben.

Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_111/2025  ·  vom 19.03.2026

Zulassung zum MSc Data Science

2C_111/2025 — Zulassung zum MSc Data Science an der ETH Zürich bei britischem «Integrated Foundation»-Bachelor

Rechtsgebiet: Hochschulrecht / Verwaltungsrecht · Vorinstanz: Bundesverwaltungsgericht, Abt. II · Besetzung: Bundesrichterin Aubry Girardin (Präsidentin), Bundesrichterinnen Hänni, Ryter, Gerichtsschreiberin Braun · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein britischer «Bachelor of Science with integrated Foundation» vermittelt nur auf dem Niveau 6 (FHEQ) universitäre Bachelor-Kompetenzen; Kurse auf den Niveaus 4 und 5 sind nicht einem schweizerischen Bachelor gleichwertig und daher nicht anrechenbar.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Nichtzulassung zum MSc Data Science der ETH Zürich, da der Beschwerdeführer mit nur 82.5 ECTS-Punkten auf Niveau 6 die geforderten 180 ECTS-Punkte bei Weitem nicht erreicht.
  • Bedeutung: Das Urteil klärt die systematische Einordnung des britischen FHEQ-Niveausystems im Rahmen der schweizerischen Zulassungspraxis und bestätigt den Beurteilungsspielraum der ETH-Beschwerdekommission als Fachbehörde bei der Äquivalenzprüfung ausländischer Abschlüsse.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ersuchte im Dezember 2023 um Zulassung zum Master-Studiengang Data Science an der ETH Zürich. Er verfügt über einen «Bachelor of Science in Computing with Business Management with integrated Foundation» einer englischen Universität, der im Januar 2024 verliehen wurde. Die ETH Zürich wies das Gesuch im April 2024 ab, weil das Anforderungsprofil nicht erfüllt sei. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel vor der ETH-Beschwerdekommission und dem Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos; beide Instanzen begründeten den Entscheid mit der fehlenden Gleichwertigkeit des ausländischen Bachelor-Abschlusses mit einem Bachelor einer schweizerischen Universität.

Gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2025 gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Urteils und seine Zulassung zum MSc Data Science. Zudem reicht er unaufgefordert nach, dass eine wissenschaftliche Zeitschrift seine Forschungsarbeit zur Publikation angenommen habe.

Erwägungen

Zulässigkeit der Beschwerde und Novenverbot

Das Bundesgericht tritt auf die Beschwerde ein, soweit sie sich gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richtet. Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Aufhebung «der angefochtenen Verfügung» (der ursprünglichen ETH-Verfügung vom 8. April 2024), da diese durch die nachfolgenden Rechtsmittelentscheide ersetzt wurde (Devolutiveffekt). Inhaltlich gilt die ETH-Verfügung jedoch als mitangefochten.

Die Beschwerde ist nicht gemäss Art. 83 lit. t BGG ausgeschlossen, da nicht die Bewertung intellektueller oder physischer Fähigkeiten im Streit steht, sondern die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses (vgl. BGE 147 I 73 E. 1.2.1).

Neue Tatsachen und Beweismittel sind vor Bundesgericht unzulässig, soweit sie echte Noven darstellen – also erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid entstanden sind. Der Beschwerdeführer legt verschiedene aktualisierte Unterlagen bei, ohne darzulegen, weshalb erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gegeben haben soll. Auch die nachträgliche Mitteilung über die Akzeptanz einer Forschungsarbeit ist ein unzulässiges echtes Novum.

Gleichwertigkeitsprüfung des ausländischen Bachelor-Abschlusses

Die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich richtet sich nach der Zulassungsverordnung ETH Zürich. Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 31 Abs. 1 ZulV ETH Zürich (SR 414.131.52) «Die Zulassung zum Master-Studium an der ETH Zürich setzt voraus: a. ein Bachelor-Diplom mit Studienleistungen im Umfang von mindestens 180 ECTS-Kreditpunkten einer von der ETH Zürich anerkannten Hochschule oder einen mindestens gleichwertigen Hochschulabschluss in einer für den gewählten Master-Studiengang qualifizierenden Studienrichtung; und b. die für das gewählte Studium erforderlichen Sprachkenntnisse.»

Die spezifischen Zulassungsvoraussetzungen werden gemäss Art. 32 Abs. 2 und 5 Zulassungsverordnung von den Departementen im Studienreglement festgelegt. Das Studienreglement für den MSc Data Science (Art. 21 i.V.m. Anhang 1) präzisiert, dass ein universitäres Bachelor-Diplom im Umfang von 180 ECTS-Punkten oder ein gleichwertiger universitärer Studienabschluss in einer qualifizierenden Studienrichtung erforderlich ist.

Britisches FHEQ-Niveausystem und Anrechenbarkeit von Studienleistungen

Im Zentrum des Streits steht die Frage, welche Leistungen aus dem britischen «Bachelor of Science in Computing with Business Management with integrated Foundation» als einem schweizerischen Bachelor gleichwertig angerechnet werden können. Der Beschwerdeführer erwarb insgesamt 202.5 ECTS-Punkte auf den Niveaus 4, 5 und 6 des britischen Framework for Higher Education Qualifications (FHEQ). Er argumentiert, sämtliche dieser Punkte repräsentierten universitäres Bachelor-Niveau und überstiegen somit die geforderten 180 ECTS-Punkte.

Die ETH-Beschwerdekommission und das Bundesverwaltungsgericht kamen zum Schluss, dass lediglich die 82.5 ECTS-Punkte auf Niveau 6 – das nach der offiziellen britischen Qualifikationsstruktur dem Bachelor-Niveau entspricht – berücksichtigt werden können. Die Kurse auf den Niveaus 4 und 5 gehören zum voruniversitären Bereich bzw. entsprechen nicht dem schweizerischen Bachelor-Niveau. Die auf Niveau 3 absolvierten «Foundation»-Kurse sind unbestrittenermassen nicht anrechenbar (Mittelschulniveau).

Beurteilungsspielraum der ETH-Beschwerdekommission

Die Angemessenheitskontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht ist zurückhaltend, wenn als Vorinstanz eine gesetzlich vorgesehene unabhängige Fachinstanz mit besonderen Fachkenntnissen entscheidet (vgl. Art. 49 lit. c VwVG; BGE 151 II 391 E. 4.5.1; BGE 142 II 451 E. 4.5.1; BGE 139 II 185 E. 9.3). Die ETH-Beschwerdekommission ist eine solche Fachbehörde (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 37a Abs. 3 ETH-Gesetz, SR 414.110).

Der massgebliche Prüfungsmassstab lautet somit:

Art. 49 VwVG (SR 172.021) «Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: a. Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; c. Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.»

Das Bundesgericht hält fest, dass bei der Frage, ob nur die auf Niveau 6 oder auch die auf den Niveaus 4 und 5 erbrachten Leistungen ein universitäres Bachelor-Niveau aufweisen, den Fachbehörden ein gewisser Beurteilungsspielraum zukommt. Die ETH-Beschwerdekommission hat die herabgesetzten Zulassungsvoraussetzungen des «integrated Foundation»-Studiengangs und die jeweiligen Qualification Levels der absolvierten Kurse sorgfältig geprüft und ist zum Abschluss gelangt, dass nur die Niveau-6-Leistungen (82.5 ECTS) berücksichtigt werden können. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine rechtsungleiche Anwendung in vergleichbaren Fällen (Art. 8 Abs. 1 BV). Ein Abweichen vom Entscheid der Fachbehörde ist daher nicht geboten.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Beurteilungsspielraum von Fachbehörden im Bildungsbereich. Die Kernpunkte:

  • Bestätigung der Rechtsprechung zum Beurteilungsspielraum: Das Gericht bestätigt die Grundsätze aus BGE 151 II 391, BGE 142 II 451 und BGE 139 II 185, wonach das Gericht das technische Ermessen einer unabhängigen Fachinstanz respektiert, sofern die wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die Abklärungen sorgfältig durchgeführt wurden.

  • Präzisierung der Zulässigkeitsschranke nach Art. 83 lit. t BGG: In Übereinstimmung mit BGE 147 I 73 E. 1.2.1 wird klargestellt, dass die Prüfung der Gleichwertigkeit eines ausländischen Abschlusses keine Fähigkeitsbewertung im Sinne von Art. 83 lit. t BGG darstellt und damit der Beschwerdeweg offen steht.

  • Neue Konkretisierung des FHEQ-Niveausystems: Erstmals äussert sich das Bundesgericht differenzierend dazu, wie die Niveaustufen des britischen FHEQ-Systems bei der Äquivalenzprüfung mit schweizerischen Bachelor-Abschlüssen zu berücksichtigen sind. Massgeblich ist allein das Niveau 6 als Äquivalent zum schweizerischen universitären Bachelor; Niveau 4 und 5 werden – anders als die ETH Zürich in ihrer Vernehmlassung teilweise suggerierte – vom Bundesgericht jedenfalls nicht ohne weiteres als gleichwertig erachtet.

  • Parallele zu BGer 2C_770/2021 (2C 770/2021 vom 19. Oktober 2021): In jenem Fall ging es ebenfalls um die Zulassung zum Studium an der ETH, jedoch um prozessuale Fragen (Fristwahrung, Beschwerdefähigkeit einer Eingabe). Beide Urteile bestätigen die grundsätzliche Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen ETH-Zulassungsentscheide.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Der Beschwerdeführer konnte mit seinem «Bachelor of Science with integrated Foundation» die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. a der Zulassungsverordnung ETH Zürich nicht erfüllen, da nur 82.5 von geforderten 180 ECTS-Punkten auf dem Niveau eines schweizerischen Bachelor-Abschlusses erbracht wurden. Der Entscheid der ETH-Beschwerdekommission, der bei der Äquivalenzprüfung einen Beurteilungsspielraum geniesst, ist weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen. Gerichtskosten von Fr. 2'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.