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Strafrecht  ·  Urteil 6B_942/2025  ·  vom 25.03.2026

Mengenmässig qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz

6B_942/2025 — Grenzwerte beim mengenmässig qualifizierten Betäubungsmitteldelikt (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG): Keine Praxisänderung

Rechtsgebiet: Betäubungsmittelstrafrecht · Vorinstanz: Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt · Besetzung: 5 Richter (Muschietti, Rüedi, von Felten, Guidon, Glassey) · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Die Beschwerdeführerin begehrt eine Praxisänderung zu den seit 1983 geltenden Grenzwerten für den mengenmässig qualifizierten Tatbestand von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG und rügt, die Grenzwerte beruhten auf einer nicht überprüfbaren Sachverständigeanhörung und seien willkürlich.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und hält an der langjährigen Rechtsprechung fest, wonach 18 Gramm reines Kokain die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen können. Eine Praxisänderung wird abgelehnt, da die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Gründe nicht genügen, um die über 40-jährige Praxis zu erschüttern.
  • Bedeutung: Der Entscheid bestätigt die Grenzwertpraxis zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in vollem Umfang und erteilt dem Versuch einer wissenschaftlichen Neubegründung der Grenzwerte eine deutliche Absage. Gleichzeitig räumt das Gericht ein, dass die Grenzwerte zu stossenden Wertungen bei drogenabhängigen Kleinhändlern führen können, verweist hierfür aber auf den in Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG geschaffenen fakultativen Strafmilderungsgrund.

Sachverhalt

Die Beschwerdeführerin wurde im Jahr 2021 und 2022 verschiedenen Polizeikontrollen unterzogen, wobei insgesamt 65,94 Gramm reines Kokain, 1,76 Gramm reines Heroin, diverse Valium- und Ketalgin-Tabletten sowie Ecstasy sichergestellt wurden. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt verurteilte sie am 26. September 2025 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (neben weiteren Delikten) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten bei einer Probezeit von 4 Jahren und einer Busse von Fr. 400.–.

Die Beschwerdeführerin ficht das Urteil mit der Beschwerde in Strafsachen an. Sie beantragt eine Verurteilung lediglich wegen einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und eine mildere Sanktion. Im Zentrum steht ihr Argument, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu den Grenzwerten nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG sei willkürlich und veraltet: Die im BGE 109 IV 143 festgelegten Grenzwerte beruhten auf einer Sachverständigeanhörung vom 5. Mai 1983, zu der keine Unterlagen mehr existierten und die daher wissenschaftlich nicht überprüfbar seien. Nach über 40 Jahren sei eine gutachterliche Neubeurteilung zwingend.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Vorgaben

Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Rügeanforderungen klar: Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 73, E. 4.1.2; BGE 141 IV 249, E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen; allgemeine appellatorische Kritik genügt nicht.

Rechtliche Grundlagen des mengenmässig qualifizierten Tatbestands

Gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt ein schwerer Fall vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Objektiv ist eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen erforderlich, subjektiv muss der Täter davon wusste oder hätte wissen müssen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 150 IV 213, E. 1.4; BGE 145 IV 312, E. 2.1.1).

Entwicklung der Grenzwertpraxis

Das Bundesgericht legt die Entwicklung seiner Rechtsprechung umfassend dar:

  • BGE 108 IV 63: Das Bundesgericht hielt fest, dass unter vielen Menschen eine Zahl von 20 Personen als unterste Grenze zu verstehen sei. Für die Bemessung der erheblichen Menge sei von der gefährlicheren Konsumart auszugehen; bei Kokain sei dies die intravenöse Applikation mit täglichen Konsumeinheiten von 10 mg.
  • BGE 109 IV 143: Am 21. September 1983 etablierte das Bundesgericht die Grenzwerte auf der Grundlage einer Sachverständigeanhörung vom 5. Mai 1983 mit elf namentlich genannten führenden Suchtmedizinern. Demnach können 12 Gramm Heroin, 18 Gramm Kokain, 4 Kilogramm Haschisch oder 200 Trips LSD die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen.
  • BGE 113 IV 32: Am 16. Januar 1987 wurde der Grenzwert für Amphetamin auf 36 Gramm festgelegt. Präzisiert wurde, dass bei Betäubungsmitteln mit verschiedenen Applikationsarten von der geringsten Stoffmenge auszugehen ist, die die Gefahr bewirken kann.
  • BGE 117 IV 314: Am 29. August 1991 änderte das Bundesgericht seine Rechtsprechung zu Cannabis: Cannabis kann auch in grossen Mengen die Gesundheit vieler Menschen nicht in Gefahr bringen; ein schwerer Fall gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG ist bei Cannabis ausgeschlossen.
  • BGE 121 IV 332: Am 7. November 1995 bestätigte das Bundesgericht den Grenzwert von 200 Trips LSD und stellte klar, dass den Grenzwerten gemäss BGE 109 IV 143 die spezifische Gefährlichkeit der Einzeldosis zugrunde liegt, nicht die Gefahr einer psychischen Abhängigkeit.
  • BGE 145 IV 312: Am 29. Juli 2019 legte das Bundesgericht den Grenzwert für Methamphetamin auf 12 Gramm fest und bestätigte die weiterhin relevante Grenzwertpraxis für Heroin, Kokain, LSD und Amphetamin.
  • BGE 150 IV 213: Am 18. März 2024 bestätigte das Bundesgericht erneut die Schwelle von 18 Gramm reinem Kokain. Die reine Betäubungsmittelmenge bilde trotz des im Gesetzestext nicht mehr explizit enthaltenen Mengenbezugs weiterhin ein zentrales Kriterium.

Vorbringen zur Praxisänderung

Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen drei Argumente geltend:

1. Fehlende Überprüfbarkeit der Anhörung von 1983: Sie beanstandet, dass vom Hearing vom 5. Mai 1983 keine Unterlagen existieren und behauptet, die Grenzwerte seien rein willkürlich festgelegt worden. Das Bundesgericht weist diesen Vorwurf als abwegig zurück: Im BGE 109 IV 143, E. 3b habe das Gericht elf namentlich genannte führende Suchtmediziner aufgezählt, die an der Anhörung teilnahmen. Der Entscheid habe in Fachkreisen grosse Beachtung gefunden. In späteren Entscheiden (BGE 113 IV 32, E. 4a; BGE 117 IV 314, E. 2b/bb und E. 2g/bb; BGE 121 IV 332, E. 2a und 2b) habe das Bundesgericht wiederholt auf die Anhörung Bezug genommen. Es könne keine Rede davon sein, dass die Anhörung nie stattgefunden habe oder die Grenzwerte willkürlich festgelegt worden seien.

2. Veraltung der wissenschaftlichen Grundlagen: Die Beschwerdeführerin macht geltend, einem Gutachten aus dem Jahr 1983 sei ohnehin jegliche Aktualität abzusprechen. Auch hier widerspricht das Bundesgericht: Es habe die Grenzwerte wiederholt auf den Prüfstand gestellt – bei Cannabis mit Praxisänderung (BGE 117 IV 314), bei LSD mit einem aktuellen Gutachtenabgleich (BGE 121 IV 332) und bei Amphetamin mit Konsultation ausländischer Sachverständiger (BGE 113 IV 32). Eine fortwährende Überprüfung findet statt.

3. Wissenschaftliche Indizien für zu tiefe Grenzwerte: Die Beschwerdeführerin verweist auf einen Zeitungsartikel über eine Studie der Stiftung Sucht Schweiz, wonach sozial gut integrierte Personen mehr als 4 Gramm Kokain pro Woche schnupfen, ohne dass eine Gesundheitsgefährdung bestehe. Das Bundesgericht hält dem entgegen, dass ein Zeitungsartikel und eine dort erwähnte Studie, die sich auf sozial gut integrierte Personen beziehe, nicht genügen, um die Voraussetzungen für eine Praxisänderung zu erfüllen.

Massstäbe für eine Praxisänderung

Das Bundesgericht erinnert an die etablierten Voraussetzungen für eine Praxisänderung: Diese muss sich auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen, die umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 150 IV 277, E. 2.3.1; BGE 149 II 381, E. 7.3.1). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Zudem wäre selbst bei einer Erhöhung der Grenzwerte die Schwelle mangels Nähe zum Grenzwert ohnehin weit überschritten (65,94 Gramm reines Kokain).

Einordnung in die Rechtsprechung

Der Entscheid bestätigt die über vier Jahrzehnte alte Grenzwertpraxis zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG vollumfänglich. Er ist die konsequente Fortsetzung der Linie, die mit dem BGE 108 IV 63 begann und über den BGE 109 IV 143 zur bis heute geltenden Grenzwertdogmatik geführt hat, zuletzt bestätigt in BGE 150 IV 213 und BGE 145 IV 312.

Besonders bemerkenswert ist die ausführliche Auseinandersetzung mit der Entstehungsgeschichte der Grenzwerte: Das Bundesgericht dokumentiert detailliert, wie es die Sachverständigeanhörung von 1983 in den Folgejahren wiederholt konsultiert und die Grenzwerte bei Anlassfällen überprüft hat (BGE 113 IV 32 für Amphetamin; BGE 117 IV 314 mit Praxisänderung bei Cannabis; BGE 121 IV 332 mit Überprüfung des LSD-Grenzwerts). Damit widerlegt das Gericht den Vorwurf, die Grenzwerte seien seit 1983 erstarrt und wissenschaftlich nicht mehr hinterfragt worden.

Die 5er-Besetzung (Art. 22 Abs. 1 lit. c BGG) signalisiert, dass das Bundesgericht die Frage der Grenzwerte als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung einstuft. Gleichwohl ändert es die Praxis nicht – vielmehr nutzt es die Gelegenheit, um die dogmatischen Grundlagen der Grenzwertpraxis umfassend darzulegen und gegen den Vorwurf der Willkürlichkeit abzusichern.

Fazit

Das Bundesgericht hält mit dem Urteil 6B_942/2025 vom 25. März 2026 an der seit 1983 geltenden Grenzwertpraxis zu Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG fest. Die Grenzwerte von 18 Gramm Kokain, 12 Gramm Heroin, 36 Gramm Amphetamin und 200 Trips LSD bleiben bestimmend. Der Versuch, die wissenschaftlichen Grundlagen der Grenzwerte rund 43 Jahre nach ihrer Etablierung infrage zu stellen, weil die Unterlagen zur Sachverständigeanhörung von 1983 nicht mehr verfügbar sind, wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt klar, dass die wiederholte Bezugnahme auf die Anhörung in späteren Entscheiden sowie die punktuellen Überprüfungen bei Cannabis, LSD und Amphetamin die Seriosität und Aktualität der Praxis belegen. Für eine Praxisänderung fehlen ernsthafte, sachliche Gründe – insbesondere genügt der blosse Verweis auf einen Zeitungsartikel und eine auf sozial gut integrierte Personen ausgerichtete Studie nicht. Stossende Wertungen bei drogenabhängigen Kleinhändlern sind über den in Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG vorgesehenen fakultativen Strafmilderungsgrund aufzufangen, nicht über eine Anhebung der Grenzwerte.