6B_545/2025 — Sexuelle Handlungen mit Kindern: Glaubhaftigkeitsgutachten, Recht auf Gehör und Straffreiheitsklausel
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Kantonsgericht Wallis, Strafkammer II (Urteil vom 13. Mai 2025) · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Donzallaz, Guidon; Gerichtsschreiber de Chambrier · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)
Executive Summary
- Kernpunkt: Ein Lehrer, der wegen sexueller Handlungen mit Kindern verurteilt wurde, rügt die Verweigerung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens, mehrerer Zeugeneinvernahmen und der Einvernahme des psychiatrischen Sachverständigen als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
- Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab. Die Vorinstanz hat weder das rechtliche Gehör noch das Willkürverbot verletzt: Die audiovisuell aufgezeichneten Opfereinvernahmen genügten dem Konfrontationsrecht; ein Glaubhaftigkeitsgutachten war mangels besonderer Umstände nicht erforderlich; die Straffreiheitsklausel von Art. 187 Ziff. 3 aStGB setzt zwingend eine Ehe oder eingetragene Partnerschaft voraus.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt die restriktive Praxis zur Anordnung von Glaubhaftigkeitsgutachten bei sexuellem Kindsmissbrauch und präzisiert, dass Konkubinat nicht unter die Ehe-Parallele des Art. 187 Ziff. 3 aStGB fällt — was mit der Gesetzesrevision 2024 ohnehin obsolet wurde.
Sachverhalt
Tathintergrund
A.________ (geb. 1985), Primarschullehrer im Kanton Wallis, wurde vom Bezirksgericht Sierre am 15. Januar 2024 wegen sexueller Handlungen mit Kindern (Art. 187 Ziff. 1 StGB), Pornografie (Art. 197 Abs. 1 StGB) und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte (Art. 179quater StGB) verurteilt. Die Strafe betrug 36 Monate Freiheitsstrafe (18 Monate bedingt, Bewährungsfrist 4 Jahre) sowie ein zehnjähriges Berufs- und Kontaktverbot mit Minderjährigen (Art. 67 Abs. 3 aStGB).
Opfer B.B.________
Zwischen August 2016 und Juni 2018 verübte A.________ an B.B.________ (geb. 2006, damals 10–11 Jahre alt), seiner Schülerin in der 6. und 7. Klasse, dreimal sexuelle Handlungen: zweimal Streicheln von Brüsten, Gesäss und Geschlechtsteil über die Kleidung; beim dritten Mal öffnete er ihre Hose und streichelte ihr Geschlechtsteil auf der Haut. B.B.________ offenbarte sich ihrem damaligen Freund I.________, der die Informationen über einen Lehrer an die Schulleitung weiterleitete; daraufhin erfolgte am 21. Januar 2020 die Strafanzeige.
Weitere Tathandlungen
Die Polizei fand auf dem Gerät von A.________ 393 heimlich aufgenommene Fotos von Schülerinnen sowie 32 Videos von Snapchat-Gesprächen mit D.________ (geb. 2001, damals 15 Jahre), in denen sich die Jugendliche masturbierte; A.________ hatte ihr ein Video geschickt mit der Aufforderung, ihn sexuell zu erregen. Zudem führte A.________ einvernehmliche Sexualbeziehungen mit L.________ (geb. 2000, damals unter 14–15 Jahre alt) und machte Annäherungen an M.________ (geb. 2003, damals 15 Jahre alt).
Berufungsverfahren
Das Kantonsgericht Wallis reduzierte die Freiheitsstrafe auf 22 Monate (bedingt) und eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen à 100 CHF (bedingt), bestätigte im Übrigen das erste Urteil inklusive Berufsverbot und Genugtuungszahlung von 4'000 CHF an B.B.________.
Erwägungen
Recht auf Gehör und Beweiserhebung (E. 1)
Grundsätze zur Beweiserhebung im Berufungsverfahren
Das Bundesgericht stellt die massgeblichen Grundsätze dar: Nach Art. 389 Abs. 1 StPO stützt sich das Berufungsverfahren auf die in der Voruntersuchung und im ersten Rechtszug erhobenen Beweise. Die Berufungsinstanz muss die Beweiserhebung wiederholen, wenn Beweisvorschriften verletzt wurden, die Beweiserhebung unvollständig war oder die Beweisakten unzuverlässig erscheinen (Art. 389 Abs. 2 StPO; BGE 143 IV 288, E. 1.4.1). Die direkte Beweisabnahme muss nach Art. 343 Abs. 3 StPO wiederholt werden, wenn die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für den Entscheid notwendig ist, namentlich bei «Aussage gegen Aussage»-Situationen (BGE 140 IV 196, E. 4.4.2).
Antizipierte Beweiswürdigung
Nach Art. 139 Abs. 2 StPO braucht kein Beweis über irrelevante, notorische, der Behörde bekannte oder bereits hinreichend bewiesene Tatsachen erhoben zu werden. Die Behörde kann neue Beweise ablehnen, wenn die bereits erhobenen Beweise sie überzeugt haben und sie aufgrund antizipierter Beweiswürdigung die Gewissheit hat, dass die neuen Beweise ihre Meinung nicht ändern könnten. Eine solche Ablehnung verstösst nur bei Willkür gegen das rechtliche Gehör (BGE 147 IV 534, E. 2.5.1; BGE 144 II 427, E. 3.1.3).
Konfrontationsrecht und Opferschutz
Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK garantiert das Recht, Belastungszeugen zu befragen und Entlastungszeugen laden zu lassen. Dieses Recht kann jedoch durch die Rechte des Opfers beschränkt werden: Nach Art. 154 Abs. 4 StPO kann eine Konfrontation mit dem Beschuldigten nur angeordnet werden, wenn das Kind dies ausdrücklich verlangt oder das Gehörrecht des Beschuldigten nicht anders gewährt werden kann.
Glaubhaftigkeitsgutachten
Nach gefestigter Rechtsprechung verlangt die Anordnung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens das Vorliegen besonderer Umstände, namentlich wenn die Aussagen eines kleinen Kindes bruchstückhaft oder schwer interpretierbar sind, ernsthafte Hinweise auf psychische Störungen bestehen oder konkrete Anzeichen für eine Beeinflussung durch Dritte vorliegen (BGE 128 I 81, E. 2; BGE 129 IV 179, E. 2.4). Der Richter darf sich nicht quasi-automatisch auf ein Gutachten stützen, wenn Aussagen bestritten sind oder unwesentliche Widersprüche enthalten.
Anwendung auf den Fall
Das Bundesgericht prüft jede abgelehnte Beweiserhebung einzeln:
- Freunde E.________ und F.________: Ihre Identität war unvollständig bekannt; B.B.________ hatte ihnen erst nach den ersten Offenbarungen an andere Personen gesprochen. Eine Einvernahme mehr als fünf Jahre danach erschien nicht notwendig.
- Schwester G.________: Sie käme nur als Charakterzeugin in Frage, mit begrenzter Beweiskraft wegen familiärer Nähe. Die Bestreitung des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus seinen polizeilichen Einvernahmen.
- Psychologin H.________: Sie war nicht Zeugin der Ereignisse, kannte den Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht und ihr therapeutisches Verhältnis könnte zu Befangenheit führen; ein schriftlicher Bericht blieb möglich.
- Psychiater Dr. C.________: Das Erstgericht war vom Sachverständigen nur bei reinen Tatfragen abgewichen, nicht bei psychiatrischen Fachfragen; eine Befragung des Experten war nicht geboten (vgl. BGer 6B 1309/2023 vom 2. April 2024 E. 1.3).
- Glaubhaftigkeitsgutachten: B.B.________ war bei der ersten Einvernahme 13 Jahre alt; sie litt unter keinem psychischen Leiden; ihre Aussagen waren weder fragmentarisch noch schwer interpretierbar; es gab keine konkreten Hinweise auf Dritteinfluss. Das Kantonsgericht konnte ohne Willkür auf ein Gutachten verzichten. Der vom Beschwerdeführer zitierte Entscheid BGer 6B_490/2022 vom 4. Mai 2023 half ihm nicht, weil dort — anders als hier — Suchtprobleme und psychiatrische Störungen vorlagen.
- Einvernahme von B.B.________: Die zwei polizeilichen Einvernahmen waren audiovisuell aufgezeichnet; der Verteidiger konnte bei der zweiten Befragung Fragen stellen. Das Konfrontationsrecht war gewahrt. Eine dritte Einvernahme wäre nach Art. 154 Abs. 4 lit. b StPO zudem problematisch und erschien nach über acht Jahren auch sachlich nicht ergiebig.
Willkür in der Beweiswürdigung (E. 2–3)
Der Beschwerdeführer rügt, die Aussagen von B.B.________ seien nicht «détaillées et précises» gewesen, und bringt Widersprüche zwischen den Aussagen der verschiedenen Zeugen sowie zwischen den zwei polizeilichen Einvernahmen vor.
Das Bundesgericht hält fest: Bei der Rüge der Willkür muss dargetan werden, dass die Vorinstanz ein Beweismittel ohne ernsthaften Grund ausser Acht gelassen, sich offensichtlich über seinen Sinn und seine Tragweite geirrt oder unhaltbare Feststellungen getroffen hat. Das in dubio pro reo-Prinzip hat im Rahmen der Willkürrüge keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot selbst (BGE 148 IV 409, E. 2.2).
Das Kantonsgericht hat eine Gesamtwürdigung vorgenommen und auf folgende korroborierende Indizien abgestellt: das plausible und intrinsisch glaubhafte Opferstatement, die fehlende Belastungsmotivation, die mehrjährige Geheimhaltung, die nachgewiesene Neigung des Beschwerdeführers zu jungen Mädchen (insbesondere Fotos der Brust von B.B.________, fokussierte Beobachtung im Schulalltag, Beziehungen zu anderen Minderjährigen). Fehlende Präzision in der zweiten Einvernahme fünf Jahre nach den Taten erklärt sich durch den Zeitablauf; bei der ersten Einvernahme hielt das Kantonsgericht die Aussagen für detailliert und präzise. Dass B.B.________ anfänglich über einzelne Elemente gelogen hatte, wurde vom Kantonsgericht nicht ignoriert.
Straffreiheitsklausel Art. 187 Ziff. 3 aStGB (E. 4)
Der Beschwerdeführer macht geltend, seine stabile Beziehung zu L.________ müsse einer Ehe gleichgestellt werden.
Das Bundesgericht stellt klar: Art. 187 Ziff. 3 aStGB (Fassung bis 30. Juni 2024) verlangt kumulativ, dass der Täter beim ersten Akt weniger als 20 Jahre alt war und besondere Umstände vorliegen, oder dass die betroffene Person den Täter geheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat. Letztere Alternative erfordert zwingend eine formelle Ehe oder eingetragene Partnerschaft — nicht ein Konkubinat und nicht Verlobung. Dies ergibt sich aus dem klaren Wortlaut. Der Unterschied zwischen verheirateten und unverheirateten Personen hat im Übrigen zur Streichung dieser Bestimmung geführt, um einen diskriminierenden Effekt zu vermeiden (Bericht der Rechtskommission des Ständerats vom 17. Februar 2022, S. 20; BBl 2022 687).
Zudem hat der Beschwerdeführer das 20. Altersjahr beim ersten Sexualkontakt bereits überschritten, weshalb schon die erste kumulative Bedingung nicht erfüllt war. Eine aussereheliche Liebesbeziehung wird immerhin vom Begriff der «besonderen Umstände» im Rahmen der ersten Alternative miterfasst (BGer 6B_957/2024 vom 12. Dezember 2025 E. 7.1; Aimée H. Zermatten, in Commentaire romand, Code pénal II, 2. Aufl. 2025, N. 37 ff. ad Art. 187 StGB).
Art. 52 StGB (Straffreiheit bei geringer Schuld) ist nicht anwendbar, da bei sexuellen Handlungen mit einer Minderjährigen weder die Schuld noch die Tatfolgen als geringfügig qualifiziert werden können, ohne den Tatbestand von Art. 187 StGB leerlaufen zu lassen.
Berufsverbot (E. 6)
Die Rüge gegen das Berufsverbot nach Art. 67 Abs. 3 aStGB wird gegenstandslos, weil sie von der — nicht eingetretenen — Prämisse eines Freispruchs bzw. einer Straffreiheit ausgeht.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das vorliegende Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Bundesgerichtspraxis in mehreren Punkten:
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Glaubhaftigkeitsgutachten: Die restriktive Linie, wonach ein Glaubhaftigkeitsgutachten nur bei besonderen Umständen anzuordnen ist (BGE 128 I 81; BGE 129 IV 179), wird konsequent angewendet. Das Bundesgericht betont, dass der Richter nicht quasi-automatisch ein Gutachten einholen darf, sondern sein eigener Beurteiler der Glaubhaftigkeit bleibt. Eine 13-jährige Person ohne psychische Störungen, deren Aussagen kohärent und interpretierbar sind, rechtfertigt kein Gutachten. Dies steht im Einklang mit der jüngeren Praxis (vgl. BGer 6B_256/2025 vom 16. September 2025 E. 2.1).
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Konfrontationsrecht und Opferschutz: Das Urteil bestätigt den Grundsatz, dass audiovisuelle Aufzeichnungen eine ausreichende Gelegenheit zur Befragung im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK darstellen können, wenn der Verteidiger bei einer Einvernahme Fragen stellen konnte (vgl. auch BGE 140 IV 172, E. 1.3). Die Schranken des Art. 154 StPO zum Schutz kindlicher Opfer werden als EMRK-konform bestätigt (vgl. EGMR, Y. c. Slowenien, 28. Mai 2015, Nr. 41107/10, § 103).
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Straffreiheitsklausel Art. 187 Ziff. 3 aStGB: Das Urteil klärt, dass die Ehe-Alternative ausschliesslich formelle Ehen und eingetragene Partnerschaften erfasst. Konkubinatsverhältnisse fallen nur unter die «besonderen Umstände» der ersten Alternative (bestätigt durch BGer 6B_957/2024 vom 12. Dezember 2025 E. 7.1). Diese Fragestellung ist durch die Revision des Sexualstrafrechts (in Kraft seit 1. Juli 2024) teilweise obsolet geworden, behält aber für Altfalle praktische Bedeutung.
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Beweiswürdigung bei sexuellem Kindsmissbrauch: Das Urteil unterstreicht den Grundsatz der Gesamtwürdigung: Selbst wenn einzelne Indizien für sich allein ungenügend sind, kann eine Verurteilung auf der Gesamtheit der Indizien beruhen. Der Umstand, dass das Opfer anfänglich über begleitende Umstände gelogen hat, macht die Kernangaben zu den sexuellen Handlungen nicht unglaubhaft (vgl. BGE 137 IV 122, E. 3.3).
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab. Das Urteil bestätigt die breite Ermessensspielraum-Praxis der Vorinstanzen bei der Beweiswürdigung in Sexualstrafverfahren mit minderjährigen Opfern. Es macht deutlich, dass das rechtliche Gehör nicht dazu dient, jede nur denkbare Beweiserhebung zu erzwingen, sondern dass die antizipierte Beweiswürdigung ein legitimes Instrument darstellt, sofern sie nicht willkürlich ist. Insbesondere die Verweigerung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens erscheint konsequent, wenn das Opfer alt genug ist, um seine Aussagen kohärent zu formulieren, und keine psychischen Störungen vorliegen. Zur Straffreiheitsklausel wird klargestellt, dass Konkubinat nicht der Ehe gleichgestellt ist — ein Ergebnis, das der Gesetzgeber mit der Revision 2024 de facto nachvollzogen hat. Die Verfahrenskosten von 3'000 CHF werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt.