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Strafrecht  ·  Urteil 6B_693/2025  ·  vom 13.04.2026

Lésions corporelles simples aggravées; arbitraire; principe in dubio pro reo

6B_693/2025 — Einfache Körperverletzung: Willkür und in dubio pro reo bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellation

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Cour de justice GE, Chambre pénale d'appel et de révision (18.06.2025) · Besetzung: Muschietti (Präsident), Glassey, Segura (Ersatzrichter); Gerichtsschreiber Dyens · Verfahrensergebnis: Abweisung (soweit zulässig)

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Verletzung des Grundsatzes in dubio pro reo vor, weil sie der Aussage des Opfers und nicht seiner eigenen Version gefolgt ist.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab; die Rügen sind überwiegend unzulässig (appellatorisch) bzw. in der Sache unbegründet. Die kantonale Beweiswürdigung ist nicht willkürlich.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Rechtsprechung, dass in dubio pro reo im Rahmen der Beweiswürdigung nicht weiter reicht als das Willkürverbot und dass Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen nicht zwingend zum Freispruch führen müssen.
  • Praxisrelevanz: Gerichte dürfen bei der Glaubhaftigkeitsabwägung zwischen Opfer- und Beschuldigtenaussage Indizien (Entschuldigungen, fehlende Krankenhausbegleitung, Aussageevolution) heranziehen, ohne in dubio pro reo zu verletzen.

Sachverhalt

A. und B. führten zwischen 2018 und Dezember 2020 eine Beziehung, ohne jedoch einen gemeinsamen Haushalt zu bilden. Am Abend des 28. Dezember 2020 kam es im Wohnzimmer von B. zu einem Streit, in dessen Verlauf B. dem A. an den Dreadlocks zog. A. erhob sich, nahm eine auf dem Boden liegende Porzellantasse und warf sie B. ins Gesicht. Die Tasse zerbrach und verursachte tiefe Schnittwunden an Lippen und Kinn sowie sichtbare und dauerhafte Narben. Mehrere Zähne wurden gebrochen (Zähne 22–25: lateraler Schneidezahn, Eckzahn, erste und zweite Prämolar im Oberkiefer links). B. begab sich allein in die Notaufnahme; die Wunden wurden gereinigt und genäht. Eine Hospitalisierung war nicht erforderlich.

Das Tribunal de police de Genève verurteilte A. am 7. Mai 2024 wegen einfacher Körperverletzung (Art. 123 Ziffer 1 aStGB) zu 180 Tagessätzen à 30 CHF (bedingt, Probezeit 3 Jahre) sowie 5'000 CHF Genugtuung. Auf Berufung von B. hin erhöhte die Cour de justice die Genugtuung auf 7'000 CHF; im Übrigen wies sie die Berufung von A. ab.

Erwägungen

Willkürrüge (Art. 9 BV, Art. 105 Abs. 2 BGG)

Das Bundesgericht hält fest, dass es an die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), ausser diese wurden willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ermittelt. Willkür liegt nur vor, wenn die Entscheidung nicht bloss fragwürdig, sondern offensichtlich unhaltbar ist (BGE 150 IV 360 E. 3.2.1; BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Bei der Beweiswürdigung ist Willkür nur anzunehmen, wenn ein Beweisergebnis ohne ernsthaften Grund ausser Acht gelassen, sein Sinn offensichtlich verkannt oder ein unhaltbares Ergebnis daraus gezogen wird.

Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen drei Punkte: (1) er verweist auf seine Berufungsschrift, was unzulässig ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG); (2) er macht geltend, ein forensisches Gutachten sei abgelehnt worden, entwickelt aber keinen erkennbaren substanziierten Grund, in welcher Hinsicht sein Recht auf Beweiserhebung (Art. 6 Ziffer 2 EMRK, Art. 10 StPO) verletzt wurde; (3) er setzt seine eigene Beweiswürdigung an Stelle derjenigen der Vorinstanz — dies reicht für eine Willkürrüge nicht aus.

In dubio pro reo (Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziffer 2 EMRK)

Grundsatz und Reichweite

Der Grundsatz in dubio pro reo gilt sowohl als Beweislastregel wie als Beweiswürdigungsregel. Als Beweislastregel bedeutet er, dass die Beweislast der Anklage obliegt und Zweifel dem Beschuldigten zugutekommen. Als Beweiswürdigungsregel besagt er, dass sich das Gericht nicht von einem nachteiligen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn objektiv ernsthafte und unüberwindbare Zweifel bestehen. Abstrakt-theoretische Zweifel genügen nicht. Wird die Beweiswürdigung mit in dubio pro reo kritisiert, hat der Grundsatz keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; BGE 145 IV 154 E. 1.1).

Aussage gegen Aussage

Die Erklärungen des Opfers stellen ein Beweismittel dar, das im Rahmen der Gesamtwürdigung frei zu beurteilen ist (BGer 6B 816/2024 vom 22. Juli 2025 E. 4.1.3; BGE 137 IV 122 vom 16. Mai 2011 E. 3.3). In Konstellationen von Aussage gegen Aussage führt in dubio pro reo nicht zwingend zum Freispruch. Die abschliessende Würdigung der Teilnehmererklärungen obliegt dem Sachgericht.

Glaubhaftigkeitsabwägung durch die Vorinstanz

Die Vorinstanz hielt die Aussage von B. für glaubhaft, da sie bei erster Einvernahme transparent zum vorangegangenen Streit und ihrem eigenen provokativen Verhalten (Ziehen an den Dreadlocks) war, den Beschwerdeführer nicht übermässig belastete und periphere Details erwähnte, die ihm eher förderlich waren (Überraschung über Verletzungen, er habe auf die Beine zielen wollen, er habe ein Taxi gerufen, er habe sich entschuldigt).

Demgegenüber wurde die Version des Beschwerdeführers (B. sei von einem Schlafsofa auf die Tasse gefallen) als weniger glaubhaft erachtet: Seine Darstellung zum Motiv habe sich im Laufe des Verfahrens gewandelt; er habe B. nicht ins Krankenhaus begleitet (was auf ein Schuldbewusstsein hindeute); und er habe Entschuldigungen ausgesprochen (was Verantwortungsgefühl nahelege).

Physikalische Einwände des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer berief sich auf die «Physik der Stösse» und machte geltend, die Verletzungen seien mit einem Wurf nicht vereinbar (die Tasse müsse bei einem Aufprall auf menschliche Haut schwach abprallen, ohne zu zerspringen; die Zähne seien hinten gebrochen; die Schnittwunden am Kinn seien mit einem frontalen Treffer inkompatibel). Das Bundesgericht wies diese Einwände zurück: Die betroffenen Zähne 22–25 befänden sich nicht hinten, sondern vorne und oben links im Oberkiefer; bei einem Wurf von oben nach unten (Beschwerdeführer stehend, Opfer sitzend) sei ein Treffer der Oberkieferzähne ohne weiteres kompatibel; Porzellansplitter in den Wunden bewiesen, dass die Tasse (zumindest teilweise) zerborsten sei; die umständlichen Erklärungen des Beschwerdeführers vermöchten nicht zu erklären, warum ausgerechnet Zähne des Oberkiefers verletzt worden seien.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts in mehrfacher Hinsicht:

  1. Willkürstandard: Die Massgabe für die Sachverhaltsrüge bleibt die «offensichtliche Unhaltbarkeit» — eine blosse andere Gewichtung der Beweise durch den Beschwerdeführer genügt nicht (st. Rspr., vgl. BGE 148 IV 409; BGE 146 IV 88; BGE 145 IV 154).

  2. In dubio pro reo als Beweiswürdigungsregel: Der Grundsatz hat im Rahmen der Beweiswürdigung keine weitergehende Reichweite als das Willkürverbot. Dies wurde in BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.3 systematisch dargelegt und seither konstant bestätigt (BGE 148 IV 409 E. 2.2; BGE 146 IV 88 E. 1.3.1). Das vorliegende Urteil fügt sich nahtlos in diese Linie ein.

  3. Aussage gegen Aussage: Dass eine Konstellation von Aussage gegen Aussage nicht zwingend zum Freispruch führt, entspricht der ständigen Praxis (BGE 137 IV 122 E. 3.3; BGer 6B 816/2024 vom 22. Juli 2025 E. 4.1.3). Das Bundesgericht betont ausdrücklich, dass die Würdigung der Teilnehmererklärungen dem Sachgericht obliegt.

  4. Glaubhaftigkeitsindizien: Die Heranziehung von Indizien wie Entschuldigungen, fehlender Krankenhausbegleitung und Aussageevolution zur Stützung der Opferglaubhaftigkeit ist in der Praxis anerkannt. Vergleichbare Indizienwürdigungen finden sich in zahlreichen Entscheiden zu häuslicher Gewalt und Aussage-gegen-Aussage-Situationen (vgl. etwa BGer 6B 936/2024 vom 10. November 2025; BGer 6B 820/2024 vom 2. Dezember 2024).

  5. Abgrenzung Körperverletzung / Tätlichkeit: Der vorliegende Fall betrifft einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB. Die Abgrenzung zur blossen Tätlichkeit (Art. 126 StGB) — wie sie in BGE 119 IV 25 E. 2a erarbeitet wurde — stellt sich hier nicht, da tiefe Schnittwunden, Narben und Zahnbrüche unbestritten über Tätlichkeiten hinausgehen.

Fazit

Das Urteil ist ein typisches Anwendungsbeispiel für die restriktive Kognitionspraxis des Bundesgerichts in Sachverhalts- und Beweiswürdigungsfragen. Es bestätigt, dass das Bundesgericht die Glaubhaftigkeitsabwägung durch die kantonale Instanz nur auf Willkür überprüft, nicht aber eigenständig neu vornimmt. Der Beschwerdeführer scheiterte daran, dass er mehrheitlich appellatorisch vorging und seine eigene Sichtweise an die Stelle der vorinstanzlichen Würdigung setzte, ohne darzulegen, warum letztere offensichtlich unhaltbar sei. In rechtlicher Hinsicht bringt das Urteil keine neue Dogmatik; es verdient jedoch Beachtung als klares Anwendungsbeispiel dafür, wie das Bundesgericht mit physikalischen und medizinischen Einwänden eines Beschuldigten umgeht, die vorgebracht werden, um die Glaubhaftigkeit des Opfers zu erschüttern: Solche Einwände müssen präzise und substanziiert sein; pauschale Verweise auf die «Physik der Stösse» genügen nicht, um eine vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich erscheinen zu lassen.