7B_188/2026 — Besuchsverweigerung in Untersuchungshaft bei Verdunkelungsgefahr
Rechtsgebiet: Strafprozessrecht · Vorinstanz: Chambre pénale de recours der Cour de justice GE · Besetzung: Abrecht (Präsident), Koch, Kölz · Verfahrensergebnis: Abweisung
Executive Summary
- Kernpunkt: Kann die Verfahrensleitung Besuche der Lebenspartnerin eines Untersuchungsgefangenen über mehrere Monate vollständig verweigern, wenn eine konkrete Verdunkelungsgefahr besteht und auch überwachte Besuche diese Gefahr nicht wirksam ausschliessen?
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt die Besuchsverweigerung. Das Besuchsrecht ist nicht absolut; bei sehr konkreter Verdunkelungsgefahr in einer komplexen Finanzstrafsache darf es auch über rund fünf Monate eingeschränkt werden, solange Ersatzkontakte (Telefon, Briefwechsel, Besuche anderer Familienmitglieder) möglich bleiben.
- Bedeutung: Der Entscheid präzisiert, dass die Überwachung von Besuchen durch Wachen keine geeignete mildere Massnahme darstellt, wenn diese mangels Aktenkenntnis verdeckte Absprachen nicht erkennen können. Er bestätigt zudem die Ausnahme, wonach das Bundesgericht trotz Wegfalls des aktuellen Interesses in die Sache eintritt, wenn ein vertretbarer EMRK-Verstoss dargetan wird (Art. 8 und 13 EMRK).
Sachverhalt
B.________ wurde am 30. September 2025 verhaftet und befindet sich seit dem 2. Oktober 2025 in Untersuchungshaft. Ihm werden Veruntreuung (Art. 138 Ziff. 1 StGB), Betrug (Art. 146 StGB), Untreue (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und fahrlässiges Management (Art. 165 Ziff. 1 StGB) vorgeworfen. Er soll als CEO und Verwaltungsratspräsident der C.________ SA über ein betrügerisches System Hunderte von Anlegern geschädigt und eine Gesamtsumme von über 125 Mio. Fr. an Obligationen nicht zurückgezahlt haben.
Seine Lebenspartnerin A.________ war bei der C.________ SA als Commercial tätig, zuständig für die Rückzahlung der Obligationäre, Marketinganlässe und Fundraising. Sie war zudem alleinige Inhaberin des vollständigen Zugangs zu den digitalen Daten der Gesellschaft auf einem Cloud-System, das derzeit polizeilich ausgewertet wird. Über 900 Strafanzeigen wurden eingereicht.
A.________ stellte am 13. Oktober 2025 ein Gesuch um ständige Besuchsbewilligung. Die Staatsanwaltschaft verweigerte mit Entscheidung vom 1. Dezember 2025 die Bewilligung wegen sehr konkreter Verdunkelungsgefahr. Die kantonale Beschwerdekammer wies die Beschwerden am 13. Januar 2026 ab. Am 5. März 2026 — nach Einvernahme von A.________ — wurden die Besuche schliesslich bewilligt.
Erwägungen
Zulässigkeit und Fortbestand des Beschwerdeinteresses
Das Bundesgericht stellt fest, dass der reformatorische Antrag (Bewilligung der Besuche) infolge der Bewilligung ab dem 5. März 2026 gegenstandslos geworden ist. Die Beschwerdeführer halten jedoch an der Feststellung einer Verletzung von Art. 8 EMRK fest und machen geltend, der über fünf Monate dauernde Besuchsverbotspräjudiz sei irreparabel.
Das Bundesgericht tritt gleichwohl in die Sache ein, gestützt auf die ständige Rechtsprechung, wonach bei vertretbarem EMRK-Verstossvorbringen, das sonst nicht rechtzeitig gerichtlich überprüft werden kann, auf das Formerfordernis des aktuellen Interesses verzichtet wird (BGE 142 I 135, E. 1.3.1; BGE 137 I 296, E. 4.3.4). Dies dient der Vereinbarkeit mit dem Anspruch auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK.
Sachliche Prüfung: Besuchsverweigerung und Verhältnismässigkeit
Rechtsgrundlage und Massstab
Art. 235 Abs. 1 StPO bestimmt, dass die Freiheit Untersuchungsgefangener nur soweit eingeschränkt werden darf, als der Haftzweck und die Anstaltsordnung es erfordern. Art. 235 Abs. 2 StPO unterstellt alle Kontakte der Bewilligung durch die Verfahrensleitung; Besuche werden nötigenfalls überwacht. Einschränkungen müssen den Anforderungen von Art. 36 BV (Legalität, öffentliches Interesse, Verhältnismässigkeit, Wesensgehalt) genügen.
Inhaftierte haben das Recht, mit Familienangehörigen Kontakt zu pflegen, jedoch im Rahmen des besonderen Gewaltverhältnisses und der Haftzwecke (BGE 145 I 318, E. 2.1; BGE 143 I 241). Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Haftzwecke (Flucht-, Verdunkelungs-, Wiederholungsgefahr), die Sicherheitsanforderungen, die Haftdauer und die persönliche Situation des Gefangenen zu berücksichtigen.
Anwendung auf den Einzelfall
Das Bundesgericht bestätigt die kantonale Beurteilung in vollem Umfang:
- Eignung: Das Besuchsverbot ist geeignet, die bestehende konkrete Verdunkelungsgefahr zwischen B.________ und A.________ abzuwenden.
- Erforderlichkeit: Eine Überwachung der Besuche durch Wachen oder Dritte ist keine taugliche mildere Massnahme. Die Wachen kennen die komplexen Zusammenhänge der Finanzstrafsache nicht und können versteckte Absprachen, Gesten oder Codes nicht erkennen. Ein mit den Akten vertrauter Dritter würde wiederum die Geheimhaltung der Ermittlungsunterlagen gefährden (vgl. BGer 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024, E. 3.3).
- Verhältnismässigkeit im engeren Sinn: Das Verbot dauerte rund fünf Monate. B.________ konnte jedoch Briefe und überwachte Telefonate mit A.________ und den Kindern führen, erhielt Besuche von seiner Mutter und einem Cousin und war somit nicht vollständig isoliert. Angesichts der Schwere der Vorwürfe, der Komplexität der Affäre und des Schadens von über 125 Mio. Fr. überwiegt das Interesse an der Wahrheitsfindung.
Einordnung in die Rechtsprechung
Der Entscheid steht in der bereits gefestigten Linie des Bundesgerichts zur Beschränkung von Besuchsrechten in der Untersuchungshaft:
- BGE 143 I 241 (2017): Leitentscheid zum Besuchsrecht inhaftierter Lebenspartner; Bestätigung, dass das Besuchsrecht grundsätzlich besteht, aber bei Verdunkelungsgefahr eingeschränkt oder ganz verweigert werden darf.
- BGE 145 I 318, E. 2.1 (2019): Grundsatz, dass Inhaftierte Familienkontakte pflegen dürfen, jedoch im Rahmen des besonderen Gewaltverhältnisses; jede Einschränkung bedarf einer Interessenabwägung.
- BGer 7B_373/2023 vom 7. Februar 2024, E. 3.3: Bestätigung, dass überwachte Besuche bei akuter Verdunkelungsgefahr nicht ausreichen; das Besuchsrecht kann nicht nur eingeschränkt, sondern bei Bedarf ganz verweigert werden.
- BGer 1B_382/2013: Verweigerung von Besuchen bei bestehendem Verdunkelungsverdacht; Bestätigung, dass auch ein Mindestmass an Kontakt nicht zwingend via Besuche gewährleistet werden muss, solange Ersatzkommunikation möglich ist.
- BGer 1B_28/2023: Verweigerung von Besuchen in der Untersuchungshaft; gleicher Massstab der Verhältnismässigkeit nach Art. 36 BV und Art. 235 StPO.
Der vorliegende Entscheid bestätigt diese Rechtsprechung und präzisiert sie in zwei Punkten: (1) Die Unzulänglichkeit der Besuchsüberwachung wird ausdrücklich mit der mangelnden Aktenkenntnis der Aufsichtspersonen begründet — nicht bloss mit der abstrakten Gefahr, sondern mit der praktischen Unerkennbarkeit verdeckter Kommunikation. (2) Die Ausnahme zum Fortbestehen des Beschwerdeinteresses bei vertretbarem EMRK-Verstossvorbringen wird auf Art. 8 EMRK in Haftvollzugsfragen angewendet, was die Konkordanz zwischen BGG-Zulässigkeit und Art. 13 EMRK verstärkt.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt, dass eine Besuchsverweigerung in der Untersuchungshaft über rund fünf Monate bei sehr konkreter Verdunkelungsgefahr in einer komplexen Wirtschaftsstrafsache verhältnismässig ist, sofern Ersatzkontakte bestehen. Der Entscheid unterstreicht, dass die Überwachung von Besuchen durch Wachen keine taugliche mildere Massnahme darstellt, wenn diese nicht über die nötige Aktenkenntnis verfügen, um verdeckte Absprachen zu erkennen. Zudem bestätigt das Gericht die Rechtsprechung, wonach bei vertretbarem EMRK-Verstossvorbringen trotz Wegfalls des aktuellen Beschwerdeinteresses in die Sache eingetreten wird, um den Anspruch auf wirksame Beschwerde nach Art. 13 EMRK zu wahren.