7B_379/2023 — Brandstiftung: Eventualvorsatz bei Selbstgefährdung in isolierter Haftzelle
Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer · Besetzung: Bundesrichter Abrecht (Präsident), Bundesrichter Koch, Ersatzrichter Brunner; Gerichtsschreiber Fragnière · Verfahrensergebnis: Gutheissung (Freispruch vom Vorwurf der Brandstiftung; Rückweisung)
Executive Summary
- Kernpunkt: Das Bundesgericht hebt eine Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) auf, weil die Vorinstanz den Eventualvorsatz zu Unrecht bejaht hat, obwohl sie gleichzeitig eine Selbstgefährdung des Beschwerdeführers verneinte.
- Entscheidung: Der Beschwerdeführer wird vom Vorwurf der vorsätzlichen Brandstiftung freigesprochen; die Sache wird zur Prüfung einer Verurteilung wegen fahrlässiger Brandstiftung (Art. 222 StGB) zurückgewiesen.
- Bedeutung: In einer isolierten Haftzelle ohne Möglichkeit rechtzeitiger fremder Hilfe setzt die Annahme von Eventualvorsatz für eine Feuersbrunst zwingend voraus, dass der Täter auch eine schwere Selbstgefährdung in Kauf nimmt. Verneint das Gericht Suizidalität oder Selbstgefährdungswillen, darf es Eventualvorsatz nicht bejahen – eine Präzisierung gegenüber BGE 105 IV 127 und BGer 6B_299/2025.
Sachverhalt
A.________ befand sich am 19. Mai 2021 in einer Sicherheitszelle des Gefängnisses Biel, wo er eine disziplinarische Strafe verbüsste, die er anfocht. Er zerriss die Schaumstoffmatratze der Zelle, häufte die Stücke zusammen mit Kleidern vor der Zellentür und zündete nacheinander drei Feuer an: Die ersten beiden Male entzündete er einzelne Schaumstoffstücke und löschte sie sofort wieder. Beim dritten Mal setzte er den grossen Haufen vor der Tür in Brand, legte weiteres Material nach und warf ein brennendes Stück auf den hölzernen Lattenrost. Dadurch entstanden zwei Feuerstellen, die er nicht mehr beherrschen konnte.
Der Brand verursachte Sachschäden von ca. 19'000 Franken an der Zelle (Lüftung, Fenster, Branddetektionssystem, Gegensprechanlage, Elektroinstallationen etc.). Drei Aufseher wurden wegen Verdachts auf Rauchvergiftung ins Krankenhaus gebracht.
Das Regionalgericht Berner Jura-Seeland verurteilte A.________ am 24. November 2022 wegen vorsätzlicher Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB) zu neun Monaten Freiheitsstrafe und ordnete eine Landesverweisung von 20 Jahren an. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte dieses Urteil am 20. April 2023.
Besondere Umstände der Haftbedingungen
Entscheidend für das Bundesgericht waren folgende festgestellte Tatsachen: A.________ befand sich mit vorgefesselten Händen in einer Sicherheitszelle, die über keine Feueralarme verfügte, deren Gegensprechanlage unterbrochen und deren Wasserzufuhr zu den Toiletten abgestellt war. Eine Echtzeit-Videoüberwachung bestand nicht; zwischen seinen Selbstverletzungen und dem Eintreffen des Personals waren rund zwölf Minuten vergangen. Die ersten zwei Brandsetzungen hatten ebenso keine Reaktion des Personals ausgelöst.
Erwägungen
Tatbestand der vorsätzlichen Brandstiftung (Art. 221 Abs. 1 StGB)
Das Bundesgericht wiederholt die ständige Rechtsprechung zu Art. 221 Abs. 1 StGB: Eine Feuersbrunst im Sinne des Tatbestandes liegt vor, wenn das Feuer eine solche Ausdehnung erreicht, dass es vom Urheber nicht mehr bezwungen werden kann (BGE 85 IV 224, BGE 105 IV 127; BGer 6B_387/2024 vom 19. Januar 2026; BGer 6B_537/2025 vom 2. September 2025). Alternativ zum Schaden eines andern genügt die Herbeiführung einer Gemeingefahr (BGE 117 IV 285; BGE 105 IV 127).
Der Vorsatz muss sich auf alle Tatbestandsmerkmale erstrecken; Eventualvorsatz genügt (BGE 105 IV 39). Wer eine Gemeingefahr kennt und dennoch handelt, zeigt, dass er sie will oder in Kauf nimmt (BGE 117 IV 285).
Eventualvorsatz vs. bewusste Fahrlässigkeit
Das Gericht bekräftigt die Grundsätze zur Abgrenzung von Eventualvorsatz und bewusster Fahrlässigkeit (Art. 12 Abs. 2 und 3 StGB): Massgebend ist das Volitivelement. Wer mit der Realisierung rechnet, sie aber infolge pflichtwidriger Unvorsehbarkeit hofft, sie werde nicht eintreten, handelt fahrlässig; wer sich mit ihr abfindet, handelt eventualvorsätzlich (BGE 147 IV 439; BGE 137 IV 1; BGE 133 IV 9). Fehlen Geständnisse, ist auf äussere Indizien abzustellen: Bedeutung des Risikos, Schwere der Sorgfaltspflichtverletzung, Motive und Handlungsweise (BGE 147 IV 439; BGE 133 IV 222).
Die Widersprüchlichkeit der vorinstanzlichen Würdigung
Hier liegt der Kern des Urteils: Die Vorinstanz bejahte den Eventualvorsatz des Beschwerdeführers hinsichtlich einer Feuersbrunst – also eines Feuers, das er nicht mehr selbst beherrschen kann –, verneinte aber gleichzeitig dessen Willen, sich selbst in Gefahr zu bringen. Diese Beurteilung hält der logischen Prüfung nicht stand.
In der konkreten Situation befand sich A.________ in einer isolierten Zelle, in der er nicht auf rechtzeitige fremde Hilfe hoffen konnte: keine Feueralarmanlage, keine funktionierende Gegensprechanlage, keine Echtzeitüberwachung, und die Erfahrung, dass beim vorherigen Selbstverletzungsverhalten zwölf Minuten bis zum Eintreffen des Personals vergingen. Unter diesen Umständen setzt die Annahme, der Beschwerdeführer habe eine Feuersbrunst in Kauf genommen, zwingend voraus, dass er auch eine schwere Gefährdung der eigenen körperlichen Integrität – mindestens durch Rauchinhalation – in Kauf genommen hat.
Das Bundesgericht verweist auf BGE 105 IV 127, E. 4, wonach wer mit Wissen und Willen einen Zustand schafft, aus dem sich eine Gefahr ergibt, die er kennt, diese Gefahr notwendig auch will. Ebenso verweist es auf BGer 6B_299/2025 vom 27. November 2025, E. 3.3.1, wo in einem Gefängnisbrandfall der Eventualvorsatz bejaht wurde, weil der Täter auf die ständige Anwesenheit des Personals, Kameras und Notrufknöpfe vertrauen konnte. Im vorliegenden Fall fehlten eben diese Rettungsmöglichkeiten.
Da die Vorinstanz die Selbstgefährdung verneinte, aber gleichwohl Eventualvorsatz hinsichtlich der unkontrollierbaren Feuersbrunst bejahte, verstösst ihre Würdigung gegen das Bundesrecht und fällt in die Willkür.
Verfahrensrügen (Beweisantrag auf Zeugeneinvernahme)
Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend Verweigerung der Einvernahme der Gefängnisdirektorin als Zeugin sowie angeblich willkürliche Sachverhaltsfeststellungen hielt das Bundesgericht für unzulässig, da sie appellatorisch und nicht willkürbezogen begründet waren.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil stellt eine bedeutende Präzisierung der etablierten Rechtsprechung zur Brandstiftung dar und ist im Kontext folgender Linie zu sehen:
| Entscheidung | Kernsatz | Abgrenzung zum vorliegenden Urteil |
|---|---|---|
| BGE 85 IV 224 | Feuersbrunst = Brand, den der Urheber nicht mehr selbst bezwingen kann | Grundbegriff, keine Stellungnahme zur Selbstgefährdung |
| BGE 105 IV 127 | Gefängniszellenbrand: Vorsatz bei Kenntnis der Gefahr bejaht | Täter konnte auf Gefängnispersonal vertrauen |
| BGE 117 IV 285 | Schaden oder Gemeingefahr als alternatives Tatbestandsmerkmal | Keine Stellungnahme zur Selbstgefährdung |
| BGer 6B_299/2025 | Eventualvorsatz im Gefängnis bejaht; Täter konnte auf Rettung vertrauen | Entgegengesetzte Haftbedingungen |
| 7B_379/2023 (vorliegend) | Eventualvorsatz verneint: ohne Rettungsperspektive impliziert Feuersbrunstvorsatz zwingend Selbstgefährdung | Neue Differenzierung |
Die zentrale Neuerung liegt in der logischen Verknüpfung zwischen dem Vorsatz hinsichtlich der Feuersbrunst und dem Vorsatz bezüglich der eigenen Selbstgefährdung bei fehlender Rettungsperspektive. Solange ein Täter vernünftig auf rechtzeitige Hilfe hoffen kann, lässt sich Eventualvorsatz für den Brand bejahen, ohne dass Suizidalität unterstellt werden muss (BGer 6B_299/2025). Fehlt diese Rettungsperspektive jedoch – wie in der völlig isolierten Sicherheitszelle –, kann der Vorsatz auf eine unkontrollierbare Feuersbrunst nicht logisch ohne die Inkaufnahme schwerer Selbstschädigung bestehen.
Fazit
Das Bundesgericht weist das Problem der inneren Widersprüchlichkeit der vorinstanzlichen Eventualvorsatzwürdigung scharfsinnig nach: Wer in einer isolierten, kommunikations- und hilfeabgeschnittenen Zelle ein Feuer entfacht, das er nicht mehr löschen kann, und dabei nicht in Kauf nimmt, sich selbst schwer zu gefährden – dem fehlt der Eventualvorsatz für die Feuersbrunst im Sinne von Art. 221 Abs. 1 StGB. Die Sache wird an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese nun prüft, ob die Voraussetzungen der fahrlässigen Brandstiftung (Art. 222 StGB) erfüllt sind, und der Staatsanwaltschaft Gelegenheit gibt, die Anklage entsprechend anzupassen (Art. 333 Abs. 1 StPO; BGE 148 IV 124; BGE 147 IV 167).
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von 3'000 Franken zugesprochen; Gerichtskosten werden nicht erhoben.