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Strafrecht  ·  Urteil 6B_762/2024  ·  vom 25.03.2026

Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Betrug, teilweise versuchter Betrug; Landesverweisung; Ersatzforderung

6B_762/2024 — Landesverweisung bei Sozialversicherungsbetrug; Ersatzforderung neben Schadenersatz

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Glassey · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Ein seit 27 Jahren in der Schweiz lebender Ausländer wurde wegen mehrfachen Sozialversicherungsbetrugs, Unterlassung der Buchführung und weiterer Delikte verurteilt; das Bundesgericht bestätigt die obligatorische Landesverweisung von 7 Jahren.
  • Entscheidung: Die Beschwerde wird abgewiesen. Schuldspruch, Strafmass (5 Jahre Freiheitsstrafe), Landesverweisung und Ersatzforderung (Fr. 200'000.--) bleiben bestehen. Die Ersatzforderung ist mit dem Vorbehalt der Rückübertragung zu verfügen, soweit der Täter den Geschädigten Schadenersatz leistet.
  • Bedeutung: Bestätigung der ständigen Praxis, dass bei Sozialversicherungsbetrug (Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB) die Landesverweisung obligatorisch ist und selbst lange Aufenthaltsdauer und familiäre Bindungen bei mehrfacher gezielter Delinquenz keinen Härtefall begründen. Klarstellung, dass Ersatzforderung und Schadenersatzpflicht nebeneinander bestehen dürfen, solange der Schaden nicht ersetzt ist.

Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, ein nordmazedonischer Staatsangehöriger, der im Alter von knapp 10 Jahren in die Schweiz einreiste und seit 27 Jahren hier lebt, wurde vom Bezirksgericht Zürich am 29. Juni 2023 einer Vielzahl von Delikten schuldig gesprochen: qualifizierte Geldwäscherei, mehrfacher teilweise versuchter Betrug, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfacher betrügerischer Konkurs und Pfändungsbetrug, mehrfache Misswirtschaft, mehrfache Unterlassung der Buchführung sowie geringfügiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Er erhielt eine Freiheitsstrafe von 5 Jahren, eine Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 60.–, eine Busse von Fr. 300.–, eine Landesverweisung von 7 Jahren (mit SIS-Ausschreibung) sowie eine Ersatzforderung von Fr. 200'000.–.

Auf Berufung hin stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 17. Juni 2024 fest, dass diverse Dispositiv-Ziffern in Rechtskraft erwachsen waren. Es sprach den Beschwerdeführer des mehrfachen, teilweise versuchten Betrugs sowie der mehrfachen Unterlassung der Buchführung schuldig und bestätigte im Übrigen die erstinstanzliche Strafe, die Landesverweisung und die Ersatzforderung.

Die noch relevanten Sachverhaltskomplexe betrafen: (1) Dossier 1 (Betrug): Der Beschwerdeführer reichte bei der Suva als Geschäftsführer der E.________ AG und der F.________ GmbH nicht wahrheitsgemässe Lohnabrechnungen, einen fiktiven Arbeitsvertrag sowie gefälschte Bankdokumente ein, um Unfalltaggelder zu erschleichen bzw. zu versuchen. Er erhielt tatsächlich Fr. 8'377.50 an Taggeldern. (2) Dossier 4 (Unterlassung der Buchführung): Der Beschwerdeführer unterliess es als geschäftsführendes Organ der E.________ AG, für die Zeit vom 11. Dezember 2017 bis zum Konkurs am 14. August 2019 eine ordentliche und wahrheitsgemässe Buchhaltung zu führen.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde in Strafsachen (sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde) und beantragte vollumfänglichen Freispruch, Strafreduktion, Aufhebung der Landesverweisung und Streichung der Ersatzforderung.

Erwägungen

Verfahrensrechtliche Vorabfragen

Das Bundesgericht trat auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht ein, da mit der Beschwerde in Strafsachen die Verletzung von Verfassungsrecht uneingeschränkt geltend gemacht werden kann (Art. 95 und Art. 113 BGG). Verweise des Beschwerdeführers auf Ausführungen in vorangegangenen Verfahren wurden als untauglich erachtet, da die Beschwerdebegründung in der Eingabe an das Bundesgericht selber enthalten sein muss. Allgemeine appellatorische Kritik und pauschale Willkürrügen genüggen den qualifizierten Rügeanforderungen nach Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.

Unterlassung der Buchführung (Art. 166 StGB)

Der Beschwerdeführer wandte sich gegen den Schuldspruch wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung und machte willkürliche Tatsachenfeststellung geltend. Das Bundesgericht wies die Rüge zurück: Die Vorinstanz hatte anerkannt, dass für die E.________ AG Bilanzen und Erfolgsrechnungen für 2018 und 2019 vorlagen, gleichwohl aber eine ordentliche und wahrheitsgemässe Buchhaltung verneint, weil die Buchungen nicht der Realität entsprachen (z.B. tatsächlich nie zur Auszahlung gelangte Lohnzahlungen). Für 2017 wurde überhaupt keine Buchhaltung erstellt. Der Beschwerdeführer zeigte nicht auf, inwiefern diese Würdigung willkürlich sein sollte.

Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 166 StGB (SR 311.0) «Der Schuldner, der die ihm gesetzlich obliegende Pflicht zur ordnungsmässigen Führung und Aufbewahrung von Geschäftsbüchern oder zur Aufstellung einer Bilanz verletzt, so dass sein Vermögensstand nicht oder nicht vollständig ersichtlich ist, wird, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder in einer gemäss Artikel 43 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 SR 281.1 über Schuldbetreibung- und Konkurs (SchKG) erfolgten Pfändung gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.»

Handlungseinheit und mehrfache Begehung

Der Beschwerdeführer machte geltend, die verschiedenen Delikte bildeten Handlungseinheiten, weshalb nicht von mehrfacher Begehung auszugehen sei. Das Bundesgericht hielt dem entgegen, dass der Beschwerdeführer nicht aufzeigte, welche konkreten Einzelhandlungen aus welchen Gründen eine natürliche oder tatbestandliche Handlungseinheit bilden sollten (mangelhafte Begründung). Sachlich erschien es auch nicht haltbar: Die Unterlassung der Buchführung betraf drei verschiedene Firmen über einen Zeitraum von mehreren Jahren. Beim Betrug handelte es sich um verschiedene Betrugsopfer (Suva, Covid-19-Kreditgeberin) und verschiedene Firmen. Eine natürliche Handlungseinheit kann nur mit Zurückhaltung angenommen werden und scheidet aus, wenn zwischen den einzelnen Handlungen ein längerer Zeitraum liegt (vgl. BGE 133 IV 256 E. 4.5.3; BGE 131 IV 83 E. 2.4.5).

Strafzumessung

Die Rügen zur Strafzumessung wurden als ungenügend begründet erachtet. Die Vorinstanz hatte nach dem Asperationsprinzip (Art. 49 StGB) Einzelstrafen für die verschiedenen Delikte festgelegt und zu einer Gesamtstrafe von 5 Jahren Freiheitsstrafe sowie 180 Tagessätzen asperiert. Die Vorinstanz berücksichtigte straferhöhend die Vorstrafen, das Delinquieren während laufender Probezeit und laufender Strafuntersuchung sowie die grosse Unbelehrbarkeit. Strafmildernd wurde ein Nachverhaltensrabatt von 20 % gewährt (teilweises Geständnis). Der Beschwerdeführer zeigte nicht auf, wo die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben soll.

Zusätzlich stellte das Bundesgericht klar, dass die vom Beschwerdeführer angesprochene frühere Rechtsprechung, die bei zeitlich und sachlich eng miteinander verknüpften Straftaten Ausnahmen von der konkreten Methode der Asperation zuliess, nicht mehr gilt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2).

Landesverweisung (Art. 66a StGB)

Die Landesverweisung bildete den zentralen Streitpunkt. Der Beschwerdeführer wurde wegen Betrugs im Bereich einer Sozialversicherung (Art. 146 Abs. 1 StGB) verurteilt, was die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB auslöst. Die massgebende Bestimmung lautet:

Art. 66a Abs. 1 lit. e und Abs. 2 StGB (SR 311.0) «1 Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen einer der folgenden strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5–15 Jahre aus der Schweiz: […] e. Betrug (Art. 146 Abs. 1) im Bereich einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe, unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (Art. 148a Abs. 1); […] 2 Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind.»

Härtefallprüfung

Die Vorinstanz verneinte einen persönlichen Härtefall. Obwohl der Beschwerdeführer seit 27 Jahren in der Schweiz lebt, fliessend Deutsch spricht, hier die Schule und Lehre absolvierte und Kontakt zu seinen zwei Kindern hat, ging die Vorinstanz von einer unterdurchschnittlichen Integration aus: Die selbständige Erwerbstätigkeit diente primär der Begehung strafbarer Handlungen; es bestehen keine fassbaren Betreuungsleistungen für die Kinder und keine Unterhaltszahlungen; die Vater-Kind-Kontakte sind ohnehin durch das Getrenntleben eingeschränkt.

Das Bundesgericht hielt dem Beschwerdeführer zugute, dass den knapp zehn Kinderjahren in Nordmazedonien nach 27 Jahren in der Schweiz keine überragende Bedeutung mehr zukommt und dass das Fehlen einer gerichtlich geregelten Besuchsregelung nicht gegen eine enge Beziehung zu den Kindern spricht (vgl. BGer 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020). Dieser Einwand verfing jedoch nicht, weil die Vorinstanz diese Umstände bereits berücksichtigt hatte und der Beschwerdeführer sich nicht substanziiert mit der obergerichtlichen Erwägung als Ganzes auseinandersetzte. Offen bleiben konnte, ob die Vorinstanz zu Recht einen Härtefall verneinte, da sie eventualiter eine Interessenabwägung vornahm.

Interessenabwägung

Die eventualitere Interessenabwägung fiel zugunsten der öffentlichen Interessen aus. Nach der aus dem Ausländerrecht stammenden «Zweijahresregel» bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse den Landesverweisungsentscheid überwiegt – selbst bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin und gemeinsamen Kindern (vgl. BGer 6B_314/2025 vom 20. Januar 2026 E. 1.3.7). Massgebend war hier, dass der Beschwerdeführer über Jahre vorsätzlich, gezielt und aus reiner Geldgier mehrfach schwere Straftaten mit hohen Deliktsummen namentlich zum Nachteil der Sozialversicherungen und der öffentlichen Hand beging – teilweise während laufender Strafverfahren. Dies zeugt von einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit, erheblicher Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung und Unbelehrbarkeit (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.3; BGE 146 IV 105; BGE 144 IV 332).

Ersatzforderung (Art. 71 StGB)

Die Ersatzforderung von Fr. 200'000.– (reduziert von den deliktisch erlangten Fr. 445'000.– nach Art. 71 Abs. 2 StGB) wurde vom Beschwerdeführer als willkürlich angefochten mit dem Argument, die rechtskräftige Schadenersatzforderung von Fr. 473'000.– liesse keinen Raum für eine Ersatzforderung; andernfalls drohe eine Doppelbestrafung.

Art. 71 Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) «1 Sind die der Einziehung unterliegenden Vermögenswerte nicht mehr vorhanden, so erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe, gegenüber einem Dritten jedoch nur, soweit dies nicht nach Artikel 70 Absatz 2 ausgeschlossen ist. 2 Das Gericht kann von einer Ersatzforderung ganz oder teilweise absehen, wenn diese voraussichtlich uneinbringlich wäre oder die Wiedereingliederung des Betroffenen ernstlich behindern würde.»

Das Bundesgericht hielt fest, dass die Anordnung von Schadenersatz und Ersatzforderung nebeneinander zulässig ist, solange der Täter den Schaden noch nicht ersetzt hat. Das Gebot, dass sich strafbares Verhalten nicht lohnen soll, verlangt den Zugriff des Staates auf deliktische Vorteile, solange nicht sichergestellt ist, dass der Täter die Früchte seines Verhaltens verloren hat. Die Ersatzforderung muss daher mit dem Vorbehalt angeordnet werden, dass die eingezogenen Vermögenswerte auf den Täter rückübertragen werden, soweit dieser den Geschädigten Schadenersatz geleistet hat (vgl. BGE 150 IV 338 E. 2.3; BGE 117 IV 107 E. 2a und 2b; BGE 139 IV 209 E. 5.3 in fine). Die Vorinstanz hatte diesen Vorbehalt angebracht; der Beschwerdeführer machte nicht geltend, den Schaden bereits ersetzt zu haben.

Die Reduktion der Ersatzforderung von Fr. 445'000.– auf Fr. 200'000.– in Anwendung von Art. 71 Abs. 2 StGB wurde vom Beschwerdeführer nicht substantiiert beanstandet und beruhte auf nachvollziehbaren Erwägungen zur wirtschaftlichen Belastung und zur Wiedereingliederung.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung in mehreren Bereichen:

Landesverweisung bei Sozialversicherungsbetrug: Das Urteil steht in der Kontinuität der ständigen Praxis, dass die Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB bei Betrug im Bereich einer Sozialversicherung obligatorisch ist und unabhängig von der Strafhöhe ausgesprochen werden muss (BGE 146 IV 105; BGE 144 IV 332; BGE 144 IV 168). Es bestätigt insbesondere, dass selbst eine sehr lange Aufenthaltsdauer (27 Jahre) für sich allein keinen Härtefall begründet, wenn die Integration faktisch unterdurchschnittlich ist und die Delinquenz gezielt und wiederholt begangen wurde.

Ersatzforderung neben Schadenersatz: Das Urteil bestätigt die Kernmaxime aus BGE 117 IV 107, wonach Ersatzforderung und Schadenersatzpflicht koexistieren dürfen, sofern die Ersatzforderung mit dem Vorbehalt der Rückübertragung bei Schadenersatzleistung versehen wird. Es schliesst sich der neueren Rechtsprechung an (BGE 150 IV 338 E. 2.3; BGE 146 IV 211 E. 4.2.1), die diesen Grundsatz konsequent anwendet.

Härtefallklausel und Integrationskriterien: Das Urteil präzisiert die Anwendung der Kriterien aus BGE 146 IV 105 und BGE 144 IV 332: Bei der Härtefallprüfung ist die Gesamtwürdigung aller Integrationsindikatoren entscheidend, nicht einzelne für sich genommen günstige Fakten. Selbst günstige Faktoren (lange Aufenthaltsdauer, Sprachkenntnisse, Vater-Kind-Kontakte) können den Härtefall nicht begründen, wenn die selbständige Erwerbstätigkeit primär der Begehung von Straftaten diente und keine Unterhaltszahlungen geleistet werden.

Asperationsmethode: Das Urteil weist darauf hin, dass Ausnahmen von der konkreten Methode der Asperation nach BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 nicht mehr zulässig sind, und bestätigt damit eine für die Praxis wichtige Klarstellung.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines seit 27 Jahren in der Schweiz lebenden Ausländers ab, der wegen mehrfachen Sozialversicherungsbetrugs, Unterlassung der Buchführung und weiterer Delikte verurteilt wurde. Die Entscheidung unterstreicht dreierlei: Erstens ist die obligatorische Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. e StGB bei Sozialversicherungsbetrug selbst bei langen Aufenthaltszeiten und familiären Bindungen durchsetzbar, sofern eine gezielte, wiederholte Delinquenz vorliegt, die auf Unbelehrbarkeit und Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung schliessen lässt. Zweitens dürfen Ersatzforderung und Schadenersatzpflicht zulässigerweise nebeneinander stehen, solange der Täter den Schaden nicht ersetzt hat – der Vorbehalt der Rückübertragung bei Schadenersatzleistung schliesst die Gefahr der Doppelzahlung aus. Drittens genügen pauschale Willkürrügen und allgemeine Verweise auf vorinstanzliche Vorbringen den qualifizierten Begründungsanforderungen des Bundesgerichts nicht; eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen in ihrer Gesamtheit ist zwingend.