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Strafrecht  ·  Urteil 6B_763/2024  ·  vom 25.03.2026

Qualifizierte Geldwäscherei; Strafzumessung; Schadenersatz

6B_763/2024 — Qualifizierte Geldwäscherei, Strafzumessung und Schadenersatz

Rechtsgebiet: Strafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich · Besetzung: Bundesrichter Muschietti (Präsident), Bundesrichterin Wohlhauser, Bundesrichter Glassey, Gerichtsschreiber Williner · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Der Beschwerdeführer wurde der qualifizierten Geldwäscherei (Art. 305bis Abs. 2 lit. c StGB) schuldig gesprochen, weil er über Fr. 351'050.-- aus einem erschlichenen Covid-19-Kredit durch Bargeldbezüge und gefälschte Rechnungen der Einziehung entzog und dabei zumindest eventualvorsätzlich handelte.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt den Schuldspruch, die Strafe von 4½ Jahren Freiheitsstrafe sowie die Schadenersatzforderung von Fr. 351'050.--.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die Anforderungen an den Eventualvorsatz bei Geldwäscherei und hält fest, dass ein kultureller Hintergrund, der Bargeldgeschäfte als normal erscheinen lässt, den Vorsatznachweis nicht zu entkräften vermag, wenn die objektiven Umstände für jeden vernünftig denkenden Menschen Verdacht begründen müssen.

Sachverhalt

A.________, Inhaber und Geschäftsführer der F.________ GmbH, erhielt innert Monatsfrist vier Überweisungen von insgesamt Fr. 351'050.-- auf zwei Geschäftskonti seiner Gesellschaft von der E.________ GmbH, deren Geschäftsführer D.________ einen Covid-19-Kredit betrügerisch erlangt hatte. A.________ führte Kontoüberträge zwischen den Konti durch, überwies Fr. 70'000.-- an eine Drittgesellschaft und tätigte zwölf Bargeldbezüge in der Regel über mehrere Zehntausend Franken innerhalb von knapp zwei Monaten. Das Bargeld übergab er an D.________ und behielt ca. Fr. 28'000.-- als Gewinn ein. Korrekte Quittungen, Rechnungen oder Verbuchungen fehlten weitgehend, sodass keine Rückschlüsse auf legitime geschäftliche Aktivitäten möglich waren.

Das Bezirksgericht Zürich verurteilte A.________ am 29. Juni 2023 wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Geldwäscherei, mehrfachen versuchten Betrugs, Betrugs, mehrfacher Urkundenfälschung, Misswirtschaft und mehrfacher Unterlassung der Buchführung zu einer Freiheitsstrafe von 4½ Jahren und einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 80.--. Zudem wurde er solidarisch mit D.________ zur Zahlung von Fr. 351'050.-- Schadenersatz an die BG B.________ verpflichtet. Das Obergericht bestätigte am 17. Juni 2024 den Schuldspruch der qualifizierten Geldwäscherei im Sinne von Art. 305bis Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 lit. c StGB sowie Strafe und Schadenersatz. Hiergegen richtet sich die Beschwerde an das Bundesgericht.

Erwägungen

Qualifizierte Geldwäscherei — Objektiver Tatbestand

Das Gericht stellt fest, dass das Vortatenerfordernis erfüllt ist: Die Vermögenswerte stammten aus einem von D.________ als Geschäftsführer betrügerisch erlangten Covid-19-Kredit. Die Handlungen des Beschwerdeführers — Überweisungen zwischen eigenen Konti, Weiterleitung an Drittkonti und insbesondere die zahlreichen Bargeldbezüge — seien zweifelsfrei geeignet, die Einziehung zu vereiteln oder zumindest zu erschweren. Die diversen Bargeldbezüge stellten eine deutliche Unterbrechung der Papierspur dar, die es erheblich erschwerten, im Rahmen einer Einziehung überhaupt noch an die Gelder zu gelangen.

Der massgebende Gesetzestext lautet:

Art. 305bis Abs. 1 und 2 StGB (SR 311.0) «1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen oder aus einem qualifizierten Steuervergehen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. [...] 2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter: [...] c. durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.»

Qualifizierte Geldwäscherei — Subjektiver Tatbestand (Eventualvorsatz)

Im Zentrum der Beschwerde steht die Frage, ob der Beschwerdeführer eventualvorsätzlich handelte. Nach der vom Bundesgericht zitierten ständigen Rechtsprechung genügt Eventualvorsatz: Der Geldwäscher muss in der sogenannten Parallelwertung in der Laiensphäre bewusst sein, dass die Vermögenswerte aus einer schwerwiegenden Vortat stammen (vgl. BGE 149 IV 248 E. 6.3; BGE 122 IV 211 E. 2e; BGE 119 IV 242 E. 2b). Genügend ist, dass er die Umstände kennt, die den Verdacht nahelegen. Nimmt der Täter mit einiger Wahrscheinlichkeit an, dass es sich um Vermögenswerte aus Verbrechen handelt, vermeidet jedoch möglichst jede Nachforschung, um die Wahrheit nicht erfahren zu müssen, handelt er eventualvorsätzlich. Erkennt er lediglich leichtfertig nicht, dass die Vermögenswerte verbrecherischer Herkunft sind, ist der Tatbestand nicht erfüllt.

Die Vorinstanz hat aufgrund der gesamten Umstände — grundlose Überweisung von über Fr. 300'000.--, unübliche Transaktionen, Bargeldbezüge, gefälschte Rechnungen sowie eine Provision von Fr. 28'000.-- für geringen Aufwand — den Schluss gezogen, dass bei jedem vernünftig denkenden Menschen zumindest der Verdacht aufkommen musste, dass die Gelder krimineller Herkunft waren.

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass in Serbien und in seiner Tätigkeit als Garagist Bargeldgeschäfte normal seien und er keine Anzeichen für illegale Herkunft erkannt habe. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Vorinstanz hat den kulturellen Einwand ausdrücklich gewürdigt, aber festgehalten, dass der Beschwerdeführer schon lange in der Schweiz lebt, Inhaber verschiedener Gesellschaften war und ihm die Gepflogenheiten im Geschäftsleben bekannt sind. Zudem räumte er selbst ein, bemerkt zu haben, dass etwas nicht in Ordnung sei. Hinzu kommt, dass er sich selbst verschiedener Betrugs- und Urkundenfälschungsdelikte schuldig gemacht hatte und mit dem modus operandi vertraut war — seine angebliche Naivität und Blauäugigkeit sei ihm nicht abzunehmen.

Der Beschwerdeführer räumt selbst ein, dass aus der Sicht eines kritischen, entspannten und erfahrenen Geschäftsmannes klare Anzeichen einer Geldwäschereiaktivität erkennbar gewesen seien. Das Bundesgericht beanstandet die vorinstanzliche Würdigung nicht: Der Beschwerdeführer setzt lediglich seine eigene Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen der Vorinstanz, was nicht genügt. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sogenannte innere Tatsachen und ist Tatfrage, die das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (vgl. BGE 149 IV 57 E. 2.2).

Strafzumessung

Der Beschwerdeführer beantragt eine Reduktion der Freiheitsstrafe von 4½ Jahren auf 26 Monate. Seine Einwände betreffen namentlich die Einsatzstrafe (gewerbsmässiger Betrug), die Erhöhung um 12 Monate wegen Geldwäscherei sowie die Erhöhung um 11 Monate wegen mehrfachen versuchten Betrugs.

Das Bundesgericht weist die Rügen zurück:

  • Einsatzstrafe: Der Einwand, er habe über seine Arbeitsunfähigkeit gar nicht getäuscht, betrifft den unangefochten gebliebenen Schuldspruch. Ihm wurde vorgeworfen, der Versicherungsgesellschaft wahrheitswidrig 100 % Arbeitsunfähigkeit vorzuspiegeln, während er als Uber-Fahrer (monatlich über Fr. 1'800.--), Garagist und Geschäftsführer tätig war. Sein Versuch, die Delikte als kleinen, spontanen Betrug abzutun, angesichts eines Schadens von Fr. 126'090.--, überzeugt nicht.
  • Erhöhung wegen Geldwäscherei: Da der Schuldspruch zu Recht besteht, entfällt auch die geforderte Streichung von 12 Monaten.
  • Erhöhung wegen versuchten Betrugs: Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten haben soll. Die höhere Erhöhung gegenüber dem vollendeten Betrug (Dossier 10B: +4 Monate) begründet die Vorinstanz mit der hohen Deliktsumme, vier Versuchen innert zwei Monaten sowie habgierigem, geplantem und hartnäckigem Vorgehen.
  • Opfermitverantwortung: Der Einwand, die Vorinstanz habe eine Mitschuld der Versicherung ohne Begründung verneint, geht fehl, da die Vorinstanz vorbehaltlos auf die umfangreiche Begründung des Bezirksgerichts verwiesen hat, die der Beschwerdeführer nicht substanziiert angreift.

Das Bundesgericht betont, dass es keine eigene Strafzumessung vorzunehmen hat, sondern diese nur auf Rechtsfehler überprüft. Eine Ermessensüberschreitung liegt nur vor, wenn die Vorinstanz von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist, wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen oder ihr Ermessen falsch gewichtet hat.

Schadenersatz

Der Eventualantrag, die Schadenersatzforderung von Fr. 351'050.-- auf den Zivilweg zu verweisen, bleibt unbegründet. Da der Schuldspruch der Geldwäscherei zu Recht besteht, erübrigen sich Weiterungen auch zum Hauptantrag auf Abweisung der Schadenersatzforderung.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die ständige Rechtsprechung zur Geldwäscherei in mehrfacher Hinsicht:

  1. Selberwäscher: Dass der Täter Vermögenswerte wäscht, die er selbst durch ein Verbrechen erlangt hat, erfüllt den Tatbestand ebenfalls. Das Gericht beruft sich auf BGE 149 IV 248 E. 6.3, BGE 144 IV 172 E. 7.2 und BGE 128 IV 117 E. 7a.

  2. Eventualvorsatz-Massstab: Die Rechtsprechung, wonach der Geldwäscher die Umstände kennen muss, die den Verdacht nahelegen, und bewusst vermiedene Nachforschung auf Eventualvorsatz schliessen lässt, wird bestätigt (vgl. BGE 129 IV 238; BGE 122 IV 211 E. 2e; BGE 119 IV 242 E. 2b). Die Höhe des Geldbetrags allein erlaubt keinen zwingenden Rückschluss auf verbrecherische Herkunft.

  3. Kultureller Hintergrund als Vorsatz-Entkräftung: Dies ist ein präzisierender Aspekt des Urteils. Das Bundesgericht anerkennt, dass kulturelle Prägungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind, hält aber fest, dass sie den Vorsatznachweis nicht zu entkräften vermögen, wenn sonstige Indizien so deutlich sind, dass sie bei jedem vernünftig denkenden Menschen Verdacht begründen müssen. Massgeblich ist dabei auch, wie lange der Täter bereits in der Schweiz lebt und ob er mit den hiesigen Geschäftsgepflogenheiten vertraut ist.

  4. Eigene Delinquenz als Indiz: Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer selbst Betrugsdelikte begangen hatte, stärkt den Schluss, dass er über ein Sensorium für illegale Machenschaften verfügte und eventualvorsätzlich handelte. Dies stellt eine Präzisierung gegenüber der bisherigen Praxis dar, die den Fokus eher auf die äusseren Umstände der Transaktion legte.

  5. Covid-19-Betrug als Vortat: Die Einordnung eines erschlichenen Covid-19-Kredits als Vortat im Sinne von Art. 305bis StGB bestätigt die Rechtsprechung, wonach jeder Betrug als Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB) die Vortat für Geldwäscherei darstellen kann.

Fazit

Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt den Schuldspruch der qualifizierten Geldwäscherei, die Freiheitsstrafe von 4½ Jahren sowie die Schadenersatzpflicht von Fr. 351'050.--. Das Urteil verdeutlicht, dass bei Geldwäscherei der Eventualvorsatz auch dann bejaht wird, wenn der Täter einen kulturellen Hintergrund geltend macht, in dem Bargeldgeschäfte üblich sind — sofern die objektiven Umstände der Transaktionen (grundlose Überweisungen, fehlende Buchhaltung, hohe Provision, Bargeldabhebungen) für jeden vernünftig denkenden Menschen Verdacht begründen müssen. Prägend ist die Erwägung, dass die eigene Delinquenz des Täters ihn als nicht naiv erscheinen lässt und ein gesteigertes Sensorium für illegale Machenschaften begründet. In strafzumessungsrechtlicher Hinsicht hält das Gericht fest, dass die Beschwerde nicht genügt, wenn sie lediglich eine eigene Gewichtung an die Stelle der vorinstanzlichen setzt, ohne eine Ermessensüberschreitung schlüssig darzulegen.