5A_193/2026 — Persönlichkeitsverletzung durch Gerichtsberichterstattung (NZZ am Sonntag)
Rechtsgebiet: Personenrecht (Persönlichkeitsschutz, Medienrecht) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer (LB250027-O/U) · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Hartmann, Josi; Gerichtsschreiber Monn · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Massgeblicher Zeitpunkt für die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung einer Gerichtsberichterstattung ist der Zeitpunkt der Erstpublikation — auch bei fortdauernd abrufbaren Online-Artikeln. Eine nachträgliche Beurteilung «ex post» aufgrund späterer Verfahrensentwicklungen (z.B. Freisprüche) scheidet aus.
- Entscheidung: Die Beschwerde des Klägers gegen die NZZ AG wird abgewiesen. Die identifizierende Berichterstattung über einen angeklagten Nebenbeschuldigten in einem Wirtschaftsstrafverfahren von öffentlichem Interesse ist durch das überwiegende öffentliche Informationsinteresse gerechtfertigt.
- Bedeutung: Das Urteil bestätigt und konsolidiert die Rechtsprechung zum «Momentaufnahme»-Prinzip bei Online-Medieninhalten und präzisiert, dass für fortdauernd verfügbare Online-Artikel keine Pflicht zur laufenden Aktualisierung besteht. Es bestätigt zudem die Figur der relativen Person der Zeitgeschichte im Kontext der Gerichtsberichterstattung über Wirtschaftsstrafverfahren.
Sachverhalt
Die Neue Zürcher Zeitung AG (NZZ) veröffentlichte am 23. Januar 2022 in der «NZZ am Sonntag» (Print und Online) einen Artikel über den bevorstehenden «B.________-Prozess». Darin wurde der Kläger A.________ namentlich als Immobilienunternehmer und Kunstsammler bezeichnet und erwähnt, dass er in zwei Transaktionen der Anklage wegen Beihilfe zu Betrug und ungetreuer Geschäftsbesorgung angeklagt sei.
A.________ klagte auf Feststellung der Persönlichkeitsverletzung, Löschung seiner personenbezogenen Daten aus allen Verbreitungskanälen und auf Genugtuung von Fr. 5'000.–. Bezirksgericht und Obergericht Zürich wiesen die Klage ab. Mit Beschwerde ans Bundesgericht hält A.________ an seinen Begehren fest und macht geltend, die Berichterstattung sei inhaltlich unrichtig, verletze die Unschuldsvermutung und sei mangels überwiegendem öffentlichen Interesse an der Namensnennung widerrechtlich. Eventualiter beantragt er die Rückweisung an die Vorinstanz.
Erwägungen
Massgeblicher Zeitpunkt: «Momentaufnahme»-Prinzip
Das Bundesgericht stellt klar, dass für die Beurteilung der Wahrheit einer Presseäusserung ausschliesslich der Wissensstand im Zeitpunkt der Erstpublikation massgeblich ist. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass bei fortdauernd im Internet verfügbaren Artikeln die Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgeblich seien, weil sich diese wie ein Störungszustand kontinuierlich fortwirkten. Dem tritt das Gericht entschieden entgegen.
Es stützt sich dabei auf die kurz zuvor ergangene Parallelentscheidung BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026, wo das Bundesgericht dieselbe Fragestellung betreffend einen Artikel der Ringier AG im «SonntagsBlick» beantwortete. Die Grundsätze galten demnach «gleichermassen für fortdauernd abrufbare Online-Artikel»: Die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung einer Gerichtsberichterstattung müsse sich auf konkrete Inhalte beziehen, wie sie zu einem bestimmten Zeitpunkt als «Momentaufnahme» publiziert wurden. Eine Pflicht zur laufenden Aktualisierung oder Löschung von Online-Artikeln bei neuen Verfahrensentwicklungen bestehe nicht, solange der Zeitpunkt der Veröffentlichung für den Durchschnittsleser erkennbar sei.
Zudem könne eine zutreffende Berichterstattung über Anklagevorwürfe nicht dadurch nachträglich unwahr werden, dass das Gericht die angeschuldigte Person später (ganz oder teilweise) freispricht.
Wahrheitsgehalt der Berichterstattung
Das Gericht bestätigt die vorinstanzliche Feststellung, wonach die streitgegenständliche Berichterstattung inhaltlich wahr sei, da sie zutreffend wiedergebe, dass der Beschwerdeführer wegen der Beteiligung an zwei Transaktionen angeklagt sei und ihm nicht unbedeutende Wirtschaftsstraftaten vorgeworfen würden. Die vom Beschwerdeführer gerügten «Unkenntlichkeiten» bei der Zuordnung von Tatvorwürfen zu bestimmten Transaktionen betrachtet das Gericht als journalistische Verkürzungen, die nicht als «wesentlich unrichtig» im Sinne von BGE 138 III 641, E. 4.1.1 einzustufen sind. Eine differenziertere Darstellung hätte den Beschwerdeführer im Gegenteil nicht vorteilhafter erscheinen lassen.
Identifizierende Berichterstattung und Person der Zeitgeschichte
Im Zentrum steht die Frage, ob die NZZ den Beschwerdeführer namentlich und mit weiteren persönlichen Angaben identifizierend erwähnen durfte. Das Bundesgericht wendet die bewährte Zweistufenprüfung nach Art. 28 ZGB an:
Art. 28 Abs. 1 und 2 ZGB (SR 210) «1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»
Im ersten Schritt bejaht das Gericht einen Eingriff in die Persönlichkeit (Privatsphäre und Ehre). Im zweiten Schritt prüft es die Rechtfertigung durch ein überwiegendes öffentliches Interesse.
Das Bundesgericht bestätigt die Figur der relativen Person der Zeitgeschichte: Eine Person, die mit einem aussergewöhnlichen Ereignis – hier dem O.________-Prozess als Wirtschaftsstrafverfahren von öffentlichem Interesse – in Verbindung steht, kann ohne deren Einwilligung in Medienberichten namentlich erwähnt werden (BGE 127 III 481, E. 2c; BGE 147 III 185, E. 4.3.3). Der Beschwerdeführer gehöre zum Kreis der wichtigsten Beteiligten, da ihm eine «wesentliche und eigenständige» Rolle an zwei der fünf Anklagepunkte zugeschrieben werde. Zudem gelte er unabhängig vom Strafverfahren als relativ prominent, was er selbst mit einer J.________-Studie belegt habe.
Das Gericht verneint einen absoluten Namensnennungsschutz für Beschuldigte in laufenden Strafverfahren. Es bestätigt den Grundsatz, wonach die Gerichtsberichterstattung über Strafverfahren in der Regel anonymisiert erfolgt (BGE 129 III 529, E. 3.2), diese Regel jedoch bei relativen Personen der Zeitgeschichte Ausnahmen kennt. Die Interessenabwägung zwischen dem Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit und dem Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers gehe im konkreten Fall zulasten des Beschwerdeführers aus.
Unschuldsvermutung
Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 2 BV) zieht nicht. Das Gericht stellt fest, dass der Artikel den Beschwerdeführer nicht als Verurteilten darstellt, sondern als Angeklagten bezeichnet. Die Formulierung «angeklagt» respektiere die Unschuldsvermutung (BGE 126 III 305, E. 4b/aa), da sie deutlich mache, dass ein Strafurteil noch ausstehe.
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in einer konsistenten Linie der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz bei Medienberichten:
- Massgeblichkeitszeitpunkt: Das «Momentaufnahme»-Prinzip wird ausdrücklich auf Online-Medieninhalte ausgeweitet und konsolidiert. Es bestätigt die kurz zuvor ergangene Parallelentscheidung BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 und die ältere Praxis (5C.249/1992 vom 17. Mai 1994, E. 4a)
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Gerichtsberichterstattung und Namensnennung: Das Urteil bestätigt die Grundsätze aus BGE 129 III 529, wonach die identifizierende Berichterstattung bei Personen der Zeitgeschichte zulässig sein kann (E. 4.3), und präzisiert, dass auch Nebenbeschuldigte mit wesentlicher Rolle dem Kreis der wichtigsten Beteiligten zugehören können.
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Person der Zeitgeschichte: Die auf BGE 127 III 481 zurückgehende und in BGE 147 III 185, E. 4.3.3 weiterentwickelte Figur der 'relativen Person der Zeitgeschichte' wird angewendet: Relative Bekanntheit und die Verbindung mit einem Ereignis von öffentlichem Interesse können die namentliche Nennung in der Gerichtsberichterstattung rechtfertigen.
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Unschuldsvermutung und journalistische Sorgfalt: Die Rechtsprechung zu qualifizierten Verdachtsäusserungen (BGE 126 III 305) wird bestätigt: Eine Berichterstattung, die eine Person als «angeklagt» bezeichnet, ist mit der Unschuldsvermutung vereinbar, solange sie nicht den Eindruck einer Vorverurteilung erweckt.
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Neuakzentuierung bei Online-Inhalten: Das Urteil verstärkt die Aussage, dass die digitale Verfügbarkeit alter Artikel für sich allein keine Pflicht zur Nachaktualisierung begründet. Damit grenzt sich das Bundesgericht von Forderungen ab, die eine perpetuierte Prüfungspflicht für Online-Archive verlangen würden.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab und bestätigt die Vorinstanzen. Die Berichterstattung der NZZ am Sonntag über den angeklagten Beschwerdeführer ist im massgeblichen Zeitpunkt (Erstpublikation) wahrheitsgemäss, mit der Unschuldsvermutung vereinbar und durch das überwiegende öffentliche Informationsinteresse gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer muss sich als relative Person der Zeitgeschichte die identifizierende Berichterstattung gefallen lassen. Gerichtskosten von Fr. 5'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Urteil ist inhaltlich und strukturell weitgehend parallel zur kurz zuvor ergangenen Entscheidung BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 konstruiert, welche denselben Kläger gegen die Ringier AG betraf. Beide Entscheidungen zusammen konsolidieren die Rechtsprechung zum Spannungsverhältnis zwischen Persönlichkeitsschutz und Pressefreiheit im digitalen Zeitalter.