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Zivilrecht  ·  Urteil 5A_452/2025  ·  vom 30.03.2026

Persönlichkeitsverletzung

5A_452/2025 — Persönlichkeitsverletzung durch identifizierende Gerichtsberichterstattung über einen Wirtschaftsstrafprozess

Rechtsgebiet: Personenrecht (Art. 28 ff. ZGB) · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau · Besetzung: Bundesrichter Bovey (Präsident), Bundesrichter Hartmann, Josi; Gerichtsschreiber Monn · Verfahrensergebnis: Abweisung der Beschwerde

Executive Summary

  • Kernpunkt: Massgeblicher Zeitpunkt für die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung von Medienberichten ist die Erstpublikation, nicht der Urteilszeitpunkt — auch bei fortdauernd abrufbaren Online-Artikeln. Relative Personen der Zeitgeschichte müssen eine identifizierende Berichterstattung im Kontext des sie betreffenden aussergewöhnlichen Ereignisses grundsätzlich hinnehmen.
  • Entscheidung: Das Bundesgericht weist die Beschwerde eines Mitbeschuldigten im B.________-Prozess ab und bestätigt, dass die identifizierende Berichterstattung der CH Regionalmedien AG nicht gegen Art. 28 ZGB verstösst. Der Beschwerdeführer ist als relative Person der Zeitgeschichte zu qualifizieren; die Namensnennung ist durch ein überwiegendes öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt.
  • Bedeutung: Das Urteil präzisiert die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung digitaler Medieninhalte als «Momentaufnahme» zum Zeitpunkt der Erstveröffentlichung und bestätigt, dass eine rechtskräftige Verurteilung keine zwingende Voraussetzung für identifizierende Gerichtsberichterstattung über relative Personen der Zeitgeschichte darstellt.

Sachverhalt

A.________, ein Mitbeschuldigter im B.________-Strafverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich, wurde erstinstanzlich zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Das Obergericht hob das Urteil auf und wies die Anklage zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurück; das Bundesgericht wiederum hob diesen obergerichtlichen Beschluss auf (Urteil 7B_256/2024, 7B_347/2024 vom 17. Februar 2025).

Am 20. Dezember 2022 veröffentlichte die CH Regionalmedien AG in mehreren Print- und Online-Medien einen Artikel über den B.________-Prozess, in dem A.________ namentlich genannt wurde. A.________ klagte auf Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung sowie auf Löschung seines Namens aus den Artikeln und aus Datenbanken/Suchmaschinen. Bezirksgericht und Obergericht wiesen die Klage ab.

Mit Beschwerde ans Bundesgericht hielt A.________ an seinen Begehren fest.

Erwägungen

1.–2. Verfahrensrechtliche Fragen

Das Bundesgericht bestätigt die Zulässigkeit der Beschwerde (Art. 72 Abs. 1, 75, 76 Abs. 1, 90 BGG) und hält die massgeblichen prozessualen Grundsätze fest: Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG), Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 BGG), Ermessensüberprüfung und Bindung an vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellungen (Art. 105 Abs. 1 BGG).

3. Massgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Berichterstattung

Die zentrale Vorfrage lautet, ob die umstrittenen Artikel nach den Verhältnissen im Zeitpunkt ihrer Erstpublikation (20. Dezember 2022) oder nach denjenigen im Urteilszeitpunkt zu beurteilen sind.

Der Beschwerdeführer argumentiert, dass fortdauernd verfügbare Online-Artikel nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Urteils zu beurteilen seien, da sich die Sachlage durch den weitgehenden Freispruch und die Berufung geändert habe. Das Bundesgericht folgt dieser Auffassung nicht.

3.3.1–3.3.2 Prüfungsrahmen

Das Gericht wiederholt die Dogmatik von Art. 28 ZGB:

Art. 28 ZGB (SR 210) «1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. 2 Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»

Die Prüfung erfolgt in zwei Schritten: (1) Liegt eine Persönlichkeitsverletzung vor? (2) Gibt es einen Rechtfertigungsgrund? Die Beweislast für die Verletzung liegt beim Kläger, für den Rechtfertigungsgrund beim Beklagten (BGE 144 III 1 E. 4.4; BGE 136 III 410 E. 2.2.1 und 2.3).

3.3.3 Der «Momentaufnahme»-Grundsatz für digitale Medieninhalte

Das Bundesgericht hält in wegweisender Form fest: Bei der Verbreitung einer Verdächtigung und der Berichterstattung über laufende Strafverfahren ist allein der Wissensstand im Zeitpunkt der öffentlichen Verbreitung massgeblich. Die persönlichkeitsrechtliche Beurteilung kann nicht «ex post» erfolgen.

Diese Grundsätze gelten gleichermassen für fortdauernd abrufbare Online-Artikel: Auch wenn Medieninhalte dank digitaler Technologien auf unbestimmte Zeit verfügbar bleiben, muss die Beurteilung als «Momentaufnahme» zum Zeitpunkt der Erstpublikation erfolgen — vorausgesetzt, dieser Zeitpunkt ist im Artikel angegeben und für den Durchschnittsleser erkennbar. Eine Pflicht der Medienschaffenden, jede ältere Berichterstattung über Strafverfahren laufend auf Aktualität zu überprüfen und anzupassen, wird abgelehnt.

Dies bestätigt und präzisiert die parallele Rechtsprechung im Urteil BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026 (zur Publikation vorgesehen).

3.4 Ergebnis zum Beurteilungszeitpunkt

Der Beschwerdeführer verstrickt sich in Widersprüche: Der Artikel erschien am 20. Dezember 2022, also nach dem erstinstanzlichen Urteil vom 11. April 2022, und berichtet über dieses. Weshalb für die Beurteilung nicht der Zeitpunkt der Erstpublikation massgebend sein soll, sondern ein früherer Zeitpunkt, bleibt unerfindlich. Der angefochtene Entscheid ist daher nicht zu beanstanden.

4. Identifizierende Gerichtsberichterstattung und relative Person der Zeitgeschichte

4.3.1–4.3.2 Prüfungsrahmen

Das Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht auf Achtung der Privatsphäre und der Ehre (BGE 143 III 297 E. 6.4.2; BGE 127 III 481 E. 2b/aa). Eine Berichterstattung kann auch bei wahrheitsgetreuen Inhalten eine Persönlichkeitsverletzung darstellen (BGE 138 III 641 E. 4.1.1). Die Interessenabwägung obliegt dem Gericht als Ermessensentscheid (Art. 4 ZGB). Der Informationsauftrag der Medien ist kein absoluter Rechtfertigungsgrund (BGE 129 III 529 E. 3.1).

4.3.3 Besonderheiten der Strafverfahrensberichterstattung

Die Gerichtsberichterstattung im Strafrecht erfolgt normalerweise anonymisiert, da die Namensnennung meist entbehrlich ist (BGE 129 III 529 E. 3.2). Bei Personen der Zeitgeschichte kann sich identifizierende Berichterstattung jedoch rechtfertigen, auch bei blossem Verdacht, wobei auf die Unschuldsvermutung hinzuweisen ist (BGE 126 III 305 E. 4b/aa; BGer 5A_658/2014 vom 6. Mai 2015 E. 5.5).

4.3.4 Relative Person der Zeitgeschichte

Art. 28 Abs. 2 ZGB (SR 210) «Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.»

Eine relative Person der Zeitgeschichte zeichnet sich dadurch aus, dass ein legitimierendes Informationsbedürfnis nur vorübergehend, aufgrund eines bestimmten aussergewöhnlichen Ereignisses besteht (BGE 127 III 481 E. 2c/aa). BGE 147 III 185 E. 4.3.3 bestätigt, dass die Berichterstattung nur im Zusammenhang mit dem Ereignis zulässig ist.

4.4 Ergebnis zur Identifizierung

Das Bundesgericht hält die vorinstanzliche Ermessensausübung für bundesrechtskonform:

  • Der B.________-Prozess ist der meistbeachtete Wirtschaftsstrafprozess seit dem Swissair-Zusammenbruch, was der Beschwerdeführer nicht bestreitet.
  • Der Beschwerdeführer ist durch seine Mitwirkung an diesem Prozess in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt und damit relative Person der Zeitgeschichte.
  • Die Beweislastfrage bezüglich Anonymisierungsbedarf betrifft eine Rechtsfrage der Interessenabwägung, nicht eine Tatsachenfrage nach Art. 8 ZGB.
  • Eine rechtskräftige Verurteilung ist keine zwingende Voraussetzung für identifizierende Berichterstattung.
  • Der Einwand, die Rolle als relative Person der Zeitgeschichte sei durch Medien aufgezwungen worden, verfängt nicht: Massgeblich ist die Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses, nicht die Rolle der betroffenen Person.
  • Die Standardanordnungen des Bezirksgerichts zur Anonymisierung im Strafurteil und ein Genfer Massnahmeentscheid, der den Beschwerdeführer nicht als «öffentliche Persönlichkeit» einstufte, ändern an der Ermessensausübung des Obergerichts nichts.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die etablierte Rechtsprechung zum Persönlichkeitsschutz bei Medienberichterstattung:

  1. «Momentaufnahme»-Grundsatz: Die Massgeblichkeit des Veröffentlichungszeitpunkts wird auf fortdauernd abrufbare Online-Artikel erstreckt. Dies bestätigt die parallele Entscheidung BGer 5A_405/2025 vom 13. März 2026, die denselben Grundsatz für den Fall eines Online-Artikels der Ringier AG über denselben B.________-Prozess formuliert. Das Bundesgericht zieht damit eine klare Grenze gegen eine Pflicht der Medien zur fortlaufenden Aktualisierung älterer Artikel.

  2. Relative Person der Zeitgeschichte: Das Urteil bestätigt die klassische Dogmatik aus BGE 127 III 481 E. 2c und BGE 147 III 185 E. 4.3.3. Es präzisiert, dass die Einordnung als relative Person der Zeitgeschichte nicht voraussetzt, dass die betroffene Person eine «herausragende Rolle» im Sinne einer zentralen Tatbeteiligung einnimmt — entscheidend ist der Bezug zum aussergewöhnlichen Ereignis.

  3. Kein absolutes Namensnennungsverbot: Die Entscheidung steht in der Tradition von BGE 129 III 529 E. 3.2 und BGE 126 III 305 E. 4b, wonach die Anonymisierungspflicht bei Strafverfahrensberichterstattung gegenüber Personen der Zeitgeschichte nicht absolut gilt. Neu ist die ausdrückliche Klarstellung, dass auch bei einer relativen Person der Zeitgeschichte keine rechtskräftige Verurteilung vorliegen muss, damit die Namensnennung gerechtfertigt sein kann.

  4. Abgrenzung zur Medienkampagnen-Rechtsprechung: Anders als in BGE 143 III 297 E. 6 (Medienkampagne gegen A.), wo das Bundesgericht eine übermässige Einmischung in die Individualität bejahte, lag hier eine zurückhaltende und sachliche Berichterstattung über ein legitimes Ereignis vor.

Fazit

Die Beschwerde wird abgewiesen. Das Urteil verstärkt die Rechtsprechung, dass Medienberichte über Strafverfahren als Momentaufnahme zum Zeitpunkt der Veröffentlichung zu beurteilen sind — eine Nach-update-Pflicht für Online-Archive besteht nicht. Zudem bekräftigt das Bundesgericht, dass die Relative-Person-der-Zeitgeschichte-Dogmatik eine identifizierende Berichterstattung über Mitbeschuldigte in aufsehenerregenden Strafverfahren zulässt, ohne dass eine rechtskräftige Verurteilung vorliegen muss. Die Interessenabwägung hat sich an der Aussergewöhnlichkeit des Ereignisses und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu orientieren, nicht an der Prominenz der betroffenen Person an sich. Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.