7B_765/2023 — Qualifiziert grobe Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an unbewilligtem Rennen
Rechtsgebiet: Strassenverkehrsstrafrecht · Vorinstanz: Obergericht des Kantons Aargau · Besetzung: van de Graaf, Kölz, Hofmann · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen
Executive Summary
- Kernpunkt: Teilnahme an einem unbewilligten Autobahnrennen auf der A1 bei dichtem Verkehr mit einer toleranzbereinigten Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h (191 km/h bei 120 km/h zulässig) erfüllt den Tatbestand der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 3 SVG).
- Entscheidung: Das Bundesgericht bestätigt den Schuldspruch wegen qualifiziert grober Verletzung der Verkehrsregeln, die Freiheitsstrafe von 22 Monaten, die Verweigerung des bedingten Vollzugs nach Art. 42 Abs. 2 StGB und den Widerruf der bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen.
- Bedeutung: Das Urteil präzisiert, dass auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung knapp unterhalb des Grenzwerts von Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG (80 km/h bei Tempo >80) eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vorliegen kann, wenn Kumulationseffekte mit weiteren Gefährdungshandlungen – hier: Rennen, Abbremsen, Überholen bei dichtem Verkehr – hinzutreten. Zudem wird die Sperrwirkung erstinstanzlicher Freisprüche für die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung klar umrissen.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (A.________) fuhr am 13. Oktober 2019 auf der Autobahn A1 zwischen Suhr und Baden-Dättwil in Fahrtrichtung Zürich mit einem Ferrari. Zusammen mit B.________ (BMW M5) lieferte er sich ein unbewilligtes Rennen, bei dem beide Fahrzeuge mit massiv überhöhter Geschwindigkeit (toleranzbereinigt 191 km/h bei zulässigen 120 km/h, also +71 km/h) andere Fahrzeuge überholten, sich gegenseitig bedrängten, ohne Grund abbremsten und wieder beschleunigten. Die Fahrt fand an einem Sonntagnachmittag um ca. 17.00 Uhr bei dichtem Verkehr statt.
Das Bezirksgericht Aarau sprach A.________ vom Vorwurf der Nötigung und des ungenügenden Abstandhaltens beim Hintereinanderfahren frei, verurteilte ihn jedoch der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln durch Teilnahme an einem unbewilligten Rennen (Art. 90 Abs. 3 SVG) sowie weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 22 Monaten und einer Busse. Das Obergericht bestätigte den Schuldspruch, subsumierte jedoch die verschiedenen Verkehrsregelverstösse in ihrer Gesamtheit unter Art. 90 Abs. 3 SVG (statt als einzelne Widerhandlungen). Das Bundesgericht beurteilt die Beschwerde, mit der A.________ einen Freispruch vom Vorwurf der qualifiziert groben Verletzung der Verkehrsregeln sowie eine mildere Strafe und den Verzicht auf den Widerruf verlangt.
Erwägungen
Beweiswürdigung und Willkür (E. 2)
Der Beschwerdeführer rügte umfassend Willkür in der Beweiswürdigung. Das Bundesgericht hält an der ständigen Praxis fest, dass Sachverhaltsfeststellungen nur bei offensichtlicher Unrichtigkeit – d.h. Willkür – korrigiert werden können (BGE 150 II 346 E. 1.6; BGE 150 IV 360 E. 3.2.1).
Sperrwirkung rechtskräftiger Freisprüche (E. 2.3): Das Bundesgericht bestätigt den Grundsatz, dass rechtskräftig gewordene Freisprüche für das Berufungsgericht bindende Sperrwirkung entfalten. Die Vorinstanz durfte nicht auf Aussagen zum angeblichen Dräng- und Nötigungsverhalten des Beschwerdeführers direkt vor dem Überholen abstellen, da der erstinstanzliche Freispruch vom Nötigungsvorwurf rechtskräftig geworden war. Dieser Fehler war jedoch für den Ausgang des Verfahrens nicht entscheidend, da die Vorinstanz die Nötigung bei der Subsumtion nicht berücksichtigte und auch in der Strafzumessung einfliessen liess.
Örtliche Verhältnisse und Zeugenaussagen (E. 2.4–2.8): Die vom Beschwerdeführer behaupteten Widersprüche zwischen Zeugenaussagen und Videoaufnahmen der Verkehrsüberwachungskameras liessen sich auflösen. Das Überholmanöver habe offensichtlich vor dem von den Kameras erfassten Streckenabschnitt stattgefunden. Die Unterschiede in den Angaben der Zeugen zu Geschwindigkeiten, Distanzen und Bremsvorgängen beruhten naturgemäss auf Schätzungen und persönlichen Empfindungen. Auch der Einwand fehlender Befragung der vierten Insassin G.________ wurde als unbehelflich qualifiziert, da der Kernsachverhalt durch die übrigen Zeugen rechtsgenüglich erstellt war.
Rechtliches Gehör (E. 2.6): Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde verneint. Zwar wäre eine vertiefte Auseinandersetzung mit den Vorbringen zur genauen Verortung der Ereignisse zu begrüssen gewesen, die wesentlichen Überlegungen der Vorinstanz gingen jedoch aus dem Urteil hinreichend deutlich hervor.
Notstand (E. 2.10): Die Einrede des Beschwerdeführers, er habe sich in einer Notstandssituation befunden, weil B.________ ihm zu nahe aufgefahren sei, wurde verworfen. Eigene Aussagen des Beschwerdeführers belasteten ihn: Er habe beschleunigt, um B.________ zu zeigen, dass er einen Ferrari habe, und weil das mit dem Ferrari «Spass» mache. Beide seien kurz auf gleicher Höhe gefahren, hätten einander gegrüsst und seien weitergefahren – was auf einen mutualen Wettstreit und nicht auf eine Notsituation hindeutet.
Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG (E. 3)
Art. 90 Abs. 3 SVG (SR 741.01) «Mit Freiheitsstrafe von einem bis zu vier Jahren wird bestraft, wer durch vorsätzliche Verletzung elementarer Verkehrsregeln das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern eingeht, namentlich durch besonders krasse Missachtung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit, waghalsiges Überholen oder Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen mit Motorfahrzeugen.»
Das Bundesgericht bejaht den objektiven und subjektiven Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 SVG:
Objektiver Tatbestand – Kumulation (E. 3.3.1): Die toleranzbereinigte Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h liegt knapp unterhalb des Grenzwerts von Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG (80 km/h). Eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung kann jedoch auch ohne Erreichen der Grenzwerte bejaht werden, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung im Vergleich mit anderen Missachtungen besonders gefährlich ist, insbesondere aufgrund schwieriger Strassen- und Verkehrsverhältnisse (BGE 143 IV 508 E. 1.5; BGE 142 IV 137 E. 8.1). Vorliegend kamen zur Geschwindigkeitsüberschreitung Kumulationseffekte hinzu: Sie fand im Rahmen eines unbewilligten Rennens statt, bei dem die Aufmerksamkeit der Teilnehmer auf den Wettstreit statt auf die Verkehrssicherheit gerichtet war, auf einem dicht befahrenen Autobahnabschnitt, wobei mehrere andere Fahrzeuge überholt wurden, und wurde zusätzlich durch unnötiges Abbremsen und nachfolgendes massives Beschleunigen begleitet.
Hohe Gefahr (E. 3.3.2): Das geforderte «hohe Risiko» eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern war gegeben. Bei einer Geschwindigkeit von 191 km/h auf dicht befahrener Autobahn war eine Fehlreaktion mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr beherrschbar, was den Anhalteweg und die sich stetig verändernde Verkehrslage belegen.
Subjektiver Tatbestand (E. 3.3.3): Eventualvorsatz genügt (BGE 142 IV 137 E. 3.3). Der Beschwerdeführer setzte sein Interesse an einem Kräftemessen mit B.________ bewusst über dasjenige an korrekter Fahrweise. Besondere Umstände, die den subjektiven Tatbestand ausnahmsweise verneinen lassen könnten – wie technischer Defekt, äussere Drucksituation oder medizinischer Notfall – lagen nicht vor.
Strafzumessung (E. 4)
Das Bundesgericht bestätigt die Freiheitsstrafe von 22 Monaten. Die Vorinstanz ging von einem mittelschweren Verschulden aus, was durch die objektive Krassheit der Regelverstösse und die fehlende Einsicht des Beschwerdeführers gerechtfertigt ist. Die Vorstrafen – darunter eine bedingte Geldstrafe von 360 Tagessätzen wegen einschlägiger Verkehrsdelikte und weitere Vermögensdelikte – wirkten straferhöhend. Der Beschwerdeführer hatte aus den Vorstrafen keine Lehren gezogen; nur acht Monate nach einer unbedingten Freiheitsstrafe delinquierte er erneut.
Bedingter Vollzug (E. 4.7): Die Verweigerung des bedingten Vollzugs hält vor Bundesrecht stand. Nach Art. 42 Abs. 2 StGB ist der Aufschub bei einem Täter, der innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen verurteilt wurde (hier: 360 Tagessätze), nur bei besonders günstigen Umständen zulässig. Solche lagen nicht vor.
Art. 42 Abs. 2 StGB (SR 311.0) «Wurde der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Tat zu einer bedingten oder unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt, so ist der Aufschub nur zulässig, wenn besonders günstige Umstände vorliegen.»
Erhöhte Strafempfindlichkeit (E. 4.6): Der Hinweis auf das alleinige Sorge- und Obhutsrecht für seinen minderjährigen Sohn begründet keine erhöhte Strafempfindlichkeit. Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt der Freiheitsentzug für jede beruflich und sozial integrierte Person eine Härte; die Trennung von Kindern ist eine zwangsläufige gesetzliche Folge und allein nicht ausreichend (BGE 146 IV 267 E. 3.2.2).
Widerruf (E. 4.8): Der Widerruf der bedingten Geldstrafe von 360 Tagessätzen wurde bestätigt. Der Beschwerdeführer wies eine ausgeprägte Delinquenzbiografie auf, die sich nicht bloss auf das Strassenverkehrsrecht beschränkte. Die gesicherten familiären und beruflichen Verhältnisse hatten ihn in der Vergangenheit nicht von weiterer Delinquenz abgehalten. Zudem zeigte er im Verfahren keine nachhaltige Einsicht, sondern schob die Schuld B.________ zu. Die Vorinstanz stellte zu Recht eine eigentliche Schlechtprognose (BGE 134 IV 140 E. 4.3 f.).
Art. 46 Abs. 1 StGB (SR 311.0) «Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht die bedingte Strafe oder den bedingten Teil der Strafe.»
Einordnung in die Rechtsprechung
Das Urteil steht in der Kontinuität der Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 3 SVG und deren Kumulationsdogmatik:
- BGE 143 IV 508: Klärt, dass bei Überschreitung der Grenzwerte nach Art. 90 Abs. 4 SVG stets eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung vorliegt, dass dieser Tatbestand aber auch ohne Grenzwertüberschreitung erfüllt sein kann, wenn Kumulationseffekte oder besonders gefährliche Umstände vorliegen. Das vorliegende Urteil wendet diesen Grundsatz an, indem es eine Überschreitung von 71 km/h (knapp unter dem Grenzwert von 80 km/h nach lit. d) bei Vorliegen weiterer Gefährdungshandlungen als qualifiziert grob einstuft.
- BGE 142 IV 137: Legt die subjektiven Voraussetzungen von Art. 90 Abs. 3 SVG dar – insbesondere, dass Eventualvorsatz genügt und keine unwiderlegbare Vermutung der subjektiven Erfüllung besteht. Der vorliegende Entscheid bestätigt, dass beim Vorliegen eines bewussten Wettstreits der subjektive Tatbestand grundsätzlich erfüllt ist, ausser besondere Umstände (technischer Defekt, Drucksituation) liegen vor.
- BGer 7B_150/2022 vom 18. Februar 2025: Vom Bundesgericht zitierter Entscheid zur Kumulation einfacher und grober Verkehrsregelverletzungen, die in Gesamtheit als qualifiziert grob gewertet werden können. BGer 7B_150/2022
- BGE 134 IV 140: Leitentscheid zu den Voraussetzungen des Widerrufs bzw. des Verzichts auf Widerruf einer bedingten Strafe. Das vorliegende Urteil bestätigt, dass bei einer ausgeprägten Delinquenzbiografie ohne nachhaltige Einsicht eine Schlechtprognose gestellt werden darf.
- BGE 145 IV 137: Massgeblicher Entscheid zur Fünfjahresfrist des Art. 42 Abs. 2 StGB und zum dies a quo. Das vorliegende Urteil bestätigt dessen Anwendung.
Das Urteil präzisiert zwei Punkte: Erstens die Sperrwirkung erstinstanzlicher Freisprüche für die berufungsgerichtliche Beweiswürdigung – ein rechtsfehlerhafter Rückgriff auf gesperrte Sachverhaltselemente verletzt zwar das Verfahrensrecht, braucht aber nicht zur Sachverhaltskorrektur zu führen, wenn das Ergebnis ohne das fehlerhafte Element gleich lautet. Zweitens die Einordnung von Rennen mit Kumulationseffekten unter Art. 90 Abs. 3 SVG bei knapp unterhalb der Grenzwerte liegenden Geschwindigkeitsüberschreitungen.
Fazit
Das Bundesgericht weist die Beschwerde vollumfänglich ab und bestätigt Schuldspruch, Strafmass, Vollzugsverweigerung und Widerruf. Das Urteil unterstreicht, dass die Teilnahme an einem unbewilligten Rennen auf dicht befahrener Autobahn mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 71 km/h – auch ohne Erreichen des Grenzwerts von 80 km/h nach Art. 90 Abs. 4 lit. d SVG – eine qualifiziert grobe Verkehrsregelverletzung darstellt, wenn weitere Gefährdungshandlungen (Abbremsen, mehrfaches Beschleunigen, Überholen bei dichtem Verkehr) hinzukommen. Die geforderte Qualität des Risikos («hoch» statt «ernstlich») wird durch die spezifische Gefährlichkeit eines Rennens – gebundene Aufmerksamkeit, verlängerter Anhalteweg, reduzierte Reaktionsfähigkeit – erreicht. Das Urteil verdeutlicht zudem, dass wiederholt straffällige Täter trotz stabiler äusserer Verhältnisse weder erhöhte Strafempfindlichkeit geltend machen noch mit einem Verzicht auf den Widerruf bedingter Strafen rechnen dürfen, wenn sie aus Vorstrafen keine Lehren gezogen haben.