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Öffentliches Recht  ·  Urteil 2C_689/2025  ·  vom 02.04.2026

Révocation d'autorisations de séjour UE/AELE en raison de faux documents d'identité

2C_689/2025 — Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA wegen gefälschter Identitätsdokumente

Rechtsgebiet: Ausländerrecht · Vorinstanz: Tribunal cantonal de l'État de Fribourg, Ie Cour administrative · Besetzung: Aubry Girardin (Präsidentin), Donzallaz, Kradolfer; Gerichtsschreiber Jeannerat · Verfahrensergebnis: Beschwerde abgewiesen

Executive Summary

  • Kernpunkt: Brasilianische Staatsangehörige, die mit gefälschten portugiesischen Identitätskarten Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA erhalten hatten, können diese Bewilligungen nicht behalten; der Bewilligungswiderruf rechtmässig.
  • Entscheidung: Der Widerruf der Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und die Wegweisung sind gesetzlich gestützt (Art. 23 Abs. 1 VEP i.V.m. Art. 62 AIG) und verhältnismässig; die gute faith-Einrede der Beschwerdeführer greift nicht.
  • Bedeutung: Bestätigt die ständige Praxis, dass eine zu Unrecht erteilte EU/EFTA-Bewilligung wegen fehlender Unionsbürgerschaft widerrufen werden kann, selbst wenn der Inhaber dies nicht wusste — die objektiven Erteilungsvoraussetzungen haben Vorrang vor subjektiver Gutgläubigkeit.

Sachverhalt

A.A.________ (geb. 1983) sowie ihre beiden Kinder C.A.________ (geb. 2013) und B.A.________ (geb. 2005), alle brasilianische Staatsangehörige, reisten in die Schweiz ein und reichten unter Beifügung portugiesischer Identitätskarten Gesuche um Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA ein. Gestützt darauf erhielt A.A.________ zusammen mit ihrem erwachsenen Sohn B.A.________ eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (gültig bis 18. November 2028); die minderjährige C.A.________ erhielt eine Bewilligung für Familiennachzug.

Im Rahmen eines Strafverfahrens stellte sich heraus, dass die portugiesischen Identitätskarten Fälschungen waren. Die Staatsanwaltschaft Freiburg verfügte am 21. März 2025 ein Nichteintreten auf die Strafanzeige, stellte aber fest, dass die Dokumente effektiv Fälschungen waren, ohne dass nachgewiesen werden konnte, dass A.A.________ und ihr Sohn selbst vorsätzlich zu illegalen Mitteln gegriffen hatten — sie behaupteten, stets im guten Glauben an den rechtmässigen Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit durch eine beauftragte Anwältin in Portugal gewesen zu sein.

Der Service de la population et des migrants des Kantons Freiburg widerrief mit Entscheid vom 8. Januar 2025 die Bewilligungen aller drei Personen. Die dagegen erhobenen kantonalen Rechtsbehelfe blieben erfolglos (Urteil des Tribunal cantonal vom 29. Oktober 2025). Hiergegen gelangen die Beschwerdeführer ans Bundesgericht.

Erwägungen

Zulässigkeit und Sachverhalt

Das Bundesgericht bejaht die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, da es um den Widerruf einer formell noch gültigen Bewilligung geht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; BGE 135 II 1 E. 1.2.1). Der kantonale Sachverhalt ist für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).

Rechtliche Grundlage des Widerrufs

Das Freizügigkeitsabkommen (FZA; SR 0.142.112.681) gewährt den Angehörigen der Vertragsstaaten ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz. Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP; SR 142.203) ermöglicht den Widerruf von EU/EFTA-Bewilligungen, wenn die Erteilungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Nach ständiger Praxis gilt dies auch, wenn die Voraussetzungen von vornherein nie erfüllt waren — etwa weil der Inhaber nie Unionsbürger war.

Das Gericht stützt sich auf die gefestigte Praxis, wonach Art. 23 Abs. 1 VEP eine ausreichende Rechtsgrundlage für den Widerruf einer EU/EFTA-Bewilligung darstellt, deren Erteilungsvoraussetzungen nie erfüllt waren, namentlich wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber nie Staatsangehöriger eines EU/EFTA-Mitgliedstaats war (BGer 2C_96/2012 vom 18. September 2012 E. 2.2; BGer 2C_267/2024 vom 19. Juli 2024 E. 4.1; BGer 2C_897/2022 vom 6. September 2023 E. 5.2; BGer 2C_391/2019 vom 19. August 2019 E. 3.1; BGer 2C_732/2018 vom 6. Dezember 2018 E. 4.2.4).

Art. 23 Abs. 1 VEP (SR 142.203) «Kurzaufenthalts-, Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA und Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA können widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind.»

Das Gericht stellt fest, dass die Beschwerdeführer selbst einräumen, brasilianische Staatsangehörige zu sein und Inhaber gefälschter portugiesischer Dokumente. Die zentrale Erteilungsvoraussetzung — die Unionsbürgerschaft — war somit nie gegeben. Auf die Frage, ob die Beschwerdeführer im Bewilligungsverfahren false Angaben gemacht oder Tatsachen verschwiegen haben (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG), kommt es nicht an; ebenso wenig auf die Frage, ob sie im guten Glauben an den legalen Erwerb der portugiesischen Staatsangehörigkeit waren. Eine solche Irrtums Einrede verleiht keinen Anspruch auf eine Bewilligung nach dem FZA (vgl. BGer 2C_624/2018 vom 7. August 2018 E. 6.2; BGer 2C_573/2008 vom 19. August 2008 E. 5.1).

Verhältnismässigkeit und Vertrauensschutz

Der Widerruf muss den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 96 AIG) und das Vertrauensschutzgebot (Art. 9 BV) beachten. Dabei sind die Schwere des Verschuldens, der Integrationsgrad, die Aufenthaltsdauer und die Folgen eines Verweises zu berücksichtigen (BGE 139 I 145 E. 2.4).

Art. 96 Abs. 1 AIG (SR 142.20) «Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.»

Das Bundesgericht hält unter Verweis auf den kantonalen Sachverhalt fest, dass die Beschwerdeführer nur kurz (knapp zwei Jahre) in der Schweiz lebten, keine besonderen Bindungen zur Schweiz oder dort lebende Familie gabeneltend machten und die minderjährige C.A.________ (12 Jahre) zwar schulpflichtig, aber bereits in mehreren Ländern gelebt hatte, sodass eine Fortsetzung der Schulpflicht im Heimatland oder in Portugal zumutbar erschien. Der Widerruf verletzt weder das Verhältnismässigkeitsprinzip noch das Willkürverbot (Art. 9 BV).

Gleichbehandlungsrüge

Die Beschwerdeführer machen geltend, sie seien gutgläubig eingereist und haben sich tadellos verhalten; gegenüber echten Unionsbürgern in vergleichbarer Situation wäre der Bewilligungswiderruf nicht erfolgt. Das Bundesgericht weist dies zurück: Die Schweiz darf Drittstaatsangehörige anders behandeln als Unionsbürger (BGer 2C 484/2022 vom 15. Mai 2023 E. 3.4.1). Allein gutgläubiges Verhalten — das von allen ausländischen Personen erwartet wird — vermag den Widerruf nicht zu verhindern, zumal die Bewilligungen auf gefälschten Dokumenten beruhten. Gegenüber solchen Praktiken müsse strikt vorgegangen werden, um missbräuchliche und illegale Vorgehensweisen nicht zu begünstigen, selbst wenn die Inhaber die Fälschung nicht kannten.

Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA (Schuldbesuchrecht der Kinder)

Die Beschwerdeführer berufen sich auf Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA, wonach Kinder eines Vertragsangehörigen unter gleichen Bedingungen wie Inländer am allgemeinen Unterricht teilnehmen dürfen. Das Gericht hält dem entgegen, dass diese Bestimmung nur Kindern eines Vertragsangehörigen zugutekommt. Da keiner der Beschwerdeführer Vertragsangehöriger ist, kommt das Recht aus Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA von vornherein nicht zur Anwendung — und damit auch kein abgeleitetes Aufenthaltsrecht der Elternteile.

Einordnung in die Rechtsprechung

Das Urteil bestätigt und präzisiert die gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Widerruf von EU/EFTA-Bewilligungen bei fehlender Unionsbürgerschaft:

  • BGer 2C_96/2012 vom 18. September 2012: Leitentscheid zur Auslegung von Art. 23 Abs. 1 VEP. Das Gericht stellte erstmals klar, dass die Bestimmung nicht nur den Widerruf nachträglich fehlerhafter Bewilligungen erfasst, sondern auch den Widerruf von ursprünglich zu Unrecht erteilten Bewilligungen, bei denen die Voraussetzungen von Anfang an fehlten. Der Fall betraf eine brasilianische Staatsangehörige mit gefälschter italienischer Identitätskarte.

  • BGer 2C_624/2018 vom 7. August 2018: Türkischer Staatsangehöriger mit gefälschter italienischer Identitätskarte. Das Gericht bestätigte, dass gute faith-Einreden den Widerruf nicht hindern, insbesondere wenn der Inhaber wusste, dass er die Identitätskarte gegen Bezahlung erworben hatte. Im vorliegenden Fall ging das Gericht einen Schritt weiter: Selbst eine unwissentliche Verwendung gefälschter Dokumente vermag keinen Aufenthaltstitel zu begründen.

  • BGer 2C_267/2024 vom 19. Juli 2024: Kosovarischer Staatsangehöriger mit gefälschter italienischer Identitätskarte. Bestätigt, dass ein auf Täuschung beruhender Aufenthalt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung stark relativiert wird, und dass gute Integration nur geringes Gewicht hat, wenn sie dank einer durch Täuschung erworbenen Bewilligung möglich wurde.

  • BGE 139 I 145: Massgeblicher Leitentscheid zur Verhältnismässigkeitsprüfung bei Widerruf von Aufenthaltsbewilligungen, wonach die Schwere des Verschuldens, der Integrationsgrad, die Aufenthaltsdauer und die Folgen des Verweises zu berücksichtigen sind.

Das vorliegende Urteil setzt die konsequente Linie fort: Fehlt die Unionsbürgerschaft als zentrale Voraussetzung, ist der Widerruf der EU/EFTA-Bewilligung gerechtfertigt, unabhängig von der subjektiven Gutgläubigkeit des Inhabers. Es schärft zudem ein, dass Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA (Schulbesuchsrecht der Kinder) zwingend die Unionsbürgerschaft eines Elternteils voraussetzt.

Fazit

Das Urteil 2C_689/2025 bestätigt die gefestigte bundesgerichtliche Praxis, dass eine EU/EFTA-Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden kann, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Inhaber nie Unionsbürger war — auch wenn er seine Identitätsdokumente im guten Glauben erworben hat. Eine objektive Fehlvoraussetzung (fehlende Unionsbürgerschaft) kann durch subjektive Gutgläubigkeit nicht kompensiert werden. Der Vertrauensschutz greift nicht, wenn die Bewilligung von vornherein zu Unrecht erteilt wurde und auf gefälschten Dokumenten beruhte. Ebenso wenig vermag das Schulbesuchsrecht nach Art. 3 Abs. 6 Anhang I FZA einen eigenständigen Aufenthaltsanspruch zu begründen, wenn kein Familienangehöriger Vertragsangehöriger ist. Die Schweiz ist berechtigt, gegenüber der Verwendung falscher Identitätsdokumente strikt vorzugehen, um missbräuchliche Praktiken nicht zu begünstigen.